No debtor order for maintenance after divorce decree

ERZ 2010 56Altro tribunale27 apr 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The wife requested interim measures in the divorce appeal, specifically a debtor instruction directing the husband’s disability benefits to her for monthly maintenance of CHF 900. The court held that the earlier maintenance order from the divorce proceedings had lapsed once the divorce judgment became final on maintenance, because the wife did not appeal that point. The new request could not be recharacterized as a measure securing the separate pension-compensation award under Art. 124 ZGB. The application was dismissed, costs of CHF 1,176 were charged to the wife, and no party compensation was granted.

Massima Omnilex

Art. 137 Abs. 2 ZGB, Art. 132 Abs. 1 ZGB; interim measures in divorce proceedings cease to have effect once the relevant ancillary issue has entered into force. A maintenance order issued as a provisional measure cannot be enforced by debtor instruction after the divorce judgment has finally decided maintenance. Nor may such an order be transposed into a security measure for a pension-compensation claim under Art. 124 ZGB, since maintenance and pension compensation are based on different legal grounds and pursue different purposes. A provisional measure may secure only the existence of the claim, not amount to premature execution of the substantive pension-compensation decision (consid. 3).

Testo completo

Ref.:Chur, 27. April 2010Schriftlich mitgeteilt am:

ERZ 10 5628. April 2010

Verfügung

I. Zivilkammer

Vorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst

Aktuar Blöchlinger

Zum Gesuch

der A.X., Gesuch­stelle­rin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta, Reichsgasse 65, 7002 Chur,

gegen

B. X., Gesuchsgegner,

betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Schuldneranweisung) im Berufungsverfahren ZK1 10 9 (Nebenfolgen der Ehescheidung),

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. A.X., geboren am … 1951, und B.X., geboren am … 1948, heirateten am …. Sie sind El­tern eines erwachsenen Sohnes. A.X. lebt in D., wo sie auch teilzeitig erwerbstätig ist. B.X., der seit einigen Jahren an Multipler Skle­rose (MS) leidet und eine Invaliden- sowie eine Pensionskassenrente be­zieht, ist nach Thailand ausgewandert. Er lebt dort zusammen mit einer neuen Lebenspart­nerin, mit welcher er zwei gemeinsame, in den Jahren 2007 und 2009 geborene Kinder hat.

B.1. Am 10. Juli 2008 stellte A.X. beim Bezirksgericht Ples­sur Antrag auf Scheidung ihrer Ehe mit B.X. nach Art. 111 ZGB. Zum Abschluss einer umfassenden Ehescheidungskonvention kam es nicht, weshalb das Verfahren nach Art. 112 ZGB eingeleitet wurde.

2. Am 1. Oktober 2009 liess A.X. beim Bezirksgerichts­präsidium Plessur ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wäh­rend der Dauer des Scheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. B.X. sei zu verpflichten, A.X. rückwir­kend ab 1. Oktober 2008 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Schei­dungsurteils monatlich im Vor­aus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.00 zu überweisen.

2. Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versi­cherte im Ausland, Avenue Ed. Vaucher 18, Postfach 3100, CH 1211 Genf 2, sei gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB gerichtlich anzuweisen, aus dem monatlichen Versicherungsleistungsan­spruch von B.X. (… 1948) Fr. 900.00 direkt an A.X. auf ihr Konto bei der Grau­bündner Kantonalbank, 7000 Chur, IBAN …, zu überweisen.

3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüg­lich gesetzlicher MWSt) zu Lasten von B.X..

Zur Begründung wurde im Rahmen einer Bedarfsberechnung und unter Hin­weis auf die unterschiedlich hohen Einkünfte geltend gemacht, A.X. sei zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf einen monatli­chen Unterhaltsbei­trag von Fr. 900.-- angewiesen. Gestützt auf Art. 137 Abs 2 Satz 4 ZGB werde die Zusprechung des Unterhaltsbeitrages rückwirkend ab 1. Oktober 2008 beantragt. Sollte zu gegebener Zeit das Scheidungsurteil ledig­lich in Teilrechtskraft erwach­sen, würden die bereits im Urteilszeitpunkt ange­ord­neten Massnahmen fortdau­ern. Der Gesuchsgegner habe bis anhin pro­zesstaktisch alle Möglichkeiten aus­genützt, um sich den Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau zu ent­ziehen. Es werde deshalb darum ersucht, die Eidgenössische Invalidenversicherung anzu­weisen, die Fr. 900.-- direkt aus dem monatlichen Versicherungsleistungsan­spruch von B.X. an die Gesuchstellerin zu überweisen.

3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 erkannte der Bezirksgerichts­vizeprä­sident Plessur im Massnahmeverfahren wie folgt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet an die Gesuchstellerin, rückwir­kend ab Oktober 2008, einen monatlich im Voraus zahlba­ren Unter­haltsbeitrag von CHF 900.00 zu leisten.

2. Die Ziffer 2. des Rechtsbegehrens des Gesuchs um Erlass von ehe­schutzrichterlichen Massnahmen vom 01. Oktober 2009 wird abgewie­sen.

3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 440.00 (Gerichtsgebühren CHF 300.00, Schreibgebühren CHF 98.00, Barauslagen CHF 42.00) gehen zulasten des Ge­suchsgegners und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Be­zirksgerichtes Plessur zu überweisen.

Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellern für ihre Umtriebe mit CHF 440.00, zuzüglich MWSt, zu entschädigen.

4. (Mitteilung).

4. Am 11. November 2009 fand vor Bezirksgericht Plessur im Scheidungs­verfahren der Parteien die Hauptverhandlung statt. Das Bezirksgericht erliess glei­chentags folgendes, am 25. Januar 2010 mitgeteiltes Urteil:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Es sind keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet.

3. In güterrechtlicher Hinsicht sind die Parteien auseinandergesetzt.

4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Schei­dungsurteils eine monatlich im Voraus zahlbare unvererbli­che Rente aus beruflicher Vorsorge von CHF 1'141.00 zu bezah­len.

Die Eidgenössische Invalidenversicherung, Invalidenversiche­rungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), bzw. ab 1. Feb­ruar 2013 die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), Avenue Ed­mond-Vaucher 18, Postfach 3100, CH 1211 Genf 2, wird angewie­sen, von der dem Ehe­mann (B.X., geboren …, AHV-Nr. …) ausbezahlten Rente monatlich CHF 1'141.00 auf das Konto der Ehe­frau bei der Graubündner Kanto­nalbank, 7000 Chur, IBAN …, zu überweisen.

5 Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 5'638.35 (Gerichts­ge­bühren CHF 4'500.00, Schreibgebühren CHF 823.00, Bargebühren CHF 315.35) gehen je zur Hälfe zu Lasten von A.X. und B.X.. Beide Parteien pro­zessieren mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Ein­tritt der Rechtskraft des Urteils werden die der Ehefrau überbun­denen Kosten vorläufig der Gemeinde D. in Rechnung gestellt, diejenigen des Ehemannes dem Kanton Graubünden. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 750.00 werden mit den angefallenen Gerichtskosten verrech­net.

Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

6. (Frist zur Einreichung der Honorarnoten).

7. (Mitteilung).

C.1. Gegen dieses Urteil erhob B.X. mit Eingabe vom 4. Februar 2010, beim Bezirksgericht Plessur eingegangen am 10. Februar 2010, Einsprache beim Kantonsge­richt Graubünden. Darin verlangt er im Hauptantrag, es sei die A.X. zugesprochene Rente aus beruflicher Vorsorge angemessen her­ab­zusetzen. Die Eingabe wurde als Berufung im Sinne von Art. 218 ff. ZPO ent­gegengenommen.

2. Am 3. März 2010 liess A.X. bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versi­cherte im Ausland, Avenue Ed. Vaucher 16, Postfach 3100, CH 1211 Genf 2, sei gerichtlich anzuweisen, aus dem monatlichen Ver­si­cherungs­leistungs­anspruch von B.X. (… 1948) Fr. 900.00 direkt an A.X. auf ihr Konto bei der Grau­bündner Kantonalbank, 7000 Chur, IBAN …, zu überweisen.

2. Die vorliegende Anweisung sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei gerichtlich anzuordnen.

3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüg­lich gesetzlicher MWSt) zu Lasten von B.X..

3. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wies die Vorsitzende der I. Zivilkam­mer des Kantonsgerichts Graubünden den Antrag auf superprovisorische Anordnung der Schuldneranweisung ab und setzte B.X. Frist zur Ein­reichung einer Stellungnahme bis 19. März 2010 an.

4. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2010 beantragte B.X. sinn­gemäss die Abweisung des Gesuchs.

5. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachste­henden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Die Gesuchstellerin ist schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Gesuchsgegner, ebenfalls schweizerischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Thailand. Grundlage des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ist das von B.X. beim Kantons­gericht Graubünden anhängig gemachte Berufungsverfahren betreffend Nebenfol­gen der Ehescheidung. Die Vorinstanz hat - was die Scheidungsklage samt Nebenfolgen betrifft - mit zutreffender Begründung seine örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht bejaht (Art. 59 lit. a IPRG, Art. 61 Abs. 1 IPRG, Art. 63 Abs. 1 und 2 IPRG, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGzZGB). Aus dieser Zuständigkeit leitet sich auch jene des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz (Art. 218 ZPO) betreffend den Schei­dungsnebenfolgen ab. Gemäss Art. 62 Abs. 1 IPRG ist das für die Schei­dungsklage zuständige Gericht auch ermächtigt, vorsorgliche Massnah­men für die Dauer des Ehescheidungs­verfahrens zu erlassen. Die Zuständig­keit des Kantonsgerichts für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs, wel­ches sachlich in die Kompetenz der prozessleiten­den Vorsitzen­den der I. Zivil­kam­mer fällt (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO) ist demnach zu bejahen. Zur Anwendung gelangt wiederum das schwei­zerische Recht (Art. 62 Abs. 2 IPRG).

2. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um Schuldner­anweisung aus, B.X. sei mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 27. Oktober 2009 im Verfahren betreffend Erlass von vorsorgli­chen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) ver­pflichtet worden, der Gesuchstellerin rückwirkend ab Oktober 2008 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbei­trag von Fr. 900.-- zu bezahlen. Die erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stelle einen voll­streckbaren Rechtsöffnungstitel dar. Die bereits angeordnete Massnahme dauere bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils praxisgemäss fort. Mit dem neuen Gesuch werde lediglich ei­ne Schuldneran­weisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB beantragt, nachdem der Gesuchsgegner trotz mehrmali­ger Auf­forderung bis zum heutigen Datum gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichts­präsidiums Plessur keine Unterhaltszahlungen überwiesen habe.

3. Tatsache ist, dass der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur mit Verfü­gung vom 27. Oktober 2009 den Gesuchsgegner vorsorglich zur Leistung von Unter­haltsbeiträgen in Höhe von Fr. 900.-- verpflichtet hat. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung der Gesuchstellerin, diese bereits erlassene Mass­nahme gebe ihr im Berufungsverfahren noch einen Anspruch auf Unterhalts­zahlungen, der über die Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB durchsetzbar ist.

a) Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB auch dann angeordnet werden, wenn die Ehe auf­gelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Daraus folgt, dass bereits angeordnete Massnahmen weiterhin beachtlich sind, wenn wohl über den Scheidungspunkt, nicht aber über die Nebenfolgen rechtskräftig entschieden wurde. Voraussetzung für die weitere Geltungskraft ist jedoch, dass sich die betreffenden Massnahmen auch auf Nebenpunkte beziehen, die tatsächlich noch im Streit liegen. Im Bereich von Nebenpunkten, die rechts­kräftig entschieden wur­den, ist weder die (erstmalige) Anordnung von vorsorg­lichen Massnahmen mög­lich, noch bleiben bereits erlassene Massnahmen beachtlich. Die Gültigkeit von erlassenen vorsorglichen Massnahmen ist mit anderen Worten bis zum rechts­kräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Hauptverfahren beschränkt (Urteil 5P.121./2002 des Bundesge­richts vom 12. Juni 2002 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 II 193 E. 3.a S. 195; BGE 120 II 1 E. 2.b S. 2 f.; Entscheid LC060114 des Obergerichts des Kan­tons Zürich vom 27. April 2007 E. 3., wiedergegeben in Fampra.ch 2007 S. 945 mit Hinweis auf Leuenberger, Praxiskommentar Schei­dung, 2000, N. 12 zu Art. 137 ZGB; Sutter / Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungs­recht, N. 44 zu Art. 137 ZGB; Urs Gloor, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 137 ZGB). Eine Abweichung von diesem Grundsatz lässt sich höchstens in Fällen vorstellen, in denen einer vorsorglichen Massnahme vom Richter expli­zit über die Rechtskraft im betreffenden Nebenpunkt hinaus eine Wirkung zugemes­sen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 148 Abs. 1 ZGB, wonach die Einle­gung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge hemmt, und zum anderen daraus, dass vorsorgliche Massnahmen regelmässig nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah­rens durch ein Sach- oder Pro­zessurteil Geltungskraft haben (BGE 119 II 195 E. 3.a).

b) Von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Massnahme­verfahren verlangt und vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur zugespro­chen wurde Ehegatten­unterhalt. Nachdem die Ehe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geschieden war, bestand grundsätzlich eine uneingeschränkte Unterhalts­pflicht. Grundlage der Bemessung bildete demzufolge Art. 163 ZGB, wobei - nachdem eine Wiederher­stellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten war - die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunter­halts (Art. 125 ZGB) analog heranzuzie­hen waren (Urteil 5A_677/2007 vom 21. April 2008 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f. und 128 III 65 E. 4a S. 67). Wie dem am 11. November 2009 und damit nach Erlass der vor­sorglichen Massnahmen ergangenen Schei­dungsurteil des Bezirksgerichts Plessur zu entnehmen ist (E. 3.b), erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung nun aber den Verzicht auf Zuspre­chung von Unterhaltsbei­trägen. Gestützt darauf wurde denn auch in Ziffer 2. des Dispositivs des vor­instanzlichen Scheidungsurteils festgehalten, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Gesuchstellerin hat gegen das vorinstanz­liche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die vom Gesuchs­gegner erklärte Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die vom Bezirksgericht Plessur in Ziffer 4 angeordnete Verpflichtung zur Bezah­lung einer Entschädi­gung nach Art. 124 ZGB in Form einer unvererblichen Rente. Art. 124 ZGB gibt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehe­gatten - wie es bei B.X. der Fall ist - bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und keine Aufteilung der während der Ehe erwor­benen berufli­chen Vor­sorge mehr erfolgen kann. Im Streit liegt demnach die Frage des Vor­sorge­ausgleichs durch Leistung einer Entschädigung und nicht der Unterhalt. Eine Unterhaltsverpflichtung bis zum definitiven Abschluss des Scheidungsverfah­rens in allen Punkten und damit über den rechtskräftigen Entscheid im betref­fenden Nebenpunkt hinaus sieht weder die vom Bezirksge­richtsvizepräsiden­ten erlassene Massnahmeverfü­gung noch das Scheidungs­urteil des Bezirks­gerichts Plessur vor. Wie aus den vorstehenden Erwägungen in Ziff. 3. a) folgt, ist demnach die mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 als vorsorgliche Mass­nahme angeord­nete Unterhalts­verpflichtung mit Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 und 2 des Dispo­sitivs des vorinstanzlichen Urteils dahingefallen. Damit ist aber auch gesagt, dass die Gesuchstellerin im vorlie­gen­den Verfahren für die betreffen­den Unterhalts­zahlungen keine Schuldner­anwei­sung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZGB mehr verlangen kann.

c) An dieser Rechtslage ändert sich auch dadurch nichts, dass die Gesuch­stellerin die ihr gestützt auf Art. 124 ZGB als Vorsorgeausgleich zuge­sprochene und gemäss vorinstanzlichem Urteil als Rente lebenslänglich aus­zubezahlende Entschädigung offenbar bereits jetzt zur Deckung ihres Bedarfs heranziehen möchte und insofern dem ihr zugesprochenen Betrag faktisch die Bedeutung einer Unterhaltsleistung beimisst. Vorweg gilt zu bemerken, dass bei der Gesuchstelle­rin noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Die Verwendung der Entschädigung für die Begleichung der gegenwärtigen Lebenshaltungs­kosten entspricht damit offen­kundig nicht dem gesetzlichen Zweck. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. Entscheidend ist, dass die mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 zugebilligte Unterhaltszahlung und die mit Urteil vom 11. November 2009 zugesprochene Entschädigung nach Art. 124 ZGB auf völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und unterschiedlich zu bemessen sind. Die Entschädi­gung nach Art. 124 ZGB ist kein Surrogat für den nacheheli­chen Unterhalt (Bau­mann / Lauterburg, Fam­Kommentar Scheidung, N. 71 zu Art. 124 ZGB). Eine vorsorgliche Mass­nahme im Bereich des Unterhalts kann folglich auch nicht allein aufgrund des Umstands, dass es in beiden Fällen um Schuldverpflichtungen geht, in eine vorsorgliche Massnahme im Bereich der Entschädigung nach Art. 124 ZGB uminterpretiert werden. Dies umso weniger, als zum Zeitpunkt, als die betref­fende vorsorgliche Massnahme erlassen wurde, die Ehe noch nicht geschie­den war und während der Dauer der Ehe ein Vorsorgeausgleich ausser Betracht fällt (vgl. Baumann / Lauterburg, a.a.O., N. 16 ff. der Vorbem. zu Art. 122 - 124 ZGB, Haus­heer / Reusser / Gei­ser, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 163 ZGB). Darüber hinaus ergibt sich nachgerade aus dem Vergleich zwi­schen den von der Gesuch­stellerin im Hauptverfahren gestellten Anträgen und ihrer vorliegend vertretenen Argu­mentation, dass kein Anspruch auf vorsorgli­che Unterhaltszahlungen beste­hen kann. Ver­zichtet die Gesuchstellerin im Hauptverfahren auf Unterhaltsleistun­gen und soll an deren Stelle ab Rechts­kraft im Scheidungs­punkt ausschliess­lich die Entschädigung nach Art. 124 ZGB treten, würden ihr mit zusätzlichen, nach Art. 137 Abs. 2 ZGB zu entrich­tenden Unterhaltszah­lungen bis zum Ein­tritt der Rechtskraft im letzten Neben­punkt mehr zuge­sprochen, als sie es selbst verlangt hat.

d) Sind die vorsorglichen Massnahmen dahingefallen und kann auf Grund­lage dieses Entscheids demnach auch keine Schuldneranweisung mehr erfol­gen, lässt sich höchstens fragen, ob die Gesuchstellerin solches im Rahmen eines neuen Gesuchs gestützt auf Art. 124 ZGB verlangen kann. Die Zuspre­chung von vor­sorglichen Leistungen nach Art. 124 ZGB unter gleichzeitiger Anordnung einer Schuldner­anweisung fällt im vorliegenden Verfahren jedoch bereits deshalb aus­ser Betracht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe einen sol­chen Antrag weder gestellt noch begründet hat. Dabei ist auch nicht leichthin anzu­nehmen, dass ein solcher Anspruch tatsächlich gegeben ist. Zwar sind die Parteien zwischenzeitlich geschieden. Damit besteht grundsätz­lich auch ein Anspruch auf Vorsorgeaus­gleich (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.c). Wie dem vor­instanzlichen Entscheid zu entneh­men ist, wurde der Gesuchstellerin eine Ent­schädigung nach Art. 124 ZGB in Höhe von monatlich Fr. 1'141.-- zugesprochen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchsgegners angewiesen wurde, diesen Betrag direkt an die Gesuch­stel­lerin auszubezahlen. Aufgrund der vom Gesuchs­gegner erhobenen Beru­fung wurde die Rechtskraft in diesem Punkt gehemmt und nachdem der Vor­sorge­fall bei der Gesuchstellerin noch gar nicht einge­treten ist, erscheint fraglich, ob eine Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB - noch dazu ver­bunden mit einer Schuldneranweisung, die über die blosse Sicher­stellung der Entschädigung hinausgeht - im Rahmen von vor­sorglichen Mass­nahmen überhaupt möglich ist (vgl. dazu LGVE 2004 I N. 4 S. 8 ff.). Als zuläs­sig erscheinen lediglich Massnahmen, die den Bestand der Forderung sichern, nicht aber solche, die auf eine vorzeitige Vollstreckung des Hauptentscheids im Bereich von Art. 124 ZGB hinauslaufen. Soweit die Zuläs­sigkeit zu bejahen wäre, müsste in jedem Fall im Rahmen einer Prognose abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe ein Vorsorgeausgleich höchstwahr­scheinlich begründet erscheint. Diese Prognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu fällen (Urteil 5P.105/2006 des Bundes­gerichts vom 18. April 2006 E. 3.2; Urteil des Bun­desgerichts 5P.245/2000 vom 11. September 2000 E. 2.a; PKG 1995 Nr. 50; Verfügung PZ 08 216 der Vorsit­zenden der I. Zivilkammer des Kantonsge­richts vom 26. Januar 2009, E. 3.c), einsehbar unter http://www.kg-gr.ch, Rubrik Rechtsprechung). Die Gesuchstellerin äussert sich weder zu den Erfolgsaus­sichten des Antrags auf Herabsetzung der Entschädigung, noch befasst sie sich mit den weiteren Anträgen des Gesuchs­gegners, der insbe­sondere auch eine gebundene Ausrichtung verlangt, die von der Gesuchstelle­rin behauptete eigene Leistungsfähigkeit (Fr. 1'800.-- pro Monat) in Zweifel zieht und eine Schuldneranweisung als "Vorverurteilung" ablehnt.

4. Ist das Gesuch abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 1'176.00, zu Lasten der Gesuchstellerin. B.X. war im vorliegen­den Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Er geht eigenen Angaben zufolge auch keiner entgeltlichen Tätigkeit nach, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht durch seine Beteiligung am Verfahren keine Auslagen ent­standen sein können. Nen­nenswerte Barauslagen sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung abzusehen (PKG 2007 Nr. 6 E. 3.a); PKG 1976 Nr. 25).

5. A.X. wurde mit Verfügung vom 11. März 2010 in dem vor Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ZPO und Art. 46 ZPO zu Lasten der Stadt D. gewährt. Diese umfasst auch das vorliegende Nebenverfahren (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsge­richts vom 11. März 2010; Norbert Brun­ner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bünd­nerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neue­ren Praxis des Kantonsge­richtsaus­schusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 160 Ziff. 3). Die der Gesuchstelle­rin auferlegten amtlichen Kosten sind somit der Stadt D. in Rechnung zu stellen. Die der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin zuste­hende Entschädi­gung ist zusam­men mit jener des Hauptverfahren geltend zu machen und im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festzulegen.

III. Demnach wird erkannt :

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge­bühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 1'176.--, gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

4. a) Die amtlichen Kosten des Gesuchsverfahrens von A.X. werden gestützt auf die im Berufungsverfahren ZK1 10 9 ge­währte unentgeltliche Rechts­pflege der Stadt D. in Rech­nung ge­stellt.

b) Die im Gesuchsverfahren entstande­nen Ko­sten der Rechtsvertretung von A.X. sind zusammen mit den Kosten des Haupt­verfahrens ZK1 10 9 geltend zu machen, nach Anhörung des Kosten­trägers festzulegen und alsdann der Stadt D. in Rechnung zu stellen.

c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Stadt D. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vor­behalten.

5. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt wer­den. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich einzureichen.

6. Mitteilung an:

Parole chiave

divorceinterim measuresdebtor instructionmaintenancepension compensationfinalitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether interim maintenance measures ordered before the divorce decree still supported a debtor instruction after the maintenance issue had become final.

Decisione estratta

No. Once the divorce judgment became final on the maintenance point, the interim maintenance order lapsed and could no longer be enforced by debtor instruction.

Motivazione estratta

Interim measures in divorce proceedings last only until the relevant issue is finally decided. Here, the divorce judgment definitively held that no post-divorce maintenance was owed, and the appellant had not appealed that point.

Questione giuridica chiave

Whether a debtor instruction could be ordered on the basis of the pension-compensation award under Art. 124 ZGB.

Decisione estratta

No. The request was not sufficiently made or substantiated, and in any event the sought maintenance measure could not be transformed into a security measure for the separate pension-compensation claim.

Motivazione estratta

Maintenance and pension compensation rest on different legal bases and are calculated differently. The applicant had also not yet suffered a pension event, so the compensation could not simply serve present living costs.

Questione giuridica chiave

Costs of the interim-measures proceeding

Decisione estratta

Costs were imposed on the applicant, with no party compensation awarded.

Motivazione estratta

The application failed; the respondent had no recoverable expenses and no compensation was justified.

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