Dismissal upheld in traffic-rule violation case

BK 2004 41Altro tribunale6 ott 2004Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the dismissal of criminal proceedings against the respondent for gross traffic-rule violations after a collision during an overtaking maneuver. The court held that its review was purely cassatory and therefore would not entertain requests for a direct order to indict. On the merits, it found the evidence too uncertain to establish whether the appellant was already on the road, when the overtaking maneuver began, or whether the respondent had driven too fast or failed to control her car. The dismissal was therefore upheld, and the appellant was ordered to pay the appeal costs.

Massima Omnilex

Art. 138 StPO; cassatory scope of review in a complaint against a discontinuance order; the appellate court may set aside and remit, but may not itself order prosecution to indict. A discontinuance is to be upheld where the evidence does not permit a reliable reconstruction of the decisive sequence of events and thus no punishable conduct can be established with the required certainty. An alleged speeding offense cannot be inferred from uncertain trace calculations or from a speed estimate that remains compatible with the legal limit and the tolerated margin. In assessing vehicle control under Art. 31 SVG, the reaction to an unexpected, dangerous traffic situation must be judged by the circumstances; emergency braking in acute danger does not by itself constitute a violation (consid. 1-3).

Testo completo

Ref.:Chur, 06. Oktober 2004Schriftlich mitgeteilt am:

BK 04 41

(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 07. September 2005 (1P.370/2005) nicht eingetreten.)

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer und Rehli

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer, vertre­ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 30. Juni 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsan­walt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,

betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

hat sich ergeben:

A. Am Nachmittag des 26. März 2003, um 13.30 Uhr, lenkte Z. ihren Personenwagen der Marke Peugeot von C. über die Kantonsstrasse in Richtung D.. Unterhalb C. folgte sie einem schwarzen Fahrzeug. Bei der Örtlichkeit E. überholte dieser unbe­kannte Personenwagenlenker auf einem übersichtlichen Strassenabschnitt mit einer Gesamtlänge von rund 550 Metern den vor ihm fahrenden A.. Beim nachfolgenden Überholmanöver desselben Fahrzeugs durch Z. kam es zur Kollision mit dem von X. gelenkten VW Golf. In Bezug auf das Unfallgeschehen liegen unterschiedliche Angaben der Beteiligten vor. Z. gibt im Wesentlichen an, sie habe, nachdem sie sich vergewissert habe, dass kein Gegenverkehr nahte, zum Überholen des Fahrzeugs von A. angesetzt. Kurz darauf habe sie aus einer Distanz von rund 60 Metern wahrgenommen, wie X. mit seinem VW Golf aus dem bergseitigen Ausstellplatz auf die Kantonsstrasse eingebogen sei, um in Richtung C. zu fahren. Obwohl beide Lenker ihre Fahrzeuge abgebremst hätten, sei es zur Kollision gekommen. X. gibt demgegenüber an, er sei schon zum Zeitpunkt, als der Lenker des schwarzen Personenwagens A. überholt habe, vollständig auf der Kantonsstrasse gestanden. A. will vor dem Unfall weder das Fahrzeug von Z. noch jenes von X. wahrgenommen haben. Seine Ehefrau, B., erklärte, zum Zeitpunkt, als sie am Ausstellplatz auf der linken Strassenseite vorbeigefahren seien, habe sich das Fahrzeug von X. vollständig in der obe­ren Hälfte ge­gen das obere Ende auf dem Ausstellplatz befunden. An den Unfallfahrzeugen entstand ein Gesamtschaden von rund Fr. 12'500.--; Personen wurden nicht verletzt.

B.1. Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eröffnete die Staatsanwalt­schaft Graubünden am 19. Mai 2003 gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.

2. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 30. Juni 2004, stellte der zuständige Untersuchungs­richter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge­führt, dass die genauen zeitlichen Abläufe gestützt auf die sich in den wesentlichen Punkten widersprechenden Aussagen der an der Kollision beteiligten Lenker bzw. Zeugen sowie die sichergestellten Unfallspuren nicht geklärt werden könnten. Es lasse sich nicht zweifelsfrei ermitteln, ob X. mit seinem Fahr­zeug noch auf dem Ausstellplatz gestanden habe oder sich bereits auf der Kantonsstrasse befunden habe, als Z. zu ihrem Überholmanöver angesetzt habe.

C.1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 26. Juli 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Es sei die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Ilanz vom 23. Juni 2004 aufzuheben.

2. Es sei die Strafuntersuchung soweit erforderlich zu ergänzen und es sei gegen Z. Anklage zu erheben.

3. Unter gesetzlicher Kostenfolge und Zusprechung einer angemesse­nen Entschädigung an den Beschwerdeführer.

Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, das Un­tersuchungsrichteramt Ilanz habe sich nicht mit den festgestellten Spuren auseinandergesetzt, sondern sich kritiklos auf den Be­richt der Kantonspolizei Graubünden abgestützt. Die Aussagen von Z. wie im Übrigen auch die Depositionen der Zeugen A. und B. würden durch die festgestellten Spuren jedoch in den wesentli­chen Punkten widerlegt. Das Fahrzeug von X. sei im Gegen­satz zu jenem von Z. - wie die Pneuabriebspuren und Endlage der Fahrzeuge zeigten - zum Zeitpunkt des Aufpralles still gestanden. Aufgrund der im Recht liegenden Akten sei erstellt, dass das Fahrzeug des Beschwer­deführers bereits auf der bergwärts führenden Fahrbahn ge­standen habe, als Z. zu ihrem Überholmanöver angesetzt habe. Der Beschwer­deführer habe widerspruchsfrei ausgesagt. Die Aussagen von Z. seien hingegen bezüglich ihres Überholma­növers im obersten Strecken­abschnitt, ihrer Position bei erster Wahrnehmung des Be­schwerdeführers und Einleitung des Bremsmanövers und ihrer angebli­chen Geschwindigkeit erwie­senermassen falsch. Aufgrund der Beweislage sei davon auszugehen, dass Z. ca. 80 m vor dem Kollisionsort ausgeschert sei. Während dem Aus­scheren habe sie das stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers zum ersten Mal gesehen. Sie habe eine Vollbremsung eingeleitet, wobei sie sich - entgegen ihrer Aussage - zu diesem Zeitpunkt noch nicht neben dem Fahrzeug des A. und der B. befunden habe. Da sie die Bremsen zu heftig betätigt habe, sei ihr Fahrzeug nicht mehr steuerbar gewesen. Der Zeuge A. müsse den bereits auf der Fahrbahn stehenden Beschwerde­führer schlicht übersehen haben. Die Aussage der Zeugin B. sei nachweislich falsch. Die Einstellungsverfügung sei aber auch deshalb rechts­widrig und unangemessen, weil Z. bezüglich gewisser Ver­kehrsregelverletzungen gestän­dig sei. So habe sie zumindest ihre Geschwin­digkeitsübertretung, die sich auch durch die Bremsspuren belegen lasse, zu­gegeben. Weiter habe Z. erklärt, sie sei voll auf die Bremse ge­treten, und da ihr Auto über kein ABS verfüge, habe sie es nicht mehr lenken können. Hätte sie die Bremsen losgelassen, hätte sie problem­los wieder nach rechts hinter das Fahrzeug des A. und der B. einschwenken und damit die Kollision ver­meiden können.

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. August 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

3. Z. liess am 29. September 2004 eine Stellungnahme einreichen, in welcher keine konkreten Anträge gestellt wurden.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassato­ri­scher Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfü­gung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheid­rele­vanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung auf­zuheben und die Sache zur weiteren Be­handlung an die Vorinstanz zurück­zuweisen. Alsdann hat die Staatsanwalt­schaft erneut in eige­ner Kompetenz zu entscheiden, ob anzu­klagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzu­stel­len ist (vgl. W. Padrutt, Kom­mentar zur StPO des Kan­tons Graubünden, 2. ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit der Be­schwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück­weisung an die Vorinstanz (Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) ist auf die Be­schwerde demnach nicht einzutreten.

2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nimmt die Spurzeich­nungen als Ausgangspunkt für umfangreiche Berechnungen, mit denen er dar­zulegen versucht, dass nur seine Version vom Unfallgeschehen zutreffen könne. Er macht geltend, dass Z. demgemäss rund 80 m vor dem Kollisionsort ausgeschert sein und 68 m davor die Vollbremsung einge­leitet haben müsse. In der für die Zurücklegung von 12 m benötigten Zeit von rund 0.5 Sekunden - so der Beschwerdeführer - sei es ihm gar nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug vom Ausstellplatz auf die Kantonsstrasse oberhalb des oberen Endes des Ausstellplatzes zu lenken. Diese Berechnungen und damit auch die damit verbundenen Aussagen basieren allerdings in verschie­denen Punkten auf reinen Annahmen. So wird bei den Circa-Angaben der Be­teiligten zu den gefahrenen Geschwindigkeiten einfach auf den einen oder an­deren Wert geschlossen. Weshalb etwa beim Lenker A., der angab, er sei mit 70 bis 80 km/h gefahren, einfach vom höheren Wert auszugehen ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich aus den Angaben der Beschwerde­gegnerin zur Gewissheit gelangen, sie habe das Überholmanöver effektiv mit 90 km/h durchgeführt. Auf einer reinen Vermutung basiert die Berechnung auch insoweit, als nicht nur der Punkt, wo Z. ihre Vollbrem­sung einleitete, sondern auch der Ort, wo sie zum Überholen ansetzte, auf einer Geraden als gedachte Verlängerung der Bremsspur gesetzt wird. Z. braucht ihr Überholmanöver keineswegs von Anbeginn völlig gleichmässig, das heisst kontinuierlich auf einer geraden Linie fahrend, aus­geführt zu haben. Solches lässt sich weder aus der anschliessenden Vollbrem­sung schliessen, noch ergibt sich dies aus ihren Aussagen. Eine solche auf Annahmen beruhende Berechnung vermag schon grundsätzlich kaum eine ausreichende Gewissheit für einen bestimmten Geschehensablauf zu ver­schaffen. Hinzu kommt, dass mit der ganzen Rechnerei in erster Linie nur be­legt werden soll, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schon zum Zeitpunkt, als der erste, unbekannt gebliebene Lenker überholte, auf der Oberlandstrasse stand. Gerade diesbezüglich liegen nun aber andere Beweise vor, die klar ge­gen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version sprechen.

a) Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner polizeilichen Einver­nahme vom 26. März 2003 (act. 3.9) aus, er sei vom Ausstellplatz rund fünf Meter in die Oberlandstrasse gefahren, als er - für ihn unverhofft - gesehen habe, dass ein von C. nahender PW-Lenker zum Überholen des von A. gelenkten Fahrzeugs angesetzt habe. Er habe bis zum Still­stand abgebremst und dem Überholenden sei es dadurch problemlos gelun­gen, vor seinem Fahrzeug wieder nach rechts einzubiegen. Alsdann habe aber auch noch Z. zum Überholen angesetzt. Anlässlich seiner un­tersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. August 2003 (act. 3.12) hielt X. im Wesentlichen an dieser Schilderung des Geschehens fest. Seiner Version stehen die Aussagen der beiden Zeugen B. und A. entgegen. Auf die Frage, wo sich das Fahrzeug des Be­schwerdeführers befunden habe, als er vom ersten, unbekannt gebliebenen Fahr­zeuglenker überholt worden sei, erklärte A., er habe vor dem Unfall weder das Fahrzeug von X. noch jenes von Z. bemerkt (act. 3.14 S. 2). B. erklärte, zum Zeit­punkt, als sie am linksseitigen Ausstellplatz vorbeigefahren seien, habe sich das Fahrzeug von X. in der oberen Hälfte gegen das obere Ende auf dem Ausstellplatz befunden. Sie sei sich sicher, dass sich das Auto von X. nicht - auch nicht teilweise - auf der Strasse befunden habe (act. 3.15 S. 2). Diesen Zeugenaussagen kann nun sicherlich nicht weni­ger Bedeutung beigemessen werden als den Depositionen des Beschwerde­führers und seinen auf Annahmen beruhenden Berechnungen. Beide Zeugen haben - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein besonderes Interesse am Aus­gang des Verfahrens und ihre Aussagen wirken nicht zuletzt durch die Eigen­ständigkeit der Schilderungen glaubhaft. Auch kann schwerlich davon ausgegan­gen werden, die beiden hätten ihn - wie der Beschwerdeführer be­hauptet - einfach nur übersehen. Dazu besteht umso weniger Anlass, als A. ausdrücklich erklärte, er habe während des Überholmanövers nach vorn geschaut und könne bestätigen, dass die linke Fahrbahnhälfte frei gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ja des­halb an­gehalten haben will, weil er bemerkte, dass der erste, unbekannt ge­bliebene Fahrzeuglenker zum Überholen des Fahrzeugs des A. und der B. ansetzte. Grund für das Anhalten war mit anderen Worten die Vermeidung einer gefährli­chen Situ­ation. Zumindest in der Konfronteinvernahme mit Z. vom 1. Dezember 2003 (act. 3.16 S. 3) erklärte X. denn auch, das Einbiegemanöver des ersten Fahrzeuglenkers vor ihm sei "spitz" - also knapp - gewesen. Es ist nun ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Ehepaar A. und B. eine solche heikle Situation aufgefallen wäre, da sie sich durch diese ja ebenfalls gefährdet fühlen mussten. Ein auf der Oberlandstrasse stehendes Fahrzeug darf schon grundsätzlich als auffällig be­zeichnet werden. Dass sich der Beschwerdeführer bereits vollumfänglich auf der Ober­land­strasse befand, als der erste Lenker sein Überholmanöver abge­schlossen hatte, darf insofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausge­schlossen wer­den. Dann aber bestehen auch triftige Gründe zur Annahme, dass Z. zum Zeitpunkt, als X. auf die Strasse einfuhr, be­reits zu ihrem Überholmanöver angesetzt hatte. Z. will nämlich un­mittelbar, nachdem der erste Lenker sein Manöver beendet hatte, mit dem Überholvorgang begonnen ha­ben. Bestätigt wird durch die Aussagen der bei­den Zeugen demnach eindeutig die Version der Beschwerdegegnerin und nicht jene des Beschwerdeführers.

b) Wohl bringt der Beschwerdeführer nun verschiedene Punkte vor, die seiner Auffassung nach gegen die Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen sprechen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte - wäre er wirklich noch auf dem Ausstellplatz gestanden - wegen der leichten Rechts­kurve nicht das Ausscheren und das ganze Überholmanöver des ersten Fahr­zeuglenkers beobachten können, setzt er aber im Grunde genommen nur seine Aussage an Stelle jener der ihm widersprechenden Zeugen. Zumindest der Abschluss des Überholmanövers war vom Abstellplatz - wie sich aus der Foto­dokumentation ergibt - zu beobachten und dass er das ganze Überholmanöver gesehen hat, ist lediglich eine Behauptung, die ihren Ausgangspunkt wiederum auf der Beteuerung hat, er sei bereits mit dem ganzen Fahrzeug auf der Ober­landstrasse gestanden. Gerade diese Aussage erscheint nicht glaubhaft und es besteht denn auch kein Anlass, ihr mehr Glauben beizumessen als etwa den Aussa­gen von Z.. Sein Interesse am Ausgang des Verfahrens ist jedenfalls kaum geringer als jenes der Beschwerdegegnerin und ihre Aus­sagen sind auch keineswegs derart widersprüchlich, wie der Beschwerdeführer be­hauptet. So trifft es nicht zu, dass Z. nachweislich eine Falschaussage machte, indem sie erklärte, sie sei dem überholenden Fahr­zeug im Abstand von 20 bis 30 Metern gefolgt. Diese Distanzangabe bezog sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - auf das Fahrzeug des Ehepaars A. und B. und nicht auf das Fahrzeug des unbekannt gebliebenen Lenkers. Auch die aus den Bremsspuren abgeleitete Behauptung des Be­schwerdefüh­rers, das Fahrzeug des A. und der B. müsse sich bei Ertönen des Brems­lärms und da­mit zum Zeitpunkt, als Z. sein Fahrzeug schon bemerkt habe, noch oberhalb des Ausstellplatzes befunden haben, vermag die Aussagen der Beschwerdegegnerin und jener der Zeugen nicht zu entkräften. Sie basiert auf der Annahme, dass die Bremsgeräusche von Anfang an eine derar­tige Intensität hatten, dass sie vom Ehepaar A. und B. sofort wahrgenom­men wurden. Gegen eine solche Annahme spricht nun nicht nur die über meh­rere Meter nur einseitige Ausprägung der Bremsspur, sondern auch der Um­stand, dass sich das Ehepaar - das im Übri­gen keinen Grund hatte, besonders auf Bremslärm zu achten - in einem die Aussengeräusche dämmenden Fahr­zeug wegbewegte. Zweifel ergeben sich jedoch in der Tat dann, wenn man zusätz­lich das Spurenbild, die Angaben der Beschwerdegegnerin zum Ab­stand, den sie zum Fahrzeug des Ehepaars A. und B. zum Zeitpunkt der Wahr­nehmung des Beschwerdeführers und die Beobachtungen des Ehepaars A. und B. mit einbezieht. Wenn sich Z. - wie diese erklärte - zum Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug des Be­schwerdeführers wahrnahm, nämlich praktisch auf Höhe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs des A. und der B. befunden hat, lässt die Spur­zeichnung durchaus auch den Schluss zu, dass sich das Ehepaar A. und B. zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch vor dem Ausstellplatz befunden hat. Belegt wird damit aber letztlich nicht die Richtigkeit der einen Version, sondern ledig­lich die in der Einstellungsver­fügung zum Ausdruck gebrachte Feststellung, dass sich nämlich weder ein strafbares Verhalten von Z. noch ein solches von X. belegen lässt. Ausge­schlossen werden kann nur - wie dargelegt wurde - mit grosser Wahrschein­lichkeit, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ausscherens tat­sächlich schon vollum­fänglich auf der Ober­landstrasse befand. Darüber hinaus sind aber verschie­dene Möglichkeiten denkbar. Einerseits kann sich Z. in der Distanz zum Fahrzeug des Ehepaars A. und B. geirrt haben. Möglich ist auch, dass sich B. irrte und sich der Beschwerdeführer wenigstens teil­weise auf der Ober­landstrasse befand, als das Ehepaar an ihm vorbeifuhr. Bereits diese Möglich­keit würde den Beschwerdeführer allerdings nicht entlas­ten, weil damit noch keineswegs gesagt ist, dass das Überholma­növer erst nach dem teilweisen Einfahren in die Oberlandstrasse erfolgte. Mög­lich er­scheint aber auch, dass das Ausscheren und das Anfahren praktisch zeitgleich erfolgten und der Beschwerdeführer un­mittelbar, nachdem ihn B. noch auf dem Ausstellplatz wahrgenommen hatte, auf die Oberlan­dstrasse einmündete und sich insofern gar kein Widerspruch ergibt. Für diese Möglichkeit spricht insbesondere der Umstand, dass X. angab, er habe in der Mitte des Ausstell­platzes gestanden (vgl. act. 3.12 S. 1), wäh­renddem B. den Wagen schon am oberen Ende des Aus­stellplatzes wahrgenommen haben will (act. 3.15 S. 2). Darüber hinaus ist da­von auszugehen, dass B. ihre Beobachtung wohl schon vor dem eigentlichen Passieren des Ausstellplatzes gemacht haben musste. Ande­ren­falls hätte sie ja extra - auf Höhe des Beschwerdeführers angelangt - ihre Blick­richtung ändern müssen, wozu sie letztlich gar keinen Grund hatte. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, lässt sich unter die­sen Umständen schlicht nicht sagen. Von einer völlig unklaren Sachlage ist vorliegend umso mehr auszuge­hen, als ein wesentlicher Teil des voraussehba­ren Überholmanövers nicht nur im Rahmen der Untersuchung, sondern auch bei allen Einwänden des Be­schwerdeführers ausgeklammert blieb. Das Über­holen ist als Richtungsände­rung vorgängig durch Stellen des Blinkers anzu­zeigen (Art. 39 SVG). Der nicht vortrittsberechtigte Lenker hat dieser den Überholvorgang ankündigenden Zei­chengebung Rechnung zu tragen. Ohne Anzeichen für ein Fehlverhalten darf der vortrittsberechtigte Lenker grundsätz­lich davon ausgehen, dass der Warte­pflichtige sein Recht beachtet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizeri­schen Strassenverkehrsrecht, Band I, 2002, N. 793 und N. 893). Mithin ist nicht erst entscheidend, wann die Be­schwerdegegnerin ausgeschert ist, sondern wann sie - für den Beschwerdefüh­rer wahrnehmbar - ihr Überhol­manöver durch das Stellen des Blinkers an­zeigte. Z. gab - dies allerdings erst anlässlich ihrer untersu­chungsrichterlichen Befragung - zu Proto­koll, sie habe vor Einleitung des eigentlichen Überholmanövers den Blin­ker gestellt (act. 3.11 S. 1). Bereits ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwer­deführer ihr grundsätz­lich den Vortritt lassen und die Beschwerdeführerin durfte - zumindest solange keine Anzei­chen für ein Fehlverhalten ersichtlich waren - zum Überholen an­setzen. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu - und dies ebenfalls erst in der zweiten Ein­vernahme - lediglich, er habe den Blinker ge­stellt (act. 3.12 S. 1). Weitere Be­weise hierzu liegen nicht vor und würde man die Parteien zu diesem Punkt nachträglich noch befragen, würden sie sich auch in diesem Punkt wi­dersprüch­lich äussern. Nachdem somit in Bezug auf die Frage der Ankündi­gung wie auch die Durchführung des Überholmanövers völ­lig unklare und auch nicht durch nachträgliche Beweiserhebungen noch klär­bare Verhältnisse vor­liegen, kann gegenüber der an sich vortrittsberechtigten Beschwerdegegnerin offen­sichtlich nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe sich beim fraglichen Überholmanöver unaufmerksam verhalten. Die Einstel­lungsverfügung erweist sich insofern weder als rechtswidrig noch als unange­messen.

3. Sodann wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und - wie aus seinen Ausführungen zu schliessen ist - wegen Nichtbeherrschens des Fahr­zeugs (Art. 31 SVG). In Bezug auf diese Verkehrsregelverletzung sei Z. - so der Beschwerdeführer - geständig.

a) Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung bildete der Verdacht der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG. Keine Erwähnung finden der Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. Insofern erscheint frag­lich, ob in Bezug auf diese Rügen überhaupt eine anfechtbare Verfügung vor­liegt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann of­fen gelas­sen werden. Wäre auf die Beschwerde auch in diesen Punkten ein­zutreten, müsste sie ebenfalls abgewiesen werden.

b) Auf die Frage, wie schnell sie zum Zeitpunkt des Überholmanö­vers gefahren sei, erklärte Z. anlässlich ihrer polizeilichen Be­fragung (act. 3.10 S. 1), ihre Fahrgeschwindigkeit habe zwischen 80 bis 90 km/h betragen. Bei der ersten untersuchungsrichterlichen Befragung bestätigte sie diese Angaben (act. 3.11). Als X. in der Konfronteinver­nahme erklärte, die Geschwindigkeit von Z. müsse bis gegen 100 km/h betragen haben, gab Letztere zu Protokoll, sie sei sicherlich mit einem Tempo unter 100 km/h unterwegs gewesen (act. 3.16 S. 4). Gibt die Be­schwerdegegnerin einen Geschwindigkeitsbereich an, der die höchstzulässige Geschwindigkeit mit umfasst, kann schon grundsätzlich nicht von einem Aner­kenntnis einer Geschwindigkeitsübertretung ausgegangen wer­den. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass die Angaben der Beschwerdegeg­nerin sich offen­sichtlich auf die vom Geschwindigkeitsmesser abgelesene Ge­schwindigkeit beziehen. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrge­schwindigkeit darf nie unter, wohl aber - in einem gewissen Toleranzbereich - über der tat­sächlichen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 VTS). Bei einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h ist gemäss der in Art. 55 Abs. 2 VTS verwendeten Formel grundsätzlich eine Abweichung von 12 km/h zulässig. Wie genau der Tachometer des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin am fraglichen Tag die Geschwindigkeit anzeigte ist nicht bekannt und lässt sich auch nicht mehr nachträglich ermitteln. Insofern müsste der Beschwerdegegne­rin in jedem Fall auch eine Toleranz zugestanden werden. Über die Spurzeich­nung bzw. eine Bremswegberechnung lässt sich vorliegend eine Geschwindigkeitsüber­tretung nicht nachweisen, da zu viele der massgeblichen Faktoren unbekannt sind (vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis einer Geschwindigkeitsüber­schreitung anhand einer Bremswegberechnung PKG 2002 Nr. 35). Weitere aussagekräftige Beweise zur gefahrenen Geschwindigkeit liegen nicht vor. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Beschwerdegegnerin unter die­sen Umständen nicht rechtsgenüglich belegt werden.

c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Vorschrift verlangt vom Fahrzeugführer, dass er alle relevanten Informa­tionen über die Strasse, die Umwelt, das Verkehrsgeschehen, das Fahrzeug und sich selbst aufnimmt, verarbeitet und sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig ändert (vgl. R. Schaffhauser, a.a.O., N. 541). Er hat auf eine einmal erkannte Gefahr situationsgerecht zu reagieren. Allerdings muss immer auch berücksichtigt werden, dass unvermutet auftretende Gefahren oft hohe Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit stellen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die situationsgerechte Reaktion nicht der Spontanreaktion entspricht. So bleibt beim Durchschnittsfahrer das Bremsen auch dann die naheliegendste Reaktion, wenn er richtigerweise ein Ausweichmanöver machen müsste, um einen Zusammenstoss überhaupt noch vermeiden zu können (R. Schaffhauser, a.a.O., N. 559). Vorliegend lässt sich in Bezug auf den Ablauf des Geschehens keine eindeutige Aussage machen. Schon allein deshalb lässt sich schwerlich zur Feststellung gelangen, die Beschwerdegegnerin hätte anders, als sie es getan hat, reagieren müssen. Geht man von der nicht widerlegbaren Version der Be­schwerdegegnerin aus, ist der Beschwerdeführer für sie völlig überra­schend in einer Distanz von rund 60 m in die Oberlandstrasse eingefahren, als sie eben zum Überholen angesetzt hatte. Sie sah sich demnach unverhofft mit einer sehr gefährlichen Situation konfrontiert, auf die sie sofort reagieren musste. Dass sie sich entschloss, eine Vollbremsung einzuleiten und dieses Manöver im Bestreben, ihr Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, durchzog, kann ihr in einem solchen Moment der äussersten Anspannung nicht zum Vorwurf gemacht werden.

4. Ist die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen (PKG 2000 Nr. 38).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Parole chiave

traffic accidentovertaking maneuverdismissal of proceedingsproofwitness credibilityspeedingvehicle controlcassatory reviewcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could seek more than cassatory relief, including an order to indict the respondent.

Decisione estratta

The court only had cassatory powers; to the extent the appellant sought a direct order to file charges, the complaint was inadmissible.

Motivazione estratta

In this type of appeal the court may only set aside and remand. If the dismissal lacks grounds or new evidence exists, the matter is returned to the prosecutor, who decides anew whether to indict or dismiss.

Questione giuridica chiave

Whether the dismissal of the investigation for gross violation of traffic rules was unlawful or inappropriate.

Decisione estratta

The dismissal was upheld because the evidence did not allow a reliable reconstruction of the collision sequence or a safe finding of punishable conduct by either driver.

Motivazione estratta

The appellant's calculations rested on assumptions; witness statements and traces did not conclusively disprove the respondent's version. The court held that the pre-warning of the overtaking maneuver was decisive and remained unclear. On the record, no unlawful inattentiveness could be attributed to the respondent.

Questione giuridica chiave

Whether a speeding offense and lack of vehicle control by the respondent were sufficiently proven.

Decisione estratta

No proven speeding or inability to control the vehicle could be established; the respondent's statement was not a confession of a violation, and the braking-distance evidence was too uncertain.

Motivazione estratta

The speed estimate was compatible with the legal limit and reflected speedometer reading, not necessarily actual speed. The reconstruction depended on unknown variables. As to vehicle control, the respondent reacted to an unexpected dangerous situation with emergency braking, which could not be faulted.

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