Appeal against dismissal in traffic offense case upheld

BK 2003 52Altro tribunale24 nov 2003Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. appealed against the dismissal of the criminal proceedings against B. after a road traffic collision. The appellate chamber held that, on the evidence, B. likely entered the main road too late and forced A., who had priority, into abrupt braking and evasive action. The dismissal was therefore untenable and was set aside; the case was remitted to the Kreispräsident of Ramosch for further proceedings. Appeal costs of CHF 700 were imposed on the Canton of Graubünden, and no compensation was awarded to A.

Massima Omnilex

Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV; control of dismissal decisions under Art. 176a, 138 and 139 StPO/GR: a dismissal is to be annulled when, on an overall assessment of the evidence, concrete indications make a conviction plausible and a further meaningful investigation has not been exhausted. Right of way is infringed not only by physical collision but already where the priority holder is compelled to brake, accelerate or swerve brusquely; the decisive point is the forced change in driving behavior, not whether a collision could have been avoided by emergency braking or whether one in fact occurred. A vehicle entering from a subordinate road may not pull out if the available distance/time does not permit entry without hindering the priority road user (consid. 1-3).

Testo completo

Ref.:Chur, 24. November 2003Schriftlich mitgeteilt am:

BK 03 52

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer und Rehli

Aktuarin

Duff Walser

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des A., Beschwerde­führer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Castelberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Ramosch vom 19. September 2003, mitgeteilt am 3. Oktober 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner,

betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

hat sich ergeben:

A. Am 27. April 2003 fuhr A. mit seinem Personenwagen auf der Strasse von C. her kommend bergwärts Richtung D.. Als er sich zirka 45 Meter vor der Abzweigung E. befand, bog von dort B. mit seinem roten Geländewagen in die Strasse ein, um Richtung F. zu fahren. A. verlangsamte daraufhin seine Fahrt, bemerkte jedoch nicht sofort, dass es sich beim Fahrzeug von B. um einen landwirtschaftlichen Motorkarren mit einer Höchstgeschwindig­keit von lediglich 30 km/h handelte. Als er dies schliesslich erkannte, war es gemäss seinen Angaben bereits zu spät, um anzuhalten. Um eine Auffahrkolli­sion zu vermeiden, wich A. daher nach links auf die Gegenfahrbahn aus. Als er auf der Gegenfahrbahn den korrekt entgegenkommenden Perso­nenwagen von G. bemerkte, versuchte er sofort wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zu gelangen. Dabei kollidierte A. frontal mit dem Fahrzeug von G. und touchierte den Geländewagen von B. hinten links.

B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Mai 2003 wurde die Sache dem Kreispräsidenten Ramosch zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren überwiesen.

C. Mit Strafmandat vom 19. September 2003, mitgeteilt am 3. Oktober 2003, sprach der Kreispräsident Ramosch A. der einfachen Verlet­zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 500.--. Das Verfahren gegen B. wurde mit derselben Verfügung eingestellt.

D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. am 21. Okto­ber 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten:

„1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Untersuchung bzw. zum Aussprechen eines Strafmanda­tes an das Kreisamt zurückzuweisen.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

In seiner Stellungnahme vom 10. November 2003 beantragt der Kreis­präsident Ramosch die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B. liess sich nicht vernehmen.

Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Untersuchungshandlungen sowie gegen Ablehnungs- und Ein­stellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Ein­stellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhalts­punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausge­schöpft wurden (PKG 1975 Nr. 58, S. 169 sowie W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6).

2. Gemäss Art. 36 Abs. 2, 2. Satz SVG haben Fahrzeuge auf gekenn­zeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. B. bog von einer nicht vortrittsberechtigten Strasse auf eine Hauptstrasse ein und war somit gegenüber den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse vortrittsbela­stet. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberech­tigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Den Vortritt haben heisst, einen Rechtsanspruch auf un­gestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen. Den Vortrittsberechtigten be­hindert somit grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er an sich nicht verpflichtet wäre und das er nicht will, wer ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewe­gen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Behinde­rung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV insbesondere dann zu bejahen, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten seine Fahrweise brüsk ändern muss, das heisst vor, auf oder kurz nach der Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob eine Kollision erfolgt oder nicht (vgl. BGE 99 IV 173 ff., 174; 105 IV 341; 114 IV 146; Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 863-865; Giger, Kommentar zum SVG, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 117/118).

a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht gestützt auf die An­gaben der Unfallbeteiligten davon aus, dass A. vom Zeitpunkt, als B. in die Hauptstrasse einbog, bis zur Kollision nicht einmal 55 Meter zurücklegte. Er führt eine Bremswegberechnung durch und gelangt ausgehend von der Distanz von 55 Metern zum Schluss, dass es seinem Mandanten auf­grund des Verhaltens von B. selbst bei sofortiger Vollbremsung nicht möglich gewesen wäre, eine Kollision zu verhindern. Damit sei das Missachten des Vortrittsrechts seitens B. erstellt. Diese Argumentation erscheint problematisch, weil die der Bremswegberechnung zu Grunde liegenden Distan­zen und Geschwindigkeiten auf blossen Schätzungen beruhen und auch keine auswertbaren Bremsspuren des von A. gelenkten Personenwagens vorliegen. Darüber hinaus geht es bei der Beurteilung der Frage nach dem Vor­liegen einer Verletzung des Vortrittsrechts nicht darum, ob mit einer Vollbrem­sung seitens des Beschwerdeführers eine Kollision hätte verhindert werden können. Ob es zu einer Kollision kam oder nicht, spielt hinsichtlich der Bestim­mung von Art. 14 Abs. 1 VRV keine Rolle. Entscheidend ist nach dem oben Gesagten vielmehr die Frage, ob der herannahende A. durch das Einbiegen von B. in die Hauptstrasse dazu gezwungen wurde, seine Fahrweise brüsk zu ändern. Ist dies selbst dann zu bejahen, wenn der Be­schwerdeführer sofort erkannt hätte, dass es sich beim Geländewagen von B. um ein langsames Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von lediglich 30 km/h handelte, so liegt eine Verletzung des Vortrittsrechts von A. vor.

b) B. sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus, er habe bei der Einmündung in die Strasse angehalten und den Verkehr be­obachtet. Gemäss seinen Angaben hat er den von A. gelenkten Personenwagen in einer Entfernung von zirka 45 bis 50 Metern mit einer ge­schätzten Geschwindigkeit von 50-55 km/h auf der Hauptstrasse herannahen sehen. Aufgrund dieser Ausgangslage habe er sich entschlossen, in die Strasse in Richtung F. einzubiegen (act. 2, S. 1). A. gab anlässlich der polizeilichen Befragung entsprechend zu Protokoll, dass er sich zirka 45 Meter vor der Abzweigung E. befunden habe, als ein roter Gelände­wagen in die Strasse in Richtung F. eingebogen sei. In der Annahme, es handle sich dabei um einen „normalen“ Verkehrsteilnehmer, habe er seine Fahrt von 80-90 km/h langsam auf 50-60 km/h verlangsamt. Erst da­nach sei er von der Tatsache überrascht worden, dass es sich beim eingebo­genen Fahrzeug um einen „30er-Jeep“ handelte (vgl. act. 3).

Laut Polizeirapport wurde die Strecke von der Einmündung bis zur Stelle, wo sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einbiegens von B. befand, noch vor Ort mit beiden Beteiligten abgelaufen. Dabei bestätigten so­wohl A. als auch B. die Distanz von zirka 45 Metern (vgl. act. 1, S. 7). Aufgrund der Angaben von B. und A. ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Fahrt rund 45 Meter vor der Einmündung verlangsamt und sich dem an der Abzweigung befindlichen Geländewagen mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h genähert hat. B. hat gemäss seinen Schilderungen gesehen, dass ein Fahrzeug aus einer Distanz von rund 45 Metern auf der Hauptstrasse herangefahren kam. Zu die­sem Zeitpunkt hatte er mit seinem Geländewagen an der Einmündung ange­halten. Das bedeutet, dass er sein Fahrzeug aus dem Stillstand beschleunigen musste, um in die Strasse einzubiegen. Dabei wusste B., dass er seinen Wagen bloss auf maximal 30 km/h beschleunigen kann, also nur auf weit unter die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, welche auf der Strasse gilt, auf die er einbiegen wollte und auf der sich A. der Einmündung näherte. Trotz alledem bog B. mit seinem Fahrzeug vor dem herannahenden Beschwerdeführer in die Hauptstrasse ein. Zwar sagte G. gegenüber der Polizei aus, dass der rote Jeep seiner Meinung nach korrekt in die Strasse eingebogen sei. In Anbetracht der dar­gelegten Umstände vermag diese Aussage jedoch nicht zu überzeugen. Bei einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h und einer Distanz von zirka 45 Metern brauchte der Beschwerdeführer kaum mehr als rund drei Sekunden, bis er die Abzweigung erreichte. B. hatte also lediglich etwa drei Sekunden Zeit, um sein stillstehendes Fahrzeug zu beschleunigen und auf die Hauptstrasse einzubiegen, bevor A. bei der Einmündung anlangte. In Anbetracht der geringen Maximalgeschwindigkeit und Beschleunigung des Geländewagens stellt aber der Abstand von 45 Metern zum herannahenden A. keine angemessene Entfernung dar, um vor dem Beschwerdeführer in die Haupt­strasse einzufahren, ohne diesen zu behindern. Es wird allein schon daraus deutlich, dass der vortrittsberechtigte Beschwerdeführer durch das Einbiegen von B. in die Strasse zu brüskem Bremsen gezwungen wurde und seine Geschwindigkeit selbst dann brüsk hätte andern müssen, wenn er von Anfang an erkannt hätte, dass es sich beim Geländewagen von B. um ein Fahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h handelte. Kommt hinzu, dass B. während dieses Zeitraums von etwa drei Sekunden mit seinem Geländewagen lediglich 10-15 m weit kam, bevor der Beschwerdeführer von hinten mit ihm zusammenstiess. Dies ergibt sich einer­seits aus den Angaben von G., wonach der Geländewagen ledig­lich 10-15 Meter von der Einmündung entfernt war, als es zur Kollision kam (vgl. act. 5, S. 2). Überdies wird dies auch durch die Aussage von B. selbst, wonach er sich Mitte bis Ende der Brücke befunden habe, als er hinten links an seinem Wagen eine leichte Kollision wahrnahm (vgl. act. 2), sowie durch die Unfallskizze bestätigt, auf der die Endposition des Fahrzeugs von A., die Distanzangaben und die Brücke eingezeichnet sind (vgl. act. 8). Die kurze Entfernung von zirka 10-15 Metern von der Verzweigung E. bis zur Stelle, wo der Beschwerdeführer mit dem Geländewagen von B. kollidiert ist, zeigt ebenso deutlich, dass A. infolge des Einbie­gens von B. in die Hauptstrasse zu brüskem Bremsen gezwungen wurde und seine Fahrweise auch dann brüsk hätte andern müssen, wenn er sofort bemerkt hätte, dass vor ihm ein langsames „30er-Fahrzeug“ auf die Hauptstras­se einbog.

Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung mit der vom Kreisprä­sidenten angeführten Begründung nicht haltbar. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass B. den vortrittsberechtigten Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seiner Fahrt behindert und damit dessen Vortritts­recht gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG missachtet hat. Jedenfalls kann bei einer Ge­samtwürdigung der Beweise nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ver­urteilung unwahrscheinlich und damit ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe­ben und die Sache an den Kreispräsidenten zurückzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StGB). Von einer ausseramt­lichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzli­cher Grundlage abzusehen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge­hoben und die Sache an den Kreispräsidenten Ramosch zurückgewie­sen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Mitteilung an: __________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Die Aktuarin

Parole chiave

traffic rulesright of waydismissalevidence assessmentappealcollisionmain roadbrakingremittal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the dismissal of the proceedings against B. was justified

Decisione estratta

The dismissal could not stand; the evidence made it plausible that B. hindered the priority vehicle and disregarded its right of way.

Motivazione estratta

Given the short distance and timing, B. entered the main road when A. was already approaching closely and was forced into abrupt braking/evading; a conviction could not be excluded as unlikely.

Questione giuridica chiave

Whether B. violated the right of way rules under the road traffic provisions

Decisione estratta

The court considered it likely that B. violated the priority rules by entering the main road too late and thereby hindering A.

Motivazione estratta

A priority-burdened driver must not force the priority holder into a brusque change of driving behavior; the circumstances showed exactly such a hindrance.

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