Criminal complaint against dismissal for disobedience of official order

BK 2002 62Altro tribunale13 gen 2003Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

B. appealed against the circle president’s dismissal of a criminal investigation against members of the simple partnership X. for alleged disobedience to several injunctions issued to protect his future foot-and-vehicle right. The complaint chamber held that B. was directly affected because the injunctions protected his private easement interests, and that the dismissal could not stand merely because the planned access might still be technically feasible or because the lower authority assumed limitation had run. The court emphasized that the key question was whether prohibited construction or failure to keep the strip clear occurred while the injunctions were effective. It annulled the dismissal and remitted the case for further investigation.

Massima Omnilex

Art. 292 StGB; standing of the private person protected by the order and scope of punishable disobedience; where an injunction issued under threat of Art. 292 StGB serves to secure a private right, the directly affected private person is entitled to challenge a dismissal. The decisive issue is not whether the protected right remains technically realizable despite the construction, but whether the addressees carried out prohibited acts or failed to maintain the ordered state during the period in which the injunction was binding. Reversibility of the situation or higher restoration costs does not preclude punishable disobedience (consid. 2-4). Limitation cannot be assessed abstractly without clarifying the temporal extent of the alleged non-compliance; repeated or continuing disobedience may extend over the whole period in which the unlawful state persists (consid. 4).

Testo completo

Ref.:Chur, 13. Januar 2003Schriftlich mitgeteilt am:

BK 02 62

Entscheid

Beschwerdekammer

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger.

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 25. September 2002, mitgeteilt am 30. September 2002, in Sachen gegen C., L., R., S., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,

betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB),

hat sich ergeben:

A. 1. Am 21. Mai 1999 machte B. als Eigentümer der Parzelle Nr. Y., M., beim Vermittleramt des Kreises Maienfeld gegen die Mitglieder der einfachen Baugesellschaft "X.", welche die von ihr erworbene Parzelle Nr. W. in M. überbauen wollten, eine Klage auf Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts sowie die Einräumung eines Näherbaurechts anhängig.

2. Gestützt auf ein von B. eingereichtes Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen erliess der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart am 8. November 1999 folgende, gleichentags mitgeteilte Verfügung:

1. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich:

1. R.

2. L.,

3. C.,

4. S.,

wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, mit den be­reits begonnenen Arbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes „X." gemäss Einspracheentscheid und Baubescheid Nr. 06-99 der Baukommission M. vom 25. März 1999 (Abbruch und Wiederaufbau sowie Neubau einer Autoeinstellhalle) fortzufahren, solange über den Be­stand eines Fuss- und Fahrwegrechts von der Kantonsstrasse her zulasten der Parzelle 1377 und zugunsten der Parzelle Nr. Y., beide Gemeinde M., richterlich nicht rechtskräftig entschieden ist.

2. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän­digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Ar­tikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft."

Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft "X." werden verpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauf­tragten Drittpersonen etc. bekanntzugeben.

3. Das Gesuch der einfachen Gesellschaft "X." be­treffend Sicherheits­leistung im Sinne von Art. 53 ZPO wird vollumfänglich abgewiesen.

4. (Kosten)

5. (Mitteilung).

3. Mit Urteil vom 27. September 2000, mitgeteilt am 27. Oktober 2000, verpflichtete das Bezirksgericht Unterlandquart die Mitglieder der Baugesell­schaft "X.", zu Lasten der in ihrem Gesamteigentum stehenden Parzelle Nr. W. und zu Gunsten der im Eigentum von B. stehenden Parzelle Nr. Y. entschädigungslos ein ober­irdisches, 225 cm breites Fuss- und Fahrwegrecht einzuräumen, welches das begünstigte Grundstück Nr. 249 von der Kantonsstrasse her über das belastete Grundstück Nr. 1377 entlang dessen westlicher Grundstückgrenze erschliesst. Überdies wurde die Beklagt­schaft verpflichtet, zu Lasten der Parzelle Nr. W. und zu Gunsten von Parzelle Nr. Y. ein Näherbaurecht einzuräumen.

4. Nach der schriftlichen Urteilsmitteilung wandte sich B. erneut an den Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart und ersuchte ihn um Anord­nung geeigneter Massnahmen zur Vollstreckung der Verfügung vom 8. Novem­ber 1999.

5. Mit Verfügung vom 14. November 2000, mitgeteilt am 14. November 2000, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart:

1. Die vorsorgliche Massnahmeverfügung vom 08. November 1999 wird bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufgehoben und durch vorliegende Verfügung ersetzt.

2. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich:

1. R.,

2. L.,

3. C.,

4. S.,

wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, bei der Aus­führung der Bauarbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes "X." einen Bodenstreifen von 2.25 m Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie werden verpflichtet, den besagten 2.25 m breiten Bodenstreifen freizuhalten, damit das dem Kläger und Gesuchsteller zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt und gegebenenfalls ausgeübt wer­den kann.

3. Art. 292 StGB lautet:

"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän­digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Ar­tikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft."

Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft "X." werden verpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauf­tragten Drittpersonen etc. bekanntzugeben.

4. (Kosten)

5. (Mitteilung).

6. Gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart liess B. am 16. November 2000 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin beantragte er unter anderem, die Beklagten seien zu verpflichten, zu Lasten des in ihrem Gesamteigentum stehenden Grundstückes Nr. 1377 und zu Gunsten des im Eigentum des Klä­gers stehenden Grundstücks Nr. 249 in Form einer Grunddienstbarkeit ein oberirdisches, 3.20 m breites Fuss- und Fahrwegrecht von der Kantonsstrasse her entschädigungslos einzuräumen. Die Mitglieder der Baugesellschaft "X." liessen daraufhin am 29. November 2000 die Anschlussberufung er­heben.

7. In seinem am 16. November 2000 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden eingereichten Gesuch beantragte B., es sei die Verfü­gung des Be­zirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 8. November 1999, welche mit Verfügung vom 14. November 2000 aufgehoben worden sei, zu be­stätigen, be­ziehungsweise es sei festzustellen, dass diese Verfügung nach wie vor volle Rechtskraft entfalte. Eventuell sei den Beklagten zu verbieten, Bauar­beiten auf Parzelle Nr. W. auszuführen. Die Mitglieder der Baugesellschaft "X." liessen mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragen.

8. Am 12. Januar 2001 erliess das Kantonsgerichtspräsidum Graubün­den daraufhin folgende, am 18. Januar 2001 mitgeteilte Verfügung:

1. Das Gesuch von B. um Erlass beziehungsweise Ab­änderung vorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutge­heissen und die Ziffern 1. und 2. der Verfügung des Bezirks­gerichtspräsidenten Unterlandquart vom 8. November 1999 sowie die Ziffern 1., 2. und 3. der Verfügung des Bezirksge­richtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000 werden aufgehoben.

2. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich:

- R., - L., - C., - S.,

wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, bei der Aus­führung der Bauarbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes "X." einen Bodenstreifen von 3.20 m Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie werden verpflichtet, den besagten 3.20 m breiten Bodenstreifen freizuhalten, damit das dem Berufungskläger und Gesuchsteller allenfalls zuzu­sprechende Fuss- und Fahrwegrecht auch ausgeübt werden kann.

3. Art. 292 StGB lautet:

"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän­digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Ar­tikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft."

Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft „X.“ werden verpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauf­tragten Drittpersonen bekanntzugeben.

4. (Kosten)

5. (Mitteilung).

9. Mit Urteil vom 20. Februar 2001, mitgeteilt am 25. April 2001 sprach das Kantonsgericht B. in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Unterlandquart eine um Fr. 5'000.-- erhöhte ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu. Im Übrigen wurde die Berufung und An­schlussberufung abgewiesen.

B. 1. Am 22. März 2002 liess B. beim Kreispräsidenten Maien­feld gegen sämtliche Mitglieder der Baugesellschaft "X." Strafan­zeige wegen Übertretung von Art. 292 StGB einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baugesellschaft seit November 2000 mit verschiede­nen baulichen Massnahmen die Erstellung des in der Zwischenzeit auch vom Kan­tonsgericht Graubünden bestätigten und festgelegten Fuss- und Fahr­wegrechts entlang der westlichen Grenze der Parzellen Nr. 1377 und O., M., verunmöglicht hätten. So sei insbesondere die Autoeinstellhalle auf Parzelle O. samt einer Brüstungsmauer an die Grenze zur Parzelle A. gestellt worden, wodurch der Bau einer 2.25 m breiten Zufahrt verunmög­licht werde. Zudem seien im Bereiche des auf Parzelle Nr. W. erstellten Mehrfamilienhauses diverse Mauern erstellt worden, so dass dort die Anlage einer 2.25 m breiten Zufahrt unmöglich sei. Die Baugesellschaft habe die fragli­chen Bauarbeiten ausgeführt bzw. mit deren Ausführung begonnen, bevor das Urteil des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen sei. Damit hätten deren Mitglie­der gegen die durch das Bezirksgerichtspräsidium Unterlandquart am 8. November 1999 bzw. 14. November 2000 und die durch das Kantonsge­richtspräsidium am 12. Januar 2001 unter ausdrücklicher Androhung der Straf­folgen gemäss Art. 292 vorsorglich erlassenen Massnahmen verstossen. Mit den Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle sei im November 2000 begonnen worden. Im Winter 2000/2001 seien die Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle vorübergehend witterungsbedingt eingestellt und im Frühjahr 2001 wieder auf­genommen wor­den. Die Bauarbeiten an der Tiefgarage seien erst im Früh­sommer 2001 ab­geschlossen worden. Solange an der Autoeinstell­halle ge­baut worden sei, habe der in Art. 292 StGB unter Strafe gestellte Ungehorsam angehalten, weshalb die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss der Bau­ar­beiten an der Auto­einstellhalle und an den verschiedenen Mauern im Sommer 2001 zu laufen begonnen habe.

2. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2002 beantragten die Mitglieder der Baugesellschaft "X." die Einstellung des Verfahrens. Zur Be­gründung wurde ausgeführt, die baulichen Vorkehren seien im Bereich des Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. W. so getroffen worden, dass eine technisch einfache Beseitigung der Mauer möglich sei und der von den Ge­richten zugestandene Fuss- und Fahrweg in der Breite von 225 cm (bzw. 221 cm) jederzeit realisiert werden könne. Ebenso sei auf Parzelle O., wo sich die Einfahrt zur Tiefgarage befinde, die Realisierbarkeit eines Fuss- und Fahrweges mittels Rampe gegeben. Bezüglich des Fuss- und Fahrwegrechts seien Bauge­suchsunterlagen erstellt und dem Anzeiger zur Einreichung übermittelt worden. Aus dem Antwortschreiben ergebe sich, dass das Baugesuch noch nicht einge­reicht worden sei. Der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters lasse jedoch in seinem Schreiben erkennen, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Realisierung des Fuss- und Fahrweges tech­nisch möglich und finanziell trag­bar sein könnte.

Die Strafanzeige leide zudem an einem Widerspruch. Einerseits werde festgehalten, dass mit den Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle bereits im No­vember 2000 begonnen worden sei. Andererseits werde geltend gemacht, im Spätherbst 2000 seien lediglich Vorbereitungsarbeiten (Aushub, Kanalisation) ausgeführt worden, welche die Erstellung einer Zufahrt entlang der Parzelle A. noch in keiner Weise beeinträchtigt hätten. Die gerügte Verletzung müsse jedoch auch nach Ansicht des Anzeigers bereits im Spätherbst 2000 er­folgt sein, nämlich dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen durch das Be­zirksgerichtspräsidium Unterlandquart. Art. 292 StGB sei entgegen der Auffas­sung des Anzeigeerstatters kein Dauerdelikt und eine allfällige Widerhandlung sei demnach verjährt.

C. Mit Verfügung vom 25. September 2002, mitgeteilt am 30. September 2002, stellte der Kreispräsident die Untersuchung gegen die Mitglieder der Baugesellschaft "X." wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss Aus­führungen des Anzeigeerstatters mit der Erstellung der Umfassungswände der Tiefgarage erst im April 2001 begonnen worden sei. Die Vorbereitungsarbeiten im Herbst 2000 hätten einer Erstellung der Zufahrt nicht entgegengestanden und würden, da diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei, eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB von Vornherein ausschliessen. Im Weiteren habe sich ergeben, dass die vom Anzeigeerstatter gerügten Bauten die Erstellung des Fuss- und Fahrweges nicht ausschlössen. Aus den ein­ge­reichten Plänen sei ersichtlich, dass der Zugang ohne Weiteres mittels Er­stel­lung einer Rampe gewährleistet werden könne. Sowohl die Tiefgarage als auch die Mauern könnten zurück­gebaut werden. Ebensowenig sei von Belang, dass das ursprünglich gewachsene Terrain verändert worden und heute für die Er­stellung der Zufahrt bauliche Massnahmen notwendig seien. Selbst bei unver­än­dertem Terrain wären wesentliche bauliche Eingriffe erforderlich gewesen. Es hätte ebenfalls eine Rampe erstellt werden müssen, um den Niveauunter­schied zwischen der Unterdorf­strasse und dem gewachsenen Terrain zu über­winden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Erstellung der heutigen Rampe im Bereiche der Tiefgarage höhere Kosten ver­ursachen werde als die Erstellung einer Rampe im Terrain. Inwiefern der Anzeige­erstatter diese Mehr­kosten zu tragen habe, stehe jedoch nicht fest. Da die Baugesellschaft bei der Er­stellung der Tiefgarage gewusst habe, dass allenfalls in diesem Bereich eine Zufahrt zu erstellen sei, könnten die entsprechenden Mehrkosten nicht ohne weiteres auf den Anzeigeerstatter überwälzt werden. Dementsprechend stehe heute nicht fest, ob die Erstellung der Tiefgarage überhaupt nachteilige Folgen für den Anzeige­erstatter habe. Die errichteten Gebäude hätten demgegenüber in jedem Fall keine nachteiligen Folgen bezüglich des Fuss- und Fahr­wegrechts. Ein im Sinne von Art. 292 StGB strafbares Verhalten sei somit zu verneinen. Da die Mitglieder der Baugesellschaft trotz des Urteils des Kantons­gerichts wesentli­che Veränderungen im Bereiche des gewachse­nen Terrains vorgenommen und eine Einstellhalle erstellt hätten, und für den Anzeigeerstat­ter nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass das Fuss- und Fahr­wegrecht nach wie vor noch erstellt werden könne, rechtfertige es sich indes­sen, den Angeschul­digten die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 250.00 zu überbinden.

D. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess B. am 21. Okto­ber 2002 die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben mit folgenden Anträgen:

1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 25. September 2002 sei vollumfäng­lich aufzuheben, und es sei die Sache dem Kreispräsidenten Maienfeld zwecks Er­lass eines Straf­mandates wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB zu­rückzuwei­sen.

2. Es sei bei der Gemeindebaubehörde M. und beim In­ge­nieur- und Vermes­sungsbüro D. in V. eine schriftliche Auskunft betreffend den Zeit­punkt der Abnahme des Schnurgerüstes auf den Parzellen 1377 und O., Grundbuch der Gemeinde M., einzuholen. Ferner sei bei den Genannten abzuklären, wel­che Fläche von Parzelle O. das Schnurgerüst betraf.

2. Der Kreispräsident Maienfeld schloss in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde.

3. Die Mitglieder der Baugesellschaft "X." liessen in ihrer Be­schwerdeantwort vom 12. November 2002 folgende Anträge stellen:

1. Die strafrechtliche Beschwerde vom 21. Oktober 2002 des B. sei, so­weit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent­schädigungsfolge zu Lasten des Beschwer­deführers B..

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatori­scher Natur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61). Die Beschwerdekammer ist schliesslich auch keine Untersuchungsbehörde, weshalb es auch nicht ihre Aufgabe ist, allfällige im Beschwerdeverfahren beantragte Beweisergänzungen selbst vorzunehmen. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfü­gung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheid­relevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück­zuweisen. Soweit der Be­schwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz, ist auf die Be­schwerde demnach nicht einzutreten (PKG 1975 Nr. 61).

2. Nach der zu Art. 139 StPO entwickelten Praxis ist durch einen Ent­scheid be­rührt, wer zu dessen Ge­gen­stand in einer besonders engen Bezie­hung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum ange­fochte­nen Entscheid führte, be­teiligt war. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Auf­hebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträch­tigt ist. Ein der­art schutzwürdi­ges Inter­esse weist - neben dem Angeschuldig­ten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktge­schädigte auf, den das Ge­setz ausdrück­lich als befugt erklärt, Ableh­nungs- und Einstellungsverfügungen an­zufechten. Als mit straf­prozessualen Mitwirkungs­rechten aus­gestatteter Geschädig­ter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person aner­kannt, der durch eine straf- und ver­folgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde, mithin der Träger des Rechtsgutes, wel­ches durch das in einem Straftatbe­stand inkriminierte Ver­halten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. Damit ist für die Frage des geschützten Rechtsgutes und des­sen Träger grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm, ge­gen welche der Täter angeblich verstossen hat, abzustellen. In je­dem Fall ist eine direkte Schädi­gung erforderlich. Eine mittelbare Beein­trächtigung bezie­hungs­weise eine mittelbar zugefügte Schä­digung genügt nicht, um eine Ge­schädig­tenstel­lung im Sinne von Art. 139 StPO zu begrün­den (PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen).

a) Art. 292 StGB bezweckt, den Beamten und Behörden die Durchset­zung ihrer Anordnungen zu erleichtern. Das strafbare Verhalten wird jedoch erst durch den Inhalt der Verfügung, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB er­zwungen werden soll, genau definiert (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, 2000, § 51 N. 2). Enthält die Verfü­gung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist deshalb bei einer Widerhandlung gegen die Verfügung auch die Legiti­mation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu be­jahen (vgl. PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen).

b) Mit der ersten, am 8. November 1999 unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB ergange­nen Verfügung wurde den Angeschuldigten unter­sagt, mit der Realisierung ihre Bauprojekts "X." fortzufahren. Mit den Verfügungen des Bezirksge­richtspräsidenten Unterlandquart vom 14. No­vember 2000 bzw. des Kantonsge­richtspräsidiums vom 12. Januar 2001 wurde die vorerwähnte Anordnung gelockert und den Beschwerde­gegnern noch unter Straffolge verboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten einen Bodenstreifen von 2.25 bzw. 3.20 Meter Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie wurden verpflichtet, den be­sagten Bodenstreifen freizuhalten, damit das B. zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt und gegebe­nenfalls aus­geübt werden kann. Die unter Androhung von Art. 292 StGB ergan­gene Verfü­gungen dienten demnach dem unmittelbaren Schutz der privaten Interessen des Beschwerde­führers. Er hat daher grund­sätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung der unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB Verpflichteten, wenn diese den richter­lichen Anordnungen nicht Folge geleistet haben, und entsprechend steht ihm vorliegend grundsätz­lich auch die Be­schwerdelegitimation zu.

c) Die Beschwerdegegner machen allerdings geltend, für den Beschwer­deführer sei gar kein Nachteil entstanden. B. habe in seiner Eingabe auch nicht aufgezeigt, inwiefern er einen Schaden erlitten habe und ein schutzwürdiges Interesse vorhanden wäre.

Der Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht geschädigt, beruht of­fensichtlich auf einem falschen Verständnis der in den Verfügungen unter An­drohung von Art. 292 StGB erfolgten Anordnungen. Mit diesen Verfügungen wurden die Beschwerdegegner nicht angewiesen, ihre Bautätigkeit auf dem besagten Bodenstreifen so zu gestalten, dass dem Beschwerdeführer auf sein Begehren hin immer noch ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt werden kann. Vielmehr wurden die Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt wurde, zu­erst verboten, mit den bereits begonnenen Arbeiten zur Realisierung des ge­nehmigten Bauprojekts "X." fortzufahren, solange über den Bestand seines Fuss- und Fahr­wegrechts noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Mit den Verfügungen des Bezirksge­richtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000 bzw. des Kantonsge­richtspräsidiums vom 12. Januar 2001 wurde die vorerwähnte Anordnung gelockert und den Beschwerde­gegnern noch unter Straffolge untersagt, einen Bodenstreifen von 2.25 bzw. 3.20 Metern zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie wurden sodann verpflichtet, den be­sagten Bodenstreifen freizuhalten, damit das B. zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt und gegebenenfalls aus­geübt werden kann. Ge­genstand der Anordnung bildete demnach ein absolu­tes und - mit den beiden später erlassenen Verfügungen - auf einen Boden­streifen reduziertes Verbau­ungs- und Beeinträchtigungsverbot. Die Interessen des Beschwerdeführers sind somit nicht erst dann verletzt, wenn die Einräu­mung eines Fuss- und Fahr­wegrechts durch irgendwelche Bautätigkeiten un­wiederbringlich vereitelt wurde, sondern bereits dann, wenn Bautätigkeiten vor­genommen wurden, mit denen der ursprüngliche, zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Verfügun­gen be­stehende Zustand auf dem vorerwähnten Bo­denstreifen im Hinblick auf die Ein­räumung des strittigen Fuss- und Fahr­wegrechts verändert wurde. Entsprechend lässt sich auch nicht sagen, der Be­schwerdeführer sei nicht ge­schädigt und deshalb nicht zur Beschwerde legiti­miert, weil der dem Beschwer­deführer zugestandene Fuss- und Fahrweg im­mer noch "jederzeit technisch realisierbar" (Beschwerdeantwort S. 2) bzw. die baulichen Vorkehren so ge­troffen wurden, dass "eine technisch einfache Be­seitigung der dort vor­hande­nen Mauer möglich" (Beschwerdeantwort a.a.O.) ist. Geschädigt ist der Be­schwerdeführer bereits dann, wenn die Beschwerde­gegner den Bodenstrei­fen verbaut bzw. den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen bestehen­den Zustand beeinträchtigt haben. Diese Geschädigten­stellung wurde vom Be­schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch dargetan und gestützt auf diese Geschädigtenstellung ist er auch zur Be­schwerde legitimiert.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Frage der Beschwerdelegi­timation ergibt sich gleichzeitig, dass die Begründung, mit welcher der Kreisprä­sident das Verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 292 StGB einstellte, nicht haltbar ist. Angesichts dessen, dass den Beschwerde­gegnern durch die erwähnten Verfügungen jegliche nachteilige Bautätigkeit in dem für die Einräumung der Dienstbarkeit erforderlichen Streifen untersagt wurde und eine Verpflichtung besteht, diesen Bereich freizuhalten, wird mit der Fest­stellung des Kreispräsidenten, die Tiefgarage und die errichteten Mauern könnten zurückgebaut werden und die Erstellung einer Rampe sei auch bei un­verändertem Terrain erforderlich gewesen, wenngleich nun die Erstellung hö­here Kosten verursachen dürfte, ein strafbares Verhalten keineswegs ausge­schlossen. Entscheidend ist auch in diesem Punkt nicht die Frage, ob das Fuss- oder Fahrwegrecht noch realisiert werden kann, sondern ob die Beschwerde­gegner im fraglichen Zeitraum unzulässige Bauarbeiten vorge­nommen und einen Zustand geschaffen haben, die durch richterliche Anord­nungen untersagt wurden.

4. Ebensowenig erscheint die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Verjährung gerechtfertigt.

a) Bei Art. 292 StGB handelt es sich um eine Übertretung. Per 1. Oktober 2002 sind verschiedene Bestimmungen, welche die strafrechtlichen Verjäh­rungsfristen neu regeln, in Kraft getreten. Für Straftaten, die vor diesem Zeit­punkt begangen wurden, gelangt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abge­sehen - allerdings noch das alte Verjährungsrecht zur Anwendung (Art. 2 und Art. 337 StGB; Peter Müller, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, vor Art. 70 StGB, einleitender Hinweis zur Novelle sowie N. 78 ff.). Gemäss aArt. 109 StGB verjährt eine Übertretung in einem Jahr, die Strafe einer Über­tretung in zwei Jahren. Das Ru­hen und die Unterbrechung von Fristen richtet sich ge­mäss Art. 102 StGB nach den Bestimmungen von aArt. 71 ff. StGB. Gemäss aArt. 72 Ziff. 2 StGB führen Un­tersuchungshandlungen einer Straf­verfol­gungsbehörde oder Verfügungen des Gerichts ferner die Ergreifung von Rechtsmitteln zur Unterbrechung der Verjäh­rung. Die absolute Verjährung tritt für die Verfolgung von Übertretungen nach der ausdrücklichen Vorschrift von aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nach zwei Jahren ein. Die Verjährungsfrist ist ge­wahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein formell rechtskräftiges Urteil ergeht. Das trifft zu, wenn das Erkenntnis nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei einem letztinstanz­lichen kantonalen Ent­scheid eines mit voller Kognition ausgestalteten Gerichts - folglich spätestens bei Urteilen des Kantonsgerichtsausschusses im Verfahren der strafrechtlichen Beru­fung - erfüllt, selbst wenn gegen sie die Nichtigkeits­beschwerde an das Bundes­ge­richt erhoben werden kann (J. Rehberg, Straf­recht I, sechste Auflage, Zürich 1996, S. 288 mit Hinweis auf BGE 105 IV 309 und BGE 101 Ia 303).

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt sie mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit aus­führt, und wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses aufhört (aArt. 71 StGB). Verboten wurden die Bauarbeiten im Rahmen von vor­sorglichen Massnahmen. Vorsorgli­che Massnahmen bleiben längstens solange wirksam, bis die Partei, zu deren Gunsten sie erlassen wurden, Sicherung durch Zwangsvollstreckung aufgrund des Urteils in der Sache selbst erlangen kann (M. Guldener, Schweizerisches Zi­vilprozessrecht, 1979, S. 583). Die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache (Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2001, mitgeteilt am 25. April 2001) trat nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfristen (zivilrechtliche Berufung, Art. 54; staatsrechtliche Be­schwerde, Art. 88 OG) für den Weiterzug ans Bundesgericht ein. Es somit da­von auszugehen, dass die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erlas­senen vorsorglichen Massnahmen bis min­destens 29. Mai 2001 beachtlich waren. Bis zu diesem Zeitpunkt fällt grund­sätzlich auch eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB in Betracht. Anderseits muss davon aus­gegangen, dass jedwelche Widerhandlung spätestens am 29. Mai 2003 verjährt ist.

b) Die Auffassung der Beschwerdegegner, es liege kein Dauerdelikt vor und die Verjährung sei bereits eingetreten, da die Frist mit der Vollendung der - letztlich bestrittenen - verbotenen Handlung zu laufen begonnen habe, wäre allenfalls dann von Relevanz, wenn der Ungehorsam nur in der Ausführung der ersten, nach Behauptung des Beschwerdeführers bereits im Herbst 2000 aus­geführten Bautätigkeit zu sehen wäre. Tatsache ist jedoch, dass die Verfügun­gen des Bezirksgerichtspräsidenten und des Kantonsgerichtsvizepräsidenten die Mitglieder der Baugesellschaft nicht nur jegliche Bautätigkeit untersagten, sondern sie auch verpflichteten, den besagten Bodenstreifen freizuhalten. So­mit stellt auch ein allfälliges, durch bauliche Massnahmen verursachtes und das strittige Fuss- und Fahrwegrecht betreffende Nichtfrei­halten des Bodenstrei­fens in dem durch die vorerwähnten Verfügungen um­schriebenen Zeitraum eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB dar. Das tatbe­standsmässige Ver­halten erstreckt sich damit - und insofern ist auch von einem Dauerdelikt zu sprechen - auf den ganzen Zeitraum, in welchem ein rechtswid­riger Zustand aufrechterhalten wurde. Die Feststellung, allfällige im Herbst 2000 vorgenom­menen Handlungen seien verjährt, reicht demnach angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegner verpflichtet waren, den Streifen für die ganze Dauer der Geltungskraft der vorsorglichen Massnahmen freizuhalten, für die Einstellung des Strafverfahrens nicht aus. Eine Einstellung würde sich unter diesem Blickwinkel erst dann rechtfertigen, wenn im Zeitraum, in welchem die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. jene des Kantonsvizepräsi­denten zu beachten waren, kein Zustand geschaffen wurde, welcher den be­hördlichen Anordnungen widersprach. Mit dieser Frage setzt sich der vorin­stanzliche Entscheid jedoch nicht auseinander. Ebensowenig erscheint diesbe­züglich ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorzuliegen. So wird in einem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben des In­genieur- und Vermessungsbüros D. vom 1. Februar 2001 festgehalten, dass der freizuhaltende Korridor nicht verletzt werde. Anderseits macht der Be­schwerdeführer unter Hinweis auf die Arbeitsrapporte der Firma Z. AG geltend, es seien im fraglichen Zeitraum solche Arbeiten ausgeführt worden und verlangt weitere Beweiserhebungen. Der Kreispräsident hat demnach die in diesem umstritten Punkt von den Parteien erhobenen Behauptungen zu prüfen, die allenfalls noch erforderlichen Beweiserhebungen vorzunehmen und alsdann erneut über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

b) Schliesslich wäre selbst dann, wenn lediglich in der eigentlichen Bau­tätigkeit eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB zu sehen wäre, nicht von der Verjährung eines allfälligen deliktischen Verhaltens auszugehen. Der Be­schwerdeführer macht nämlich geltend, es seien zu verschiedenen Zeiten un­zulässige Bauarbeiten vorgenommen worden. Zwar erscheint klar, dass nicht jegliche Bautätigkeit, sondern nur Bauarbeiten, die unmittelbar den fragli­chen Bodenstreifen betrafen, zu einem Verstoss gegen Art. 292 StGB führen konn­ten. Es kann deshalb auch nicht einfach gesagt werden, so­lange an der Auto­einstell­halle gebaut worden sei, habe der in Art. 292 StGB unter Strafe gestellte Ungehorsam der Ver­zeigten angehalten und die Verjährungsfrist habe erst mit dem Abschluss der Bauarbeiten zu laufen be­gonnen. Ebenso­wenig ist jedoch dann, wenn zu verschiedenen Zeiten un­zulässige Arbeiten auf dem besagten Bodenstreifen ausgeführt wurden, für die Verjährung ein­zig auf die erste rechtswidrige Tätigkeit abzustellen. Der Betroffene macht sich strafbar, wenn er einer Verfügung nicht Folge leistet. Diese Voraussetzung ist auch bei wiederholtem Ungehorsam gegen dieselbe Verfügung erfüllt (Stra­tenwerth, a.a.O., § 51 N. 9). Daraus folgt, dass auch mit den angeblich erst im Jahre 2001 erfolgten Bauarbeiten eine Zuwiderhandlung ge­gen Art. 292 StGB verbunden sein kann und die Übertretung dabei auch noch nicht verjährt zu sein braucht. Dabei gilt allerdings auch zu beachten, dass nach Massgabe der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Unterland­quart vom 14. No­vember 2000, in welcher der freizuhaltende Streifen auf 2.25 m begrenzt wurde, noch Bauarbeiten erlaubt waren, die erst später - nach Erlass der Verfügung Kantonsgerichtspräsidiums nicht mehr möglich gewesen wären, da dort der Streifen auf 3.2 m ausgedehnt wurde. Auch unter diesem Aspekt hat sich der Kreisprä­sident demnach mit den Behauptun­gen der Parteien auseinanderzusetzen und - nach allfälligen Beweisergänzun­gen - über das weitere Vorgehen zu entschei­den.

5. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Für den Aufwand sei­nes Rechtsvertreters, der nicht als Verteidiger im Sinne von Art. 160 Abs. 4 StPO tätig war, wird dem obsiegenden Beschwerde­führer praxisgemäss eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü­gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreis­präsidenten Maienfeld zurückge­wiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem dem Beschwerdeführer eine Um­triebsentschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten hat.

3. Mitteilung an: __________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Parole chiave

criminal complaintinjunctiondisobedienceeasementstandingdismissallimitationcontinuing offenseremandconstruction works

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complainant had standing to challenge the dismissal of the Art. 292 StGB investigation

Decisione estratta

Yes. The injunctions were issued to protect the complainant's private interests in the easement, so he was directly affected and entitled to complain.

Motivazione estratta

Art. 292 StGB can protect private interests when the order serves to secure a private right. In that situation, the injured private person is directly affected and has a legally protected interest in prosecution.

Questione giuridica chiave

Whether the dismissal was justified because the disputed construction still allowed the easement to be built later

Decisione estratta

No. The relevant question is not whether the right can still be physically realized, but whether prohibited building work or non-clearing of the protected strip occurred during the period the orders were in force.

Motivazione estratta

The orders prohibited any detrimental construction on the strip and required it to remain free. Possible later reversibility or technical feasibility does not exclude punishable disobedience.

Questione giuridica chiave

Whether any possible violation of the injunction was time-barred

Decisione estratta

Not on the present file. The court could not accept limitation as a basis for dismissal without clarifying when the prohibited conduct occurred and whether the prohibited state persisted during the validity of the injunctions.

Motivazione estratta

For repeated or continuing disobedience, the offense may extend over the period in which the unlawful state is maintained. The investigation needed to clarify the parties' allegations and take further evidence if necessary.

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