Health insurer’s debt enforcement lifted after premiums were paid

608 2016 3Tribunale cantonale25 set 2017Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured appellants challenged an objection decision confirming debt enforcement for alleged unpaid health-insurance premiums and administration costs. The court found, on the basis of account statements and payment timing, that the January to March 2015 premiums had in fact been paid in full. As the insurer had itself created the payment confusion, it could not charge the claimed administration costs. The appeal was upheld to the extent admissible, the objection decision was annulled, and the debt collection in No. 712300 was lifted. Court costs and party compensation were imposed on the insurer.

Massima Omnilex

Art. 64a KVG; Art. 85a SchKG; Art. 87 OR; burden of proof in social insurance proceedings: where the insurer claims premium arrears and administrative costs, it must establish an enforceable outstanding debt. If the account evidence makes full payment of the premiums more likely than not, the enforcement cannot be maintained. Administrative costs are chargeable only if the insured’s conduct culpably caused the reminder procedure and the insurer has correctly calculated the debt; they are excluded where the insurer’s own bookkeeping or allocation defects generated the apparent arrears. Under the inquisitorial principle, evidentiary uncertainty is resolved only after all reasonable clarification measures have failed (consid. 2–3).

Testo completo

608 2016 3

Urteil vom 25. September 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess

Parteien

A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG gegen PHILOS KRANKENVERSICHERUNG AG, Vorinstanz

Gegenstand

Krankenversicherung (Prämienausstand) Beschwerde vom 12. Januar 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2015

Sachverhalt

A. A.________ war im Jahr 2015, zusammen mit ihrem Ehemann B.________ und Sohn C.________, bei der Philos Krankenversicherung AG (nachfolgend: Krankenversicherer) grund- und zusatzversichert. Die Versicherte erhielt am 12. Januar 2015 die Prämienrechnung für die Monate Januar und Februar 2015 über CHF 658.80, zahlbar bis spätestens am 28. Februar 2015. Gleichentags erhielt sie eine weitere Prämienrechnung für den Monat März 2015 über CHF 329.40, zahlbar ebenfalls bis am 28. Februar 2015.

Gemäss dem Kontoauszug des Krankenversicherers für A.________ vom 15. März 2016 wurden am 12. Februar 2015 eine Zahlung von CHF 658.80 und am 6. März 2015 eine Zahlung von CHF 329.40 verbucht, allerdings ohne Angabe der jeweiligen Rechnungsnummern.

B. Dessen ungeachtet verschickte der Krankenversicherer am 21. März 2015 für beide Rechnungen eine Mahnung und am 18. April 2015 eine weitere und letzte Mahnung mit einer Zahlungsfrist bis am 20. Mai 2015. Am 9. Juli 2015 wurde vom Krankenversicherer gegen B.________ die Betreibung für den Betrag von CHF 988.20 (CHF 658.80 plus CHF 329.40), zuzüglich Mahn- und Dossiereröffnungskosten von CHF 150.-, insgesamt für CHF 1‘138.20, eingeleitet. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 712300, zugestellt am 22. Juli 2015, wurde Rechtsvorschlag erhoben.

Der Krankenversicherer hob den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 9. September 2015 im Umfang von CHF 1‘089.60 (CHF 1‘138.20 minus Zusatzversicherungsprämie von CHF 48.60) auf. Gegen diese Verfügung legten die Beschwerdeführer, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, am 12. Oktober 2015 Einsprache ein. Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2015 wies der Krankenversicherer die Einsprache ab.

C. Am 12. Januar 2016 erhoben die Versicherten, weiterhin vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass keine weiteren Zahlungsausstände gegenüber dem Krankenversicherer bestehen. Weiter verlangen sie den Rückzug aller nach dem 9. September 2015 eingeleiteten Betreibungen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2016 beantragt der Krankenversicherer, dass die Beschwerde abzuweisen und die Rechtsöffnung zu erteilen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.

Die weiteren Sachverhaltselemente werden, soweit relevant, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. a) Die Beschwerdeführer sind im Kanton Freiburg wohnhaft, weshalb zur Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Kantonsgericht Freiburg örtlich zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 22 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Sachlich zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

b) Die Beschwerde vom 12. Januar 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2015 ist form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Gerichtsbehörde eingereicht worden. Die AXA-ARAG Rechtsschutz AG wurde von den Beschwerdeführern gehörig bevollmächtigt. Beide Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse, dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof überprüft, ob der Krankenversicherer zu Recht die Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. 712300 erteilte.

Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung (E. 1c) – einzutreten.

c) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 26. November 2015, der gemäss Beschwerdeschrift als vollständig angefochten gilt und auch den Streitgegenstand bildet. Soweit in der Beschwerde Begehren zu weiteren Betreibungen gestellt werden, kann darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.

2. a) Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102).

b) Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den Rechtsvorschlag gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2; 119 V 329 E. 2b; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann eine betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Bei Gutheissung der Klage hebt das Gericht die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG).

c) Nach Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) ist der Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich (vgl. BJM 1957, S. 95, Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein) oder konkludent aus dem Umstand erfolgen, dass der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmt (BJ 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40). Fehlt es an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder des Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1).

d) Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil BGer 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 6.3; BGE 117 V 261 E. 3b).

3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Krankenversicherer den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 712300 zu Recht aufgehoben hat.

a) Gemäss dem Kontoauszug des Krankenversicherers betreffend A.________, erstellt am 15. März 2016, wurden am 17. Februar 2015 zwei Beträge in der Höhe von CHF 329.40 (total: CHF 658.80) und am 6. März 2015 ein weiterer Betrag von CHF 329.40 durch die Beschwerdeführer einbezahlt. Obschon der Krankenversicherer diese Beträge ohne Referenz der Rechnungsnummer verbucht hat, ist anhand der Höhe der Beträge, des Zahlungszeitpunktes und -eingangs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um die am 12. Januar 2015 in Rechnung gestellten Prämien von A.________ für die Monate Januar bis März 2015 handelt. In einer früheren Übersicht des Krankenversicherers, erstellt am 2. September 2015, wurden die erwähnten Zahlungen auf das Konto von A.________ allerdings nicht aufgeführt.

Weiter ist erstaunlich, dass im Kontoauszug betreffend B.________, erstellt am 15. März 2016, die hier strittige Betreibung bezüglich der Versicherungsprämien von A.________ im Detail aufgelistet ist: Neben Prämienausständen in der Höhe von CHF 658.80 und CHF 329.40, Administrationskosten von CHF 150.-, Betreibungskosten von CHF 100.55 wird auch der Abzug der Zusatzversicherungsprämien (als „Verzicht VVG-Prämien“ vermerkt) von CHF 48.60 sowie eine Einzahlung von CHF 132.65 aufgeführt, ausmachend einen Betrag von insgesamt CHF 1‘057.50.

Zusammenfassend ist somit aus den eingereichten Belegen zu entnehmen, dass die Prämienrechnungen für Januar bis März 2015 betreffend A.________ am 17. Februar bzw. 6. März 2015 vollständig beglichen wurden.

b) Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Administrationskosten erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine ent-sprechende Regelung vorsieht. Schuldhaft handelt die versicherte Person, wenn sich der Krankenversicherer ihres Verhaltens wegen zu Mahnungen veranlasst sieht (vgl. Urteil BGer K 28/02 vom 29. Januar 2003, E. 6). Zulässigkeitsvoraussetzung ist jedoch, dass der Krankenversicherer die Schuld korrekt berechnet hat (vgl. Urteil BGer K 7/06 vom 12. Januar 2007, E. 4.4) und nicht selber Anlass zum Zahlungsverzug gegeben hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber, wie aufgezeigt wurde, nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer haben somit die Administrationskosten (Dossiereröffnungs- und Mahnkosten) von CHF 150.- nicht zu bezahlen.

c) Damit steht fest, dass die Betreibung Nr. 712300 über den Betrag von CHF 988.20 zuzüglich Administrationskosten von CHF 150.- einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Die vom Krankenversicherer erteilte Rechtsöffnung im Umfang von CHF 1‘089.60 (CHF 1‘138.20 minus Zusatzversicherungsprämie von CHF 48.60) ist daher nicht zu schützen.

4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die am 9. Juli 2015 beim Betreibungsamt des Sensebezirks eingeleitete Betreibung Nr. 712300 über CHF 988.20 zuzüglich Administrationskosten von CHF 150.- aufzuheben.

5. a) Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können allerdings Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Im vorliegenden Fall ist dem Krankenversicherer ein leichtsinniges Prozessverhalten vorzuwerfen, zumal die Widersprüche und Intransparenz in seiner Buchführung das vorliegende Beschwerdeverfahren veranlasst und die Sachverhaltserstellung erschwert haben. Es werden deshalb Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten des Krankenversicherers erhoben.

b) Den Beschwerdeführern steht als obsiegender Partei ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten durch den Krankenversicherer zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die AXA-ARAG Rechtsschutz AG hat am 18. September 2017 eine Honorarnote in der Höhe von CHF 1‘668.60 eingereicht. Nach der Praxis des Kantonsgerichts werden Rechtsschutzversicherungen pauschal entschädigt. Angesichts des Aufwandes und der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit ist die Pauschalentschädigung vorliegend auf CHF 1‘500.-, einschliesslich Auslagen und eventueller Mehrwertsteuer, festzusetzen.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde vom 12. Januar 2016 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Einspracheentscheid vom 26. November 2015 wird aufgehoben.

II. Die am 9. Juli 2015 beim Betreibungsamt des Sensebezirks eingeleitete Betreibung Nr. 712300 wird aufgehoben.

III. Der Philos Krankenversicherung AG werden Gerichtskosten von CHF 400.- auferlegt.

IV. Die Parteientschädigung zugunsten der AXA-ARAG Rechtsschutz AG in der Höhe von CHF 1‘500.-, einschliesslich Auslagen und eventueller Mehrwertsteuer, geht zu Lasten der Philos Krankenversicherung AG.

V. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent-scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 25. September 2017/asp

Präsident

Gerichtsschreiberin

Parole chiave

health insurancepremium arrearsdebt enforcementobjection liftingadministration costspayment allocationevidence assessmentinquisitorial principlecourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the insurer correctly lifted the objection in debt collection No. 712300 for unpaid premiums and administration costs.

Decisione estratta

No. The premiums for January to March 2015 had been paid, so the claimed premium arrears were not outstanding and the administration costs were not owed either.

Motivazione estratta

The bank/account records and payment amounts made it more likely than not that the premiums had been fully settled before the insurer’s collection steps. Since the insurer itself had caused the apparent delay through its bookkeeping inconsistency, administration costs could not be charged.

Questione giuridica chiave

Whether the debt enforcement proceedings should be lifted.

Decisione estratta

Yes. The enforcement for CHF 988.20 plus CHF 150 administration costs was to be set aside.

Motivazione estratta

Because no enforceable outstanding premium debt remained, the enforcement could not stand under the applicable debt-collection rules.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be entered into in relation to requested relief concerning other debt collections.

Decisione estratta

No. Those requests lacked an appealable object.

Motivazione estratta

Only the challenged objection decision was before the court; claims concerning other enforcement proceedings were inadmissible.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.