Challenge to supplemental benefits calculation dismissed

608 2015 93Tribunale cantonale9 giu 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A.________ and B.________ appealed the compensation office’s decision fixing A.________’s supplemental benefits, asking for higher payments and free legal aid. The cantonal social insurance court held that the benefits had been correctly calculated under the statutory rules, with no discretion to grant higher expenses than the law permits. The appellants failed to show any legal error or incorrect factual finding, and their broader criticism of the system was outside the scope of review. The appeal was dismissed insofar as entered. No court costs or party compensation were imposed, and the legal-aid request was removed from the docket as moot.

Massima Omnilex

Art. 56, 57 ATSG; Art. 61 ATSG; supplemental benefits calculation and scope of judicial review: where the applicable legislation fixes recognized expenses and countable income, the authority has no discretion to depart from the statutory amounts. In judicial review of a supplemental-benefits assessment, the appellant must substantiate a violation of law or an incorrect/ incomplete determination of the decisive facts; a merely general critique of the benefit system falls outside the object of the dispute. If the cantonal procedure is free of charge and no costs are imposed, a request for free legal aid may become moot and be struck off the docket (consid. 3-6).

Testo completo

608 2015 93

Urteil vom 9. Juni 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener

Parteien

A.________ und B.________, ** Beschwerdeführer** gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, ** Vorinstanz**

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Höhe der Ergänzungsleistung) Beschwerde vom 12. Mai 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2015

In Anbetracht dessen

dass sich A.________, verheiratet, wohnhaft in C.________, am 23. Januar 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete;

dass ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. März 2015 Ergänzungsleistungen von monatlich 2‘195 Franken (Monate Januar und Februar 2015) beziehungsweise 2‘153 Franken (ab März 2015) zusprach; die Prämienpauschale für die Krankenversicherung in der Höhe von monatlich 748 Franken werde direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt;

dass A.________ zusammen mit ihrem Ehemann B.________ gegen diese Verfügung am 10. April 2015 Einsprache erhob, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. April 2015 abwies; dies mit der Begründung, die Ergänzungsleistungen seien gemäss den aktuellen, geltenden gesetzlichen Vorschriften berechnet worden;

dass A.________ und B.________ gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben und sinngemäss beantragten, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und A.________ höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen; zudem sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführen, die zugesprochenen Ergänzungsleistungen, welche zu tief bemessen seien, würden ihnen einen würdigen Lebensabend verunmöglichen; dies komme einem unrechtmässigen Freiheitsentzug und einer ungerechtfertigten Bevormundung gleich;

dass die Vorinstanz am 26. Mai 2015 ihre Akten beim Kantonsgericht einreichte;

erwägend

dass gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zur Anwendung kommt, gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann;

dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts über Streitigkeiten aus dem Bereich der Ergänzungsleistungen entscheidet (Art. 28 lit. g des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]);

dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 ATSG);

dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin zustehende Ergänzungsleistung korrekt berechnet hat;

dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht substantiiert darlegen, inwiefern die Berechnungen der Vorinstanz gegen geltendes Recht verstossen, sondern vielmehr selbst einräumen, dass sich die Vorinstanz an die „geltenden Richtlinien“ gehalten habe;

dass mit einer Beschwerde grundsätzlich nur eine Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 77 VRG);

dass im Bereich der Sozialversicherungen eine Beschwerde ausserdem wegen Unangemessenheit geführt werden kann (Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG), was bedeutet, dass die beschwerdeführende Person rügen kann, die von der Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Ermessensspielraums vorgenommene Beurteilung sei nicht richtig, also unangemessen;

dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch das Kantonsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) und es dabei verpflichtet ist, Bundesgesetze anzuwenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]);

dass aufgrund der vorliegenden Akten weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich ist und die Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behaupten, die der konkreten Berechnung zugrunde liegenden Beträge würden nicht der tatsächlichen Situation entsprechen;

dass der Vorinstanz bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keinerlei Ermessensspielraum zukommt, da sowohl die anerkannten Ausgaben wie auch die anrechenbaren Einnahmen in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt sind und keine Abweichungen zulassen;

dass, soweit die Beschwerdeführer beantragen, ihnen seien höhere Ausgaben als die gesetzlich festgelegten anzuerkennen, ihre Beschwerde somit ins Leere stösst;

dass die von den Beschwerdeführern darüber hinaus geäusserte, pauschale Kritik am System unsachlich ist und zudem ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegt, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vor-instanz vom 20. April 2015 nicht zu beanstanden ist, weshalb er zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist;

dass das kantonale Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG);

dass der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger befreit (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 33);

dass vorliegend, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt, auf die Kostenerhebung verzichtet wird;

dass sich unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als gegenstandslos erweist, weshalb es vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;

erkennt der Hof:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

V. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 9. Juni 2015/dki

Präsident

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Parole chiave

supplemental benefitssocial insurance appealcalculation of benefitsjudicial reviewlegal aidcourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the supplemental benefits calculation and resulting monthly amounts were unlawful or incorrect

Decisione estratta

The record showed no legal error or incorrect factual finding; the benefits were calculated correctly under the applicable rules.

Motivazione estratta

The appellants did not substantiate any violation of law and even acknowledged that the office followed the applicable guidelines. The authority had no discretion because recognized expenses and countable income are fixed by law.

Questione giuridica chiave

Whether higher expenses could be recognized beyond the statutory amounts

Decisione estratta

No higher expenses could be recognized, because the statutory scheme leaves no room for deviation from the legally fixed amounts.

Motivazione estratta

The court held that the complaint failed to engage with the legally prescribed calculation structure and therefore could not succeed.

Questione giuridica chiave

Whether the request for free legal aid should be granted

Decisione estratta

The request became moot and was struck off the docket.

Motivazione estratta

Because the procedure was free of charge and no costs were imposed, the application for legal aid had no practical object.

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