Late objection in AHV contribution dispute

608 2015 67Tribunale cantonale9 nov 2016Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The cantonal social insurance court held that the company’s letter of 20 January 2014 already constituted a timely objection to the 5 December 2013 AHV contribution reassessment. Because the objection period, taking account of the statutory standstill, ended no earlier than 21 January 2014, the compensation office wrongly assumed the reassessment had become final and incorrectly refused to enter into the later filing. The appeal was allowed, the non-entry decision of 11 March 2015 was annulled, and the case was remanded to the compensation office for a new decision. No court costs or party compensation were awarded.

Massima Omnilex

Art. 52 ATSG; Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG; objection period in social insurance proceedings: a filing is to be construed according to its objective meaning, and a document expressing clear disagreement with an assessment may constitute an objection even if not formally labelled as such. Where the statutory standstill of time limits applies, the objection deadline is extended accordingly; a non-entry decision based on alleged lateness is unlawful if the earlier filing was timely. In appeal against a non-entry decision, only the admissibility of the refusal to enter into the matter is reviewed, not the merits of the underlying assessment (consid. 2).

Testo completo

608 2015 67

Urteil vom 9. November 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Johannes Frölicher Richter: Anne-Sophie Peyraud, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener

Parteien

A.________ GmbH, ** Beschwerdeführerin**,vertreten durch monalisa Treuhand GmbH gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, ** Vorinstanz**

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Nichteintreten: Einsprachefrist) Beschwerde vom 23. März 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2015

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) wurde am 26. März 2012 gegründet. Ihr Zweck bestand zunächst in der Ausführung von Bauabdichtungen aller Art, insbesondere von Fugenabdichtungen. Da die Gesellschaft ihren Sitz in B.________ hatte, wurde sie im Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen.

Infolge Sitzverlegung nach C.________ wurde die Gesellschaft per 18. Dezember 2012 im Handelsregister des Kantons Freiburg gelöscht und gleichentags im Handelsregister des Kantons C.________ eingetragen. Der ursprüngliche Zweck der Gesellschaft (Ausführung von Bauabdichtungen aller Art, insbesondere von Fugenabdichtungen) wurde insofern erweitert, als die Gesellschaft neu auch Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, andere Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben oder verkaufen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen kann, welche geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern.

B. Mit Schreiben vom 3. September 2013 informierte die Unia C.________, Sektion C.________, die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) dahingehend, dass D.________ von September 2012 bis Juni 2013 bei der Gesellschaft gearbeitet habe. Obwohl während dieser Zeit regelmässig AHV-Beiträge von seinem Lohn abgezogen worden seien, seien der Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse nicht gemeldet und die abgezogenen AHV-Beiträge nicht abgerechnet worden.

Am 16. September 2013 forderte die Ausgleichskasse die Gesellschaft zur Stellungnahme auf. Trotz Mahnung vom 23. Oktober 2013 liess sich die Gesellschaft innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen.

C. Mit Nachzahlungsverfügung vom 5. Dezember 2013 für das Jahr 2012 teilte die Ausgleichskasse der Gesellschaft mit, dass sie auf der Lohnsumme von CHF 17‘185.95, welche dem von D.________ im Zeitraum vom 3. September 2012 bis 21. Dezember 2012 erzielten Bruttoeinkommen entspricht, Sozialversicherungsbeiträge von CHF 2‘654.35 nachzuzahlen habe. Gleichentags erhielt die Gesellschaft von der Ausgleichskasse eine Verfügung über Verzugszinsen im Betrag von CHF 104.05.

Am 20. Januar 2014 erklärte sich die Gesellschaft mit der Nachzahlungsverfügung nicht einverstanden. Dies mit der Begründung, dass D.________ erst ab dem 1. Januar 2013 bei ihr angestellt gewesen sei; er sei per diesem Datum von der aufgelösten Firma E.________ GmbH übernommen worden. Auf dieses Schreiben erfolgte (aktenkundig) keine Reaktion seitens der Ausgleichskasse.

Da die Gesellschaft die ihr in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge nicht beglich, wurde sie am 12. Januar 2015 schriftlich gemahnt. Nach einem Telefongespräch (Datum unbekannt) teilte die Gesellschaft der Ausgleichskasse am 4. Februar 2015 ein weiteres Mal schriftlich mit, dass D.________ im Jahr 2012 nicht bei ihr gearbeitet habe.

Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2015 trat die Ausgleichskasse auf „das Schreiben vom 4. Februar 2015“ nicht ein; dies mit der Begründung, die Nachzahlungsverfügung vom 5. Dezember 2013, welche die Grundlage der Mahnung vom 12. Januar 2015 bilde, sei nicht rechtzeitig angefochten worden.

D. Am 23. März 2015 (Datum der Postaufgabe) erhob die Gesellschaft, vertreten durch monalisa Treuhand GmbH, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sinngemäss wird beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. In der Begründung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 20. Januar 2014 mit der Nachzahlungsverfügung vom 5. Dezember 2013 nicht einverstanden erklärt habe.

In ihren Bemerkungen vom 29. April 2015 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen

1. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben.

Die Beschwerde vom 23. März 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2015 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht durch die Beschwerdeführerin, rechtsgültig vertreten durch monalisa Treuhand GmbH, erhoben worden. Auf die Beschwerde ist ohne Weiteres einzutreten.

2. Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2015 ist die Ausgleichskasse auf „das Schreiben vom 4. Februar 2015“ nicht eingetreten. Da im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur dieser Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat.

Die Ausgleichskasse hat den Nichteintretensentscheid vom 11. März 2015 damit begründet, dass sich die Mahnung vom 12. Januar 2015 auf die Nachzahlungsverfügung vom 5. Dezember 2013 stütze, welche in Rechtskraft erwachsen sei. Dabei verkennt sie, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2014 gegen die Nachzahlungsverfügung vom 5. Dezember 2013 zur Wehr gesetzt hat, indem sie erklärte, D.________ sei erst ab dem 1. Januar 2013 bei ihr angestellt gewesen. Dieses Schreiben, dem der Wille der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, die erlassene Nachtragsverfügung nicht zu akzeptieren, ist als Einsprache im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zu qualifizieren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 52 N. 36 f.). Damit kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin gegen die Nachzahlungsverfügung vom 5. Dezember 2013 bereits mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Einsprache erhoben hat und diese Einsprache fristgerecht erfolgte, endete doch die Einsprachefrist angesichts des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2013 bis und mit dem 2. Januar 2014 frühestens am 21. Januar 2014 (Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). Der Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einspracheerhebung erfolgte damit zu Unrecht.

Die Beschwerde vom 23. März 2015 ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

3. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 9. November 2016/dki

Präsident

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Parole chiave

social insuranceAHV contributionsobjection deadlinetime limit standstillnon-entry decisionremandcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the company’s 20 January 2014 letter had to be treated as a timely objection to the 5 December 2013 reassessment decision.

Decisione estratta

The letter expressed clear disagreement with the reassessment and qualified as an objection; it was timely because the objection period was extended by the statutory suspension of time limits.

Motivazione estratta

The court held that the substance of the letter showed an intent not to accept the decision. The deadline ended no earlier than 21 January 2014 due to the statutory standstill period, so the objection was filed in time.

Questione giuridica chiave

Whether the compensation office could refuse to enter into the later 4 February 2015 filing for lateness.

Decisione estratta

No. Since a timely objection against the underlying reassessment already existed, the non-entry decision was unlawful.

Motivazione estratta

The office wrongly assumed the reassessment decision had become final. Because the earlier letter was a valid and timely objection, the premise for non-entry fell away.

Questione giuridica chiave

Court costs and party compensation on appeal.

Decisione estratta

No court costs and no party compensation were awarded.

Motivazione estratta

The proceedings were free of charge under the applicable social insurance rule, and no party compensation was granted.

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