Social insurance appeal became moot; no costs or compensation

608 2014 160Tribunale cantonale26 nov 2014Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the IV office's refusal to finance a hand wheelchair with electric pushing aid. During the appeal, the office issued new decisions on 30 October and 19 November 2014 granting the requested equipment, so the court held that the dispute had become moot and struck the case from the docket. It waived court costs and ordered repayment of the CHF 400 advance. It also denied party compensation, noting that the unnecessary appeal resulted from the appellant's late submission of the required medical confirmation.

Massima Omnilex

Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 85 Abs. 3 and Art. 100 Abs. 1 lit. b VRG; mootness after administrative re-decision during appeal. If the insurance carrier, before submitting its observations, reconsiders the challenged decision and subsequently fully grants the relief sought, the appeal loses its object and the proceeding must be discontinued. In IV litigation, costs may be waived notwithstanding the general cost regime where the case becomes moot, and no party compensation is owed where the need for proceedings is attributable to the appellant's breach of the duty to cooperate and the legal expenses are otherwise negligible.

Testo completo

608 2014 160

Verfügung vom 26. November 2014 II. Sozialversicherungsgerichtshof

Der Präsident

Besetzung

Präsident: Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener

Parteien

A.________, ** Beschwerdeführerin,**vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard gegen Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg,

Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung Beschwerde vom 15. September 2014 gegen die Verfügung vom 6. August 2014

in Anbetracht dessen

dass die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) mit Vorentscheid vom 13. Juni 2014 ein Gesuch von A.________ um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl mit elektrischer Schiebehilfe abwies;

dass die Versicherte gegen diesen Vorentscheid am 7. Juli 2014 schriftliche Einwände erhob, welche von der IV-Stelle mit Verfügung vom 6. August 2014 abgewiesen wurden;

dass die Versicherte gegen die Verfügung am 15. September 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und beantragte, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen;

dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 30. Oktober 2014 Kostengutsprache für die beantragte Schiebe- und Bremshilfe zum Handrollstuhl im Umfang des Kostenvoranschlages (Offerte Nr. 7234) vom 5. Mai 2014 erteilte;

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. November 2014 präzisierte, dass auch für den am 5. Mai 2014 offerierten Handrollstuhl „Sopur Easy 300“ (Offerte Nr. 7233) Kostengutsprache erteilt werde;

dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat;

dass gemäss Art. 61 lit. a ATSG das Verfahren einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein muss, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können;

dass gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Ein-spracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt;

dass gemäss Art. 85 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist;

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG, das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1‘000 Franken festgelegt werden;

dass gemäss Art. 129 VRG die Verfahrenskosten von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden können, wenn die Einforderung der Kosten, insbesondere wegen der Bedürftigkeit der Partei, eine übermässige Härte bedeuten würde (lit. a), das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution gestellt wurde (lit. b) oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses diente (lit. c);

dass vorliegend festzustellen ist, dass mit den neuen Verfügungen vom 30. Oktober 2014 und 19. November 2014 dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen wird;

dass damit das Verfahren gegenstandslos geworden und die Angelegenheit aus dem Geschäftsverzeichnis zu streichen ist;

dass gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b VRG der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz zuständig ist, Verfahren als erledigt zu erklären, die infolge Rückzugs oder Einigung unter den Parteien oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind;

dass, obwohl das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig wäre, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird und der Beschwerdeführerin damit der geleistete Kostenvorschuss von 400 Franken zurückzuerstatten ist;

dass ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl nur dann abgegeben werden kann, falls die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt sind (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand per 1. Januar 2014, Randziffer 2085), was wiederum voraussetzt, dass sich die versicherte Person dank dem elektromotorischen Antrieb selbstständig fortbewegen kann (Ziffer 9.02 des Anhangs zur Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]);

dass die Beschwerdeführerin die bereits im Verwaltungsverfahren eingeforderte und in Aussicht gestellte Bestätigung, wonach sie grundsätzlich in der Lage sei, den Rollstuhl selbstständig zu bedienen, erst im Beschwerdeverfahren ins Recht legte (Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, Bericht vom 12. September 2014);

dass die Vorinstanz gestützt auf diese Bestätigung die Kosten für den beantragten Handrollstuhl mit elektrischer Schiebe- und Bremshilfe mit Verfügungen vom 30. Oktober 2014 und 19. November 2014 übernahm;

dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess zwar obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, sie habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt wurde;

dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen keine Parteientschädigung für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters beanspruchen kann (Urteile 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013, E. 4.2 und 9C_148/2011 vom 29. April 2011 E. 2; SVR 2004 ALV Nr. 8, E. 3 mit weiteren Hinweisen), welche angesichts der streitigen Rechtsfrage ohnehin sehr gering sein müssten;

verfügt:

I. Das Verfahren wird, da gegenstandslos geworden, aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss von 400 Franken wird ihr zurückerstattet.

III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 26. November 2014/dki

Präsident

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Parole chiave

social insuranceinvalidity insurancemootnesscostsparty compensationduty to cooperateassistive devicewheelchair

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal had become moot after the IV office issued new decisions granting the requested benefits.

Decisione estratta

Yes. The new decisions of 30 October and 19 November 2014 fully satisfied the appellant's request, so the case was struck from the docket.

Motivazione estratta

Once the administrative authority granted everything sought on appeal, the dispute no longer had an object and proceedings had to be discontinued.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be levied despite the case becoming moot.

Decisione estratta

No. The court waived costs and ordered the return of the CHF 400 advance on costs.

Motivazione estratta

Although the proceeding would ordinarily be subject to costs in IV disputes, the court exercised its discretion not to levy them in this moot case.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to party compensation.

Decisione estratta

No party compensation was awarded.

Motivazione estratta

The appellant had only obtained the result after belatedly submitting the required medical confirmation, and the unnecessary proceedings were attributable to her failure to comply with the duty to cooperate.

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