Administrative claim inadmissible for employment-contract dispute

601 2017 3Tribunale cantonale8 feb 2017Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The plaintiff brought an administrative claim against the cantonal hospital for payment of salary-related amounts under an employment contract. The court held that such public-law employment claims must be pursued by way of appeal against an appealable decision, because the hospital is authorized to decide on the claims itself. As no settlement or waiver agreement existed, the administrative claim procedure was unavailable. The court therefore did not enter into the claim and, exceptionally, waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 121 and 124 VRG; admissibility of the administrative claim in public-law employment disputes; where the defendant authority is empowered to decide the asserted claim, the claim procedure is excluded by subsidiarity and the remedy lies in the appeal against an appealable decision. A claim route may exceptionally be available only where the dispute centers on the validity of a settlement or termination agreement. Art. 129 VRG permits waiver of court costs in exceptional circumstances.

Testo completo

601 2017 3

Urteil vom 8. Februar 2017 I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler

Parteien

A.________, ** Kläger,**vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen HFR FREIBURG - KANTONSSPITAL, ** Beklagte,**vertreten durch Rechtsanwalt Luke H. Gillon

Gegenstand

Amtsträger des Gemeinwesens Klage vom 13. Januar 2017 betreffend Forderungen aus dem Anstellungsvertrag

stellt fest und zieht in Erwägung,

dass A.________ (Kläger) am 13. Januar 2017 beim Kantonsgericht Freiburg eine Klage gegen das HFR Freiburg - Kantonsspital (Beklagte) eingereicht hat und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8'555.50.-, nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2014, zu bezahlen;

dass er diese Klage im Wesentlichen damit begründete, dass er – gestützt auf den zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 22. Juli 2013, welchen er auf den 31. Dezember 2014 gekündigt habe – noch Anspruch auf Nachzahlung des halben 13. Monatslohnes im Betrag von CHF 2'829.50, der abgezogenen Minusstunden von CHF 1'716.- und der nicht bezogenen Ferien von CHF 4'010.- habe;

dass er in seiner Klage ausdrücklich festhielt, dass er die von der Beklagten vorgeschlagene einvernehmliche Einigung vom 18. November 2014 "nicht bestätigt" habe. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass keine entsprechende Saldovereinbarung bzw. kein Aufhebungsvertrag besteht;

dass der Kläger in seiner Klage in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht weiter begründet, wieso er den Weg der (verwaltungsrechtlichen) Klage beschritten hat;

dass nach Art. 121 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) die verwaltungsrechtliche Klage für Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Ansprüche, bei denen die Verwaltungsbehörde nicht zum Erlass eines Entscheides berechtigt ist, offen steht (Abs. 1), wobei diese Ansprüche insbesondere Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen betreffen können (Abs. 2 lit. b). Entsprechend sieht auch Art. 124 VRG unter dem Titel "Subsidiarität" vor, dass nur der Beschwerdeweg (und nicht die verwaltungsrechtliche Klage) offen steht, wenn eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch einen Entscheid zu treffen;

dass vorliegend den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers zwar ein Anstellungsvertrag zugrunde liegt, die Beklagte aber durchaus ermächtigt und ggf. verpflichtet ist, über diese Ansprüche einen Entscheid zu treffen; entsprechende Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag müssen demnach praxisgemäss auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden (vgl. nur Urteil KG FR 601 2014 148 vom 30. Dezember 2015 und hierzu Urteil BGer 8C_115/2016 vom 27. September 2016); die verwaltungsrechtliche Klage steht damit in casu nicht zur Verfügung, zumal zwischen den Parteien gar keine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen wurde (vgl. zur [ausnahmsweisen] Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Anstellungsvertrag bei Vorliegen einer Aufhebungsvereinbarung, wobei im konkreten Fall die Klärung der Gültigkeit dieser Aufhebungsvereinbarung im Vordergrund stand, auf dem Wege der verwaltungsrechtlichen Klage, Urteil KG FR 601 2015 11 vom 30. September 2016);

dass das Kantonsgericht mithin auf die vorliegende verwaltungsrechtliche Klage nicht eintreten kann;

dass es dem Kläger offen steht, bei der Beklagten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche sich über die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag ausspricht, zu erwirken;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG);

erkennt der Hof:

I. Auf die verwaltungsrechtliche Klage wird nicht eingetreten. Es steht dem Kläger offen, hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu erwirken.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.

Freiburg, 8. Februar 2017/dgr

Präsidentin

Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Parole chiave

employment contractadmissibilityadministrative claimsubsidiarityappealable decisionpublic-law employmentcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the administrative claim was admissible for contractual employment claims against the hospital.

Decisione estratta

The claim was inadmissible because the hospital was empowered to issue an appealable decision on the asserted public-law employment claims; therefore the proper route was appeal, not administrative action.

Motivazione estratta

Under Art. 121 and 124 VRG, administrative action is subsidiary and unavailable where the authority may decide the claim. The defendant could and, if necessary, had to issue a decision on the employment-contract claims. No settlement agreement existed that would justify using the administrative claim route.

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