Appeal against definitive debt enforcement opening and alleged denial of hearing

102 2026 112Tribunale cantonale22 mag 2026Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. appealed the Sense District Civil Court president's decision definitively opening enforcement in favour of B. for CHF 6,374.45 plus interest and specified charges. A. alleged that the court had failed to forward her 3 February 2026 submission, violating her right to be heard. The II. Civil Appeals Court found that the submission had been sent to B on 9 February, with a response deadline, and that A had received a copy of the notice. B chose not to respond. The court dismissed the complaint, held the request for suspensive effect moot, and charged A CHF 200 in appeal costs, with no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 53 ZPO; right to be heard and opportunity to comment on opposing submissions. Parties must be given an opportunity to respond to submissions made by the opposing party; the court may set a deadline, and failure to respond within it is treated as waiver. Whether the procedural right was respected is determined from the case file and the steps taken by the court. A party's lack of awareness of a copy of the notice does not establish that the opposing submission was not transmitted where the file shows proper service and an opportunity to respond. A party cannot establish a violation of its own right to be heard merely by alleging that its submission was not forwarded where it does not explain how that omission impaired its procedural rights.

Testo completo

102 2026 112 102 2026 113 Urteil vom 22. Mai 2026 ** II. Zivilappellationshof**
BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Catherine Christinaz, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo
ParteienA.________, Gesuchsgegnerin und ** Beschwerdeführerin** gegen ** B.________,Gesuchstellerin** und ** Beschwerdegegnerin**
GegenstandDefinitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG); aufschiebende Wirkung Beschwerde vom 12. April 2026 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 25. März 2026

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 25. März 2026 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) der B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 6'374.45 nebst 3 % Zins seit dem 1. Mai 2025, für die Mahngebühren von CHF 15.-, für verfallene Zinsen von CHF 143.80, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 74.- sowie für die A.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 250.-.

B.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 12. April 2026 über diesen Entscheid. Sie macht eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung geltend. Ihr sei der Erhalt ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2026 nicht bestätigt worden und die Gegenpartei habe nicht darauf reagiert, weshalb sie davon ausgehen müsse, dass ihre Stellungnahme gar nicht weitergeleitet und somit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie ersucht zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten der Vorrichterin beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 25. März 2026 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap­pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).

Der angefochtene Entscheid vom 25. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2026 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin, act. 10b). Die Frist begann folglich am 3. April 2026 zu laufen und endete am Sonntag, 12. April 2026, bzw. am Montag, 13. April 2026. Die am Sonntag, 12. April 2026, der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung. Die Vorinstanz habe ihr den Eingang ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2026 nicht bestätigt. Rein rechtlich gebe es zwar keine Verpflichtung dazu, sie wisse aber aus früheren Verfahren, dass die Vorinstanz nach Eingang einer Stellungnahme immer eine Kopie des Schreibens an die jeweilige Gegenpartei auch an den Absender der Stellungnahme versende, damit diese Kenntnis von der angesetzten Frist habe. Da dieses Schreiben ausgeblieben sei und die Beschwerdegegnerin anscheinend nicht auf die angesetzte Frist reagiert habe, müsse sie davon ausgehen, dass ihre Stellungnahme nicht weitergeleitet und somit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.

2.1. Nach Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen (Abs. 3).

2.2. Wie aus den Akten der Vorinstanz hervorgeht, wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2026 der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 9. Februar 2026 zugestellt und eine Frist bis 25. Februar 2026 angesetzt, um eine eventuelle Stellungnahme zur Eingabe vom 3. Februar 2026 einzureichen (act. 6). Diese Mitteilung wurde der Beschwerde­führerin mit A-Post in Kopie zugestellt. Weshalb die Beschwerdeführerin keine Kenntnis dieser Mitteilung hat, obwohl diese ihr in Kopie zugestellt wurde, ist unerheblich. Die Verfahrensabläufe wurden eingehalten und das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin ist nicht verletzt. Letztere hat sich dazu entschieden, sich nicht zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu äussern. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt sein sollte, wenn ihre Stellungnahme der Gegenpartei nicht zugestellt worden wäre. Nur letztere könnte sich diesbezüglich beschweren.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

4.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen.

Die Gerichtskosten werden namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Hof erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (102 2026 113) ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.

3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt und mit dem von der Beschwerde­führerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 22. Mai 2026/fju

Die PräsidentinDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Parole chiave

definitive debt enforcement openingright to be heardopportunity to respondappeal costssuspensive effect

The record established that A.'s submission was sent to B, with a deadline for response; B chose not to respond. No violation of A.'s right to be heard was shown.

The court file showed that the first-instance court transmitted A.'s submission to B on 9 February 2026 and sent A a copy of that notice. A.'s lack of awareness of the copy was immaterial. In any event, A did not show how her own right to be heard would have been violated if the submission had not been transmitted.

The request became moot upon decision of the complaint and was struck from the docket.

The court resolved the complaint on the merits, leaving no need to decide the request for suspensive effect.

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