Appeal against definitive debt enforcement dismissed

102 2015 139Tribunale cantonale30 giu 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a first-instance order granting definitive debt enforcement for unpaid maintenance contributions of CHF 18,000, arguing that the underlying maintenance judgment was erroneous. The appellate court held that the appeal was timely and within its competence, but that the debtor had not shown any post-judgment extinction, postponement, or limitation defense. Since the attack concerned the merits of the underlying judgment rather than the narrow issues relevant in definitive enforcement, the appeal was dismissed. The request for suspensive effect became moot. Appellate costs of CHF 200 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 80–81 SchKG; definitive debt enforcement based on an enforceable judgment; scope of review in enforcement proceedings. In proceedings for definitive removal of opposition, the court examines only whether the creditor relies on an enforceable judgment and whether the debtor proves extinction, deferral or prescription of the claim by documentary evidence. Objections directed against the correctness of the underlying judgment’s merits are inadmissible at this stage. The appellate court reviews legal errors fully and factual findings only for obvious error; where the appeal fails on the merits, any request for suspensive effect becomes moot. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO.

Testo completo

102 2015 139

Urteil vom 30. Juni 2015 II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Adrian Urwyler Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler

Parteien

A.________, ** Gesuchsgegner und ** Beschwerdeführer gegen B.________, ** Gesuchstellerin und ** Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Heider

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 21. Mai 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Mai 2015

Sachverhalt

A. Die Parteien stehen seit dem Jahre 2007 in einem Scheidungsverfahren. B.________ leitete am 26. März 2015 zwecks Geltendmachung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge von CHF 18‘000.00 das Betreibungsverfahren Nr. ccc ein. A.________ erhob Rechtsvorschlag. Am 9. April 2015 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2015 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 18'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. November 2014 (mittlerer Verfalltag), für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie für die Parteientschädigung von CHF 200.00 und die Gerichtskosten von CHF 300.00.

B. Gegen diesen Entscheid führte A.________ mit Schreiben vom 20. Mai 2015 [Postaufgabe 21. Mai 2015] Beschwerde „wegen offensichtlich falsche[r] Feststellung des Sachverhalts und Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung“. Er bringt vor, den Betreibungen liege ein offensichtlich falsches Urteil zugrunde und die gemachten Fehler seien leicht erkennbar; dieses Urteil sei wertlos und somit die Grundlage für die Betreibungen hinfällig. Er verweist auf neue, von seinem Treuhänder erstellte Zahlen.

C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wurde A.________ aufgefordert, binnen 5 Tagen den angefochtenen Entscheid einzureichen; dieser Aufforderung kam er nicht nach.

Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Mai 2015 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO).

b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 lit. c Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012).

c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 zugestellt (act. 7). Die am 21. Mai 2015 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

d) Der Streitwert beträgt CHF 18‘000.00. Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).

e) Gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO ist von der Zustellung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme abzusehen. Über eine Beschwerde kann auf Grund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. a) Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss ersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung.

Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Beruht eine tatsächliche Feststellung allerdings auf einer unrichtigen Anwendung der einschlägigen beweisrechtlichen Normen, ist die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt.

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rechtsöffnung sei abzuweisen, da der ihr zugrundeliegende Entscheid fehlerhaft sei.

c) Die Vorinstanz hat festgehalten, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf dem seit dem 28. November 2014 vollstreckbaren Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Waadt, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet sei, monatlich CHF 2'250.00 (gemäss act. 2/5 seit dem 1. August 2015) an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Mai 2015 nicht auseinander, sondern kritisiert den Entscheid der Waadtländer Justiz, die für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf falsche Zahlen abgestellt habe und bezeichnet das Vorgehen als Justizmanipulation. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens ist. Seine Aufgabe ist die Abklärung der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Entscheids und die Prüfung, ob die Forderung nach Entscheidfällung aus materiellrechtlichen Gründen untergegangen ist.

Die Forderung stützt sich auf den seit dem 28. November 2014 vollstreckbaren Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Waadt; das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags resp. die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Derartige Einwände hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche gilt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 200.00 festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).

b) Vernehmlassungen wurden keine eingeholt, es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandlos und wird abgeschrieben.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 200.00 festgesetzt.

Es wird keine Parteienentschädigung ausgerichtet.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 30. Juni 2015/aur

Präsident

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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Parole chiave

debt enforcementdefinitive opposition removalmaintenance claimenforceable judgmentappeal admissibilitysuspensive effectcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the definitive debt enforcement order was admissible and timely.

Decisione estratta

The appeal was admissible as a remedy, filed within the 10-day deadline, and the appellate court was functionally and territorially competent.

Motivazione estratta

Debt enforcement rulings are not appealable by ordinary appeal; the written appeal was lodged within the statutory time limit and the court had appellate competence at the place of enforcement.

Questione giuridica chiave

Whether the requirements for definitive debt enforcement under Art. 80 and 81 SchKG were met.

Decisione estratta

Yes. The claim was based on an enforceable judgment, and the debtor failed to prove extinction, postponement, or limitation of the debt.

Motivazione estratta

The appellant attacked the merits of the foreign cantonal maintenance judgment rather than the enforceability of the debt enforcement order itself. In definitive enforcement proceedings, only post-judgment extinction defenses are relevant.

Questione giuridica chiave

Whether the request for suspensive effect should be granted.

Decisione estratta

The request became moot once the appeal on the merits was decided.

Motivazione estratta

A decision on the main appeal removed any independent need to decide interim suspension.

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