Appeal against non-entry asylum decision dismissed

e-7539-2008Tribunale amministrativo federale / 5a divisione2 dic 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court heard an appeal against a BFM decision refusing to enter into an asylum application, ordering removal, and directing execution. The appellant repeated his asylum narrative and invoked refugee status and Article 3 ECHR, but did not meaningfully challenge the BFM's reasoning. The court found no indication that the BFM had violated federal law or incorrectly established the facts. It therefore dismissed the appeal insofar as it could be entered into, denied legal aid because the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 600 on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG: Anfechtung eines Nichteintretensentscheids im Asylverfahren. Eine Beschwerde, welche die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert rügt und bloss den bisherigen Sachvortrag wiederholt, genügt den Begründungsanforderungen nicht und ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sind die Rechtsbegehren aussichtslos, entfällt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Testo completo

BVGer E-7539/2008

Entscheiddatum: 02.12.2008Publikationsdatum: 10.12.2008

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-7539/2008

{T 0/2}

Urteil vom 2. Dezember 2008

Besetzung

Einzelrichterin Marianne Teuscher,

mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiber Adrian Brand.

Parteien

A._______, Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2008 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2008 - eröffnet am 19. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2008 beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 22. Mai 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 12. November 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,

dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, welche gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,

dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass aus den soeben dargelegten Gründen die Rechtsbegehren aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)

das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______, (per Kurier, in Kopie)

C._______ (in Kopie)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Adrian Brand

Versand:

Parole chiave

asylumnon-entryremovallegal aidsummary procedureadmissibilitysubstantiationcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the BFM's non-entry asylum decision and removal order was admissible and well-founded

Decisione estratta

The appeal was admissible only insofar as it challenged the non-entry, removal, and execution order, but it was unfounded; the BFM correctly refused to enter into the asylum claim and ordered removal.

Motivazione estratta

The appeal merely repeated the asylum narrative and did not address the BFM's reasoning. The file showed no indication of any error in law, incomplete or incorrect fact-finding, or unreasonable assessment by the BFM.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal assistance

Decisione estratta

Free legal assistance was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Since the requested relief was hopeless, the statutory condition for legal aid was not met.

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