Afghanistan return deemed unreasonable; provisional admission ordered

e-7351-2007Tribunale amministrativo federale / 5a divisione7 dic 2007Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

An Afghan Hazara appealed only against the enforcement of his removal after the BFM rejected his asylum request. The Federal Administrative Court held that return to his home province in the Hazarajat was unreasonable and that no stable internal relocation alternative in Afghanistan was shown. It therefore allowed the appeal in part, annulled the BFM decision regarding removal enforcement, and ordered provisional admission in Switzerland. No court costs were charged, and the appellant received CHF 925 in party compensation.

Massima Omnilex

Art. 14a ANAG; Art. 44 Abs. 2 AsylG; Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan; innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Der Vollzug ist unzumutbar, wenn für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung besteht. Für eine zumutbare Verweisung in einen anderen Landesteil Afghanistans bedarf es namentlich eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie gesicherter Wohnverhältnisse am Zielort; fehlen diese Voraussetzungen, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei bestehender Unzumutbarkeit erübrigt sich die Prüfung von Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs (vgl. Erwägungen 5.2–5.4).

Testo completo

BVGer E-7351/2007

Entscheiddatum: 07.12.2007Publikationsdatum: 19.12.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-7351/2007

{T 0/2}

Urteil vom 7. Dezember 2007

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.

Parteien

A._______, geboren (...), Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 i.S. Wegweisungsvollzug / N _______.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Hazara aus der Provinz B._______(im Hazarajat) - verliess gemäss seinen Angaben etwa im Jahr 2004 sein Heimatland, um sich (ins Ausland) zu begeben, (welches) er nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt über die Türkei verlassen habe, um am 4. August 2006 in die Schweiz einzureisen, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte.

Am 10. August 2006 wurde er dort summarisch zu seiner Person und zu seinem Asylgesuch befragt und am 14. September 2006 von der zuständigen kantonalen Stelle eingehend angehört.

Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei etwa sechs Monate vor seiner Ausreise von einem Gläubiger - ehemaliger Bezirksgouverneur zur Zeit der Talibanherrschaft - getötet worden und seine Mutter sei etwa drei Monate später bei einer Totgeburt ihres Kindes gestorben. Er habe daraufhin für den Gläubiger seines Vaters als Hirte gearbeitet. Eines Tages habe er anlässlich eines Streites mit dem Sohn seines Arbeitgebers diesen mit einem Stein am Kopf getroffen, worauf dieser hingefallen sei. Aus Schrecken sei er weggerannt und habe sich (ins Ausland) begeben. Dort sei er einem Arbeitgeber begegnet, der ihm versprochen habe, ihm nach zweijähriger Arbeit zur Ausreise zu verhelfen, was er eingehalten habe.

B.

Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Dabei erachtete es die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers weder als glaubhaft noch mangels zeitlichem Kausalzusammenhang als asylrelevant, sowie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2007 (Poststempel: 30. Oktober 2007) erhob der Beschwerdeführer - soweit den Vollzug betreffend - Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Begründung wird der BFM-Lageeinschätzung betreffend Afghanistan entgegengehalten, diese sei konträr zur geltenden Rechtsprechung. Aufgrund dieser dürfte eine Wegweisung nämlich bereits alleine aufgrund der Herkunftsprovinz - welche vom BFM nicht angezweifelt worden sei - offensichtlich nicht zumutbar sein. Auf die weitere Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.

E.

In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2007 hielt das BFM an seiner Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden.

F.

Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. November 2007 eine detaillierte Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören Entscheide des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 14. November 2007 ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Verfahrensausganges kann auf eine vorgängige Unterbreitung zur Stellungnahme verzichtet und die Vernehmlassung mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt - als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter gehende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit.

5.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

5.3 In ihrem unter Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193), sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und für die das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die Situation insbesondere in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe kann nur eingeschränkt geleistet werden. Wer nicht auf familiäre oder andere soziale Schutzmechanismen zurückgreifen kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration praktisch verwehrt. Die generelle Situation in Afghanistan kann sodann aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben zwar die NATO-Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive eingeleitet, deren unmittelbares Ziel die Verbesserung der Sicherheitslage sei, aber es kommt weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fallen; so ereigneten sich Ende April 2007 etwa im bisher ruhigen Westen des Landes heftige Kämpfe (vgl. auch ICG, Afghanistan's Endangered Compact, Asia Briefing Nr. 59, 29. Januar 2007).

5.3.1 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara aus der Provinz B._______, welche zum Hazarajat gehört. In seiner Beschwerdeeingabe weist er zutreffend darauf hin, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Herkunft nicht in Frage gestellt habe; auch in der Vernehmlassung führt das BFM keine entsprechenden Zweifel an. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft zu zweifeln.

5.3.2 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit nicht in seine Heimatprovinz zurückgeführt werden kann. Es stellt sich somit die Frage, ob ihm eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans offen steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus B.______ (im Hazarajat) stammenden Asylsuchenden nach Kabul oder in eine gemäss EMARK 2006 Nr. 9 als relativ stabil zu bezeichnende Provinz Afghanistans setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation an diesem Ort voraus (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8.; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193). Den Akten zufolge kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Provinz Afghanistans über ein tragfähiges Verwandtschaftsnetz und eine gesicherte Wohnsituation im Sinne der ARK-Rechtsprechung verfügt.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG).

6.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.3 In der vom Rechtsvertreter am 21. November 2007 eingereichten Kostennote wird ein Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren von Fr. 925.- ausgewiesen, der als angemessen gelten kann. Die Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 925.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend - aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 925.-- zu entrichten.

Dieses Urteil geht an:

  • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 14. November 2007 in Kopie)

  • die Vorinstanz (per Kurier) mit den Akten N _______ unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 1, in Kopie

  • (kantonales Amt)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima

Versand:

Parole chiave

asylumremoval enforcementprovisional admissionAfghanistanHazaraunreasonablenessinternal relocationparty compensationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether enforcement of removal to Afghanistan was unreasonable and therefore had to be replaced by provisional admission.

Decisione estratta

Yes. The appellant came from a Hazara area in the Hazarajat; no viable internal relocation alternative or stable support network in another Afghan region was shown, so return was currently unreasonable.

Motivazione estratta

Country conditions in Afghanistan remained unstable, and the jurisprudence required a stable family or social network and secured housing for a safe internal relocation. Those conditions were not established here.

Questione giuridica chiave

Whether the BFM decision had to be annulled insofar as it ordered removal enforcement and refused provisional admission.

Decisione estratta

Yes, in those parts the decision was unlawful and had to be set aside.

Motivazione estratta

Because one removal-execution impediment, namely unreasonableness, was present, the BFM had to regulate residence by provisional admission.

Questione giuridica chiave

Court costs and party compensation.

Decisione estratta

No court costs were charged; the appellant received party compensation of CHF 925.

Motivazione estratta

The appellant prevailed, so no procedural costs were imposed and necessary legal expenses were to be reimbursed.

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