Asylum appeal dismissed after non-entry decision

e-5246-2012Tribunale amministrativo federale / 5a divisione12 ott 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Tunisian applicant challenged the BFM’s non-entry decision on his asylum request and the associated removal order. He argued on appeal that he should be recognized as a refugee, granted asylum, and admitted provisionally. The Federal Administrative Court held that the appeal could only be examined as to the non-entry decision itself, not the merits of asylum. Because the applicant had invoked only economic reasons and no persecution, the BFM rightly refused to enter on the request. The removal order and its execution were upheld, the request for free legal aid was denied as hopeless, and costs of CHF 600 were imposed.

Massima Omnilex

Art. 18 and Art. 32 Abs. 1 AsylG; scope of review against a non-entry decision in asylum matters: a valid asylum request requires an indication that protection from persecution is sought. If the applicant relies solely on economic motives and alleges no persecution by state or private actors, the authority must not enter into the asylum claim. On appeal against a non-entry decision, the reviewing court examines only whether the refusal to enter was lawful; refugee status and asylum are not themselves at issue (consid. 2-4). The removal order follows the non-entry decision under Art. 44 Abs. 1 AsylG unless grounds for provisional admission are shown. Financial hardship alone does not render execution unlawful, unreasonable, or impossible (consid. 5).

Testo completo

BVGer E-5246/2012

Entscheiddatum: 12.10.2012Publikationsdatum: 24.10.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5246/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,Mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 7. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 17. April 2012 sowie der Anhörung vom 27. September 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tunesischer Staatsangehöriger aus C._______,

dass er sechs Jahre die Grundschule besucht habe, vom Jahr 1999 bis 2000/2001 in einer Firma angestellt gewesen sei und bis zum Verlassen seines Heimatlandes im Jahr 2002 als (...) tätig gewesen sei,

dass er sein Heimatland im Jahr 2002 Richtung Libyen verlassen habe, weil seine Familie arm sei und er mit seiner Arbeit in Tunesien nicht genügend verdient habe, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren,

dass er über verschiedene Länder im Jahre 2003 oder 2004 nach Italien gelangt sei, wo er zuletzt in D._______ gelebt habe,

dass er von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, weil die Schweiz gerecht sei und die Möglichkeit biete, ein anständiges Leben zu führen,

dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 - eröffnet am 1. Oktober 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung ausführte, auf ein Asylgesuch werde eingetreten, wenn ein Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, wobei er namentlich geltend machen müsse, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verfolgt zu werden,

dass dies vorliegend nicht der Fall sei, da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründe, seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, ohne je irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden, Gruppierungen oder privaten Personen gehabt zu haben,

dass sich seinen Aussagen kein Ersuchen an die Schweiz um Schutz vor Verfolgung entnehmen lasse, weshalb vorliegend auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 - Datum Poststempel - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren,

dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des Nachfolgenden - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),

dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,

dass als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,

dass auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen - d.h. in denen eine Person nicht zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachsucht - nicht eingetreten wird (Art. 32 Abs. 1 AsylG),

dass eine Person somit zum Ausdruck bringen muss, sie werde in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2012 nicht bestreitet, dass er ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz eingereist ist, sondern nochmals seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, seine prekäre wirtschaftliche Lage in Tunesien hätten ihn dazu bewogen, in die Schweiz zu kommen, um hier zu arbeiten, und ein Leben wie andere Personen führen zu können,

dass er hingegen keine Probleme mit den heimatlichen Behörden, Gruppierungen oder privaten Personen geltend macht,

dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Tunesien drohen würden,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass insbesondere die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen vermögen, zumal der (...)-jährige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (...) verfügt und in Tunesien ein familiäres und soziales Beziehungsnetz hat (vgl. Akten BFM A20/6 S. 2 f.),

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt­aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,

dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen,

dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses und um Wiederherstellung der aufschie­benden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden sind,

dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt,

dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen.

  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

Parole chiave

asylumnon-entrypersecutionremovalprovisional admissionfree legal aidcourt costseconomic migrationscope of review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the non-entry decision was admissible and whether the court had to review the refusal to examine the asylum claim

Decisione estratta

The appeal was admissible only to the extent of reviewing the non-entry decision; the requests for refugee status and asylum were not admissible because they were outside the scope of the challenged decision.

Motivazione estratta

In an appeal against a non-entry decision, the review is limited to whether the first-instance authority rightly refused to examine the asylum request.

Questione giuridica chiave

Whether the BFM correctly refused to enter on the asylum request under Art. 32(1) AsylG

Decisione estratta

Yes. The applicant invoked only economic reasons for leaving Tunisia and did not allege persecution or a request for protection within the meaning of Art. 18 AsylG.

Motivazione estratta

A valid asylum request requires an indication that protection from persecution is sought. Purely economic migration without alleged problems with authorities, groups, or private persons does not meet that threshold.

Questione giuridica chiave

Whether the removal order and execution were unlawful, unreasonable, or impossible

Decisione estratta

No. The removal order remained lawful and execution was neither impermissible, unreasonable, nor impossible; no grounds for provisional admission were shown.

Motivazione estratta

No indication of risk under Art. 3 EMRK or the Anti-Torture Convention existed; Tunisia did not present a concrete danger situation, and the applicant’s financial hardship did not amount to a removal obstacle.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to free legal aid

Decisione estratta

No. The appeal prospects were assessed as hopeless, so free legal aid had to be refused.

Motivazione estratta

Because the substantive complaints lacked prospects of success, the statutory condition for unentgeltliche Rechtspflege was not met.

Questione giuridica chiave

How procedural costs should be allocated

Decisione estratta

The applicant had to bear costs of CHF 600.

Motivazione estratta

The case was dismissed and the conditions for cost relief were absent.

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