Asylum abroad and entry permit refused for lack of credible persecution

e-4080-2012Tribunale amministrativo federale / 5a divisione5 nov 2012Dismissed

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Sintesi Omnilex

The appellant applied at the Swiss Embassy in Ankara for asylum and entry into Switzerland, claiming that criminal prosecutions in Turkey were politically motivated. The Federal Office for Migration refused both the entry permit and asylum. On appeal, the Federal Administrative Court held that the criminal proceedings did not amount to a politically motivated persecution situation and that no politically motivated excessive punishment was shown. Since the appellant could challenge the convictions and reported no mistreatment in custody, the appeal was dismissed. The court waived procedural costs.

Massima Omnilex

Art. 2, 3, 7, 20 and 52 AsylG; Art. 106 AsylG; asylum abroad and entry permit: an applicant must credibly show refugee-relevant persecution or an imminent danger within the meaning of Art. 3 AsylG. A pending criminal proceeding can indicate such persecution only where the criminal accusation is merely a pretext, the offence is predominantly political, or a politically motivated excessive sanction is to be expected (Polit-Malus). Absent such elements, and where ordinary legal remedies against convictions remain available, refusal of entry and asylum is not unlawful. Court costs may exceptionally be waived under Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG and the fee regulations for administrative economy reasons.

Testo completo

BVGer E-4080/2012

Entscheiddatum: 05.11.2012Publikationsdatum: 12.11.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4080/2012

Urteil vom 5. November 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 / N 581 459.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am (...) bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nachsuchte,

dass er dort am (...) zu den Asylgründen angehört wurde und zu deren Begründung vorbrachte, er sei in (...) Gerichtsverfahren verwickelt,

dass er in (...) dieser Verfahren wegen Propaganda zu Gunsten einer Terrororganisation erstinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt (...) Haft verurteilt worden sei,

dass er gegen die Urteile jeweils ein Rechtsmittel eingelegt habe, die Verfahren aktuell beim Kassationshof hängig seien und er beim (...) Verfahren angeklagt werde, Molotow-Cocktails geworfen zu haben, was nicht den Tatsachen entspreche,

dass für die weiteren Aussagen auf die nachstehenden Erwägungen und auf die Akten verwiesen werden kann,

dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2012 - eröffnet am 24. Juli 2012 - dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte,

dass es zur Begründung anführte, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: das Gericht) sei eine strafrechtliche Verfolgung wegen Propaganda und Unterstützung beziehungsweise Begehung von Straftaten im Namen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen,

dass der im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung nach-gegangenen Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe, bezüglich der Schutzbedürftigkeit bei einem Asylgesuch keine Bedeutung zukomme,

dass das Strafmass der Verurteilungen nicht als Polit-Malus zu qualifizieren und festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen können, welche noch hängig seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2012 (Poststempel vom 27. Juli 2012) unter Beilage zahlreicher Beweismittel gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und (implizit) beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,

dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass der am 5. September 2012 zur Replik eingeladene Beschwerdeführer dem Gericht innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme zukommen liess,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und erwägt,

dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist(Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,

dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom 28. September 2012 abgeschafft worden ist,

dass aber für vor dem Stichtag vom 29. September 2012 beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylgesuche das bisherige Recht anzuwenden ist,

dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),

dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,

dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),

dass eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen kann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sogenannter Polit-Malus).

dass dies vorliegend, wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist,

dass es ihm sodann möglich war, gegen die Verurteilungen Rechtsmittel einzulegen, und die Verfahren noch hängig sind,

dass er eigenen Angaben zufolge im Polizeigewahrsam und im Gefängnis keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt war (vgl. Akten BFM A3/9 S. 3 ff.),

dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die Schweizerische Botschaft in Ankara.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan

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Parole chiave

asylum abroadentry permitcredible persecutionpolitical prosecutionPolit-Maluscriminal proceedingscourt costsTurkey

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Questione giuridica chiave

Whether the refusal to grant asylum and an entry permit should be overturned.

Decisione estratta

The applicant did not make a credible showing of refugee-related persecution; the prosecutions were not shown to be a political pretext or to involve a political penalty.

Motivazione estratta

The court found no indication that the criminal proceedings were a sham, an overwhelmingly political offense, or that a politically motivated excessive sentence was to be expected. The applicant could appeal the convictions and stated he had not been mistreated in detention.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Decisione estratta

No procedural costs were levied for administrative economy reasons.

Motivazione estratta

Although costs would normally follow the outcome, the court waived them under the applicable cost rules.

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