Asylum appeal dismissed; removal to North Macedonia upheld

e-3787-2012Tribunale amministrativo federale / 5a divisione22 ott 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A family from North Macedonia appealed the BFM's rejection of their asylum applications and removal order, alleging ethnic attacks and, for one applicant, health problems. The Federal Administrative Court found the appeal admissible but manifestly unfounded and decided it in summary procedure. It held that North Macedonia is a safe country, the applicants' statements were inconsistent, and no credible refugee claim, non-refoulement obstacle, or humanitarian impediment to removal was shown. The appeal was dismissed and costs of CHF 600 were charged to the appellants, offset against the advance payment.

Massima Omnilex

Art. 3, 5, 44 AsylG; Art. 83 AuG: a safe-country designation creates a presumption against asylum-relevant persecution and against a lack of state protection from non-state harm. The presumption may be rebutted only by credible, individualized indications. If refugee status is not made credible, asylum is refused and removal follows unless enforcement is unlawful, unreasonable, or impossible. Medical complaints and general assertions of insecurity are insufficient absent concrete, substantiated risk. In summary proceedings, the court may rely on the reasons of the lower authority where the appeal does not materially undermine them (consid. 4-6).

Testo completo

BVGer E-3787/2012

Entscheiddatum: 22.10.2012Publikationsdatum: 30.10.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3787/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),dessen EhefrauB._______, geboren (...),und deren KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...),Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2012 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten,

dass das BFM am 24. Januar 2012 die Personalien der Beschwerdeführenden erhob, sie zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes summarisch befragte und am 7. Juni 2012 dazu einlässlich anhörte,

dass die aus G._______ ([...] im Osten Mazedoniens, Anm. BVGer) stammenden Beschwerdeführenden (...) Ethnie geltend machten, sie hätten in ihrem Heimatland als Minderheit keine Rechte,

dass die Familie eines Abends im (...) zu Hause von (...) maskierten Männern überfallen worden sei, wobei der Beschwerdeführer A._______ niedergeschlagen und die Beschwerdeführerin B._______ sexuell belästigt und beschimpft worden sei,

dass eine Karre mit Heu angezündet worden sei und man versucht habe, die Beschwerdeführerin C._______ mit Gewalt in ein Auto zu zerren,

dass für Einzelheiten auf die Akten und nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,

dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. Juni 2012 - eröffnet am 18. Juni 2012 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,

dass es zur Begründung anführte, Mazedonien gelte als verfolgungssicherer Staat, weshalb davon auszugehen sei, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt, der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei und auch keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes zu erkennen seien,

dass demzufolge die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die "Genehmigung des vorübergehenden Aufenthalts" beantragten,

dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten und beantragten, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen und es sei ihnen eine Frist anzusetzen, um die medizinischen Unterlagen zu vervollständigen,

dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 24. Juli 2012 mitgeteilt wurde, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und sie gleichzeitig aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,

dass der Kostenvorschuss am 9. August 2012 bezahlt wurde,

dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ein ärztliches Zeugnis und einen Austrittsbericht des (...) betreffend die Beschwerdeführerin B._______ einreichten,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die eingereichte Beschwerde erfüllt sind,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesamt zu Recht darauf hinwies, der Schweizerische Bundesrat habe Mazedonien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,

dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Akten in jeder Hinsicht als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,

dass die Beschwerdeführenden, was das Erstatten einer Anzeige bei der Polizei und deren Reaktion darauf betrifft, voneinander abweichende Aus-sagen gemacht haben, (vgl. Akten BFM A12/12 S. 3 und A13/10 S. 5 und 6) und die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe insgesamt nicht geeignet sind, an den vorinstanzlichen Einschätzungen etwas zu ändern,

dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton H._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun-gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Mazedonien droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa­tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden - Mazedonien gilt gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 seit dem 1. August 2003 als Safe Country und somit als hinreichend verfolgungssicher - noch individuelle Gründe (auch in Berücksichtigung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin B._______) auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über gültige Reisepapiere verfügen,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1-5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt für Migration des Kantons H._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

Parole chiave

asylumsafe countryrefugee statusnon-refoulementremovalmedical hardshipcredibilitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicants qualify as refugees and are entitled to asylum

Decisione estratta

They did not make refugee status credible; the asylum refusal was upheld.

Motivazione estratta

Macedonia was treated as a safe country, creating a presumption against state persecution and against the lack of protection from non-state harm. The applicants' statements, especially about police reporting, were inconsistent and did not rebut that presumption.

Questione giuridica chiave

Whether removal to North Macedonia is unlawful, unreasonable, or impossible

Decisione estratta

Removal was lawful, reasonable, and practically possible.

Motivazione estratta

No non-refoulement obstacle or EMRK Article 3 risk was shown; no general violence or concrete medical or individual risk justified non-enforcement, and the applicants held valid travel documents.

Questione giuridica chiave

Costs of the appeal proceedings

Decisione estratta

Proceedings costs of CHF 600 were imposed on the applicants and set off against the advance paid.

Motivazione estratta

The appeal was dismissed, so costs followed the outcome under the applicable procedural rules.

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