Appeal against canton assignment decision allowed and remanded

e-3533-2009Tribunale amministrativo federale / 5a divisione22 lug 2009Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant, an asylum seeker from Sri Lanka, challenged the BFM’s refusal to grant a canton change. The Federal Administrative Court held that the canton-assignment decision was independently appealable as an interim decision. It upheld the appeal, annulled the BFM’s decision of 29 April 2009, and remitted the case for continuation of the proceedings and a new decision. Because legal aid had already been granted and the appellant succeeded, no court costs were imposed; the BFM had to pay CHF 500 in party compensation.

Massima Omnilex

Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG; Anfechtbarkeit der Kantonszuweisung als selbständig eröffnete Zwischenverfügung. Ein Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton ist mit Beschwerde selbständig anfechtbar. Erweist sich der angefochtene Entscheid als fehlerhaft, kann das Bundesverwaltungsgericht ihn in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters aufheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Bei Obsiegen und gewährter unentgeltlicher Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben; notwendige Vertretungskosten sind nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. VGKE angemessen zu entschädigen.

Testo completo

BVGer E-3533/2009

Entscheiddatum: 22.07.2009Publikationsdatum: 30.07.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-3533/2009

{T 0/2}

Urteil vom 22. Juli 2009

Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi,

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.

Parteien

A._______,

Sri Lanka,

vertreten durch B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 29. April 2009 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25. März 2009 ein Gesuch um Kantonswechsel einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 29. April 2009 abgewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 2. Juni 2009 gegen die Verfügung vom 29. April 2009 Beschwerde einreichte und beantragte, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung der Aufenthalt im Kanton C._______ zu bewilligen,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 7. Juli 2009 aufforderte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2009 das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2009 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise verzichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies,

dass das BFM vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig zur Vernehmlassung bis zum 27. Juli 2009 eingeladen wurde,

dass das BFM mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2009 beantragt, es sei der fehlerhafte Entscheid vom 29. April 2009 aufzuheben,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),

dass die Vernehmlassung vom 15. Juli 2009 dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, auf seine vorgängige Stellungnahme angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens aber verzichtet werden kann(vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG),

dass ihm die Vernehmlassung zusammen mit diesem Urteil zuzustellen ist,

dass die Verfügung vom 29. April 2009 gestützt auf die Aktenlage und dem Antrag des BFM entsprechend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerde mithin insoweit gutzuheissen ist, als sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde,

dass vor diesem Hintergrund auf den Antrag, es sei das Gesuch um Kantonswechsel gutzuheissen, nicht einzugehen ist,

dass, nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2009 der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, sich aufgrund der Akten der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist,

dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM entsprechend anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Verfügung vom 29. April 2009 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie die kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Rudolf Raemy

Versand:

Parole chiave

asylumcanton assignmentinterim decisionremandlegal aidparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the BFM’s canton-assignment decision was admissible and should lead to annulment and remand.

Decisione estratta

The appeal was admissible; the challenged decision had to be set aside and the matter returned to the BFM for continuation of the proceedings and a new decision.

Motivazione estratta

A canton-assignment decision under Art. 27(3) AsylG is an independently appealable interim decision under Art. 107(1) AsylG. On the file and in line with the BFM’s own request, the decision was erroneous and had to be annulled under single-judge competence with another judge’s consent.

Questione giuridica chiave

Whether procedural costs should be charged and whether the appellant was entitled to party compensation.

Decisione estratta

No procedural costs were imposed because legal aid had been granted; the appellant was awarded party compensation of CHF 500 against the BFM.

Motivazione estratta

Given the prior grant of free legal aid and the appellant’s success on appeal, no court costs were levied. Necessary representation costs were compensated on a flat-rate basis because the file allowed a reliable estimate of the work.

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