Revision of asylum judgment rejected; no new decisive evidence

e-3417-2012Tribunale amministrativo federale / 5a divisione25 lug 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Bosnian family sought revision of an earlier Federal Administrative Court asylum judgment, relying on two newly obtained statements from their home municipality. The court held that the materials were not decisive new evidence within the meaning of revision law, because the alleged facts had already been raised or were irrelevant to the core reasoning of the earlier judgment. The court therefore dismissed the revision request, rejected legal aid as hopeless, and imposed CHF 1,200 in costs on the applicants.

Massima Omnilex

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; revision requires newly discovered decisive facts or evidence that could not have been produced in the prior proceedings; evidence that merely repeats or reargues issues already examined, or that does not affect the decisive reasoning of the prior judgment, is not revision-relevant. Revision is not an avenue for a second merits review of claims already adjudicated. Where the request is manifestly devoid of prospects of success, legal aid is to be refused; procedural costs are imposed according to the outcome (consid. 2-5).

Testo completo

BVGer E-3417/2012

Entscheiddatum: 25.07.2012Publikationsdatum: 14.10.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3417/2012

Urteil vom 25. Juli 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Markus König,Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...),dessen EhefrauB._______, geboren am (...),und deren KinderC._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...),F._______, geboren am (...),Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, (...),Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012(...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 14. März 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass es zur Begründung anführte, Bosnien und Herzegowina sei ein verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb auf die Asylgesuche von Bürgern dieses Landes nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,

dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen liessen, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2012 die Beschwerde der Gesuchstellenden abwies,

dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 26. Juni 2012 um Revision des Urteils vom 5. Juni 2012 ersuchten und beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten, die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch abzusehen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 sei aufzuheben und für die Gesuchstellenden und ihre Kinder sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,

dass die Gesuchstellenden dem Revisionsgesuch zwei Erklärungen des Verantwortlichen der Einwohnerkontrolle ihrer Herkunftsgemeinde in ihrem Heimatland beilegten,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2012 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge­suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Un­abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, dies im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),

dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,

dass mit dem vorliegenden Revisionsgesuch durch die Einreichung der Erklärungen die Verwirklichung des Revisionsgrundes des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird,

dass demnach auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (Art. 67 VwVG),

dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eine Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,

dass Sachverhaltselemente, die die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgrund gelten (sinngemäss Art. 46 VGG),

dass auch bezüglich aufgefundener Beweismittel das Kriterium gilt, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen und revisionsweise eingereichte Beweismittel dann beachtlich sind, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind,

dass im Revisionsgesuch vorgebracht wird, die neu eingereichten Beweismittel würden die Vorbringen der Gesuchstellenden bestätigen,

dass diese Darstellung insoweit als aktenwidrig zu bezeichnen ist, als in der einen Erklärung ausgeführt wird, die Gesuchstellenden hätten die Polizei schutzsuchend benachrichtigt, aber diese sei nicht gekommen,

dass der Gesuchsteller im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ausdrücklich vorbrachte, die Polizei nicht beigezogen zu haben (Akten BFM A11/12 F92),

dass dieser im Revisionsgesuch neu vorgebrachte Aspekt offenkundig unglaubhaft erscheinen muss und nicht als revisionsrechtlich erheblich bewertet werden kann,

dass der weitere Inhalt der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Erklärungen revisionsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zu entfalten vermag,

dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 ausdrücklich festgestellt wird, die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen erübrige sich und das Gericht demnach die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalte der Gesuchstellenden nicht in Frage stellte,

dass im Urteil vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht erwogen wurde, die Gesuchstellenden hätten nicht darzutun vermocht, inwiefern die Polizei (im Heimatland der Gesuchstellenden) nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, die vorgebrachten Angriffe zu ahnden und demnach keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden,

dass die neu eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung revisionsrechtlich offenkundig nichts zu ändern vermögen und auch nicht nur ansatzweise als erheblich im Sinne des Revisionsrechts erkannt werden können,

das alle im Revisionsgesuch vorgebrachten Aspekte, soweit sie von entscheidrelevanter Bedeutung sind, bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 umfassend geprüft wurden,

dass sich die Ausführungen im Revisionsgesuch im Übrigen, soweit sie sich nicht als unglaubhafte Weiterungen erweisen, letztlich ausschliesslich als Kritik des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 ausnehmen, was einer Revision nicht zugänglich ist,

dass es sich demnach erübrigt, auf diese im Einzelnen einzugehen,

dass somit dem Revisionsgesuch das Fundament entzogen bleibt,

dass das Revisionsverfahren im Sinne des Gesetzes nicht dazu dienen darf, einen im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geprüften rechtsgenüglich erhobenen Sachverhalt einer blossen nochmaligen gerichtlichen Beurteilung vorzulegen,

dass das Einreichen des vorliegenden Revisionsgesuches an Mutwilligkeit grenzt und die entsprechenden Rechtsbegehren insgesamt aussichtlos erscheinen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 und 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger

Versand:

Parole chiave

asylum revisionnew evidencesafe countrylegal aidprocedural costsinadmissibilityprovisional admission

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the revision request was admissible based on newly discovered decisive evidence under Art. 123(2)(a) BGG.

Decisione estratta

The request was admissible in form, but the submitted statements were not decisive new evidence; the alleged new facts were either already raised earlier or irrelevant.

Motivazione estratta

Revision is limited to genuinely new, previously unavailable decisive facts or evidence. The statements did not materially alter the prior assessment, which had turned on the absence of indications that Bosnian authorities were unwilling or unable to protect the applicants.

Questione giuridica chiave

Whether the applicants were entitled to legal aid in the revision proceedings.

Decisione estratta

Legal aid was denied because the revision request had no prospects of success.

Motivazione estratta

Given the manifest lack of decisive new evidence and the essentially repetitive criticism of the prior judgment, the motion was deemed hopeless.

Questione giuridica chiave

Allocation of procedural costs.

Decisione estratta

Costs of CHF 1,200 were imposed on the applicants, payable within 30 days to the court cashier.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings, and the applicants’ request was unsuccessful.

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