Asylum canton allocation not overridden by sibling relation

e-3416-2015Tribunale amministrativo federale / 5a divisione9 giu 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant appealed the SEM’s decision assigning him to canton C. for the duration of the asylum proceedings, arguing that family unity required assignment to canton B. because his adult brother lives there. The Federal Administrative Court held that review of a canton-allocation decision is limited to the family-unity ground. Adult siblings are not part of the core family, and the applicant neither alleged nor established a dependency relationship of the kind required for protection of extended family life. The appeal was therefore dismissed, and court costs of CHF 600 were imposed on the applicant.

Massima Omnilex

Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG; Art. 8 EMRK; Anfechtung der kantonalen Zuweisung im Asylverfahren nur wegen Verletzung der Einheit der Familie; der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit auf diesen besonderen Rügegrund beschränkt. Zum Schutz des Familienlebens gehören grundsätzlich nur Kernfamilienangehörige; über den Kern hinaus ist eine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung mit eigentlichem Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Volljährige Geschwister fallen nicht ohne Weiteres darunter; der blosse Wunsch, mit einem Bruder im selben oder benachbarten Kanton zu leben, begründet keine bundesrechtswidrige Zuweisung (E. 3).

Testo completo

BVGer E-3416/2015

Entscheiddatum: 09.06.2015Publikationsdatum: 20.05.2016

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3416/2015

Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Dabei gab er an, sein Bruder lebe im Kanton B._______ und verfüge über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Weiteres führte er diesbezüglich nicht an.

B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verfügungen in Asylverfahren im Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Gesetz schränkt die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ein, wenn eine Zwischenverfügung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird. Einzig den Grundsatz der Einheit der Familie darf es hier im Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

3.2 Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).

3.3 Der Beschwerdeführer ersucht in der Eingabe unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie darum, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden, da sein Bruder dort lebe.

Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung gehören volljährige Geschwister nicht zur Kernfamilie. Sodann macht der Beschwerdeführer in der Eingabe auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder geltend. Ein solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der blosse Wunsch, beim oder in der Nähe des Bruders zu wohnen, ist zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für eine bestimmte Kantonszuteilung des Beschwerdeführers dar. Die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ verletzt demnach den Grundsatz der Einheit der Familien nicht.

  1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

Parole chiave

asylumcanton allocationfamily unitysibling relationshipdependency relationshipappealcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the SEM's canton allocation violated the principle of family unity under asylum law and Article 8 ECHR.

Decisione estratta

No. An adult sibling is not part of the core family, and no special dependency relationship was shown.

Motivazione estratta

Review of a canton-allocation decision is limited to the family-unity ground. The applicant only relied on the fact that his brother lives in another canton. Adult siblings fall outside the core family, and a protected extended-family relationship requires a close, real, actually lived relationship plus dependency, which was neither alleged nor apparent from the file.

Questione giuridica chiave

Court costs for the appeal.

Decisione estratta

Costs of CHF 600 are imposed on the appellant.

Motivazione estratta

Because the appeal was dismissed, procedural costs are charged to the unsuccessful party.

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