Non-entry on reconsideration request unlawfully refused

e-3379-2014Tribunale amministrativo federale / 5a divisione26 giu 2014Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Two Moroccan applicants challenged the Federal Migration Office’s refusal to enter into a second reconsideration request in an asylum/Dublin case. They argued, among other things, that the office ignored a new medical report concerning the son. The Federal Administrative Court held that this report was potentially capable of showing a reconsideration-relevant change of circumstances and that the authority had overlooked it, resulting in incomplete fact-finding and a deficient reasoning. The appeal was upheld, the non-entry decision was annulled, and the matter was remanded for entry into the reconsideration request. No costs were imposed; CHF 1,000 in party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 111b AsylG; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1; non-entry on a reconsideration request in asylum matters; appellate review of non-entry decisions. In asylum proceedings, a reconsideration request must be based on timely, reasoned new grounds; evidence capable of demonstrating a relevant post-decisional change in circumstances may not be disregarded. If the authority omits a determinative new ground or supporting evidence, it incompletely establishes the legally relevant facts and breaches its duty to state reasons. In appeals against non-entry decisions, the reviewing court limits itself to the legality of non-entry; if non-entry was unlawful, it annuls the decision and remands the matter without conducting a merits review (consid. 2, 6).

Testo completo

BVGer E-3379/2014

Entscheiddatum: 26.06.2014Publikationsdatum: 03.07.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3379/2014

Urteil vom 26. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Marokko, Beschwerdeführerin, und ihr SohnB._______,Marokko, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch (nach Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asyl­gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

B.

B.a Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September 2013 beim BFM ein. Dieses wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab.

B.b Dagegen legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungs­gericht Beschwerde ein. Mit Urteil E-165/2014 wies das Gericht diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

C.

C.a Am 22. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Das BFM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juni 2014 nicht ein.

C.b Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungs­gericht vom 19. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden inhaltlich die Aufhebung der Ver­fügung vom 17. Juni 2014 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Ausserdem stellten sie prozessuale Anträge.

C.c Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Italien mit einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 65 VwVG provisorisch aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide praxisgemäss wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nach negativem Asylentscheid auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist; stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Nichteintretensentscheid nicht hätte ergehen dürfen, enthält sie sich deshalb einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 und BVGE 2007/8 E. 2.1 je m.w.H.).

  1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

  2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch nach Lehre und Praxis die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.).

5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 war im Wesentlichen mit den folgenden neuen Tatsachen begründet worden: Mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Mutter), mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (Sohn) und mit einem ausgeprägten Abhängigkeits­verhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrem Ehemann/Vater (der sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhält).

5.2 In seinem Nichteintretensentscheid machte das BFM einerseits geltend, die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei mehr als 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes und damit verspätet vorgebracht worden; andererseits könne bezüglich der Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhält­nisses zum Ehemann/Vater auf die bisherigen Entscheidungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (implizit wurde diesbezüglich das potenzielle Vorliegen einer relevanten wiedererwägungsrechtlichen Veränderung der Sachlage verneint).

6.1 In der Beschwerde wird unter anderem darauf hingewiesen, dass das BFM sich in seiner Verfügung mit keinem Wort zu der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (Sohn) geäussert hat, dass diese Thematik nie Gegenstand eines Vorverfahrens war und dass der mit dem Gesuch ein­gereichte Arztbericht von Dr. med. Weilenmann vom 6. Mai 2014 auch in keinem Fall als verspätet im Sinn von Art. 111b Abs. 1 AsylG qualifiziert werden könne.

6.2 Diese Rüge ist gemäss Akten berechtigt. Das erwähnte Arztzeugnis ist zudem - unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - inhaltlich potenziell geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage darzutun.

6.3 Das BFM hat diesen geltend gemachten Wiedererwägungsgrund und das mit dem Gesuch eingereichte Beweismittel offensichtlich schlicht übersehen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (sowie seine Begründungspflicht verletzt). Es war unzulässig, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 nicht einzutreten und diesem die materielle Beurteilung ganz zu versagen. Ob das BFM mit Bezug auf die übrigen vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht­eintreten durfte, kann vorliegend offenbleiben.

6.4 Nachdem sich die Frage einer Heilung des offensichtlichen Versehens des BFM bei dieser prozessualen Ausgangslage nicht stellen kann, ist zur Vermeidung unnötigen Aufwands im Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.

6.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an das BFM zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zu überweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegen­standslos.

  2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird damit gegen­standslos.

  3. Bei diesem Verfahrensgang werden auch die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die angefochtene Nichteintretensverfügung des BFM vom 13. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an das BFM zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 überwiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins­gesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay

Versand:

Parole chiave

asylumDublin procedurereconsiderationnon-entry decisionmedical evidenceremandparty compensationprocedural costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Migration Office could refuse to enter into the second reconsideration request because the new medical evidence was allegedly late or irrelevant.

Decisione estratta

No. The office overlooked the son’s medical report entirely and therefore failed to assess a potentially relevant change of circumstances; the non-entry decision was unlawful.

Motivazione estratta

The court found the report of 6 May 2014 capable of showing a reconsideration-relevant change under Art. 29a para. 3 AsylV 1. Since the decisive new ground and evidence were ignored, the facts were incompletely established and the duty to state reasons was breached.

Questione giuridica chiave

Whether the case had to be sent back for a substantive consideration of the reconsideration request.

Decisione estratta

Yes. Where non-entry was unjustified, the appellate court does not conduct its own merits review but annuls the decision and remands the matter to the authority below.

Motivazione estratta

In asylum appeal proceedings against a non-entry decision, review is limited to whether non-entry was correct; if not, the lower authority must decide the matter anew.

Questione giuridica chiave

Whether court costs, interim relief requests, and legal-aid requests remained to be decided after the appeal succeeded.

Decisione estratta

No. No court costs were charged, and the requests for interim relief, exemption from advance payment, and legal aid became moot; the applicants were awarded party costs.

Motivazione estratta

Because the appeal was upheld and the matter remanded, the ancillary procedural requests no longer had an independent object; costs followed the outcome.

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