Asylum from abroad denied; stay in Sudan deemed reasonable

e-2344-2014Tribunale amministrativo federale / 5a divisione12 mag 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the appeal of an Eritrean applicant who had sought asylum from abroad and an entry permit through the Swiss embassy in Khartoum. It agreed with the Federal Office for Migration that, despite hardship and security concerns in Sudan, the appellant had not shown that continued stay there was personally unreasonable or impossible. The court noted her long residence in Sudan, the absence of specific persecution by Sudanese authorities, and the possibility of renewed UNHCR protection. Court fees were waived.

Massima Omnilex

Art. 20 aAsylG; entry permit for asylum seekers abroad requires restrictive assessment and may be refused if continued stay in the state of residence is reasonable. Under the case-law, besides a refugee-law risk under Art. 3 AsylG, relevant factors include the applicant’s ties to Switzerland, protection possibilities in another state, and the objective feasibility of seeking such protection elsewhere (consid. 4.3). General hardship, poor living conditions, and humanitarian considerations in the country of residence do not suffice; the applicant must show a personal, concrete unreasonableness of remaining there. Long-standing residence and the availability of UNHCR protection may support the finding that Swiss protection is not required (consid. 5).

Testo completo

BVGer E-2344/2014

Entscheiddatum: 12.05.2014Publikationsdatum: 20.05.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2344/2014

Urteil vom 12. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang 27. März 2011) suchte die Beschwerdeführerin für sich und vier ihrer erwachsenen Kinder sowie ein Grosskind um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei Äthiopier, sie sei eritreische Staatsangehörige. 1994 sei ihr Ehemann bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sie habe sechs Kinder. Die Lebenssituation der Familie sei sehr schwierig.

Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin - in Kopie - ein Schreiben des UNHCR vom 17. November 2007 betreffend Anerkennung als Flüchtling sowie ein weiteres, fremdsprachiges Schreiben des UNHCR zu den Akten.

B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.

C. Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein. Dabei führte sie aus, wegen des Unabhängigkeitskrieges habe sie am 15. Januar 1978 Eritrea zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem ersten Kind verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Zunächst habe sie in B._______ gelebt. Im Jahre 1986 habe sie sich ins Flüchtlingslager C._______ begeben und sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. 1994 sei ihr Ehemann bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Weil es im Camp keine Schule für die Kinder gegeben habe, habe sie im Jahre 2000 das Lager verlassen und sich nach Khartum begeben. Den Unterhalt für die Familie habe sie zunächst als D._______ auf der Strasse verdient, später als E._______. Als Flüchtling unterliege sie Arbeitseinschränkungen, werde oft ausgenutzt und schlecht bezahlt. Auch habe sie keinen Schutz. Frage sie die Polizei um Hilfe, verlange diese Geld oder Sex. Das Leben sei sehr schwierig.

Am 2. April 2012 sei ihr Sohn von Unbekannten geschlagen und am Ohr verletzt worden. In der Folge sei der Sohn verhaftet, zu Sklavenarbeit gezwungen und erst nach 24 Tagen wieder freigelassen worden. Da seine Verletzung am Ohr nicht behandelt worden sei, höre er auf dem verletzten Ohr nur mit Hilfe eines Hörgerätes.

Am 1. November 2012 sei ihr anderer Sohn, welcher als F._______ tätig gewesen sei, überfallen, bestohlen und zusammengeschlagen worden. Glücklicherweise sei er von der Polizei gefunden worden. Die Familie habe eine Strafanzeige eingereicht, welche indes zu keinem Resultat geführt habe. Gesundheitlich gehe es dem Sohn nach wie vor nicht gut.

Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente betreffend ihre Söhne ein.

D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 - eröffnet am 2. April 2014 - bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.

Mit Verfügung gleichen Datums trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der erwachsenen Kinder sowie des Grosskindes der Beschwerdeführerin nicht ein.

E. Mit Eingabe vom 10. April 2014 an die Schweizer Botschaft beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM. Am 1. Mai 2014 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie - ihre eritreische Identitätskarte, ihren Flüchtlingsausweis, einen Zeitungsausschnitt sowie die bereits eingereichten Dokumente betreffend ihre Söhne zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

  1. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).

4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie verdiene nicht genug, um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Auch sei sie als Flüchtling nicht vor Diskriminierung, Ausbeutung und sexueller Belästigung geschützt.

Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte die Situation kritisch werden.

Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die Beschwerdeführerin lebe indes seit über zehn Jahren in Khartum und habe versucht, ihren Lebensunterhalt mit einfacher Arbeit zu verdienen. Damit seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Die schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz. Gemäss ihren Angaben lebe eine Tochter in den Niederlanden. Aufgrund der dadurch bestehenden Beziehungsnähe zu den Niederlanden, stehe es der Beschwerdeführerin frei, dort um Schutz zu ersuchen. Bei dieser Sachlage benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.

5.2 Das Gericht anerkannt wie die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem sinngemässen Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit über 35 Jahren im Sudan lebt, und, abgesehen von einer anerkannt schwierigen Lebenssituation, keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Seit 14 Jahren lebt die Beschwerdeführerin sodann ausserhalb des ihr zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und hat offenbar ein Auskommen gefunden, um sich und ihre sechs Kinder über die Runden zu bringen. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausgestellt hat, so kann sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz für sich und ihre Familie in Anspruch nehmen. Neben der notwendigen Grundversorgung werden dort namentlich auch ihre Söhne ärztliche Betreuung erhalten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin keinen Bezug zur Schweiz geltend.

5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel nicht zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

  1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

Parole chiave

asylum from abroadentry permitreasonable stayUNHCR protectionSudanrefugee statuscourt fees

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to grant entry into Switzerland and asylum from abroad was unlawful

Decisione estratta

No. The applicant could reasonably remain in Sudan and was not shown to need Switzerland's protection.

Motivazione estratta

The court held that the applicant's general hardship in Sudan and past problems in Eritrea did not show a personal, current impossibility or unreasonableness of remaining in Sudan. She had lived there for decades, had managed to subsist, and could again seek UNHCR protection.

Questione giuridica chiave

Whether court fees should be charged to the appellant

Decisione estratta

No court fees were levied despite the dismissal of the appeal.

Motivazione estratta

Although fees would normally be payable, the court waived them for administrative economy.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.