Asylum appeal allowed and case remitted for fuller fact-finding

e-2080-2012Tribunale amministrativo federale / 5a divisione10 dic 2013Granted

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Sintesi Omnilex

A Sri Lankan asylum seeker appealed the BFM’s refusal of asylum and removal order. The Federal Administrative Court did not examine the asylum merits in detail, but held that the factual basis was incomplete in light of evolving treatment of Sri Lankan returnees. It therefore allowed the appeal, annulled the BFM decision, and remitted the case for further fact-finding and a new decision. No court costs were imposed, the CHF 600 advance was refunded, and the BFM had to pay CHF 1,500 in party compensation.

Massima Omnilex

Art. 61 Abs. 1 VwVG; asylum appeal and remittal for incomplete fact-finding: where the decisive country and returnee situation is not sufficiently clarified and further extensive evidence-taking is required, the appellate court may annul the challenged decision and remit the case to the first-instance authority instead of deciding the merits itself. Remittal is especially justified when the lower authority itself has effectively opened a reassessment of comparable cases and the missing findings may affect both refugee-status and removal questions. On success of the appeal, no court costs are levied and reasonable party costs are to be compensated under Art. 64 VwVG and the fee regulation (consid. 3-4).

Testo completo

BVGer E-2080/2012

Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2080/2012

Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2010 und stellte am 27. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 11. August 2010 fand im EVZ Kreuzlingen eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asylgründen statt und am 24. August 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das BFM. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

B. Mit Verfügung vom 16. März 2012 - zugestellt am 19. März 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]. Im Weiteren bezeichnete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2012 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit (bzw. sinngemäss die Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter wird darum ersucht, die Ausweisung auf den 31. Dezember 2012 zu verschieben, damit der Beschwerdeführer, bei einem allfällig negativen Entscheid, seine nächsten Schritte möglichst sorgfältig planen könne. Zur Stützung der Vorbringen wurden der Beschwerde folgende Beweismittel beigelegt: diverse Zeitungsartikel zur Lage in Sri Lanka, ein Auszug aus einem Bericht von Amnesty International vom März 2012 "Locked Away - Sri Lanka's Security Detainees", Fotos der Verletzungen am Körper des Beschwerdeführer sowie eine Arbeitsbestätigung vom 2. April 2012.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, Übersetzungen der sri-lankischen Medienberichte einzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu zahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

E.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 wurden fristgerecht die verlangten Übersetzungen eingereicht und die Leistung des geleisteten Kostenvorschusses anhand einer Zahlungsbestätigung nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verzeichnete den fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses am 14. Mai 2012.

F.

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2012 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

G.

In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde am 29. Mai 2012 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer geschickt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

  1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit­punkt nicht näher einzugehen.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird ihm rückerstattet.

4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 16. März 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.

  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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Parole chiave

asylumremittalincomplete fact-findingSri Lankareturneesparty compensationcourt coststemporary admission

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the BFM decision had to be annulled and the case remitted because the relevant facts, especially on the situation of returnees to Sri Lanka, were incompletely established.

Decisione estratta

The factual findings were incomplete and required further investigation; the refusal and removal decision could not stand.

Motivazione estratta

The court noted that the authority itself had moved to reassess Sri Lankan Tamil cases and that a fresh country assessment could affect both refugee-status and removal issues. Given the need for further factual clarification and extensive evidence-taking, remittal was appropriate.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged and the appellant's advance fee refunded.

Decisione estratta

No procedural costs were imposed and the advance fee had to be refunded.

Motivazione estratta

Because the appeal was allowed, no costs were levied under the applicable procedural rules.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to party compensation for representation before the Federal Administrative Court.

Decisione estratta

A party compensation of CHF 1,500 was awarded against the BFM.

Motivazione estratta

The appellant prevailed and had to be compensated for necessary legal expenses, which the court estimated from the file.

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