Reinstatement of deadline for paying advance costs denied

e-1887-2014Tribunale amministrativo federale / 5a divisione29 apr 2014Dismissed

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Sintesi Omnilex

The applicant asked the Federal Administrative Court to reinstate the deadline for paying the CHF 600 advance on costs in an asylum appeal after a prior non-entry judgment. He claimed that a hotel room change prevented receipt of the instruction order. The court treated the filing as a reinstatement request, considered it timely, but found no excusable impediment: the submitted documents showed that the applicant was moved only after the order had been sent and during the pickup period he was still at the correct address. The reinstatement request was denied and CHF 400 costs were charged to the applicant.

Massima Omnilex

Art. 24 Abs. 1 VwVG; Wiederherstellung einer Frist setzt voraus, dass die säumige Partei unverschuldet an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert war. Unverschuldet ist die Säumnis nur bei objektiven, nicht auf Nachlässigkeit beruhenden Hindernissen. Die Partei trägt die Mitwirkungslast für den Nachweis des Hindernisses und dessen Wegfalls. Bleibt anhand der eingereichten Belege offenbaren, dass die fristwahrende Verfügung an die richtige Adresse gelangte und die Partei während der Abholfrist erreichbar war, fehlt es an einem unverschuldeten Hindernis; das Gesuch ist abzuweisen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Testo completo

BVGer E-1887/2014

Entscheiddatum: 29.04.2014Publikationsdatum: 07.05.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1887/2014

Urteil vom 29. April 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Staat unbekannt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses; Urteil E-204/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2014 (N [...]).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass der Gesuchsteller am 12. August 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 vollumfänglich abwies,

dass der Gesuchsteller diese Verfügung des BFM mit Beschwerde vom 14. Januar 2014 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,

dass die für dieses Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. Februar 2014 ein Gesuch des damaligen Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und diesem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 25. Februar 2014 setzte,

dass diese Instruktionsverfügung vom Gericht am 10. Februar 2014 per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse des Gesuchstellers ("c/o Hotel [...], Zimmer [...]") verschickt und von der Post am 19. Februar 2014 - nachdem die siebentägige Abholfrist ungenutzt abgelaufen war - mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht retourniert wurde (Eingang: 20. Februar 2014),

dass der Kostenvorschuss vom Gesuchsteller innert der gesetzten Frist nicht überwiesen wurde und die Instruktionsrichterin deshalb mit Urteil E-204/2014 vom 4. März 2014 als Einzelrichterin nicht auf die Beschwerde eintrat und dem damaligen Beschwerdeführer die bisher entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 200.- zur Bezahlung auferlegte,

dass auch dieser Nichteintretensentscheid am 4. März 2014 per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse verschickt und von der Post am 5. März 2014 mit dem Hinweis "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (Eingang: 6. März 2014),

II.

dass der Gesuchsteller sich mit Eingabe vom 8. April 2014 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht wendete und um "Wiedererwägung" sowie neue Zustellung der "Rechnung" (gemeint offensichtlich: der Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2014) ersuchte,

dass der Gesuchsteller zur Begründung ausführte, seine damalige Zimmernummer im Hotel (...) sei nicht (...), sondern (...) gewesen, weil sein "Zimmer gewechselt" worden sei,

dass der für die Eingabe zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. April 2014 feststellte, die Eingabe vom 8. April 2014 werde unter den gegebenen Umständen als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses entgegengenommen,

dass der Instruktionsrichter in der gleichen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers im Sinn einer provisorischen vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aussetzte, den Gesuchsteller unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aufforderte, seine Behauptung (er sei im Februar 2014 in das Zimmer (...) umgeteilt worden und habe deshalb die Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 nicht ausgehändigt erhalten) mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, und ihn überdies zur Beantwortung zweier Fragen aufforderte,

dass der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit der Verfügung vom 10. April 2014 ausserdem vorsichtshalber eine Kopie der Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2014 und einen Einzahlungsschein zur Verfügung stellte,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. April 2014 (Postaufgabe) fristgerecht mehrere Beweismittel ("Reservationsbestätigung" Hotel [...] vom 16. April 2014; Bestätigung der CARITAS B._______ vom 16. April 2014; undatiertes Übersichtsblatt "[...]: Einzug / Zügeln / Auszug" mit Daten für verschiedene Hotelzimmer; Verfügung des Amts für [...] vom 14. März 2014 "Aufforderung zur Ausreise") zu den Akten reichte und die Fragen des Instruktionsrichters beantwortete,

dass der Gesuchsteller in seinem Schreiben ausserdem geltend machte, er habe den Kostenvorschuss von Fr. 600.- mit dem nun zur Verfügung gestellten Einzahlungsschein "frist­gerecht" überwiesen,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass es auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungs­gerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht werden, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt werden und das in der Hauptsache zuständige Gericht auch für die Behandlung konnexer Fristwiederherstellungsgesuche zuständig ist (vgl. etwa Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),

dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),

dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sein Gesuch den formellen Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt,

dass die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in formaler Hinsicht zusätzlich voraussetzt, dass innert 30 Tagen nach Wegfall des die Säumnis verursachenden Hindernisses das Gesuch gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird,

dass der Gesuchsteller sein hinreichend begründetes Gesuch rechtzeitig eingereicht hat,

dass jedoch unklar ist, ob auch der Kostenvorschuss innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses geleistet worden ist,

dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er habe die Fr. 600.- nun überwiesen, beim Gericht jedoch bisher kein Zahlungseingang verbucht worden ist (was allerdings aus technischen Gründen mehrere Tage dauern kann),

dass die Frage des Erfüllens dieser spezifischen Eintretensvoraus­setzung letztlich offenbleiben kann, weil sich das Fristwiederherstellungsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist,

dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen der ihm gesetzten Frist zu handeln,

dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis in diesem Sinn unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140),

dass vorliegend keine objektiven Gründe gegeben sind, die darauf schliessen lassen würden, der Gesuchsteller sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln,

dass nämlich in drei vom Gesuchsteller nachgereichten Beweismitteln übereinstimmend festgehalten wird, dieser sei am 20. Februar 2014 vom Hotelzimmer (...) in das Zimmer (...) umquartiert worden,

dass die Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2014 an jenem Tag somit an die korrekte Adresse des Gesuchstellers verschickt worden (und dieser auch während der ganzen Dauer der - am 19. Februar 2014 beendeten - Abholfrist noch im Hotelzimmer [...] einquartiert) war,

dass das unbegründete Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten des vorliegenden Gesuchsverfahrens von Fr. 400.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass dieser Betrag vom Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen ist, sofern er nicht zwischenzeitlich tatsächlich den Kostenvorschuss von Fr. 600.- geleistet hat (diesfalls würde jene Überweisung vom Finanzdienst des Bundesverwaltungs­gerichts zur Deckung der Kosten des Fristwiederherstellungs­verfahrens [Fr. 400.-] und des Beschwerdeverfahrens E-204/2014 [Fr. 200.-] verwendet).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten­vorschusses wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens von Fr. 400.- werden dem Gesuch­steller auferlegt.

  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay

Versand:

Parole chiave

asylumreinstatement of deadlineadvance on costsnon-entry decisionunexcused defaultservice of processcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the deadline for paying the advance on costs should be reinstated under Article 24 VwVG

Decisione estratta

The request was denied because the applicant was not shown to have been prevented without fault from acting in time.

Motivazione estratta

The evidence produced indicated that the applicant had been moved to the relevant hotel room only on 20 February 2014, after the instruction order had already been correctly sent and while the pickup period was still running there. No objective impediment excluding fault was established.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the reinstatement proceedings

Decisione estratta

The applicant must bear the CHF 400 costs of the request proceedings.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings under the applicable court fee rules and Article 63(1) VwVG.

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