Dublin non-entry and removal to Austria upheld

d-8172-2010Tribunale amministrativo federale / 4a divisione29 nov 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed an appeal against the Federal Office for Migration’s Dublin non-entry decision. The applicant, an Iranian national who had previously stayed in Austria, had applied for asylum in Switzerland. Austria accepted the take-back request, and the court found no concrete reasons to doubt Dublin responsibility, no basis for mandatory Swiss self-entry, and no indication that transfer to Austria would breach non-refoulement or other international obligations. The removal order and its execution were therefore upheld. The request for free proceedings was rejected as the appeal lacked prospects of success, and CHF 600 in court costs were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, Art. 44 AsylG; Dublin transfer and non-entry on an asylum request: If an applicant can be transferred to a third state competent under a treaty for the asylum and removal procedure, non-entry is generally lawful. The reviewing court examines in principle only whether the authority rightly declined to enter; if the Dublin state has accepted readmission and no concrete facts indicate a violation of non-refoulement or other international obligations, there is no duty to exercise self-entry. In Dublin cases, removal to the responsible state is ordinarily lawful, reasonable and possible; substitute measures under Art. 44 Abs. 2 AsylG are systemically excluded and must, where relevant, be addressed within the non-entry assessment (consid. ...).

Testo completo

BVGer D-8172/2010

Entscheiddatum: 29.11.2010Publikationsdatum: 06.12.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-8172/2010/wif

{T 0/2}

Urteil vom 29. November 2010

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

X._______, geboren _______, Iran,

_______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 16. November 2010 /

N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 verliess und sich in der Folge in Österreich aufhielt,

dass er am 18. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,

dass er dazu am 21. Oktober 2010 summarisch befragt wurde,

dass er im Wesentlichen geltend machte, in Iran aus politischen und religiösen Gründen mit Verfolgung rechnen zu müssen,

dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,

dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 - eröffnet am 17. November 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies,

dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz unbestrittenermassen in Österreich aufgehalten,

dass Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,

dass Österreich am 10. November 2010 dem Antrag auf Rückübernahme des Beschwerdeführers entsprochen habe,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in Frage stellen würden, geltend gemacht habe,

dass der Beschwerdeführer in Österreich Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK gebe,

dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zum Erlass einer neuen Verfügung mit rechtsgenüglicher Begründung respektive zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,

dass auf die Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,

dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mithin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,

dass die vorinstanzliche Begründung des Entscheides entgegen den Beschwerdevorbringen insofern nicht zu beanstanden ist, als das BFM - wenn auch erst explizit in den Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung - eine allfällige völkerrechtswidrige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle des Vollzugs beurteilte und diese ausschloss,

dass diese Bezugnahme auf die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Kettenabschiebung zwar äusserst knapp ausgefallen ist, im vorliegenden Fall jedoch letztlich zu genügen vermag,

dass die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht mithin nicht in Betracht kommt,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich feststeht und er diesen nicht bestreitet,

dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme entsprochen haben,

dass vom Beschwerdeführer im Weiteren auch keine relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach Österreich als solche sprechen würden,

dass somit Österreich für die Prüfung seines am 18. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA sowie die der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),

dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,

dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Österreich dreimal einen negativen Entscheid erhalten,

dass er mit dieser Aussage den effektiven Zugang zum österreichischen Asylsystem offenlegt,

dass entgegen den Beschwerdevorbringen demnach keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit die Vorbringen betreffend eine angeblich in Österreich drohende Haft oder eine Wegweisung die Rechtmässigkeit der Überstellung nach Österreich nicht in Frage zu stellen vermögen,

dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, das beantragte Selbsteintrittsrecht auszuüben, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist,

dass sodann kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe in Österreich eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen, da er sich wegen gesundheitlicher Beschwerden im Bedarfsfall an die zuständigen Behörden wenden kann,

dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach einem (erneuten) Asylverfahren in der Schweiz in keiner Weise gegen eine Rückführung nach Österreich spricht,

dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,

dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,

dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

_______

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

Parole chiave

asylumDublin procedurenon-entryremovalself-entrynon-refoulementlegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the BFM correctly declined to examine the asylum request because Austria was Dublin-responsible.

Decisione estratta

Yes. Austria was responsible, had accepted the take-back request, and no relevant reasons against transfer were shown.

Motivazione estratta

Prior stay in Austria was undisputed, the Austrian authorities agreed to readmission, and the applicant failed to show facts undermining Dublin responsibility or transfer legality.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant had shown a need for Switzerland to exercise sovereignty/self-entry jurisdiction.

Decisione estratta

No. The record did not justify a self-entry despite his arguments about Austrian asylum decisions and possible adverse treatment.

Motivazione estratta

The applicant’s statements showed access to the Austrian asylum system, and there were no concrete indications that Austria would breach its international obligations or expose him to chain refoulement or existential hardship.

Questione giuridica chiave

Whether the removal order and execution conditions were unlawful or impossible.

Decisione estratta

No. The removal order followed from the non-entry decision and execution to Austria was lawful, reasonable, and possible.

Motivazione estratta

In Dublin transfers there is no room for substitute measures under the asylum/removal framework, and the lower authority rightly assessed execution as lawful, reasonable, and possible.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to legal aid and waiver of advance payment.

Decisione estratta

No. The request was refused because the complaint lacked prospects of success.

Motivazione estratta

Given the obvious lack of merit, the statutory conditions for free proceedings were not met.

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