Asylum non-entry and removal upheld

d-7848-2008Tribunale amministrativo federale / 4a divisione11 dic 2008Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court reviewed a Nigerian applicant's appeal against a Federal Office for Migration decision of 1 December 2008 that had refused to enter into his asylum application, ordered removal from Switzerland, and directed execution. The appellant sought annulment, granting of asylum, alternatively provisional admission, and free legal aid. The court held that the appeal contained no substantiated challenge to the first-instance reasoning and that the file revealed no legal error or incorrect fact assessment. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, the legal-aid request was rejected, and costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG; summarische Beurteilung im einzelrichterlichen Verfahren: Gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Asylgesuch ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Eingabe die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise substantiiert anficht und sich weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ergibt. Die Rüge der Flüchtlingseigenschaft oder eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK genügt ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Bei offensichtlicher Unbegründetheit ist die Beschwerde summarisch zu erledigen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei fehlender Erfolgsaussicht dahin (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Testo completo

BVGer D-7848/2008

Entscheiddatum: 11.12.2008Publikationsdatum: 19.12.2008

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7848/2008

law/mah

{T 0/2}

Urteil vom 11. Dezember 2008

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;

Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.

Parteien

A._______, geboren (...),

Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit - Verfügung vom 1. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 9. Juli 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. November 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,

dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen,

dass zudem geltend gemacht wird, es gebe keine Garantie auf Rückkehr in Sicherheit und Würde, vielmehr befürchte er bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,

dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original)

das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

(...)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Mathys

Versand:

Parole chiave

asylumnon-entry decisionremovalprovisional admissionlegal aidsummary proceduresubstantiationcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the non-entry asylum decision and removal order was well founded

Decisione estratta

The appeal was dismissed insofar as it was admissible; the BFM correctly refused to enter into the asylum application and ordered removal and execution.

Motivazione estratta

The appeal did not substantiate any error in the BFM's reasoning, and the file disclosed no breach of federal law, incorrect fact-finding, or unreasonableness. The court relied on the BFM's correct assessment and resolved the case summarily.

Questione giuridica chiave

Whether the request for free legal aid should be granted

Decisione estratta

The request for free legal aid was denied.

Motivazione estratta

Because the appeal was manifestly unfounded, the conditions for legal aid were not met.

Questione giuridica chiave

Allocation of procedural costs

Decisione estratta

The appellant had to bear the procedural costs of CHF 600.

Motivazione estratta

As the appeal failed, costs were charged to the appellant.

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