Asylum canton assignment: no family unity violation

d-7609-2010Tribunale amministrativo federale / 4a divisione29 ott 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

An asylum seeker from Egypt challenged the BFM’s decision assigning her to Canton C instead of Canton B, where her partner and the father of her unborn child lived. She invoked family unity, her pregnancy, and difficult housing conditions. The Federal Administrative Court held that the relationship did not fall under the protected family unity concept of Art. 27 Abs. 3 AsylG, because the couple was not a core family and had not shown a sufficiently close, pre-existing, actually lived relationship. The appeal was dismissed, free legal aid was denied as hopeless, and CHF 600 in court costs were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 27 Abs. 3 AsylG; canton assignment of asylum seekers and scope of the family-unity objection; the special appeal ground against a canton allocation decision is limited to a violation of the principle of family unity. The protected family concept primarily covers the core family, i.e. spouses and minor children. Relationships outside the core family are protected only exceptionally under the broader family-life guarantee where a close, genuine, and actually lived relationship plus a special dependency is shown. A merely recent relationship with a partner, absent marriage or comparable family status, does not suffice. If the appeal is manifestly unfounded, free legal aid under Art. 65 VwVG must be refused; costs follow the outcome.

Testo completo

BVGer D-7609/2010

Entscheiddatum: 29.10.2010Publikationsdatum: 08.11.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7609/2010

{T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2010

Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,

mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (...),

Ägypten,

vertreten durch (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Kantonszuweisung;

Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei sie den Wunsch äusserte, dem Wohnkanton ihres Partners und Vaters ihres ungeborenen Kindes (Kanton B._______) zugeteilt zu werden,

dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 19. Oktober 2010 - eröffnet am 21. Oktober 2010 - für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte,

dass das BFM ausführte, dem Kantonszuteilungswunsch der Beschwerdeführerin könne nicht nachgekommen werden; sie könne sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, da sie ihren Partner erst vor einigen Monaten in Ägypten kennengelernt habe und nicht mit ihm verheiratet sei,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung des vorinstanzlichen Verfügung und um Zuweisung an den Kanton B._______ ersucht wurde,

dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,

dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei im (...) Monat schwanger, und sie habe eine intakte Beziehung zu dem in D._______ wohnhaften Vater des ungeborenen Kindes, mit dem sie zusammenleben wolle,

dass die Lebensumstände in E._______ - sie müsse ein Zimmer mit sieben Frauen teilen, die übermässigen Lärm verursachen würden, und sie ertrage die dortigen Gerüche nicht - eine enorme psychische Belastung darstellen würden,

dass sie auf eine intensive Betreuung angewiesen sei, die nur ihr Partner gewährleisten könne, der seinerseits den Wohnsitz in D._______ aufgrund einer Anstellung vor Ort nicht verlassen könne,

dass auf die weitere Begründung der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,

dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),

dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,

dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) umfasst,

dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, und darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),

dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,

dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner jedoch keine Kernfamilie bilden, und es sich beim Partner auch nicht um einen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie handelt, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen kann,

dass im Übrigen angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 12. Oktober 2010, wonach sie den Partner erst vor einigen Monaten anlässlich dessen Ferienreise in Ägypten kennengelernt habe, und sie nicht wisse, was er arbeite, oder in welcher Stadt er lebe, und er erst auch nicht gewollt habe, dass sie in die Schweiz komme (vgl. A1 S. 5), von vornherein nicht von einer nahen, bereits vor der Einreise tatsächlich gelebten, engen Beziehung gesprochen werden könnte,

dass es der Beschwerdeführerin zudem auch ohne Kantonswechsel möglich ist, weiterhin per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu ihrem Partner zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten,

dass es überdies auch dem Partner, der über eine C-Bewilligung verfügt, unbenommen ist, sich in den Kanton C._______ zu begeben, zumal ein Arbeitsweg von rund einer Stunde zumutbar erscheint,

dass sich die Beschwerdeführerin mit Beanstandungen hinsichtlich der Unterbringung an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat,

dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

(...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

Parole chiave

asylumcanton assignmentfamily unityfree legal aidcostssummary proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the BFM's canton assignment violated the principle of family unity under Art. 27 Abs. 3 AsylG.

Decisione estratta

No. The appellant and her partner were neither a core family nor a sufficiently close, actually lived family relationship protected by the provision.

Motivazione estratta

The family-unity objection under Art. 27 Abs. 3 AsylG is limited to the asylum-law family concept, essentially the core family. The partner was not a spouse or close relative, and the relationship was not shown to be a pre-existing, close, actually lived bond. Contact and support remained possible without a canton transfer.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Decisione estratta

No. The appeal was prospectively without merit and therefore not eligible for free legal aid.

Motivazione estratta

Because the complaint was unfounded on the merits, the request had to be rejected regardless of any financial need.

Questione giuridica chiave

Who bears the procedural costs.

Decisione estratta

The appellant bears the court costs.

Motivazione estratta

As the appeal failed, costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

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