Asylum claim rejected for lack of credibility

d-6545-2007Tribunale amministrativo federale / 4a divisione29 ott 2007Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Togolese national appealed a Federal Office decision refusing asylum and ordering removal. He claimed he had been imprisoned in place of his politically active brother and escaped from detention in 2005. The Federal Administrative Court, sitting in summary procedure, held that the account was not credible because of contradictions and implausibilities, and that the submitted press material did not change that assessment. It therefore confirmed the rejection of asylum, the removal order, and the lawfulness, reasonableness, and feasibility of execution. The appeal was dismissed and CHF 600 in costs were imposed, offset against the advance payment.

Massima Omnilex

Art. 3 and 7 AsylG; credibility of refugee allegations and review of removal execution under Art. 44 AsylG and Art. 14a ANAG: asylum claims must be substantiated or at least made credible by coherent, plausible and non-contradictory allegations; where the core narrative is internally inconsistent and evidentiary documents lack probative force, refugee status is denied. Removal must then be upheld unless the appellant shows concrete grounds of unlawfulness, unreasonable hardship, or practical impossibility; mere generalized conditions in the country of origin do not suffice (consid. 4-6).

Testo completo

BVGer D-6545/2007

Entscheiddatum: 29.10.2007Publikationsdatum: 07.11.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6545/2007

teb/wer

{T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2007

Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi,

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz

Gerichtsschreiber Patrick Weber

Parteien

X._______, geboren _______, Togo,

wohnhaft _______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Parteien

Gegenstand

Verfügung vom 5. September 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 4. Februar 2005 verliess und von Italien her kommend am 6. Februar 2005 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er am 8. Februar 2005 im Empfangszentrum _______ summarisch befragt wurde,

dass er am 15. Februar 2005 gleichenorts durch das BFM direkt angehört wurde,

dass die Vorinstanz am 18. Januar 2006 in _______ eine ergänzende Anhörung durchführte,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein ebenfalls in die Schweiz geflohener Bruder sei im Heimatland in einer oppositionellen Bewegung aktiv gewesen,

dass die Behörden den Bruder dewegen vorgeladen hätten und - da der besagte Bruder den Vorladungen keine Folge geleistet habe - der Beschwerdeführer am 17. Februar 2003 an seiner Stelle festgenommen worden sei,

dass er zwei Jahre im Gefängnis von _______ habe verbringen müssen,

dass es ihm mit Hilfe seines Schwagers gelungen sei, Anfang Februar 2005 aus der Haft zu entkommen,

dass er aufgrund der geschilderten Situation wenig später aus seinem Heimatland geflohen sei,

dass er als Beweismittel zwei Zeitungen und einen Internet-Artikel seines Bruders einreichte,

dass das BFM das Asylgesuch vom 6. Februar 2005 mit Verfügung vom 5. September 2007 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben für unglaubhaft erachtet werden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) beantragte,

dass auf die Begründung der Eingabe in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 19. Oktober 2007 ansetzte,

dass zur Begründung ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,

dass der Kostenvorschuss am 18. Oktober 2007 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist,

dass demnach auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),

dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist,

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG) erachtet hat,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),

dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 Bezug zu nehmen ist,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach zutreffenderweise widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zustellung der seinen Bruder betreffenden angeblichen ersten Vorladung hervorhebt,

dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse vor seiner angeblichen Inhaftierung widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. BFM-Verfügung, S. 3 oben),

dass im Weiteren die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die togolesischen Behörden bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsabsicht bezüglich des Bruders nicht bis zum Januar 2003 mit dessen Vorladung zugewartet hätten, berechtigt erscheint,

dass die Einschätzung des Bundesamtes, die lange Inhaftierung des gemäss seinen Angaben politisch nicht aktiven Beschwerdeführers einzig wegen der Missachtung von Vorladungen durch dessen Bruder mute auch in Berücksichtung der Situation vor Ort konstruiert an, zu teilen ist,

dass schliesslich die angeblichen Haftumstände und namentlich das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zu seinem Bruder kein einziges Mal befragt worden sein soll, kaum nachvollziehbar und die angebliche Flucht aus der Haft überdies stereotyp erscheint,

dass die vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel in Anbetracht der Fallumstände nicht zu beanstanden ist, zumal in der Tat nicht einleuchtet, weshalb ausgerechnet im (angeblichen) Erscheinungszeitpunkt ein mediales Interesse an den beinahe zwei Jahre zurückliegenden Ereignissen bestanden haben sollte (vgl. BFM-Verfügung, S. 3 unten),

dass der Beschwerdeingabe keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigten, zu entnehmen sind, da sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, das angeblich Vorgefallene aus seiner Sicht erneut darzulegen,

dass er ferner die Nachreichung einer Bestätigung für die erlittene Haft in Aussicht stellt,

dass der Beweiswert eines solchen Dokuments aufgrund der Fallumstände in antizipierender Beweiswürdigung indes als gering zu veranschlagen ist, weshalb dem impliziten Antrag auf Fristansetzung zwecks Beibringung dieses Beleges aus dem Ausland nicht entsprochen wird,

dass der Beschwerdeführer bisher nicht geltend gemacht hat, während seiner angeblichen Haftzeit durch Vertreter von Nichtregierungsorganisationen besucht worden zu sein, weshalb ein entsprechenden Bestätigungsschreiben auch in diesem Lichte besehen kaum zu überzeugen vermöchte,

dass im Übrigen das Asylverfahren seines Bruders (_______), an dessen Stelle er angeblich inhaftiert worden sei, in der Schweiz rechtskräftig negativ entschieden wurde,

dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen,

dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG abgelehnt hat,

dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,

dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen- stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),

dass die allgemeine Lage in Togo nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),

dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,

dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (einschreiben)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref-Nr. N _______; per Kurier)

  • _______

Der Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Patrick Weber

Versand:

Parole chiave

asylumcredibilityremovalprovisional admissionevidentiary valuesummary procedurecountry of origincosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant made refugee status credible under the Asylum Act

Decisione estratta

No. The alleged persecution story was deemed inconsistent, implausible, and unsupported by reliable evidence.

Motivazione estratta

The court upheld the BFM's credibility assessment, pointing to contradictions about the summons, detention timeline, detention circumstances, and the implausibility of the alleged arrest and escape narrative.

Questione giuridica chiave

Whether asylum had to be granted or the case remitted for new assessment

Decisione estratta

No. The appeal contained no persuasive arguments requiring a different assessment or remittal.

Motivazione estratta

The appellant largely repeated his own account and did not undermine the BFM's reasoning; a proposed later detention certificate was of limited probative value.

Questione giuridica chiave

Whether the removal order and removal execution were unlawful or impossible

Decisione estratta

No. Removal was lawful, reasonable, and practicable; no grounds for provisional admission existed.

Motivazione estratta

Because no persecution or other human-rights risk was established, and no individual hardship or practical obstacle to return to Togo was shown, the removal execution had to be confirmed.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Decisione estratta

No further relief was granted on that point; the prior interlocutory refusal remained in place.

Motivazione estratta

The court had already refused the request in an interim order after a preliminary finding that the appeal lacked prospects of success.

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