Asylum appeal dismissed as late under five-day deadline

d-5751-2012Tribunale amministrativo federale / 4a divisione30 nov 2012Inadmissible

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The Federal Administrative Court held that the appeal against the BFM’s asylum decision was filed after the expiry of the applicable five-working-day deadline. The amended Article 108(2) AsylG applied immediately from its entry into force, and the fact that the asylum application had been examined on the merits did not revive the longer appeal period argued by the appellants. The court therefore did not enter into the appeal and charged the appellants CHF 200 in procedural costs.

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Art. 108 Abs. 2 AsylG; Fristberechnung und sofortige Anwendung neuen Prozessrechts: Für Beschwerden gegen Entscheide nach Art. 40 AsylG gilt seit Inkrafttreten der neuen Bestimmung eine fünftägige Rechtsmittelfrist. Prozessuale Normen sind grundsätzlich ab Inkrafttreten anwendbar, sofern keine neue Verfahrensordnung geschaffen wird; verkürzte Fristen gelten auch für hängige Verfahren, solange unter altem Recht noch keine Frist zu laufen begonnen hatte. Die Frist beginnt mit der Eröffnung des Entscheids und endet nach den allgemeinen Regeln von Art. 20 und 21 VwVG. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag die gesetzliche Frist nicht zu verlängern, wenn die gesetzliche Frist klar anwendbar ist (vgl. Erw. zum intertemporalen Recht).

Testo completo

BVGer D-5751/2012

Entscheiddatum: 30.11.2012Publikationsdatum: 10.12.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5751/2012

Urteil vom 30. November 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,Richter Bendicht Tellenbach,Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. Juni beziehungsweise 15. August 2012 mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 - eröffnet am 27. Oktober 2012 - abwies, die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass das schweizerische Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des Asylgesetzes in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erliess und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft traten,

dass gemäss dem neuen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden sowie bei Entscheiden nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Absatz 2 AsylG fünf Arbeitstage beträgt,

dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Abklärungen ablehnte (vgl. Art. 40 AsylG), darauf hinwies, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, und in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, eine Beschwerde könne innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 AsylG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 27. Oktober 2012 eröffnet wurde und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 2. November 2012 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),

dass daran auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach das BFM in der Rechtsmittelbelehrung versehentlich eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen angesetzt habe, zumal auf das Asylgesuch eingetreten worden sei, weshalb die 30-tägige Frist gelte, nichts zu ändern vermag,

dass gemäss Lehre und Rechtsprechung bei prozeduralen Bestimmungen übereinstimmend davon ausgegangen wird, dass neues Recht generell mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar ist, solange mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wurde, und verkürzte Rechtsmittelfristen anwendbar sind, ausser es habe bereits unter dem alten Recht eine Frist zu laufen begonnen (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.1; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR NF 102 II (1983) S. 101 [222 f.]),

dass in casu keine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG ab deren Inkrafttreten vorliegt,

dass somit die am 5. November 2012 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

Parole chiave

asylumappeal deadlineinadmissibilityintertemporal lawcostsremoval order

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the asylum appeal was filed within the statutory time limit

Decisione estratta

The appeal was filed too late because the five-working-day deadline applied and had expired on 2 November 2012.

Motivazione estratta

Under the amended Asylum Act, appeals against decisions under Art. 40 AsylG and related provisions must be filed within five working days. The decision was served on 27 October 2012, and the new rule applied immediately upon its entry into force.

Questione giuridica chiave

Whether costs should be charged after non-entry

Decisione estratta

Yes. Procedural costs of CHF 200 were imposed on the appellants.

Motivazione estratta

Because the appeal was inadmissible, the appellants had to bear the costs under the applicable procedural rules.

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