Asylum appeal allowed; case remanded for further fact-finding

d-4041-2013Tribunale amministrativo federale / 4a divisione13 feb 2014Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Sri Lankan Tamil asylum seeker appealed the BFM’s refusal of asylum and removal. The Federal Administrative Court held that the factual basis was incomplete in light of new developments concerning Sri Lankan returnees and that additional, relatively extensive investigations were required. It therefore upheld the appeal, annulled the BFM decision, and remanded the matter for a new decision. No court costs were imposed, the CHF 600 advance was refunded, and the BFM had to pay CHF 2,000 in party compensation.

Massima Omnilex

Art. 61 Abs. 1 VwVG; remand for incomplete fact-finding. Where the factual basis of an administrative asylum decision is no longer sufficient and the necessary clarifications are extensive, the appellate court may annul the contested decision and remit the matter with binding instructions instead of completing the inquiry itself. Remittal is particularly appropriate when the lower authority’s own conduct shows that the decisive country situation requires renewed assessment (consid. 3). When the appeal succeeds, no procedural costs are levied under Art. 63 VwVG; a represented party is entitled to reasonable compensation under Art. 64 VwVG and the VGKE, which may be estimated ex officio if no fee note is filed (consid. 4).

Testo completo

BVGer D-4041/2013

Entscheiddatum: 13.02.2014Publikationsdatum: 21.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4041/2013spn/kna/wif

Urteil vom 13. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 22. November 2009 per Flugzeug. Am 1. Dezember 2009 reiste er mit dem Auto in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2009 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 23. Dezember 2009 eingehend angehört. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde und eine Kopie einer Aufenthaltserlaubnis von Colombo zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 - eröffnet am 13. Juni 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings­eigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzu­lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums so­wie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel - insbesondere eines ärztlichen Berichts sowie einer schriftlichen Auskunft eines angeblichen Mitkämpfers - zur Stützung des geltend gemachten Sachverhalts.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer temporäre Identitätskarten von Mitkämpfern, den Todesschein seines Vaters sowie diverse Artikel und Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten.

D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be­schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab­warten. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 des Verwal­tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

E. Mit Eingabe vom 7. August 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be­schwerde und reichte einen weiteren Artikel bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. Gleichentags wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht einbezahlt.

F. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten beziehungswei­se von ihm als notwendig erachteten Beweismittel und ärztlichen Berichte in­nert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der bisherigen Akten entschieden. Zudem wurde ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.

G. Mit Eingabe vom 27. August 2013 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 14. August 2013 sowie drei Fotos von sich zu den Akten.

H. Mit Eingabe vom 19. September 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und reichte eine Kopie einer Rehabilitationsurkunde eines Mitkämpfers sowie weitere Artikel zur Situation rückkehrender Asylsuchender nach Sri Lanka zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In­teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu­stimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb­nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG), womit es sich auch rechtfertigt auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri Lan­ka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Ok­tober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchen­de in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 11. Juni 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf­wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt.

Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote ein­gereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Viel­zahl der insgesamt 82 eingereichten Beweismittel (insbesondere Länder­berichte) weisen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 2'000.- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 7. August 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer

Versand:

Parole chiave

asylumremandfact-findingSri LankaTamil returneesparty compensationcourt costsevidence assessment

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the BFM decision had to be annulled and the case remanded because the facts were incompletely established.

Decisione estratta

Yes. The file required further, extensive clarification on the situation of Sri Lankan Tamil returnees, so the decision could not stand.

Motivazione estratta

The BFM itself had moved to reassess similar cases after reports of detained returnees, showing that the factual basis of the refusal was incomplete. Because additional inquiries were necessary and relatively extensive, remand was appropriate under Art. 61(1) VwVG.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged and the advance returned.

Decisione estratta

No court costs were imposed; the advance payment had to be refunded.

Motivazione estratta

As the appeal succeeded, no procedural costs were levied under Art. 63 VwVG.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to party compensation.

Decisione estratta

Yes. The BFM had to pay CHF 2,000 in party costs.

Motivazione estratta

Because the represented appellant prevailed, compensation for necessary legal expenses was awarded; the amount was estimated from the file due to the absence of a detailed fee note.

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