Dublin transfer to Hungary upheld; appeal dismissed

d-3772-2013Tribunale amministrativo federale / 4a divisione5 lug 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the appeal against the BFM's Dublin non-entry decision. The applicants, Afghan nationals who had previously sought asylum in Hungary, argued that conditions there and health concerns justified Swiss responsibility. The court held that Hungary was responsible, had accepted the take-back request, and that no specific facts rebutted the presumption that Hungary would respect its international obligations. The request for free legal aid was rejected and CHF 600 in costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; Art. 3 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. c, Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO; self-entry in Dublin cases and presumption of compliance by the responsible state. Where Eurodac and a take-back acceptance establish another Dublin state's responsibility, the Swiss authority may refuse to enter into the asylum application and order removal. The presumption that the responsible state observes EMRK, FK and FoK obligations is rebutted only by concrete indications of systemic or individual risks; general references to detention practice, reception conditions or medical shortcomings are insufficient absent case-specific substantiation (consid. 4-7). Humanitarian self-entry under Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 requires exceptional circumstances making Swiss examination imperative.

Testo completo

BVGer D-3772/2013

Entscheiddatum: 05.07.2013Publikationsdatum: 15.07.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3772/2013/wif

Urteil vom 5. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 1. März 2010 verliessen und nach Aufenthalten in Bulgarien, Serbien so­wie Ungarn am 14. Mai 2013 von Österreich herkommend in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten,

dass sie dazu am 29. Mai 2013 summarisch befragt wurden,

dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank vier Treffer ergab (Ersuchen der Beschwerdeführenden um Asyl in Bulgarien am 4. April 2011 sowie in Ungarn am 15. April 2013),

dass ihnen das BFM das recht­liche Gehör zur möglichen Zu­ständig­keit Bul­gariens, Ungarns oder Österreichs für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Weg­wei­sung dorthin ge­währte,

dass die Beschwerdeführenden betreffend Ungarn darlegten, dort unter prekären Aufenthaltsbedingungen und mangelhaftem Schutz gelitten zu ha­ben,

dass das BFM am 3. Juni 2013 - nach den Bestimmungen der Verord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Ungarn richtete,

dass diesem Ersuchen von ungarischer Seite am 10. Juni 2013 ausdrücklich ent­spro­chen wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 25. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh­renden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Un­garn anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde ge­gen diesen Entscheid komme keine aufschie­bende Wirkung zu,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde er­hoben,

dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung des BFM, sich für die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu erklären be­ziehungsweise das Selbsteintrittsrecht auszuüben, die unentgeltli­che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten,

dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente - so­weit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2013 beim Bundesverwaltungs­ge­richt eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu­ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerde­führenden einzu­treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offen­sichtlich unbe­gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän­digkeit mit Zustim­mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte­rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde im Sin­ne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussver­zicht gegenstandslos werden,

dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid ge­mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und die Wegwei­sung aus der Schweiz nach Ungarn angeordnet hat,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac-Tref­fern in Ungarn am 15. April 2013 Asylgesu­che stellten beziehungs­weise als Asylsuchende erfasst wurden und von dort kommend in die Schweiz einreisten,

dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Be­stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho­lung zu verweisen ist - Ungarn für die Prüfung der Asylanträge der Beschwer­deführenden grundsätzlich zuständig ist,

dass Ungarn dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwer­deführen­den (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) am 10. Juni 2013 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfah­rens­regelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO),

dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,

dass sich die Beschwerdeführenden namentlich unter Hinweis auf ihre bishe­rigen Erlebnisse - prekäre Aufenthaltsbedingungen, mangelhafte gesundheitliche Versorgung, Schlägerei im Lager - gegen eine Rückkehr nach Ungarn aus­sprechen,

dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri­gende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hin­weise dafür bestehen, Ungarn würde sich im vorliegenden Fall nicht an die da­raus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen,

dass gemäss übereinstimmenden Berichten Asylsuchende in Ungarn zwar vermehrt in Admini­strativhaft genommen werden beziehungsweise wurden,

dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle aber gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12),

dass auch seitens der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, wieso ge­rade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen Admi­ni­strativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Über­schreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,

dass sie namentlich auch nicht geltend machen und aufgrund der Akten­lage auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde die Beschwerdefüh­renden in Verletzung der vorge­nann­ten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen,

dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerde­führers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,

dass allfällige gewalttätige Vorkommnisse am zugewiesenen Aufenthalts­ort durch die ungarischen Behörden grundsätzlich geahndet werden,

dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker­rechtli­chen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts­punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),

dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbstein­tritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be­stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),

dass allfällige gesundheitliche Probleme in Ungarn abgeklärt und behan­delt werden können,

dass ein Fehlverhalten einer Betreuungsperson - wie von den Beschwerde­führenden im Zusammenhang mit dem fehlenden Beizug ei­ner ärztlichen Fachperson bei einer Grippe-Erkrankung vorgebracht - bei der zuständigen vorgesetzten Stelle gerügt werden könnte,

dass somit auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Ungarn sprechen,

dass entsprechend auch ein Selbsteintritt aus humanitä­ren Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver­ordnung 1 vom 11. Au­gust 1999 über Ver­fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlos­sen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorlie­gender Sa­che keine besonderen Sachverhaltsumstän­de vorliegen, wel­che eine Be­hand­lung der Asylgesuche in der Schweiz geradezu auf­drängen wür­den (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),

dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Un­garn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offen­sichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be­schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden auf­zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

Parole chiave

asylumdublin transfernon-entryself-entryhumanitarian groundslegal aidprocedural costspresumption of compliance

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the BFM correctly declined to enter into the asylum applications under Dublin rules and ordered removal to Hungary.

Decisione estratta

Yes. Hungary was responsible for examining the applications, had accepted the take-back request, and no legal basis required Swiss self-entry.

Motivazione estratta

Eurodac hits and Hungary's express acceptance established Hungarian responsibility under Dublin-II. The applicants' complaints about detention, conditions, and health care did not rebut the presumption that Hungary would comply with its international obligations, and no specific risk justifying self-entry was shown.

Questione giuridica chiave

Whether humanitarian or medical reasons required Switzerland to assume jurisdiction despite Dublin responsibility.

Decisione estratta

No. The case disclosed no exceptional circumstances compelling Swiss examination.

Motivazione estratta

The alleged difficulties in Hungary, including accommodation conditions and medical care, were not sufficiently specific or serious to trigger self-entry under Art. 3(2) Dublin II or humanitarian admission under Art. 29a(3) AsylV 1.

Questione giuridica chiave

Whether the appellants were entitled to free legal aid and exemption from advance costs.

Decisione estratta

No, because the appeal was manifestly without prospects of success.

Motivazione estratta

Since the complaint was plainly unfounded, the precondition of non-frivolousness for legal aid was not met.

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