Insufficient medical findings required remand for psychiatric assessment

c-7418-2009Tribunale amministrativo federale / 3a divisione30 apr 2010Granted

Sintesi

The appellant challenged the IVSTA's refusal of disability insurance benefits. The Federal Administrative Court agreed with both parties that the medical record was insufficiently clarified, in particular as to psychiatric aspects and work capacity. It therefore allowed the appeal, annulled the challenged decision, and remitted the case to the IVSTA for a further psychiatric assessment in Switzerland and a new decision. No procedural costs were charged, and the appellant received CHF 1,400 in party compensation.

Regest

Art. 49 lit. b VwVG, Art. 61 Abs. 1 VwVG; incomplete establishment of the relevant facts in disability insurance proceedings justifies allowance of the appeal and remittal for further evidentiary proceedings when the available medical records do not permit a reliable assessment of work capacity. Where the evidentiary basis is insufficient, the reviewing court may annul the decision and order the administration to obtain the missing psychiatric expertise before issuing a new decision (consid. 2). Costs follow the outcome under Art. 63 Abs. 2 VwVG; party compensation is awarded to the prevailing party under Art. 64 VwVG and fixed on the file under Art. 14 Abs. 2 VGKE.

Testo completo

BVGer C-7418/2009

Entscheiddatum: 30.04.2010Publikationsdatum: 19.05.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-7418/2009/mes

{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2010

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.

Parteien

B._______,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Abelardo Vazquez Conde

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Verfügung vom 16. September 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 16. September 2009 betreffend Abweisung ihres Leistungsbegehrens beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,

dass die Vorinstanz am 27. April 2010 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat, die der Beschwerdeführerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zuzustellen ist,

dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes und des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD Rhone) an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass der medizinische Dienst der Vorinstanz (Dr. C._______) in seiner Stellungnahme vom 2. April 2010 festhält, er habe Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten medizinischen Dokumentation und empfehle - je nach finanziellen Konsequenzen - eine Begutachtung durch eine MEDAS (act. 35),

dass der RAD Rhone (Dr. med. E._______) in seiner Stellungnahme vom 24. April 2010 die Auffassung von Dr. C._______ bestätigt und festhält, die vorliegenden Unterlagen erlaubten keinen sicheren Schluss auf die Arbeits(un)fähigkeit, so dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz angezeigt sei,

dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde eventualiter eine neue Begutachtung beantragt hat, da die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe,

dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,

dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,

dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) vorliegend aufgrund der Akten auf Fr. 1'400.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen,

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. April 2010 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung samt Beilagen [act. 35 und 37])

die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer Ingrid Künzli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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