Non-entry due to unpaid cost advance in mandatory BVG affiliation appeal

c-7091-2007Tribunale amministrativo federale / 3a divisione29 gen 2008Inadmissible

Sintesi

The appellants challenged a decision of the Stiftung Auffangeinrichtung BVG ordering their compulsory retroactive affiliation and related fees. The Federal Administrative Court had twice ordered a court advance and warned of non-entry, but the advance was not paid and no excusable reason or reinstatement request was filed. The court therefore did not enter into the appeal. It fixed procedural costs at CHF 300 and charged them to the appellants. No party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 24 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG; non-payment of court advance and failure to seek reinstatement. Where a court advance is not paid within the prescribed time and the party neither substantiates an excusable hindrance nor timely requests restoration while completing the omitted act, the appeal is inadmissible and the court shall not enter into the matter. After prior warning, non-entry may be pronounced in single-judge proceedings. Procedural costs are borne by the unsuccessful appellant; no party compensation is due to the respondent absent an entitlement under the fee regime.

Testo completo

BVGer C-7091/2007

Entscheiddatum: 29.01.2008Publikationsdatum: 07.02.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-7091/2007

{T 0/2}

Urteil vom 29. Januar 2008

Besetzung

Einzelrichter Eduard Achermann,

Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien

E._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand

Zwangsanschluss BVG.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die E._______ mit Verfügung vom 18. September 2007 als Arbeitgeber zwangsweise rückwirkend per 1. März 1997 angeschlossen und ihnen die Kosten der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegt hat,

dass die E._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten haben,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG),

dass die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 26. November 2007 aufgefordert wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass die Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet haben,

dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 VwVG nur wieder hergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln und sofern dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 die Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt sei und ihnen unter Hinweis auf Art. 24 VwVG bis zum 14. Januar 2008 Gelegenheit gegeben hat, das Fristversäumnis zu begründen und die Zahlung des Kostenvorschusses nachzuholen, andernfalls, vorbehältlich eines Beschwerderückzugs, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde,

dass die Beschwerdeführer auch auf diese Aufforderung nicht fristgemäss geantwortet und den eingeforderten Kostenvorschuss wiederum nicht geleistet haben,

dass die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Anwendung des des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind,

dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführer (Beilage: Rechnung mit Einzahlungsschein; Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Parole chiave

mandatory affiliationcost advancenon-entryreinstatementprocedural costs