Appeal struck out after withdrawal; fee advance refunded

c-6397-2007Tribunale amministrativo federale / 3a divisione20 dic 2007Dismissed

Sintesi

R._______ GmbH appealed against the compulsory affiliation ordered by the BVG substitute pension foundation. After paying the requested CHF 800 cost advance, the company withdrew its appeal on 10 December 2007. The Federal Administrative Court therefore struck the proceedings from the docket as moot, ordered no court costs, denied any party compensation to the foundation, and directed repayment of the full cost advance.

Regest

Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; Art. 6 lit. a VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE: Wird die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Erfolgt der Rückzug ohne erheblichen Aufwand des Gerichts, können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden; der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der Vorinstanz steht in diesem Fall keine Parteientschädigung zu (vgl. consid. 2).

Testo completo

BVGer C-6397/2007

Entscheiddatum: 20.12.2007Publikationsdatum: 28.12.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-6397/2007/ace

{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 20. Dezember 2007

Besetzung

Einzelrichter Eduard Achermann,

Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien

R._______ GmbH, Lindenstrasse 2, 4452 Itingen,

vertreten durch Treuhandbüro Nachbur Pflugi, Herr Roger Nachbur, Grammetstrasse 14, 4410 Liestal,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand

Zwangsanschluss an Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2007 zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen hat,

dass R._______ GmbH (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten fristgerecht am 1. Oktober 2007 bezahlt hat,

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 10. Dezember 2007 die Beschwerde vom 21. September 2007 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist und der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist,

dass der Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet.

Dieser Entscheid geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Parole chiave

pension affiliationwithdrawal of appealmootnesscost advancecourt costsparty compensationrefund