progetti
c-5823-2007 ΓÇó Appeal against retroactive mandatory affiliation to pension fund
c-5823-2007Tribunale amministrativo federale / 3a divisione16 gen 2008Granted
The Federal Administrative Court heard the company’s appeal against a pension fund decision that had retroactively fixed mandatory BVG affiliation from 1 January 2000 instead of 1 January 2001. The respondent pension foundation later agreed with the appellant and asked that the appeal be granted. The court accepted this position, annulled the amended decision of 17 August 2007, and thereby reinstated the earlier decision of 8 January 2007. No procedural costs or party compensation were awarded, and the appellant’s CHF 800 advance was to be returned.
Art. 31, 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG; Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 VwVG: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG; streitig kann einzig der Beginn der Anschlusswirkung sein. Schliesst sich die verfügende Behörde in der Beschwerdevernehmlassung der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei an, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, sodass die frühere Verfügung wieder gilt. Bei Obsiegen fallen keine Verfahrenskosten an; eine Parteientschädigung setzt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten voraus.
Entscheiddatum: 16.01.2008Publikationsdatum: 08.02.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5823/2007
{T 0/2}
Urteil vom 16. Januar 2008
Besetzung
Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
B._______ GmbH
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss BVG.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die B._______ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 8. Januar 2007 unter Kostenfolge zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2001 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschloss, die Vorinstanz diese Verfügung indes am 17. August 2007 dahingehend abänderte, dass der Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 2000 gilt,
dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2007 gegen die Verfügung vom 17. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und den vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- einbezahlte,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der mit der Verfügung vom 8. Januar 2007 verfügte Zwangsanschluss nicht an sich streitig ist, sondern bloss der Zeitpunkt, ab welchem der Zwangsanschluss gilt, und die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Zeitpunkts, wie in der festgehaltenen Verfügung vom 8. Januar 2007 den 1. Januar 2001, die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dagegen den 1. Januar 2000 als massgeblich erachtete,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2007 der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin anschloss und entsprechend Gutheissung der Beschwerde beantragte, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht mehr äusserte,
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz begründet ist und für das Bundesverwaltungsgericht nichts dagegen spricht, dem Antrag der Vorinstanz zu entsprechen, das heisst die Beschwerde indes gutzuheissen und die Verfügung vom 17. August 2007 aufzuheben, womit wieder die Verfügung vom 8. Januar 2007 gilt,
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
dass der Beschwerdeführerin der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss zurück zu erstatten ist, wozu sie dem Bundesverwaltungsgericht mittels beigelegtem Formular mitzuteilen hat, wie der Kostenvorschuss zurück zu erstatten ist, und dass der Beschwerdeführerin, der durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 17. August 2007 aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurück erstattet.
Diese Verfügung geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialverischerungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: