IV pension appeal remanded for further medical investigations

c-3883-2010Tribunale amministrativo federale / 3a divisione8 dic 2010Partially Granted

Sintesi

The Federal Administrative Court heard an appeal against the IVSTA's refusal of a renewed pension application. The appellant alleged entitlement to an IV pension, while the IVSTA argued that work capacity remained sufficient. The court found that the medical file did not allow a reliable assessment of whether the appellant's incapacity had worsened since the 2003 refusal, especially because the diagnosis of dysthymia might mask a more serious depressive disorder. It therefore annulled the refusal and remanded the case for additional medical investigations and a new decision. No court costs or party compensation were ordered.

Regest

Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 4 IVV; rentenrevision/Neuanmeldung bei unklarer medizinischer Aktenlage: Kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob und in welchem Ausmass sich die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seit dem massgebenden Vorentscheid verschlechtert hat, ist die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die Abklärungspflicht der Verwaltung umfasst insbesondere die Einholung einer fachärztlichen Expertise, wenn die bestehende Diagnose eine schwerere psychische Störung nicht ausschliesst (E. 2). Bei diesem Ausgang werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung und erheblicher Kosten nur ausnahmsweise an.

Testo completo

BVGer C-3883/2010

Entscheiddatum: 08.12.2010Publikationsdatum: 20.12.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3883/2010/frj/fas

{T 0/2}

Urteil vom 8. Dezember 2010

Besetzung

Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien

D._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV-Rentenanspruch (Verfügung vom 3. Mai 2010).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Januar 2003 das Leistungsbegehren von D._______ mangels rentenbegründender Invalidität abgewiesen hat (IV-Akt. 22),

dass sich D._______ mit Datum vom 17. Januar 2008 erneut bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hat, wobei sie darauf hinwies, dass sie in Österreich nun eine unbefristete Invaliditätspension erhalte (IV-Akt. 24),

dass die IVSTA das Leistungsbegehren - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 3. Mai 2010 abwies (IV-Akt. 83),

dass zur Begründung ausgeführt wird, dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung (insbesondere Dysthymie, Panvertebralsyndrom, Asthma bronchiale und Gonarthrose, vgl. IV-Akt. 71) weiterhin eine Teilzeiterwerbstätigkeit sowie die Tätigkeit im Aufgabenbereich in rentenausschliessendem Umfang zumutbar seien,

dass D._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss die Zusprechung einer IV-Rente beantragt hat (Akt. 1),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. November 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen (Akt. 7),

dass der RAD-Arzt Dr. A._______ in seiner Beurteilung ausführt, aufgrund der Unterlagen sei unklar, ob es sich bei der diagnostizierten Dysthymia nicht um eine schwerwiegendere depressive Störung handle, weshalb er vorschlage, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-Akt. 86),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist,

dass die IVSTA den rechtserheblichen Sachverhalt - sofern sie wie vorliegend auf eine Neuanmeldung eingetreten ist - von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]),

dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob bzw. in welchem Umfang sich die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und Art. 7 ATSG) der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jahr 2003 (vgl. BGE 130 V 71, BGE 133 V 108 E. 5.2) verschlechtert hat,

dass daher antragsgemäss die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme ergänzender Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vernehmlassung vom 25. November 2010 und Stellungnahme RAD Rhone vom 18. November 2010)

die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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