Disability pension case remanded for further medical evidence

c-2950-2006Tribunale amministrativo federale / 3a divisione5 mag 2008Granted

Sintesi

A German claimant challenged the refusal of a disability pension by the IV office for insured persons abroad. After the objection decision, the Federal Administrative Court found that the medical file was not sufficiently clarified to decide the pension claim definitively. In line with the later view of the administrative authority itself, the court held that a further expert assessment, including neurological/psychiatric and internal medicine examinations, was necessary. It therefore annulled the refusal and the objection decision, remanded the matter for further fact-finding and a new decision, and ordered no costs or party compensation.

Regest

Art. 49 lit. b and Art. 61 Abs. 1 VwVG; disability insurance proceedings: where the medical record does not permit a reliable assessment of the claimant's residual capacity, the appellate court may not decide the merits but must remit the matter for further evidence. If the authority itself concedes the need for additional specialist expertise, remittal is appropriate. A remand is particularly indicated when a new interdisciplinary medical assessment is required to clarify the factual basis of the pension entitlement. Proceedings remain free of charge, and party compensation is owed only under the statutory conditions, which are not met for a non-professionally represented party.

Testo completo

BVGer C-2950/2006

Entscheiddatum: 05.05.2008Publikationsdatum: 23.05.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-2950/2006

{T 0/2}

Urteil vom 5. Mai 2008

Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiberin Susanne Genner.

Parteien

S._______, vertreten durch G._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der am (...) 1946 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität mit Gesuch vom 23. März 2005 (act. 1), eingegangen beim deutschen Versicherungsträger am 30. März 2005 und bei der Vorinstanz am 7. April 2005, eine Invalidenrente beantragt hat,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Februar 2006 (act. 65) das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat mit der Begründung, der durchgeführte Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 36% ergeben, so dass keine rentenbegründende Invalidität vorliege,

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Gattin G._______, diese Verfügung mit Einsprache vom 8. März 2006 (act. 66) und Einspracheergänzung vom 29. März 2006 (act. 68) angefochten hat,

dass die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Rhone vom 4. Januar 2006 (act. 59) und vom 5. September 2006 (act. 75) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. September 2006 (act. 77) abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. Oktober 2006, der deutschen Post übergeben am 4. Oktober 2006, Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen erhoben und sinngemäss den Antrag gestellt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen,

dass der Beschwerdeführer zum Beweis ein Arztzeugnis von Dr. med. U._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 2. August 1996 sowie Seite 7 des Formulars E 213 vom 29. Juli 2005 (act. 37) vorgelegt hat,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. November 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat mit der Begründung, die eingereichten Unterlagen vermöchten an den Feststellungen des RAD Rhone vom 4. Januar 2006 (act. 59) und vom 5. September 2006 (act. 75) nichts zu ändern,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2006 jedoch eingeräumt hat, sie wäre zu nochmaliger Stellungnahme bereit, falls neue, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers begründende ärztliche Akten eingereicht würden,

dass der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch G._______, mit Replik vom 8. Januar 2007 einen von Prof. Dr. med. C._______ und den Dres. S._______ und K._______ unterzeichneten Bericht der Kliniken X._______ vom 29. Dezember 2006 hat einreichen lassen,

dass Dr. H._______ vom RAD Rhone in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2007 ein ärztliches Gutachten, das durch je einen Facharzt oder eine Fachärztin in Neurologie/Psychiatrie und in Innerer Medizin zu erstellen ist, für notwendig erachtet hat, um den Fall beurteilen zu können,

dass die Vorinstanz mit Duplik vom 7. Mai 2007 dieser Einschätzung gefolgt ist und die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat,

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2007 Gelegenheit zur Triplik eingeräumt worden ist und dieser sich zur Duplik vom 7. Mai 2007 nicht hat vernehmen lassen,

dass gegen die mit Verfügungen vom 25. Mai 2007 und vom 15. April 2008 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers keine Ausstandsbegehren eingegangen sind,

dass das Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist und dass dieses gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] beschwerdelegitimiert ist,

dass die am 4. Oktober 2006 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist,

dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann,

dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. H._______ vom 27. April 2007 anzuzweifeln,

dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines neuropsychiatrischen und internistischen Gutachtens, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist,

dass das Verfahren kostenlos ist,

dass dem nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. Februar 2006 und der Einspracheentscheid vom 25. September 2006 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben, mit AR)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Susanne Genner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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