Invalidity pension remanded for further medical assessment

c-1829-2013Tribunale amministrativo federale / 3a divisione15 lug 2014Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court partially upheld the appeal against the IVSTA’s pension decision. It found that the medical record was not sufficient to assess the appellant’s psychiatric condition and that a further psychiatric examination was necessary. The challenged decision of March 2013 was therefore set aside and the matter remanded to IVSTA for additional investigations and a new decision. No court costs were imposed, the CHF 400 advance was to be refunded, and the appellant received CHF 800 in party compensation.

Massima Omnilex

Art. 49 lit. b and Art. 61 Abs. 1 VwVG; incomplete establishment of legally relevant facts and remand: where the medical file does not permit a reliable assessment of the evolution of a psychiatric condition, the appeal authority must set aside the administrative decision and remit the matter for the necessary clarifications and a new decision. A remand due to evidentiary insufficiency counts as success of the appellant for costs purposes; no procedural costs are levied, and party compensation is due under Art. 64 Abs. 1 VwVG in conjunction with the VGKE.

Testo completo

BVGer C-1829/2013

Entscheiddatum: 15.07.2014Publikationsdatum: 25.07.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1829/2013

Urteil vom 15. Juli 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Mazedonien, , vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Ul. Done Bozinov Br.22/8, Postfach 126, MK-1300 Kumanovo ,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand IV (Rente).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 A._______ auf Gesuch vom 17. Oktober 2008 hin eine ordentliche ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vom 1. November 2009 bis zum 30. April 2010 sowie eine Kinderrente für diesen Zeitraum zugesprochen hat (IV-act. 74 und 75),

dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuhe­ben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab "30.04.20109" (recte: 30.04.2010) aus­zurichten (IV-act. 78),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8870/2010 vom 9. März 2012 die Beschwerde insoweit gutgeheissen hat, als die Verfügung vom 3. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung (somatisch-psychiatrische Begutachtung in der Schweiz) über den Leistungsanspruch ab 1. Mai 2010 neu verfüge (IV-act. 88),

dass die IVSTA mit Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 A._______ vom 1. November 2009 bis zum 30. April 2010 eine ganze Rente und vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente samt entsprechender Kinderrente zugesprochen hat (IV-act. 123, 125 und 126),

dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer unbefristeten, ganzen Invalidenrente ab dem 31. Dezember 2010, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung, beantragt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 abgewiesen worden ist und der Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- geleistet hat (BVGer-act. 10 und 13),

dass die IVSTA mit Schreiben vom 30. April 2014 unter Bezugnah­me auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 24. April 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange­fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähn­ten Stellungnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2014 hierzu - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 137 V 314 - rechtliches Gehör gewährt und die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde bis zum 23. Juni 2014 gewährt wurde,

dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor­liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset­zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­cherungs­rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die beurteilenden Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone in ihren Stellung­nahmen vom 24. April 2014 erklärten, trotz der umfang­reichen medizinischen Akten seien keine schlüssigen und beweis­kräftigen Angaben vorhanden, die zweifelsfrei Aussagen über den Krankheits­ver­lauf der psychischen Leiden erlaubten, weshalb eine erneute psychi­atrische Begutachtung bei Dr. med. B._______ in Bern erforderlich sei,

dass sich die IVSTA mit Schreiben vom 30. April 2014 der Beurteilung des RAD anschloss und damit sinnge­mäss fest­stellte, dass die Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh­rung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwen­dig erweist,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde eventualiter die Rück­weisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer multi­disziplinären Begutachtung beantragt,

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden (Eventual-)Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte,

dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 7. bzw. 8. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kosten­vorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzu­gebendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vor­instanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_; Einschreiben)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Parole chiave

invalidity pensionremandpsychiatric assessmentincomplete factsparty compensationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the 2013 pension decision had to be set aside for incomplete medical findings

Decisione estratta

Yes. The medical record was insufficient to determine the course of the psychiatric condition, so the decision had to be annulled and remitted for further assessment and a new decision.

Motivazione estratta

The RAD and IVSTA both acknowledged that the existing file did not contain conclusive, probative information on the progression of the mental illness. An additional psychiatric examination was therefore necessary; incomplete establishment of the facts is a valid appeal ground.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to an open-ended full invalidity pension from 2010-12-31

Decisione estratta

Not decided on the merits; the matter was remitted to the administration for new factual findings and a fresh decision.

Motivazione estratta

Because the factual basis was incomplete, the court could not finally rule on the duration and degree of the pension entitlement.

Questione giuridica chiave

Costs and party compensation

Decisione estratta

No court costs were charged; the appellant was awarded party compensation of CHF 800 to be paid by the administration.

Motivazione estratta

A remand counts as success for the appellant. Therefore no procedural costs were levied, the advance had to be refunded, and compensation was due under the procedural rules.

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