Trademark opposition appeal struck out after settlement

b-7417-2006Tribunale amministrativo federale / 2a divisione27 ott 2008Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court struck out a trademark opposition appeal after the parties concluded a coexistence agreement and jointly requested discontinuance. The court held the matter moot, ordered no court fees, and refunded the appellant's CHF 3,500 advance. Because the settlement stated that each party would bear its own costs, no party compensation was awarded. The court also transmitted the Zurich Commercial Court's settlement dismissal and related documents to the lower authority for information.

Massima Omnilex

Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens infolge Vergleichs. Wird der Streit zwischen den Parteien durch gütliche Einigung erledigt und beantragen diese die Abschreibung des hängigen Beschwerdeverfahrens, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben. Bei einer gütlichen Einigung werden keine Verfahrenskosten erhoben; ein geleisteter Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33b Abs. 5 Satz 1 VwVG). Haben die Parteien vereinbart, dass jede ihre eigenen Kosten trägt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG).

Testo completo

BVGer B-7417/2006

Entscheiddatum: 27.10.2008Publikationsdatum: 03.11.2008

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-7417/2006

{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 27. Oktober 2008

Besetzung

Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

Parteien

X._______,

vertreten durch RA Dr. iur. Patrick Troller und RA Dr. iur. Gallus Joller,

Beschwerdeführer,

gegen

Y._______,

vertreten durch RA Dr. iur. Michael Ritscher und RA Dr. iur. Barbara K. Müller,

Beschwerdegegner,

und

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,

Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 6402-6403 M (fig.) und M Budget / M-Joy.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdegegner gestützt auf die Schweizer Marken Nr. 369'547 "M" (fig.) und Nr. 439'963 "M BUDGET" am 5. Mai 2003 Widerspruch gegen die Schweizer Marke Nr. 506'766 "M JOY" der Beschwerdegegnerin erhoben hat (Widersprüche Nr. 6402 und 6403),

dass die Vorinstanz die Widersprüche Nr. 6402 und 6403 in einem Verfahren vereinigt und mit Verfügung vom 8. September 2004 gutgeheis-sen, die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 506'766 "M JOY" widerrufen, die Widerspruchsgebühren von Fr. 1'600.- einbehalten und der Beschwerdeführerin die Bezahlung von Fr. 1'600.- an die Beschwerdegegnerin auferlegt hat (Widerspruchsgebühren),

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 4. Oktober 2004 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) angefochten hat (Beschwerdeverfahren MA-WI 64/04),

dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- fristgerecht einbezahlt hat,

dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2005 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung der Marken des Beschwerdegegners eingereicht hat (Zivilverfahren Nr. HG 050236, neu: Zivilverfahren Nr. HG 080098),

dass die RKGE das Beschwerdeverfahren MA-WI 64/04 mit Verfügung vom 7. September 2005 auf Begehren beider Parteien bis zur rechtskräftigen Erledigung des oben genannten, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich hängigen Verfahrens sistiert hat,

dass die RKGE das Beschwerdeverfahren MA-WI 64/04 mit Verfügung vom 15. November 2006 per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) überwiesen hat,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich dem BVGer am 22. Oktober 2008 seine Verfügung vom 16. Oktober 2008, mit welcher das Zivilverfahren Nr. HG 080098 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden ist, sowie Kopien des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2003 und der zwischen den Beschwerdeparteien zustande gekommenen "Koexistenz-Vereinbarung" vom 13. Oktober 2008 zugestellt hat,

dass der zwischen den Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgeschlossene Vergleich in die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich aufgenommen worden ist und mit Bezug auf den Streitgegenstand und die Kostentragung im vorliegenden Beschwerdeverfahren die folgenden, direkt relevanten Bestimmungen enthält:

"6. Diese Vereinbarung gilt für das Gebiet der Schweiz.

  1.  Die Parteien beantragen, die Verfahren [...] und       B-7417/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht als                        durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Kosten                   entsprechend dem Vergleich zu verlegen.
    

Die Vertreter von [...] [der Beschwerdeführerin] werden ermächtigt, die notwendigen Schritte gegenüber den Ge- richten in die Wege zu leiten.

[...]

  1. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

  2. Jede Partei trägt die eigenen Kosten."
    

dass das BVGer das vorliegende Verfahren von der RKGE am 1. Januar 2007 übernommen hat und es nach revidiertem Verfahrensrecht beurteilt (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]),

dass das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 VGG),

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die angefochtene Verfügung angesichts der zwischen den Parteien zustande gekommenen Vereinbarung und der darin beantragten Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtskräftig wird,

dass das BVGer gemäss Art. 37 VGG i. V. m. Art. 33b Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) keine Verfahrenskosten erhebt, soweit eine gütliche Einigung zustande kommt,

dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- somit zurückzuerstatten ist,

dass die Parteien vereinbart haben, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt (Ziffer 10 der Vereinbarung), womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 VwVG),

dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

Eine Kopie der Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2008, inklusive Kopien des Vergleichs vom 13. Oktober 2008 sowie des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2008, werden der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt.

Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand und die Kostentragung geeinigt haben und die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens beantragen.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieser Entscheid geht an:

die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Akten zurück)

den Beschwerdegegner (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)

die Vorinstanz (Ref.: W6402-6403-scr; Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziffer 1, Akten zurück)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Philipp J. Dannacher

Versand: 27. Oktober 2008

Parole chiave

trademark oppositionsettlementmootnesscostsrefundparty compensationstrike-outcoexistence agreement

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal had become moot due to the settlement and should be struck out

Decisione estratta

The appeal was discontinued as moot because the parties reached a settlement and requested dismissal of the proceedings.

Motivazione estratta

The settlement resolved the dispute and the parties explicitly applied for the appeal to be written off; the challenged decision therefore became final in this context.

Questione giuridica chiave

Whether court fees should be charged and the advance refunded

Decisione estratta

No procedural costs were charged, and the appellant's CHF 3,500 advance was to be reimbursed.

Motivazione estratta

Where a friendly settlement is reached, no procedural costs are levied under the applicable rules; the paid advance must be returned.

Questione giuridica chiave

Whether a party compensation should be awarded

Decisione estratta

No party compensation was awarded because each party agreed to bear its own costs.

Motivazione estratta

The settlement expressly provided that each party bears its own costs, so no compensation was to be granted.

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