Urteil vom 18. März 2015
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
walt des Bundes Peter Lehmann,
und
A., z. Zt. im Regionalgefängnis Bern, amtlich verteidigt
durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner
Gegenstand
Versuchter Mord, eventuell versuchte vorsätzliche
Tötung, subeventuell versuchte vorsätzliche schwere
Körperverletzung und vollendete vorsätzliche schwere
Körperverletzung, Gefährdung durch Sprengstoffe und
giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschä-
digung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 5.4
Rechtsanwältin Pia Gössi sei für die amtliche Vertretung des Opfers in gerichtlich
zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sowie der Vertreterin der
Privatklägerschaft an die Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald er dazu in der
Lage ist.
Anträge der Privatklägerin 2: (sinngemäss; cl. 5 pag. 15.2.3)
A. sei zu verpflichten, der Pensionskasse C. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'488.50
zu bezahlen.
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6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000 Nr. 73 E. 2c). Zu den für die Beur-
teilung der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit erheblichen Umständen zählen nach
der Rechtsprechung nicht bloss die Tatumstände im eigentlichen Sinne, sondern
ebenso Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, soweit sie Auf-
schluss geben können über die Persönlichkeit des Täters, dessen Einstellung sowie
über die in ihm zur Zeit der Tat ablaufenden psychischen Vorgänge (BGE 127 IV 10
E. I 1a). Ob eine besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist also im Sinne einer Ge-
samtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu wer-
ten (BGE 118 IV 122 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_21/2010 vom 4. März
2011 E.6.3). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann auch die Kaltblütigkeit bzw.
die Gefühlskälte ein Indiz für fehlende Skrupel darstellen (SCHWARZENEGGER, Bas-
ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 112 StGB N. 17). Unter den Beweggründen
sprechen Habgier oder eine Tötung aus einer nicht nachvollziehbaren Rache für
Mord. Das verwerfliche wirtschaftliche Motiv ist nicht nur bei Raub in Betracht zu
nehmen (BGE 115 IV 187 E. 2), sondern auch dann, wenn es dem Täter darum
geht, sich wirtschaftlich zu entlasten, gerade etwa von Unterhaltsbeiträgen an die
getrennt lebende Gattin (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2008 vom 11. Septem-
ber 2008, E. 4.4). Weiter wurde vom Bundesgericht als Mord qualifiziert die Tötung
eines Dritten, um seinen Ehegatten dadurch zu "bestrafen" (BGE 106 IV 342 E. 4c).
Auf Mord kann auch geschlossen werden, wenn zur Tötung ein besonders gefährli-
ches Mittel verwendet wird, wie gerade Sprengstoff (implizit in BGE 120 IV 10).
Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz
muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die besondere Skru-
pellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfassen, insbeson-
dere hinsichtlich der Art der Ausführung, beispielsweise das Wissen um die Unkon-
trollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels (Gefährdung anderer Menschen). Da-
bei ist aber nicht notwendig, dass der Täter sie selber ebenfalls als besonders ver-
werflich einschätzt. Massgebend ist das Bewusstsein im Moment der Tatausführung
(SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 27).
2.1.2 a) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen-
dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann
das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung erfasst den
altrechtlichen unvollendeten Versuch (Art. 21 Abs. 1 aStGB), den vollendeten Ver-
such (Art. 22 Abs. 1 aStGB) und den untauglichen Versuch (Art. 23 Abs. 1 aStGB).
Im Interesse der klaren Erfassung des Rücktritts bzw. der tätigen Reue und des
Unrechtsgehalts der Tat sind diese Unterscheidungen weiterhin zu beachten. Die
Erwähnung der Versuchsart im Urteilsdispositiv erübrigt sich (TRECHSEL/GETH,
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Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2013 [nachfolgend: Praxiskommentar Strafgesetzbuch], Art. 22 StGB N. 1).
Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegen-
standes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur
Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos (Art. 22 Abs. 2 StGB). Diese Art. 23
Abs. 2 aStGB entsprechende, neurechtlich nicht mehr strafbare Versuchsform liegt
vor, wenn die Untauglichkeit des Vorgehens des Täters von jedem normal denken-
den Menschen ohne weiteres erkannt werden kann, der Täter seine Verhaltens-
weise nur aus besonders exquisiter Dummheit für tauglich hielt oder der Versuch
lächerlich erscheint (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 22 StGB N. 22 m.w.H.).
Massgebliches Kriterium für die Tauglichkeit des Versuchs ist die Gefährlichkeit; die
Abgrenzung zum untauglichen (ungefährlichen) Versuch ist oft schwer (TRECH-
SEL/GETH, a.a.O., Art. 22 StGB N. 16 f., 21). Beim Urteil über die Gefährlichkeit des
vom Täter verwendeten Mittels muss ex post entschieden werden, ob die Art des
Vorgehens überhaupt geeignet war, den Tatbestand zu verwirklichen, den es ge-
rade nicht verwirklicht hat. Das bedeutet, dass von den Besonderheiten des Einzel-
falles abstrahiert werden muss (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allge-
meiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, S. 348). Da der Täter nur bei grobem
Unverstand straflos bleibt, ist die praktische Bedeutung der Abgrenzung gering
(STRATENWERTH, a.a.O., S. 350; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 22 StGB N. 16 f., 21).
b) Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder
trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die
Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). Ein solcher
Rücktritt setzt voraus, dass der Täter seinen Entschluss zur Begehung des Delikts
und damit dessen weitere Ausführung endgültig aufgibt. Dies wiederum erfordert,
dass er von Handlungen Abstand nimmt, die gemäss seinem Tatplan zur Erreichung
des Erfolgs noch erforderlich sind. Deshalb muss er die Tat für noch vollendbar hal-
ten (vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 23 StGB N. 7;
TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 23 StGB N. 3). „Aus eigenem Antrieb“ tritt nur derjenige
zurück, der aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten seinen
Plan nicht mehr weiter verfolgt. Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweg-
gründe, aus denen der Täter zurücktritt, prinzipiell nicht an (BGE 118 IV 366 E. 3a).
2.1.3 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge-
wonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot will sicherstellen, dass
der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach
seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen,
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worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba-
sel 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es
jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch ge-
wissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet
werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollzieh-
bar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Täterschaft als wichtigstes Sachverhalts-
element wird bei der Beweiswürdigung nicht mit quasi naturwissenschaftlichen Mit-
teln festgestellt, sondern durch Bewertung der erhobenen Beweise normativ zuge-
schrieben (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 62). Bestehen unüberwindliche Zweifel
an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht
das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10
Abs. 3 StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO
festgehaltenen Grundsatz in dubio pro reo werden erhebliche und unüberwindliche
Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt
werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek-
ten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht
massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, entfernte
Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Zürich
2005, S. 247; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, N. 227, 233). Der richterlichen Beweiswürdigung sind na-
mentlich dort Grenzen gesetzt, wo dem Urteil – zumeist durch entsprechende Gut-
achten ins Verfahren eingebrachte – wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu
legen sind. Für ein Abweichen vom Gutachten müssen stichhaltige Gründe vorlie-
gen (SCHMID, a.a.O., N. 232, 951; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 246).
2.2 Die Anklageschrift vom 15. Januar 2015 und die geänderte Fassung vom 24. Feb-
ruar 2015 erheben im Anklagepunkt 1.1 den Vorwurf, A. (nachfolgend: Beschuldig-
ter) habe am 3. April 2014 um ca. 06.30 Uhr in Y. durch den Einsatz einer Handgra-
nate einen versuchten Mord, eventuell eine versuchte vorsätzliche Tötung, an seiner
(damaligen) Ehefrau, B., verübt. Gemäss Anklage wurde B. von zwei durch die
Handgranate freigesetzten Kugeln getroffen worden und am Mittelfinger der linken
Hand sowie am Unterleib verletzt.
Der Beschuldigte bestreitet seit Anbeginn die ihm vorgeworfene Täterschaft.
2.3 Täterschaft
2.3.1 Dass am 3. April 2014, etwa um 06.30 Uhr, auf der Z.-Strasse in Y. ein Sprengkörper
– eine Handgranate des Typs M75, welche von der früheren jugoslawischen Armee
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verwendet wurde – detonierte, ist durch die polizeiliche Spurensicherung nachge-
wiesen: Zwar fand diese erst am folgenden Tag statt, aber es liessen sich der Si-
cherungsbügel der Handgranate, Kunststofffragmente und Metallkugeln sicherstel-
len, und der Fahrbahnbelag wies in der Mitte, 20 Meter westlich der Einmündung
der W.-Strasse, eine Beschädigung auf, die auf die Explosion zurückzuführen ist.
An Fenstern des Hauses X.-Strasse 1 fanden sich Beschädigungen der Scheibe,
die auf den Einschlag eines kleinen Objektes hinwiesen (cl. 3 pag. 10.1.40 ff.). Der
Wissenschaftliche Forschungsdienst von Bund und Stadtpolizei Zürich (nachfol-
gend: WFD) identifizierte den Sprengkörper als Handgranate M75 mit ca. 350 g Ge-
wicht, bestehend aus einem Kunststoffmantel, worin Stahlkugeln von 2,5–3 mm
Durchmesser um ca. 35–40 g plastischen Sprengstoff auf der Basis von Nitropenta
(PETN) angeordnet sind und beim Einsatz der Handgranate als Splitter wirken. Die
Zündverzögerung wird mit 3–4 Sekunden angegeben. Der WFD vermochte in der
Fahrbahnprobe und den sichergestellten Metallkugeln Nitropenta nachzuweisen (cl.
3 pag 10.1.72 ff.). Aus diesen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass eine
Handgranate M75 an der in der Anklageschrift genannten Örtlichkeit zur Detonation
gebracht wurde und dabei die in ihr enthaltenen Metallkugeln wie auch Teile des
Kunststoffmantels in die Umgebung geschleudert wurden.
2.3.2 a) A. wurde am 6. April 2014 um 01.10 Uhr festgenommen, als er mit seinem Per-
sonenwagen bei der Grenzstelle Chiasso in die Schweiz einreiste (cl. 1 pag. 6.1.6
ff.). Er behauptete gegenüber der Tessiner Polizei anlässlich der Festnahme, er sei
am 2. April 2014 um etwa 18 Uhr von seinem Domizil zu einwöchigen Ferien nach
Bosnien aufgebrochen. Er sei mit seinem Wagen gegen 21.30 Uhr bei Chiasso aus-
gereist und am 3. April 2014 gegen 7 Uhr in Bosnien angekommen; dort habe er
sich in seinem Haus in V. aufgehalten. Am 5. April 2014 gegen 14 Uhr habe ihn
seine in U. wohnhafte Schwester, D., angerufen und davon benachrichtigt, dass ihn
die Polizei zu Hause gesucht habe. Er habe sich daraufhin telefonisch bei der aar-
gauischen Polizei gemeldet und sei von ihr auf den Folgetag auf 10 Uhr einbestellt
worden. Er habe sich gegen 15 Uhr in Bosnien mit seinem Auto auf den Weg in die
Schweiz gemacht (cl. 4 pag. 13.1.3). Er bestätigte diese Aussagen am 7. April 2014
in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (cl. 4 pag. 13.1.7–8 [mit kleinen
Differenzen zu den Zeitangaben]). Nachdem die aargauische Staatsanwaltschaft im
Haftprüfungsverfahren den fotografischen Beweis dafür erbracht hatte, dass der
Wagen des Beschuldigten am 3. April 2014 um 12.07 Uhr die Schweiz bei Chiasso
verlassen hatte (cl. 1 pag. 6.1.24, cl. 4 pag. 13.1.28), nahm der Beschuldigte von
seinem früheren Alibi Abstand und erklärte in der Einvernahme durch die Bundes-
anwaltschaft vom 22. April 2014, er habe am 3. April 2014 um 06.30 Uhr in seiner
Wohnung in T. geschlafen und sei zwischen 09.00 und 09.30 Uhr in Richtung Bos-
nien abgefahren. Von dort sei er am Samstag wieder abgereist und um 00.30 Uhr
in Chiasso festgenommen worden (cl. 4 pag. 13.1.21–22). Am 15. Mai 2014 erklärte
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der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei
zuerst, er habe sich am 3. April 2014 zur Zeit des Vorfalls "zuhause, in Bosnien"
befunden. Danach habe ihn seine Schwester angerufen und gesagt, er solle die
(Aargauer) Polizei anrufen, was er gemacht habe; die Telefonnummer der Polizei
habe er von der Schwester erhalten. Die Polizei habe ihm gesagt, er müsse sich am
Sonntag um 10 Uhr beim Polizeiposten in Y. melden. In der Folge sagte der Be-
schuldigte: "Ich war am 3. April in Bosnien, morgens um ca. 09:00 Uhr. Man braucht
ca. drei Stunden nach Chiasso. Wann ich in Bosnien angekommen bin, weiss ich
nicht mehr genau, ca. abends um 10:00 Uhr." Auf Nachfrage, wann er wirklich in der
Schweiz nach Bosnien abgefahren sei, erklärte er, dass er in T. am 3. April 2014 um
09.00 oder 09.30 Uhr abgefahren und in Bosnien um ca. 22.00 Uhr angekommen
sei. Der Beschuldigte fügte bei, er sei am 2. April 2014 in einem Club in S. gewesen,
und nannte zwei Personen, die ihn dort gesehen hätten – der Chef des Clubs und
ein anderer Gast. Letzteren habe er nach Hause, nach ZZ., gefahren. Danach sei
er am 3. April 2014 ca. um 00.30 Uhr bei sich zu Hause in T. angekommen. Dann
habe er bis 07.00 Uhr geschlafen. Vor der Abfahrt in Richtung Bosnien habe er Kaf-
fee getrunken und Hausarbeiten erledigt (cl. 4 pag. 13.1.36–37).
In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe am 3. April 2014 – zur
Zeit der Explosion der Handgranate – geschlafen, sei ca. um 7 Uhr aufgestanden,
habe seine Sachen gepackt und sei zwischen 9.00 und 9.30 Uhr nach Bosnien ab-
gefahren. Da er vom Arzt beim letzten Besuch für weitere sieben Tage krankge-
schrieben worden sei, habe er sich entschlossen, nach Bosnien zu fahren. Das sei
am Donnerstag oder Freitag gewesen. Er habe niemandem von seiner Absicht Be-
scheid gesagt. Nach drei Tagen habe ihn seine Schwester angerufen und gesagt,
dass die Polizei ihn suche; sie habe ihm die Nummer der Polizei per SMS mitgeteilt.
Er habe deshalb die Polizei angerufen; diese habe ihm gesagt, er müsse dringend
in die Schweiz kommen. Er habe geantwortet, dass er in Bosnien in den Ferien sei.
Am Sonntag hätte er um 10 Uhr bei der Polizei in Aarau sein müssen. Diesen Anruf
habe er am Freitag gemacht, etwa um 20 Uhr. Es sei zu spät gewesen, um loszu-
fahren. Am Samstag habe er seine Sachen gepackt und sei zwischen 14.30 und
14.45 Uhr in die Schweiz zurückgefahren. In Chiasso sei er festgenommen worden
(EV-Protokoll Fragen 53, 55, 56, 58). Wie im Vorverfahren (cl. 4 pag. 13.1.21 Z. 44)
erklärte er, dass er nicht wisse, warum er zuerst gelogen und gesagt habe, dass er
schon am 2. April am Abend nach Bosnien abgefahren sei (EV-Protokoll Frage 57).
b) Die Aargauer Polizei stellte ab dem nahe dem Explosionsort aufgefundenen Si-
cherungsbügel der Handgranate Spuren zwecks Erstellung eines DNA-Profils sicher
(cl. 3 pag. 10.1.51). Dieses Spurenmaterial hat das aargauische Institut für Rechts-
medizin am 14. April 2014 analysiert und mit dem in der Datenbank vorhandenen
DNA-Profil des Beschuldigten – abgenommen am 7. April 2014 (cl. 9 pag. 9.291.6,
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9.291.44) – verglichen; es hat dabei Übereinstimmung für die zwei ab der einen
Bügelkante und der Bügelfläche gewonnenen Spuren festgestellt (cl. 3
pag. 10.1.53–54). Dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich)
wurde zwecks Erstellung eines DNA-Gutachtens der Sicherungsbügel am 17. Sep-
tember 2014 zur Verfügung gestellt, ausserdem das besagte DNA-Profil des Be-
schuldigten aus der Datenbank (cl. 4 pag. 11.0.34 f., 11.0.60 f.). Die Gutachterin
entnahm dem Sicherungsbügel drei Stichproben und wertete sie DNA-analytisch
aus. Für zwei Proben – gewonnen ab gesamter Grifffläche Vorderseite bzw. ab Be-
reich oberhalb Grifffläche inklusive Seitenflächen – bestätigte sie in ihrem Gutachten
vom 9. Oktober 2014 eine vollständige Übereinstimmung in den 16 vergleichbaren
Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten. Es wurden schwache zusätzliche
Merkmale festgestellt, was nach Ansicht der Gutachterin damit erklärt werden kann,
dass vor der Expertise der WFD das sichergestellte Material untersucht habe – näm-
lich in technischer Hinsicht (vgl. E. 2.3.1). Da sich keine Blut- oder Speichelrück-
stände nachweisen liessen und Sekrete anderer Art umständehalber ausgeschlos-
sen werden könnten, schliesst das Gutachten, dass die untersuchten Spuren bei
der Bedienung der Handgranate auf den Bügel gelangt seien und dass sie von der
Haut des Beschuldigten stammten, also nicht von einem Kleidungsstück auf den
Bügel übertragen worden seien. Die dritte Stichprobe – gewonnen ab der Rückseite
der Grifffläche – enthielt nicht genügend DNA, um ein auswertbares DNA-Profil zu
erstellen (cl. 4 pag. 11.0.60–67). Die Gutachterin gab auf Nachfrage hin an, dass
das auf dem Sicherungsbügel vorhandene DNA-Profil nur einmal unter rund 10
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mit
dem Beschuldigten nicht verwandten Personen existiere (cl. 9 pag. 9.292.3 f.).
c) B. – wohnhaft an der Z.-Strasse 2 in Y. – sagte im Vorverfahren aus, sie begebe
sich fast jeden Morgen zur Familie ihres Sohnes, welche neben dem Bahnhof Y.
wohne. Sie betreue dort während der Abwesenheit der Eltern ihre drei Grosskinder.
An diesem Tage hätte ihr die Schwiegertochter noch beim Ausfüllen eines Formu-
lars für eine Rentenleistung helfen sollen; sie sei deshalb früher von Zuhause auf-
gebrochen. Um ca. 06.45 Uhr habe sie, auf dem linksseitigen Trottoir der Z.-Strasse
gehend, in der Strassenmitte, genau auf ihrer Höhe, eine Explosion wahrgenom-
men, als Blitz und Knall. Etwas habe sie an ihrem Finger getroffen. Ein Fahrradfah-
rer sei vorbeigekommen und habe sie gefragt, ob sie Hilfe brauche, was sie verneint
habe. Sie sei weiter gegangen und in das Auto ihrer Schwiegertochter, E., gestie-
gen, die ihr entgegen gefahren sei, um sie abzuholen. Nachdem ihre Grosskinder in
die Schule gegangen seien, habe sie den Polizeiposten aufgesucht, der jedoch ge-
schlossen gewesen sei. Sie habe sich dann über die Notfallnummer bei der Polizei
gemeldet, die sie zu ihrer Wohnung beordert hätte; dieses Gespräch erfolgte um
07.27 Uhr und wurde aufgezeichnet (cl. 3 pag. 10.1.7 f.; cl. 9 pag. 9.270.2). Als sie
dort angekommen sei, habe ein Polizist gewartet. Sie habe ihm geschildert, was
vorgefallen sei. Der Knall sei seitlich gewesen, genau wisse sie es nicht; sie glaube,
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seitlich von vorne. Später am Tag habe sie ihren Bruder, F., aufgesucht, und sie
hätten eine Verletzung an ihrem Bauch entdeckt. Begleitet von ihrem Bruder und
dessen Sohn G. sei sie etwa um 18 Uhr ins Kantonsspital Aarau gefahren (cl. 4
pag. 12.1.3 ff. [Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 7. April 2014],
pag. 12.1.18 ff. [delegierte Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom
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14 -
d) Die in Y. wohnhafte E. erklärte als Zeugin, sie sei am 3. April 2014 wie üblich ihrer
Schwiegermutter B. mit dem Auto entgegen gefahren, um sie auf dem Weg zu ihr
abzuholen und zur Wohnung der Familie von E. zu fahren. Sie sei immer recht knapp
bei Zeit; weil sie um 07.30 Uhr ihre Arbeit in YY. beginnen müsse, treffe sie ihre
Schwiegermutter jeweils zwischen 06.50 und 07.00 Uhr. So sei es auch an jenem
Tag gewesen; sie habe sie bei der Bushaltestelle beim ersten Kreisel an der Z.-
Strasse einsteigen lassen. Bei der Annäherung habe sie beobachtet, dass die
Schwiegermutter sich ständig umgedreht und an einer Hand gerieben hätte. Als sie
zusammen auf der Z.-Strasse weiter gefahren seien, um auf der Höhe der XX.-
Strasse zu wenden, habe die Schwiegermutter sie auf ein "grosses Loch im Beton"
hingewiesen (cl. 4 pag. 12.3.5–6).
e) F. sagte als Zeuge aus, er habe am 3. April 2014 am Morgen seinen Sohn G. zur
Arbeit gefahren. Nach Hause zurückgekommen – er wohnt an der Z.-Strasse 3 in Y.
– habe er bei der Garage seine Schwester B. und drei Polizisten angetroffen. Auf
seine Frage habe sie gesagt, A. habe "ein Explosiv" in ihre Richtung geworfen, und
sie habe ihm seinen (recte: ihren) "verletzten Finger" gezeigt. Um ca. 17 bis 18 Uhr
sei B. in seine Wohnung gekommen und habe ihm über die polizeiliche Befragung
berichtet. Auf Drängen von ihm, seiner Frau und seinem Sohn habe sie ihren Unter-
leib angeschaut und eine Wunde entdeckt, deren Blutspur er bereits am Morgen an
ihren Kleidern bemerkt habe. Er und sein Sohn hätten sie dann in das Spital gefah-
ren. Dort sei ihr in der Nacht in einer Notfalloperation ein Splitter entfernt worden.
Um 01.00 Uhr sei die Polizei wieder gekommen, um in Erfahrung zu bringen, "wo
das passiert" sei; er hätte sie dann zu der Stelle geführt und ihr Gebüsch und Strom-
kasten gezeigt, von welchem nach Schilderungen der Schwester das "Explosions-
material" gekommen sei. Auf ihrem Telefon habe er mit seinem Sohn die SMS, auf
welchen A. gedroht habe, entdeckt gehabt und sie der Polizei gezeigt (cl. 4
pag. 12.6.6–7).
f) Die Aussagen des als Zeuge einvernommenen G. decken sich im Wesentlichen
mit denjenigen seines Vaters F. (cl. 4 pag. 12.5.7 ff.).
g) H. gab als Zeuge zu Protokoll, dass er auf seiner Velofahrt am frühen Morgen
des 3. April 2014 durch die Z.-Strasse weder einen Knall gehört noch jemanden
gesehen, ausser die ihm nicht bekannte B. Da diese gestresst gewirkt habe, habe
er angehalten. Sie habe ihm gesagt, ihr Mann habe einen Sprengsatz gezündet, ob
er davon wisse, was er verneinte (cl. 4 pag. 12.4.7).
h) Die an der Z.-Strasse wohnhaften Eheleute I. und J. – Letzterer soll laut Angabe
von B. gegenüber der Polizei den ganzen Vorfall beobachtet haben (cl. 4
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pag. 10.1.10) – gaben dem ermittelnden Polizeibeamten am 4. April 2014 überein-
stimmend an, sie hätten am 3. April 2014 um 06.30 Uhr in ihrem Haus einen sehr
lauten Knall gehört. Sie hätten danach aus dem Schlafzimmerfenster geschaut und
auf der Strasse eine Frau und einen Fahrradfahrer gesehen, welche beide mit den
Händen in Richtung des Gebüsches in der Nähe des Stromverteilerkastens gezeigt
hätten; etwas Verdächtiges sei ihnen nicht aufgefallen, weshalb sie im Haus geblie-
ben seien. Den Vorfall hätten sie nicht beobachtet (cl. 4 pag. 10.1.22 f.). J. gab wei-
ter an, dass er später am Tag, um ca. 09.30 Uhr, von der Frau, die er vom Fenster
aus gesehen habe, vor seinem Haus auf der Strasse angesprochen worden sei,
worauf er die Polizei benachrichtigt habe (cl. 3 pag. 10.2.4, 10.2.84). Eine förmliche
Einvernahme der Eheleute I. und J. unterblieb.
i) Die Bundeskriminalpolizei hielt im Schlussbericht fest, der Vorfall sei entgegen
vorgängigen Aussagen durch niemanden direkt beobachtet worden (cl. 3
pag. 10.2.72).
j) Die polizeiliche Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten
mit der Nr. 4 ergab, dass dieser Anschluss am 3. April 2014 dreimal zwischen 00.13
und 00.19 Uhr und viermal zwischen 07.42 und 08.41 Uhr über eine Antenne an der
WW.-Strasse in VV. eingeloggt war. Für die Zwischenzeit steht der Standort des
Telefons nicht fest; möglicherweise war es ausgeschaltet. Die technische Untersu-
chung erlaubt die Feststellung, dass jedenfalls der Wohnort des Beschuldigten im
Bereich des Signalsektors liegt; hingegen war vom Tatort aus die besagte Antenne
nicht erreichbar (cl. 3 pag. 10.2.21–23). Diese Auswertung erbringt Beweis weder
für die Anwesenheit noch die Abwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt – in
Bezug sowohl auf den Tatort wie seine Wohnung.
k) Die Auswertung des im beschlagnahmten Fahrzeug des Beschuldigten sicherge-
stellten Navigationsgeräts ergab mehrere Standorte in der näheren Umgebung des
Tatorts, insbesondere auch auf der Z.-Strasse in Y. (cl. 3 pag. 10.2.51–53); mangels
Zeitregistrierung (Zeitstempel) konnte indes nicht festgestellt werden, wann sich das
Gerät an diesen Standpunkten befunden hatte (cl. 3 pag. 10.2.25, 10.2.50). Die Da-
ten erbringen somit keinen Beweis für die Anwesenheit des Beschuldigten in der
Umgebung des Tatorts zur bekannten Tatzeit.
2.3.3 Dass die fragliche Handgranate auf der Z.-Strasse in Y. am Morgen des 3. April
2014 durch den Beschuldigten gezündet worden ist, ist durch den DNA-Nachweis
anhand des am Tatort vorgefundenen Sicherungsbügels mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit erwiesen. Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen die-
sen wissenschaftlich fundierten Nachweis seiner Täterschaft nicht in einen erhebli-
chen, unüberwindlichen Zweifel zu ziehen, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
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16 -
a) Die Verteidigung bringt vor, dass zwischen dem Vorfall und dem Auffinden des
Sicherungsbügels der Handgranate M75 mehr als 26 Stunden verstrichen seien,
obwohl dieser gut sichtbar bei der Einmündung der W.-Strasse gelegen habe. Die
Z.-Strasse sei eine stark frequentierte Hauptstrasse mit Fahr- und Fussgängerver-
kehr; in unmittelbarer Nähe zum Tatort befinde sich ein Schulhaus. Irgendeine Dritt-
person hätte den Tatort vor der Spurensicherung bearbeitet haben können; dieser
sei nicht gesichert gewesen. Nicht nur das Opfer, sondern auch dessen Bruder F.
und der Neffe G. seien vor der polizeilichen Spurensicherung am Tatort gewesen.
Es stehe nicht fest, dass der Sicherungsbügel zur detonierten Handgranate gehöre.
Gemäss Anklage würden Granaten des Typs M75, wie sie in der jugoslawischen
Armee und noch heute in sämtlichen nachfolgenden Armeen auf dem Balkan ein-
gesetzt würden, in sehr grosser Zahl für weniger als 10 Euro auf Schwarzmärkten
angeboten. Somit könnte irgendjemand nachträglich einen manipulierten Siche-
rungsbügel am Tatort hingelegt haben. Der Beschuldigte sei laut den eingeholten
Gutachten zwar Spurgeber; dass er am 3. April 2014 tatsächlich die Tatwaffe in der
Hand gehalten und geworfen habe, sei damit nicht erwiesen. Auf den Sicherungs-
bügel könnten DNA-Spuren des Beschuldigten – etwa durch das Opfer selbst oder
dessen Bruder F. – mittels persönlicher Gegenstände des Beschuldigten übertragen
worden sein (Plädoyer S. 5–6, 13–15).
aa) Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass der Sicherungs-
bügel der Handgranate vor der polizeilichen Sicherstellung ausgetauscht worden
sein könnte und der vorgefundene nicht von der explodierten Handgranate stammt.
Dass ein Austauschen aufgrund des Zeitablaufs und der relativ leichten Beschaf-
fungsmöglichkeit von Handgranaten des verwendeten Typs rein theoretisch möglich
war, genügt nicht, um Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu erwecken.
bb) Auch beim Argument der Spurenmanipulation handelt es sich um ein rein theo-
retisches Verdachtsmoment. Der Beschuldigte und B. besitzen in Bosnien-Herze-
gowina gemeinsam ein Haus, in welchem jede Partei über eine eigene Wohnung
verfügt, wobei B. auch zu den Räumlichkeiten des Beschuldigten Zugang hat; der
Beschuldigte pflegte dort dauernd persönliche Gegenstände, wie Kleider, aufzube-
wahren, wie er in der Hauptverhandlung zu Protokoll gab (EV-Protokoll Beschuldig-
ter, Fragen 35, 83; EV-Protokoll Sicherheitshaft, Frage 5). Dass das Opfer, dessen
Bruder oder ein Einbrecher persönliche Gegenstände des Beschuldigten, nament-
lich Kleidungsstücke, behändigt und damit eine Spurenübertragung auf den polizei-
lich sichergestellten Sicherungsbügel vorgenommen haben könnten, ist eine blosse
Mutmassung, welche sich nicht auf konkrete Indizien stützt. Die vom Verteidiger
diesbezüglich angeführten Indizien, dass B. Zugang zum gemeinsamen Haus hatte
und sich dort sowohl im Dezember 2013 als auch bei der gerichtlichen Anhörung
vom 27. Februar 2014 gleichzeitig mit dem Beschuldigten aufgehalten habe, wobei
-
17 -
sie Zugang zu dessen persönlichen Gegenständen gehabt habe (vgl. EV-Protokoll
Beschuldigter, Fragen 35, 69), dass ihr Bruder F. sich häufig in V. aufhalte (vgl. EV-
Protokoll Beschuldigter, Frage 77), eine Handgranate M75 hätte beschaffen, ins
Haus seiner Schwester gehen und dort eine DNA-Spur des Beschuldigten fabrizie-
ren können und dass gemäss Rapport und Anzeige der Polizei in V. an die Staats-
anwaltschaft V. im Haus des Beschuldigten eine unbekannte Täterschaft im Dezem-
ber 2013 eingebrochen und dabei mehrere Gegenstände gestohlen habe (cl. 5 pag.
18.3.91 f., 18.3.97 f.), bilden blosse Basis für einen theoretisch möglichen anderen
Handlungsablauf. Sie vermögen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des
Beschuldigten hervorzurufen.
b) Die Verteidigung zieht den Beweiswert der DNA-Gutachten in Zweifel.
aa) Sie bringt vor, im US-amerikanischen Strafprozess gegen O.J. Simpson habe
der Gutachter eine Fehlerquote von 0,5% zugegeben. Die Fehlerquote besage,
dass eine DNA-Spur fälschlicherweise positiv gewertet werde. Es gehe bei der Feh-
lerquote nicht um die Wahrscheinlichkeit des Vergleichs, sondern um die möglichen
Fehler bei der Erfassung oder Analyse. Eine Fehlerquote von 0,5% führe, auf die
Gesamtbevölkerung des Kantons Aargau bezogen, zu 3'180 möglichen Tätern, ob-
wohl nur ein Mensch die DNA-Spur gegeben haben könne (Plädoyer S. 11–12).
Wie vorne erwogen (E. 2.3.2b), wurde der DNA-Nachweis durch zwei voneinander
unabhängige Untersuchungen erbracht. Dabei wurde nicht zweimal das gleiche
Spurenmaterial ausgewertet, sondern jeweils separat – aber vom gleichen Objekt –
entnommene Spuren. Die angewandte Analysemethode wird von der Verteidigung
nicht in Frage gestellt (Plädoyer S. 11). Fehler bei der DNA-Analyse selbst können
somit mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehen keine Anzei-
chen dafür, dass es bei der Entnahme und Aufbewahrung des DNA-Profils des Be-
schuldigten, welches Basis für den DNA-Vergleich mit den ab dem Sicherungsbügel
gewonnenen Spuren bildete, zu Fehlern gekommen sein könnte. Auch bestehen
keine Anzeichen dafür, dass die untersuchten DNA-Spuren nicht vom Sicherungs-
bügel, sondern von irgendeinem anderen Objekt stammen könnten. Rein theore-
tisch mögliche Fehler bei der Erfassung oder Analyse der DNA-Spuren reichen in-
des nicht aus, um unüberwindliche Zweifel am Beweisergebnis zu erwecken.
bb) Die Verteidigung bringt vor, das Gutachten des IRM Zürich äussere sich hin-
sichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass zwei Personen einer bestimmten Menschen-
menge das gleiche DNA-Profil aufwiesen, nur zu nichtverwandten Personen. Wie
es sich bei verwandten Personen verhalte, sage es nicht. Laut Aussage von B. soll
auch der Bruder des Beschuldigten, K., Morddrohungen gegen sie ausgesprochen
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18 -
haben. Die DNA-Wahrscheinlichkeit sei im Vergleich mit dem Bruder des Beschul-
digten jedoch nicht bekannt (Plädoyer S. 11).
B. gab in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 21. August 2014 –
nachdem sie bis anhin ihren Ehemann als einzig möglichen Tatverdächtigen be-
zeichnet hatte – an, K., der Bruder des Beschuldigten, habe L., dem Ehemann ihrer
Schwester, gesagt, er solle sie (B.) liquidieren lassen und auch gefragt, wie viel Geld
bezahlt werden müsse. Dies habe ihr L. erzählt, nachdem sie sich (letztmals) vom
Beschuldigten getrennt habe. Wann das Gespräch zwischen L. und K. stattgefun-
den habe, wisse sie nicht mehr. Sie sei jedoch nicht direkt von K. bedroht worden,
sondern habe dies von L. erfahren (cl. 4 pag. 12.1.35 f.).
Eine solche Behauptung begründet keinen für die Eröffnung eines Strafverfahrens
hinreichenden Tatverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Somit bestand keine Veran-
lassung, beim Bruder des Beschuldigten ein DNA-Profil zu erstellen, um es mit dem
sichergestellten Spurenmaterial vergleichen zu können (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO).
Dass die Voraussetzungen für eine Massenuntersuchung gemäss Art. 256 StPO
vorgelegen hätten, behauptet auch die Verteidigung nicht. Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass zwar DNA-Tests auch verwendet werden, um die Verwandtschaft
zweier Menschen zu belegen; gesucht wird also eine positive Wahrscheinlichkeit
der Verwandtschaft. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Spur auf dem Siche-
rungsbügel dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Begründete Zweifel könnten also
erst entstehen, wenn ein Vergleich des DNA-Profils auf dem Sicherungsbügel mit
dem DNA-Profil eines Verwandten zu einer signifikanten Wahrscheinlichkeit einer
Zurechnung führte. Dies ist nicht möglich, solange keine Verdachtsmomente gegen
Verwandte vorliegen oder Verwandte sich als Nichtbeschuldigte nicht freiwillig einer
körperlichen Untersuchung unterziehen (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 251 StPO N. 10).
c) Der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchungen in der Mietwohnung des
Beschuldigten in T. (cl. 2 pag. 8.1.1 ff., 8.1.14 ff.) und in seiner Liegenschaft in V.,
Bosnien (cl. 5 pag. 18.3.1 ff., 18.3.12, 18.3.22 ff.), keine auf die angeklagte Tat hin-
weisende Gegenstände, namentlich keine Waffen, gefunden wurden, entlastet den
Beschuldigten nicht (vgl. Plädoyer S. 9 f.). Für die Verübung der Tat war eine einzige
Waffe – die tatsächlich explodierte Handgranate – erforderlich.
d) Der Umstand, dass die Auswertung der Telekommunikationsdaten ergab, dass
der Anschluss des Beschuldigten mit der Nr. 4 am 3. April 2014 dreimal zwischen
00.13 und 00.19 Uhr und viermal zwischen 07.42 und 08.41 Uhr über eine Antenne
an der WW.-Strasse in VV. eingeloggt war (E. 2.3.2j), vermag den Beschuldigten
nicht zu entlasten (Plädoyer S. 8). Aufgrund der örtlichen Nähe seines Wohnorts
-
19 -
zum Tatort war es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich, sich in der fraglichen
Zeit an den Tatort und wieder nach Hause zu begeben.
e) Der Umstand, dass die Auswertung des Navigationsgeräts des Beschuldigten
keinen Hinweis auf dessen Aufenthalt am Tatort zur Tatzeit ergab (Plädoyer S. 8 f.),
vermag ihn nicht zu entlasten. Der Beschuldigte räumte im Übrigen ein, dass er –
ausser am 3. April 2014 – die Z.-Strasse in Y. während seiner Arbeitsunfähigkeit im
ersten Quartal 2014 oft befahren hatte (EV-Protokoll Frage 65).
f) Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen des Opfers seien unter verschiedenen
Aspekten, namentlich auch aufgrund des Verhaltens nach der Tat, unglaubwürdig.
Für B. habe die Täterschaft des Beschuldigten von Anfang an festgestanden, ob-
wohl sie diesen beim Vorfall vom 3. April 2014 nicht – jedoch mehrmals in den Tagen
zuvor an gleicher Stelle – gesehen haben will. Es erstaune, dass sie den Beschul-
digten wiederholt zu "1000%" bzw. zu 100% als den Täter bezeichne, ihn aber aus-
gerechnet zur Tatzeit nicht gesehen habe (Plädoyer S. 18). Total unglaubwürdig sei,
dass sie die laut ballistischem Gutachten mit bis zu 650m/s Geschwindigkeit weg-
geschleuderten Teilchen der Handgranate habe durch die Luft fliegen sehen (Plä-
doyer S. 21). Erstaunlich sei, dass sie zwar einen Knall gehört und Licht gesehen,
aber keine Druckwelle gespürt und trotz des hohen Knalldruckpegels keine zumin-
dest vorübergehenden Gehörsschäden erlitten habe (Plädoyer S. 7 f.). Sie habe
zwar eine kleine Verletzung am Finger wahrgenommen, die Verletzung an ihrem
Bauch mit Blut aber erst ca. um 18.00 Uhr entdeckt (Plädoyer S. 4, 19 f.). Fraglich
seien ihre Mutmassungen zum Standort des Handgranatenwerfers, weil dieser beim
Wäldchen keine genügende Deckung gehabt hätte (Plädoyer S. 20 f.).
Wohl hat B. zu einer Täterschaft des Beschuldigten widersprüchliche Angaben ge-
macht und Wahrnehmung mit innerer Überzeugung vermischt (vgl. E. 2.3.2c). Sie
vermag zudem Ereignisse auf der Zeitachse nicht richtig einzuordnen. Es ist indes
notorisch, dass eine Person, welche von einem heftigen Ereignis mehr oder weniger
direkt betroffen ist, den mentalen Fokus darauf richtet, was die Erinnerung an die
Begleitumstände schmälert. Als Auskunftsperson erscheint B. deswegen nicht als
generell unglaubwürdig. Die Verlässlichkeit des DNA-Gutachtens wird durch die teil-
weise widersprüchlichen Aussagen des Opfers zudem in keiner Weise erschüttert.
Die Tatsache, dass am 3. April 2014 auf der Z.-Strasse in Y. eine Handgranate ex-
plodierte (vorne E. 2.3.1), wird im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Frage
gestellt.
g) Die Verteidigung macht eine Inszenierung der Explosion der Handgranate durch
das Opfer selbst, allenfalls unter Mitwirkung seines Bruders F., geltend. Nach der
Explosion habe sich B. zuerst zur Schwiegertochter begeben, die Grosskinder zur
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20 -
Schule geschickt und sei erst danach zur Polizei gegangen. Sie habe gemäss ihrem
Notruf der Polizei den Tatort zeigen wollen und sich freiwillig kurze Zeit später zum
Tatort zurückbegeben, was bei einer Person, die Angst habe, eher selten sei (Plä-
doyer S. 18 f.). B. wolle die Bauchverletzung erst um ca. 18 Uhr bemerkt haben;
danach sei weitere Zeit verstrichen, bis sie sich um 20.15 Uhr in die Notaufnahme
des Kantonsspitals Aarau begeben habe – 13,5 Stunden nach der mutmasslichen
Tat. Die Verletzung hätte ihr früher, etwa bei einem Toilettenbesuch, auffallen müs-
sen, zumal ihre Kleider ein durchgehendes Loch aufgewiesen hätten. B. habe vor
dem Gang ins Spital – welcher erst die polizeiliche Spurensuche ausgelöst habe
(Plädoyer S. 5) – zuerst mit ihrem Bruder noch "Kriegsrat" abhalten müssen, um
sicher zu sein, dass ihr Ehemann als Hauptverdächtiger erscheine (Plädoyer
S. 19 f.). Die Handtasche, die sie am 3. April 2014 dabei gehabt habe, habe sie in
der Waschmaschine gewaschen, möglicherweise um Spuren zu verwischen – sie
könne die Handgranate darin selber zum Tatort getragen haben (Plädoyer S. 20).
B. könne sich mit einer selbst verursachten Explosion am Ehemann – dem sie die
Schuld für den Widerruf ihrer IV-Rente zutrage – gerächt haben wollen, da dieser
zwangsläufig als Tatverdächtiger erscheine, und gleichzeitig – durch die erlittenen
Verletzungen – einen neuen Grund für die erneute Zusprechung einer IV-Rente ge-
schaffen haben (Plädoyer S. 21–25). Das Verhalten ihres Bruders sei nicht minder
suspekt. F. wolle seinen Sohn um 07.10 Uhr zur Arbeit in UU. gefahren haben; er
könne also schon zur Tatzeit um ca. 06.30 Uhr in der Nähe des Tatorts gewesen
sein. Er sei zusammen mit dem Opfer um ca. 11.10 Uhr am Tatort erschienen, also
lange, bevor der Sicherungsbügel mit der DNA sichergestellt worden sei. Er habe
schon am Morgen eine Verletzung am Bauch des Opfers festgestellt, obwohl dieses
selber nichts bemerkt haben will, und kenne die Einzelheiten der Tat so gut wie das
Opfer selbst, ohne angeblich dabei gewesen zu sein. Wenige Tage zuvor sei er in
Bosnien gewesen, hätte eine oder gar mehrere Handgranaten erwerben und mit
Kleidern des Beschuldigten aus dessen Haus eine DNA-Spur fabrizieren können
(Plädoyer S. 27 f.).
Diese Vorbringen, welche eine Inszenierung der Tat als möglich erscheinen lassen
sollen, begründen keine stichhaltigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.
Sie bilden bloss eine theoretische Konstruktion, die auf einer beliebigen Interpreta-
tion von Indizien beruht. Hinsichtlich einer DNA-Spurenmanipulation sowie des
möglichen Erwerbs einer Handgranate kann auf das Gesagte verwiesen werden
(E. 2.3.3a/bb). Zu ergänzen ist, dass B. – hätte sie mit dem Waschen ihrer Handta-
sche Spuren verwischen wollen – den Waschvorgang anlässlich der Einvernahme
vom 21. August 2014, zu der sie die fragliche Handtasche mitbrachte, kaum von
sich aus erwähnt oder aber die Tasche bereits früher entsorgt hätte (cl. 4 pag.
12.1.33). Die an Kleidungsstücken – Hose und Unterwäsche – im Bereich des Un-
terleibs fotografisch dokumentierten Blutspuren sind minim (cl. 3 pag. 10.1.76 f.). Es
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21 -
ist daher naheliegend, dass B. gegenüber der Polizei diese Blutspuren der Verlet-
zung am Finger zuschrieb (cl. 3 pag. 10.1.2; cl. 4 pag. 12.1.5). Auch dass ihr das
kleine Loch an den Kleidungsstücken im Bereich der Blutspuren (cl. 3 pag. 10.1.74)
nicht auffiel, ist nachvollziehbar, zumal sie nur wahrnahm, dass ein Gegenstand an
den Mittelfinger der linken Hand geprallt sei (cl. 3 pag. 10.1.2). Der auf das Eindrin-
gen einer Stahlkugel in den Unterleib zurückzuführende Substanzdefekt der Haut
ist 0,3 bis 0,5 cm gross (cl. 4 pag. 11.0.2). Der Umstand, dass B. diese äusserlich
kleine Bauchverletzung erst am Abend bemerkt hatte, als sie von ihrem Bruder auf-
gefordert worden war, wegen dem Blut auf der Hose nachzusehen, ist wohl darauf
zurückzuführen, dass sie keine Schmerzen verspürte (vgl. cl. 4 pag. 12.1.5, 12.6.7).
Die Bauchverletzung selbst wurde von F. nicht früher festgestellt, sondern "an der
Jeanshose eine Verletzung [...] und eine Blutspur" (cl. 4 pag. 12.6.6). Dass B. mit
ihrem Bruder – welcher im Nachbarhaus wohnt – den Tatort aufgesucht haben soll,
steht nicht fest. Gemäss Rapport rückte die Polizei am 3. April 2014 um ca. 11.10
Uhr an die Z.-Strasse 2, den Wohnort des Opfers, aus, wo dieses mit dem Bruder
erschien und ergänzend befragt wurde (cl. 3 pag. 10.1.10). Aus dem Umstand, dass
B. der Polizei nach dem Notruf den Tatort zeigen wollte (cl. 9 pag. 9.270.3, cl. 4
pag. 12.1.20 Z. 5 f.), kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
Die von der Verteidigung angeführten Indizien stützen deren These einer kontrol-
lierten Selbstverletzung des Opfers mit einer Handgranate auf offener Strasse nicht.
Es kommt hinzu, dass – anders als etwa beim Gebrauch einer Schusswaffe zwecks
Selbstverletzung – für eine Person, welche eine Handgranate zur Detonation bringt,
nicht steuerbar ist, welche Teile des Körpers getroffen werden (cl. 4 pag. 11.0.3).
h) Die Verteidigung bringt vor, das Opfer habe gemäss medizinischer Untersuchung
im Kantonsspital am Abend des 3. April 2014 weitere Hautunterblutungen aufgewie-
sen, die nicht von der Handgranatenexplosion stammten, sondern ihm einige Tage
vor der Tat mit einem stumpfen Gegenstand zugefügt worden sein müssten. Deren
Urheberschaft sei unbekannt; der Beschuldigte könne es nicht gewesen sein, da er
in dieser Zeit keinen direkten Kontakt mit dem Opfer gehabt habe (Plädoyer S. 25).
Die angeführten Hautunterblutungen sind durch einen medizinischen Bericht erstellt
und können nicht auf die Explosion der Handgranate zurückgeführt werden (cl. 3
pag. 11.0.3). Eine allfällige Fremdurheberschaft dieser Verletzungen mit der Explo-
sion der Handgranate in Verbindung zu bringen, entspringt indes blosser Theorie.
2.4 Objektiver Tatbestand
2.4.1 a) B. wurde am 3. April 2014 eine Metallkugel mit einem Durchmesser von 2–3 mm
(cl. 3 pag. 10.1.63, 10.1.73) operativ aus dem Unterleib entfernt. Das Objekt drang
-
22 -
72 mm tief in die Weichteile ihres Körpers ein, jedoch ohne das Bauchfell zu durch-
stossen (cl. 4 pag. 11.0.43). Ausserdem wurde ein kleiner, oberflächlicher Defekt
am Nagel des linken Mittelfingers festgestellt. Die Körperschäden wurden fotogra-
fisch dokumentiert. Gemäss Untersuchungsbericht des Kantonsspitals Aarau vom
-
23 -
sich B. jedenfalls im Risikobereich einer Verletzung. Die Feststellungen des Exper-
ten bestätigen ausserdem die Aussage des Opfers, dass die Explosion wenige Me-
ter von ihm entfernt gewesen sei (vgl. cl. 4 pag. 12.1.20).
2.4.2 Die konkrete Frage, ob der effektive Einsatz der Handgranate zum Tod des Opfers
hätte führen können, wurde dem Experten nicht unterbreitet (cl. 4 pag. 11.0.27–28).
Sein Gutachten spricht sich nur allgemein über die Wirkungen der Explosion einer
Handgranate des Typs M75 aus. Der Experte benutzte als Grundlage die Resultate
aus einer vom deutschen Militär im Jahre 1993 durchgeführten Versuchsreihe (cl. 9
pag. 9.293.3 ff.). Am 30. September 2014 beantwortete er schriftlich die ihm zur
Wirkung gestellten Fragen (cl. 4 pag. 11.0.27–28) im Wesentlichen wie folgt:
a) Die Detonationswelle, also der durch die Explosion erzeugte steile Druckanstieg,
bleibt für Menschen ab einer Entfernung von 7,5 m vom Detonationspunkt unschäd-
lich. Bei kleineren Distanzen ist (ohne Gehörsschutz) mit Gehörsschäden zu rech-
nen, die zunächst noch reversibel sind, mit zunehmendem Knalldruckpegel jedoch
bleibend (Ohrgeräusche, Frequenzeinbrüche). Die Schadensgrenze für das Trom-
melfell wird nicht erreicht (cl. 4 pag. 11.0.46–47, 11.0.50–51, 11.0.59).
b) Der Explosivstoff der Handgranate M75 ist durch einen Mantel mit knapp 2'900
Kugeln mit einem Durchmesser von 2 bis 3 mm umgeben (cl. 9 pag. 9.293.13). Wie
viele Kugeln auf eine Fläche von 1 m
2
respektive auf das Profil eines stehenden
Menschen auftreffen, hängt von der Entfernung und der Abgangsrichtung – ab einer
liegend explodierenden Granate – ab. Die entsprechenden Splitterdichten sind im
Gutachten tabellarisch für diese beiden Variablen aufgelistet, in Tabelle A4 pro m
2
,
in Tabelle A5 pro Profil (Frontfläche 0,7 m
2
) (cl. 4 pag. 11.0.46, 11.0.51, 11.0.57 f.).
c) Die Aufprallenergie der Kugeln lässt sich aus der Anfangsgeschwindigkeit mithilfe
eines "Aussenballistik-Programms" errechnen. Sie ist im Gutachten in Abhängigkeit
von Entfernung und Abgangsrichtung tabellarisch aufgelistet (Tabelle A2). Anhand
der Splitterenergiedichte (Energie pro Aufprallfläche), deren Werte mit den gleichen
Parametern (Entfernung/Richtung) in Tabelle A3 aufgelistet sind, wird die Penetra-
tionsfähigkeit des Projektils beurteilt (cl. 4 pag. 11.0.44–45, 11.0.51, 11.0.55–56).
d) Ausgehend von der auf Basis der Eindringtiefe ermittelten Querschnittsbelastung
(Verhältnis von Masse zu Querschnittsfläche in Bewegungsrichtung) beim Auftref-
fen der Kugel auf den Körper des Opfers errechnete der Gutachter die Aufprallener-
gie, unter Berücksichtigung des Energieverlusts beim Durchschlagen der Kleidung.
In Relation zur Abgangsgeschwindigkeit ermittelte er die mögliche Position des Op-
fers, d.h. segmentabhängige Distanzbereiche, in denen die für die Erzeugung der
-
24 -
Verletzung möglichen Energien erreicht werden. Der mögliche Bereich ist in Abhän-
gigkeit von Entfernung und Abgangsrichtung schematisch dargestellt (Abbildung 8).
Daraus erhellt, dass die Distanz des Opfers zum Detonationspunkt bei mittlerer Ab-
gangsgeschwindigkeit bis 5 m, bei höherer bis maximaler Abgangsgeschwindigkeit
bis 10 m betragen konnte (cl. 4 pag. 11.0.47–48; E. 2.4.1b). Die Frage, ob die Ver-
letzungen des Opfers mit der (konkreten) Detonation der Handgranate in Zusam-
menhang gebracht werden könnten, wird vom Gutachter bejaht (cl. 4 pag. 11.0.52).
Der Experte hat am 21. Oktober 2014 sein Gutachten schriftlich korrigiert, wegen
falscher Programmierung der Berechnung der Splitterdichte. Diesen Fehler um-
schreibt er wie folgt: "Die Splitterzahl der einzelnen Sektoren [des Abgangswinkels]
wurde zur Bestimmung der Dichte nicht auf die betreffende Sektorfläche bezogen,
sondern auf die ganze die HG umgebende Fläche. Dadurch entstanden in den ein-
zelnen Sektoren zu geringe Splitterdichten". Der Experte reichte zur Splitterdichte
neue Tabellen A4 und A5 ein (cl. 4 pag. 11.0.72–73) und erweiterte seine Antwort
durch Folgerungen aus dem aktualisierten Datenmaterial dahingehend, dass die
sektorielle Splitterdichte ausschliessen lasse, dass der Zünder oder der Granaten-
boden im Moment der Detonation gegen das Opfer gerichtet gewesen seien, weil
dieses sonst von Splittern in grösserer Zahl hätte getroffen werden müssen. Das
Auftreffen von einem bis zwei Splittern sei über alle übrigen Winkelbereiche in Frage
gekommen. Die aus der Verletzung des Opfers berechneten Distanzen und die be-
obachtete Splitterdichte stünden somit in keinem Widerspruch (cl. 4 pag. 11.0.70).
2.4.3 Der Experte wurde, wie erwähnt, nicht angefragt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die
Explosion der Handgranate M75 das Leben eines Menschen dort, wo sich B. in je-
nem Moment befand, zu beenden vermochte. Namentlich bezieht sich Frage 5 nur
auf die Aufprallenergie eines Kugelsplitters in verschiedenen Distanzen.
In dem vom Experten publizierten Beitrag "Wundballistik der Geschosse und Split-
ter" (KNEUBUEHL [Hrsg.], Wundballistik, 3. Aufl., Heidelberg 2008) äussert dieser
sich zu verschiedenen Grenzwerten militärischer Wirksamkeit. Danach ist der Effekt,
einen Soldaten ausser Gefecht zu setzen, je nach Land und Zeit bei Energien zwi-
schen 40 und 240 J bejaht worden; diese Werte haben die Splitter der Tatwaffe in
keinem Winkelbereich und in keiner Distanz erreicht (Tabelle A2; cl. 4 pag. 10.0.55)
– allerdings kann eine Zivilperson auf der Strasse kaum mit einem Soldaten in Ge-
fechtsmontur verglichen werden. Gegen diese Werte wendet der Autor nicht nur die
grosse Spannweite, sondern zusätzlich ein, dass der Effekt auch von der psychi-
schen und physischen Verfassung sowie vom Bereich abhängt, wo der Splitter auf-
trifft (a.a.O., S. 188–190). Der Autor empfiehlt deshalb als Kriterium der Wirksamkeit
die Wahrscheinlichkeit der Aussergefechtsetzung, welche nur für eine grosse An-
zahl von Soldaten bestimmt werden könne und die durch drei Faktoren bestimmt
-
25 -
werde: die Energie, die Trefferwahrscheinlichkeit eines einzelnen Körperteils und
die Ausfallswahrscheinlichkeit bei Einschlag in diesen. In diesem Zusammenhang
müsse anhand praktischer Versuche die Länge und Ausdehnung des Schusskanals
ermittelt und vom Mediziner festgestellt werden, welche (physiologischen) Folgen
sich daraus ergäben (a.a.O., S. 190–192). In diesem Kontext stellt der Autor ein in
Deutschland entwickeltes Programm "VeMo-S" vor, das aufgrund realer Fälle aus
der Kriegschirurgie und der Rechtsmedizin entwickelt worden sei (a.a.O., S. 168 f.).
Dieses Programm scheint sich jedoch nur für die Beurteilung eines konkreten Ein-
zeltreffers zu eignen, nicht für die Wirksamkeit einer Waffe mit grossem Streube-
reich. Damit ist fraglich, ob der Experte sein Gutachten erweitern, d.h. die Todes-
wahrscheinlichkeit auf mathematisch-physikalischer Grundlage errechnen könnte.
Da Versuche an Menschen nicht durchführbar sind, könnten die möglichen Verlet-
zungs- und Todesfolgen auch nicht mittels konkreter Feldversuche eruiert werden.
2.4.4 Bei der Würdigung der Verlässlichkeit des Gutachtens ist zu berücksichtigen, dass
bei den militärischen Sprengversuchen zur Ermittlung der Splittercharakteristik von
Handgranaten des Typs M75, deren Daten der Experte für seine Berechnungen be-
nutzte, die Splitterverteilung in einem sog. Sprenggarten untersucht wurde. Dieser
ist aus 1,5 mm dicken Stahlblechwänden von 2 Metern Höhe gebaut, welche in vier
Sektoren zu 90° in den Entfernungen 3, 5, 7 und 9 Metern (viertel-)kreisförmig auf-
gestellt wurden (cl. 9 pag. 9.293.15 f., 9.293.21 f.). Zwischen dem Sprengpunkt und
den Wänden sind Splitterfänge angeordnet, die verhindern, dass Bodenpraller die
Wände treffen und durchschlagen. Die Sprengkörperauflage ist so konstruiert, dass
sie die Splitterbildung und -verteilung nicht beeinflusst (cl. 9 pag. 9.293.41). Im Zent-
rum des Sprenggartens wurde die Granate in 1 m Höhe platziert und künstlich ge-
zündet, wobei in der Längsrichtung stets der Boden auf 0° und der Zünder auf 180°
ausgerichtet waren. Für eine statistisch gesicherte Aussage waren 5 x 2 Sprengun-
gen nötig. Nach jeder Serie von fünf Detonationen – die erste den Sektor 0°–90°,
die zweite den Sektor 90°–180° abdeckend – wurden in senkrechten Sektoren der
Stahlblechwände von jeweils 10° im Bereich 0°–180° die Durchschläge sowie die
Stecksplitter gezählt, je bezogen auf die vier Distanzen. Zur Errechnung der Split-
terdichten wurden nur die Splitterdurchschläge verwendet (cl. 9 pag. 9.293.26–27).
Die militärische Versuchsanordnung unterscheidet sich von der konkreten Situation
im Wesentlichen dadurch, dass die Handgranate beim Versuch ruhend auf neutraler
Auflage in 1 Meter Höhe, also in der vertikalen Mitte der Stahlblechwände, explo-
dierte (ermittelt wird die wirksame statische Splitterverteilung), in der konkreten Si-
tuation aber auf dem Strassenbelag, möglicherweise noch in Bewegung befindlich.
Der Experte wies diesbezüglich darauf hin, dass genauere Angaben zur Splitter-
dichte und -verteilung umfangreichere Versuche erfordern würden, da die Ergeb-
-
26 -
nisse der militärischen Versuche unter dem Gesichtspunkt der (militärischen) Wirk-
samkeit ermittelt worden sind, die vorliegenden Fragen jedoch die Gefährlichkeit
betreffen würden. Die Versuchskonzepte dieser zwei Sichtweisen seien in mehreren
Punkten recht unterschiedlich (cl. 4 pag. 11.0.43). Er hielt fest, dass zur Beantwor-
tung der ihm unterbreiteten Fragen die Daten der militärischen Versuchsreihe
WTD 91 noch hätten bearbeitet werden müssen. Sodann könnten nebst den "wirk-
samen" Splittern auch die ausgezählten Einschläge bei der Geschwindigkeitsmes-
sung (wo die Splitter auf Messplatten aufprallten) verwendet werden, und die Split-
terdichte könne auch geometrisch geschätzt werden (cl. 4 pag. 11.0.41, 11.0.43).
Die im militärischen Versuch bei der Ermittlung der Splitterdichte nicht mitgezählten
"nicht-wirksamen" Splitter – also jene Splitter, die die 1,5 mm starke Stahlblechwand
nicht durchschlagen hätten – könnten durchaus sehr gefährlich sein. In Berücksich-
tigung dieser Treffer ergebe sich ein durchaus zuverlässiges Bild der räumlichen
Dichte aller Splitter in Relation zur Abgangsrichtung. Dies sei in Abbildung 7 darge-
stellt; die entsprechenden Werte seien in Tabelle A4 aufgeführt bzw. auf die Front-
fläche eines Menschen bezogen in Tabelle A5 (cl. 4 pag. 11.0.46 – die berichtigten
Werte sind im Korrigendum zum Gutachten vom 21. Oktober 2014 wiedergegeben
[cl. 4 pag. 11.0.71–73]). Der Umstand, dass im Gutachten nur die Werte für die
Frontfläche eines stehenden Menschen, angegeben mit 0,7 m
2
, berechnet sind,
schmälert seine Aussagekraft nicht. Diese Werte ergeben sich rechnerisch aus der
Multiplikation der Werte pro m
2
(Tabelle A4) mit dem Faktor 0,7 (cl. 4 pag. 11.0.46).
Bei einer angenommenen Fläche von 0,35 m
2
für das seitliche Profil eines stehen-
den Menschen sind mithin die Werte von Tabelle A5 einfach zu halbieren. Weiter
bemerkte der Experte, dass bei einer Explosion der Handgranate auf einer festen
Unterlage ein geringer Teil der nach unten beschleunigten Splitter an der Unterlage
abpralle (im Grenzwinkel um 10°). Dadurch werde die Splitterdichte geringfügig ver-
grössert, allerdings mit Splittern geringerer Energie (cl. 4 pag. 11.0.46). In der Ver-
suchsanordnung wurden die Bodenpraller demgegenüber absorbiert. Damit steht
fest, dass der Experte den konkreten Verhältnissen bei der Erstellung des Gutach-
tens Rechnung getragen hat und seine Berechnungen entsprechend vornahm.
2.4.5 Ausgehend von der Eindringtiefe der Granatenkugel von 72 mm in den Unterleib
des Opfers und den Aussagen des Gutachtens zur Splitterverteilung und -dichte ist
festzustellen, dass in der konkreten Situation eine zum Tod führende Verletzung des
Opfers ohne weiteres möglich gewesen wäre, beispielsweise durch ein Auftreffen
der Kugel auf die Aorta im Hals- oder Unterleibsbereich und Verbluten des Opfers.
Wie aus dem typischen Einschusskanal eines Kugelsplitters in ballistischer Seife
ersichtlich ist, reisst die Kugel ab dem Eindringen zunächst einen breiten, mehrfa-
chen Kugeldurchmesser messenden Kanal auf, der sich bis zum Endpunkt der Ku-
gel hin verengt (Gutachten Abbildung 2; cl. 4 pag. 11.0.42). Ein Aufreissen der an
den erwähnten Körperstellen nicht besonders tief liegenden Aorta kann zu einem
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27 -
raschen und grossen Blutverlust mit Todesfolge führen – dies ist als allgemein be-
kannte Tatsache nicht beweisbedürftig (Art. 139 Abs. 2 StPO). Auch eine Verletzung
innerer Organe im Unterleib mit Blutungen in der Bauchhöhle ist ebenso als mögli-
che Folge anzusehen; dass die Granatenkugel das Bauchfell nicht durchdrang, mag
darauf zurückzuführen sein, dass der Einschuss aufgrund des Standorts des Opfers
eher seitlich und nicht vertikal erfolgte. Da das Opfer keine Schmerzen verspürte
und die Verletzung erst mehr als zehn Stunden nach der Granatenexplosion ent-
deckte, kann in einer solchen Situation der Tod durch inneres Verbluten eintreten.
Diese Schlussfolgerung wird durch weitere Feststellungen im Gutachten gestützt:
Der Experte berechnete die Auftreffenergie des Splitters auf die Haut mit 6,7–9,2 J.
Aufgrund des bekannten Energieverlusts von Projektilen beim Durchschuss von fes-
tem Stoff habe die Auftreffenergie vor dem Durchdringen der Jeanshose 8,4–11,0 J
betragen; der Energieverlust in Strumpf- und Unterhose könne vernachlässigt wer-
den (cl. 4 pag. 11.0.47). Ein Energieverlust von 1,7–1,8 J entspricht in einer Entfer-
nung von 4–8 m einer Veränderung der Distanz um etwa 1–2 m (Tabelle A2, cl. 4
pag. 11.0.55). Mit anderen Worten hatte vor dem Durchdringen der Hose die Auf-
treffenergie einen Wert, welcher – je nach konkreter Entfernung – einem 1–2 m nä-
heren Standort des Opfers entsprechen würde. Ein Auftreffen auf nicht oder nur
leicht bedeckte Haut hätte zu einem umso tieferen Eindringen der Granatenkugel
geführt, da die Eindringtiefe in Relation zur Auftreffenergie steht (cl. 4 pag. 11.0.47).
Demnach hätten umso schwerwiegendere Verletzungsfolgen eintreten können.
Auf die Lage der Handgranate im Zeitpunkt der Detonation hat der Werfende kaum
Einfluss. Daher ist es ohne weiteres möglich, dass der Boden oder der Zünder ge-
gen das Opfer gerichtet gewesen wäre und dieses von einer höheren Anzahl Splitter
getroffen worden wäre, mit entsprechend höherer Verletzungswahrscheinlichkeit.
Der Experte gab diese Werte im möglichen Distanzbereich (Abbildung 8) für den
Einflussbereich des Handgranatenbodens mit mindestens 4 Splittern pro Personen-
fläche, im Bereich des Zünders mit mindestens 11 Splittern an (cl. 4 pag. 11.0.70).
Diese Angaben beziehen sich gemäss Tabelle A5 auf eine Entfernung von 9 m (Bo-
den) bzw. 10 m (Zünder), also jene Distanzen, in denen die für die Erzeugung der
tatsächlichen Verletzung möglichen Energien noch erreicht werden (Abbildung 8).
Geht man von einer Distanz zum Detonationspunkt von 4–8 m aus (E. 2.4.1b), so
ergeben sich für die Frontfläche eines Menschen im Einflussbereich des Handgra-
natenbodens rund 5 bis 20 und im Einflussbereich des Zünders 18 bis 73 Treffer.
Das seitliche Profil des Opfers wiese immerhin noch etwa halb so viele Treffer auf;
bei seitlich leicht nach vorne versetzter Explosion lägen die Werte dazwischen. Die
Verletzungs- bzw. Tötungswahrscheinlichkeit ist für diese Bereiche also weit höher.
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28 -
Berücksichtigt man zudem, dass der Beschuldigte auf den genauen Detonations-
punkt keinen Einfluss hatte, da die Handgranate – auch aufgrund ihrer elliptischen
Form und gerippten Oberfläche (cl. 3 pag. 10.1.75) – nach dem Aufprallen auf den
Strassenboden bis zur Explosion ohne weiteres näher zum Opfer hin hätte rollen
können, ergibt sich ein entsprechend höheres Gefährdungspotenzial – und zwar
nicht nur auf den Einflussbereich des Bodens und des Zünders bezogen. Die Fest-
stellungen des Experten zur Gefährlichkeitsgrenze von schweren Splittern der
Handgranate M75 in Bezug auf das Eindringen in unbedeckte Haut, was bei maxi-
maler Geschwindigkeit bis rund 85 m, bei hoher mittlerer Geschwindigkeit bis 80 m
Entfernung möglich ist, und die irreversible Schädigung von Augen, wo der Grenz-
wert bei maximaler bzw. hoher mittlerer Geschwindigkeit 135 m bzw. 130 m beträgt
(cl. 4 pag. 11.0.49), veranschaulichen die vorstehenden Ausführungen zusätzlich.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Tötungserfolg objektiv eintreten konnte.
Dass dessen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Tatumstände und der Tatwaffe nicht
mit mathematischer Genauigkeit bestimmt oder annähernd geschätzt werden kann,
ändert an diesem Ergebnis nichts. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass eine de-
fensive Splitterhandgranate auch zum Töten des Feindes eingesetzt werden kann.
2.5 Subjektiver Tatbestand
2.5.1 Die Todesfolge ist nicht eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob der Beschuldigte den
Vorsatz der Tötung hatte und deshalb wegen eines Versuchs strafbar ist; bejahen-
denfalls stellt sich die Frage der besonderen Merkmale des Mordtatbestandes. Die
Anklageschrift führt nicht näher aus, worauf sich der Vorwurf eines Tötungsvorsat-
zes stützt, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, der Beschuldigte habe mit
Wissen und Willen gehandelt, insbesondere um die "potentiell tödliche Wirkung der
Handgranate" gewusst. Für eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tötung muss aber
auch das voluntative Element erwiesen sein, unterscheidet sich doch gerade darin
der Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB).
Da der Beschuldigte seine Täterschaft insgesamt bestreitet, kann sich ein Vorsatz
nur aus dem äusseren Handlungsablauf, aus seinem Handlungsantrieb oder aus
allfälligen Äusserungen ergeben, die er vor dem Tatgeschehen formuliert hat. Das
Gericht muss auf diese Art ergründen, welche subjektiven Einschätzungen bei dem
in der Tatsituation befindlichen Beschuldigten höchstwahrscheinlich wirksam waren.
2.5.2 a) Eine Handgranate des verwendeten Typs kann nur zur Explosion gebracht wer-
den (vgl. cl. 4 pag. 11.0.49–50), indem der Splint, welcher den Bügel auf Position
hält, an seinem Ring erfasst und herausgezogen wird; damit ist der Bügel beweglich
und wird nur noch durch die Hand in Position gehalten. Sobald die Granate von der
Hand losgelassen wird, wird der Bügel weggedrückt. Dadurch wird der Schlagstift
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29 -
freigegeben, welcher den Brandsatz entzündet. Dieser löst nach einer kleinen Ver-
zögerung – welche für einen erfolgreichen Wurf benötigt wird – die Detonation aus.
Der Splint wird am einen Ende durch einen Ring und am andern Ende durch umge-
bogene zwei Flügel in Ruheposition gehalten und kann nur durch kräftigen Zug am
Ring entfernt werden (cl. 3 pag. 10.1.75; cl. 4 11.0.49–50). Eine versehentliche Ma-
nipulation ist also ausgeschlossen. Somit wurde die Explosion absichtlich ausgelöst.
b) Nach Aussage von B. hat ihr Mann, solange sie zusammen lebten, ersichtlich nie
"Waffen oder Bomben" besessen; so etwas hätten "sie" nicht gehabt. Wohl aber soll
ihr Mann in Bosnien über eine Handgranate und eine Pistole verfügt haben; solches
dort zu bekommen, sei kein Problem. Sie habe selber in Bosnien auch eine Bewilli-
gung für eine Pistole gehabt (cl. 4 pag. 12.1.6 f.). Der Beschuldigte erklärte, er habe
am Krieg (in Bosnien) nicht teilgenommen; er sei damals in Slowenien gewesen und
habe nie ein militärisches Aufgebot während des Kriegs erhalten. Er habe keine
Freunde oder Angehörige, die im Krieg gewesen seien. Eine Waffe oder Handgra-
nate habe er nie verwendet; er wisse nicht, wie man mit einer solchen umgehe. Er
habe eine Handgranate auch nicht in seinen Händen gehalten (cl. 4 pag. 13.1.9,
13.1.21, 13.1.37, 13.1.51; EV-Protokoll Fragen 6, 7). Der Beschuldigte räumte ein,
dass er 1977 in Jugoslawien in der Armee Dienst geleistet habe, und zwar in der
Infanterie. Eine Ausbildung mit Sprengstoffen habe er nicht gehabt (cl. 4
pag. 13.1.20–21). In Bezug auf die erwähnte Pistole gab er an, dass sich seit dem
Tod des Schwiegervaters dessen Pistole im Haus in V. befunden habe. Er selber
besitze keine Waffen (EV-Protokoll Frage 75). Bei der Trennung im Sommer 2012
habe seine Frau die Pistole zu sich in die Wohnung im ersten Stock genommen
(cl. 4 pag. 13.1.23 f.). Diese Darstellung wird durch die Polizeiakten des Distrikts V.
bestätigt; die Pistole wurde mitsamt Magazin und Patronen im Juli 2013 beschlag-
nahmt und gegen B. ein Verfahren wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung der
Waffe beantragt (cl. 5 pag. 18.3.103, ...108 f., ...111, ...113 f.).
c) Ausgehend davon kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte als ehemali-
ger Infanterist zumindest ein Alltagswissen von der Wirksamkeit einer Handgranate
hat. Zu diesem Wissen gehört die Kenntnis der Wirkungscharakteristik: Luft-/Schall-
druck und Splitterbildung, beides nicht gerichtet, sondern im gesamten Umfeld wirk-
sam. Dazu gehört auch die Kenntnis, dass mit einer Handgranate nicht nur der Geg-
ner ausser Gefecht gesetzt, sondern ihm – je nach konkretem Einsatz der Waffe –
schwerste bzw. zum Tod führende Verletzungen zugefügt werden können; über die
genaue Wirkungsweise der Handgranate muss sich der Täter nicht im Klaren sein.
d) Wo sich der Beschuldigte befand, als er die Granate entsicherte und warf, steht
nicht mit Sicherheit fest: Bei der Spurensicherung wurde der Sicherungsbügel, aber
nicht der Sicherungsstift gefunden. Das ist gut erklärbar, weil dieser, nachdem er
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30 -
abgezogen wurde, an einem Finger hängt, während der Sicherungsbügel, sobald
die Granate geworfen wird, abfällt. Dadurch wird der Zündmechanismus ausgelöst
und dem Werfenden bleiben noch 3–4 Sekunden Zeit, um sich in Sicherheit zu brin-
gen (cl. 4 pag. 11.0.49 f.). Der Beschuldigte kann sich beim Wurf indes nicht genau
dort befunden haben, wo die Polizei den Sicherungsbügel fand, denn der Bügel löst
sich – bei korrekter Handhabung, mit dem Sicherungsbügel in der Handinnenfläche
der Wurfhand (cl. 4 pag. 11.0.50) – erst von der Granate, nachdem diese die Wurf-
hand verlassen hat, und fliegt somit selbst ein Stück weit in die gleiche Richtung,
bevor er am Boden ankommt. Die nachträgliche polizeiliche Aufzeichnung der räum-
lichen Beziehungen (cl. 9 pag. 9.291.42) macht es hoch wahrscheinlich, dass der
Beschuldigte am Anfang des Abgangs zur Fussgängerunterführung stand, als er die
Granate in südwestliche Richtung warf, weil in dieser auf 5 Meter Distanz der Bügel
zu liegen kam und auf 20 Meter die Granate explodierte. Dies erklärt auch, weshalb
das Opfer ihn nicht sah, als es sich auf dem Trottoir der Z.-Strasse dem Detonati-
onspunkt näherte (cl. 4 pag. 12.1.3). Das Risiko, durch die Handgranate selbst ver-
letzt oder gar getötet zu werden, ist angesichts der räumlichen Verhältnisse deshalb
klein und beschränkt sich im Wesentlichen auf Handhabungsfehler. Aufgrund der
örtlichen Verhältnisse, insbesondere der zugleich Schutz und Fluchtweg gewähren-
den Unterführung, und des Umstands, dass der Beschuldigte vom Opfer nicht ge-
sehen worden war, muss von einem solchen Handlungsablauf indessen auch aus-
gegangen werden, falls die Lage des Sicherungsbügels bis zum Auffinden durch die
Polizei noch von Strassenbenützern verändert worden sein sollte.
Zieht man vom hoch wahrscheinlichen Standort des Beschuldigten im Zeitpunkt des
Wurfs der Handgranate – mithin vom Referenzpunkt der Vermessung gemäss Situ-
ationsplan (cl. 9 pag. 9.291.42) – eine gerade Linie zum Detonationspunkt, so zeigt
sich, dass die Abweichung vom Opfer – befand sich dieses auf gleicher Höhe zum
Detonationspunkt – in einem sehr spitzen Winkel liegt, die Wurfrichtung als solche
also sehr zielgenau erscheint. Dieser Winkel weitet sich ein wenig, wenn die Position
des Opfers im Vergleich zum Detonationspunkt leicht zurückversetzt war. Ange-
sichts der Distanz von 20 m zwischen Referenzpunkt (Wurfstandort) und Detonati-
onspunkt kann festgehalten werden, dass die Handgranate mit einer geringen Ab-
weichung zum Opfer geworfen worden ist. Da aufgrund der Zeitverzögerung der
Zündung der genaue Detonationspunkt vom Werfenden nicht bestimmbar ist, dieser
auf gleicher Höhe oder leicht nach vorne versetzt zum Opfer lag und sich das Opfer
vom Beschuldigten fort bewegte, muss umso mehr von einer entsprechend grossen
Zielgenauigkeit gesprochen werden – auch dann, wenn die Handgranate nach dem
Aufprallen auf dem Boden in ihrer Richtung noch leicht abgelenkt worden sein sollte.
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31 -
e) Aus diesem Handlungsablauf sowie der Unerfahrenheit des Beschuldigten im
Umgang mit Handgranaten ist zu schliessen, dass der Wille des Beschuldigten da-
rauf gerichtet war, die Handgranate möglichst nahe beim Opfer zum Explodieren zu
bringen und dadurch einen möglichst grossen Personenschaden zu verursachen.
Angesichts des dem Beschuldigten anzurechnenden Allgemeinwissens um die Ein-
satzmöglichkeit und die Wirkungscharakteristik einer Handgranate ist Eventualvor-
satz zu bejahen – der Beschuldigte kann mit seinem Handeln nichts anderes als den
Tod des Opfers zumindest in Kauf genommen haben. Hätte er es bloss verletzen
wollen, hätte er die Handgranate nicht auf offener Strasse zur Explosion gebracht.
Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Handgranate allenfalls
weiter entfernt zur Explosion hätte bringen und das Opfer höchstens verletzen wol-
len – aufgrund der ihm im Detail nicht bekannten Wirkungsweise und des Umstands,
dass er den genauen Detonationspunkt beim Werfen nicht bestimmen konnte,
musste er selbst bei einer grösseren gewollten Distanz in Kauf genommen haben,
eine tödliche Verletzung zu verursachen. Gar lebensfremd wäre es, anzunehmen,
der Beschuldigte hätte das Opfer bloss erschrecken wollen; zu diesem Zweck hätte
er auch eine gewöhnliche Knallpetarde einsetzen können. Wer eine Handgranate
verwendet, will nicht bloss erschrecken. Indizien, welche am derart ermittelten Wil-
len des Beschuldigten begründete Zweifel aufkommen liessen, sind nicht ersichtlich.
f) Nach dem Gesagten ist Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung zu bejahen.
2.5.3 Aufgrund der Tatausführung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte mit dem Wer-
fen der Handgranate in Richtung seiner Ehefrau alles getan hat, damit nach seiner
Vorstellung deren Tod eintreten konnte. Das zeigt sich auch darin, dass er nur Stun-
den nach der Tat nach Bosnien abreiste. Somit liegt ein vollendeter Versuch vor.
2.6 Qualifikation als Mord
2.6.1 Die Bundesanwaltschaft sieht das qualifizierende Element der besonderen Skrupel-
losigkeit darin begründet, dass der Beschuldigte sich der richterlich angeordneten
Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau habe entledigen wollen, er bei der angestreb-
ten Scheidung keine Unterhaltszahlungen an sie leisten müsse, nicht die Hälfte sei-
nes stattlichen Eigenheims in Bosnien mit ihr teilen müsse, eine Witwerrente bean-
spruchen und sich so materiell besser stellen könne, und er ohne störenden Einfluss
seiner Ehefrau seine Liebesbeziehung zu einer Frau namens M. leben könne.
2.6.2 a) Auf Gesuch der Ehefrau wurden die Parteien mit Urteil des Gerichtspräsidiums
Aarau vom 21. November 2008 zum Getrenntleben berechtigt und der Beschuldigte
zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.-- an seine Ehefrau verpflichtet
(cl. 7 pag. B18.1.1.2 f.). Das Zusammenleben wurde gemäss Angabe von B. nach
-
32 -
acht Monaten wieder aufgenommen, weil sie nicht allein leben wollte (cl. 4
pag. 12.1.6; cl. 7 pag. B18.1.1.23). Der Beschuldigte bezahlte ihr damals keine Un-
terhaltsbeiträge (cl. 7 pag. B.18.1.1.10, B18.1.1.23, B18.1.1.200). Seit Sommer
2012 leben die Eheleute A. und B. wiederum getrennt (cl. 4 pag. 12.1.6, 13.1.23),
wobei die Ehefrau zunächst bei ihrem Sohn wohnte und der Beschuldigte in der
Wohnung blieb (cl 7 pag. B18.1.1.14 f.). Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidi-
ums Aarau vom 18. Februar 2013 wurde der Beschuldigte verpflichtet, die eheliche
Wohnung bis 1. April 2013 zu verlassen und seiner Ehefrau ab 1. März 2013 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'870.--, ab 1. April 2013 von Fr. 2'400.-- und
ab 1. September 2013 von Fr. 1'620.-- zu bezahlen (cl. 7 pag. B18.1.1.24). Dieser
Entscheid wurde am 22. Januar 2014 insoweit abgeändert, als der monatliche Un-
terhaltsbeitrag vom 11. November 2013 bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 2'400.-- und
ab Januar 2014, solange die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten andauere, auf
Fr. 1'500.-- festgesetzt wurde; der Unterhaltsbeitrag erhöht sich wieder auf
Fr. 2'400.--, sobald der Beschuldigte wieder zu 100% arbeitsfähig ist. Die Arbeitge-
berin des Beschuldigten wurde angewiesen, diese Unterhaltsbeiträge direkt an die
Ehefrau zu überweisen. Der Beschuldigte wurde zudem zu einer Zahlung an seine
Ehefrau von Fr. 1'050.-- für die Miete April 2013 verpflichtet (cl. 7 pag. B18.1.1.5).
Der Beschuldigte sagte aus, er habe monatlich Fr. 1'000.-- – das, was pfändbar
gewesen sei – an das Betreibungsamt bezahlt; er habe nicht mehr leisten können
und nie Fr. 2'400.-- bezahlt. Seit dem Gerichtsurteil überweise sein Arbeitgeber
Fr. 1'500.-- an seine Ehefrau (cl. 4 pag. 13.1.12 f.). Da die Arbeitsunfähigkeit gemäss
seiner Aussage bis 4. oder 5. April 2014 dauerte (cl. 4 pag. 13.1.26; EV-Protokoll
Frage 23), war seither wieder der volle Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- geschuldet.
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hat nicht die Regelung des nachehelichen Unterhalts
zum Gegenstand. Vielmehr geht es darum, dass die Folgen des einverständlichen
oder richterlich bewilligten Getrenntlebens während der andauernden Ehe gericht-
lich geregelt werden sollen. Diese Rechtsbelehrung konnte der Beschuldigte dem
Eheschutzentscheid vom 18. Februar 2013 entnehmen (cl. 7 pag. B18.1.1.16). In
Bosnien-Herzegowina reichte der Beschuldigte am 30. Juli 2013 eine Scheidungs-
klage ein. In der Folge wurde seine Ehe mit Urteil des Grundgerichts des Distrikts
V. vom 27. November 2014 geschieden; prozessuale Einreden der Beklagten waren
zuvor rechtskräftig verworfen worden (cl. 5 pag. 16.1.58). Nach Aussage der Par-
teien wurde gegen dieses Urteil von keiner Seite ein Rechtsmittel ergriffen (EV-Pro-
tokoll Beschuldigter, Fragen 16, 32, 34; EV-Protokoll B., Frage 60). Die Nebenfolgen
der Scheidung sind noch nicht geregelt; laut Aussage von B. hat noch die Teilung
des Vermögens zu erfolgen (EV-Protokoll Frage 60). Der Beschuldigte gab an, dass
es bei einer gemeinsamen Anhörung vor Gericht im Februar 2014 darum gegangen
sei, das eheliche Gut zu trennen (cl. 4 pag. 13.1.21).
-
33 -
Damit steht fest, dass im Zeitpunkt der Tat der Beschuldigte seit vierzehn Monaten
ehelichen Unterhaltsbeitrag leisten musste und diese Pflicht, nachdem der Beschul-
digte Ende Juli 2013 die Scheidungsklage eingereicht hatte (cl. 5 pag. 16.1.58), mit
der zu erwartenden Scheidung enden wird. Ob der Beschuldigte nach bosnisch-
herzegowinischem Eherecht nachehelichen Unterhalt bezahlen muss, wurde nicht
ermittelt. Dieser Nachweis ist indes entbehrlich, weil B. ausgesagt hat, dass noch
die Teilung des Vermögens zu erfolgen habe. Dass sie im Scheidungsverfahren
nachehelichen Unterhalt verlangt hätte und über dieses Begehren bisher nicht ent-
schieden worden sei, machte sie nicht namhaft. Mithin ist davon auszugehen, dass
der Beschuldigte keinen nachehelichen Unterhalt wird bezahlen müssen. Bei dieser
Sachlage kann die bloss vorübergehende, nicht sehr einschneidende Unterhalts-
pflicht gemäss Eheschutzentscheid objektiv nicht als Tatmotiv erscheinen. Dass all-
fälliger nachehelicher Unterhalt Tatmotiv war, kann ebenso verneint werden, da ein
solcher Unterhaltsanspruch weder nachgewiesen noch beansprucht worden ist. Zu-
dem bestehen keine anderen Indizien, welche diesen Standpunkt stützen.
b) In der Nähe von V. (Bosnien-Herzegowina) sind der Beschuldigte und B. je hälftig
Eigentümer einer Liegenschaft, welche unbelastet ist. Jede Partei bewohnt im zwei-
geschossigen Familienhaus eine eigene Wohnung. Im Weitern besitzt das Ehepaar
auf der gleichen Parzelle je hälftig eine Garage mit einer Wohnung im ersten Stock.
Diese Eigentumsverhältnisse sind in Registern eingetragen (cl. 4 pag. 13.1.48,
13.1.54; EV-Protokoll B., Fragen 11, 14, 15). Der Verkehrswert der Liegenschaft ist
nicht bekannt; der Beschuldigte gab an, 2001 oder 2002 für DEM 48'000.-- die Bau-
parzelle, auf der ein baufälliges Haus gestanden habe, erworben und ein neues
Wohnhaus und dann eine Garage errichtet zu haben (cl. 4 pag. 13.1.50). Die Lie-
genschaft wurde im Rahmen der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsu-
chung fotografisch dokumentiert (cl. 5 pag. 18.3.31–76).
Die Auflösung der Ehe – erfolge dies durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten –
zieht nach schweizerischem Recht die güterrechtliche Auseinandersetzung nach
sich, es sei denn, es sei zuvor der Güterstand der Gütertrennung eingetreten oder
vereinbart worden. Im Falle der Scheidung wird beim ordentlichen Güterstand und
bei jenem der Gütergemeinschaft die Auflösung des Güterstandes auf den Tag der
Einreichung des Begehrens zurückbezogen (Art. 204 Abs. 2, 236 Abs. 2 ZGB). Vor-
liegend haben die Parteien in Bosnien-Herzegowina geheiratet; dort wurde auch die
Scheidung ausgesprochen und wollen die Parteien deren Nebenfolgen regeln. Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass dies nach dem Heimatrecht erfolgt.
Ausländische Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse werden in der
Schweiz u.a. anerkannt, wenn sie Grundstücke betreffen und am Ort der gelegenen
Sache ergangen sind oder dort anerkannt werden (Art. 58 Abs. 1 lit. d IPRG). Das
Ehegüterrecht von Bosnien-Herzegowina wurde nicht nachgewiesen; ebenso wenig
-
34 -
ist bekannt, ob die Parteien einen Ehevertrag abgeschlossen haben. Indessen kann
aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von B. davon ausgegangen werden,
dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung jeder Ehegatte An-
spruch auf die Hälfte der Liegenschaft in V. bzw. auf deren Wert hat; andere Ver-
mögenswerte der Ehegatten existieren offensichtlich nicht. Demnach ist auszu-
schliessen, dass der Beschuldigte beim Tod der Ehefrau Alleineigentümer der Lie-
genschaft werden würde; deren Güterrechtsanspruch fiele in ihren Nachlass.
Bei letztem Wohnsitz eines Erblassers in der Schweiz sind die schweizerischen Ge-
richte und Behörden für das Verfahren über den Nachlass zuständig, es sei denn,
für im Ausland gelegene Grundstücke sehe der betreffende Staat die ausschliessli-
che Zuständigkeit vor (Art. 86 IPRG). Ob Bosnien-Herzegowina dies vorsieht, ist
nicht bekannt. Läge schweizerische Zuständigkeit auch in Bezug auf das ausländi-
sche Grundstück vor, wäre schweizerisches Recht anwendbar, ausser der Erblas-
ser hätte durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner
Heimatrechte – vorliegend mithin jenem von Bosnien-Herzegowina – unterstellt
(Art. 90 IPRG). Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt u.a., was zum
Nachlass gehört und wer in welchem Umfang daran berechtigt ist (Art. 92 Abs. 1
IPRG). Ob B. über ihren Nachlass von Todes wegen verfügt und eine Rechtswahl
getroffen hat, ist nicht bekannt. Da der Beschuldigte die Scheidung verlangte,
musste er damit rechnen, dass seine Ehefrau für den Fall ihres Ablebens vor der
Scheidung vorgesorgt und ihn auf den Pflichtteil gesetzt oder gar enterbt hat (vgl.
Art. 477 ZGB). Nach der Scheidung besteht kein gesetzlicher Erbanspruch (Art. 120
Abs. 2 ZGB). Nach schweizerischem Recht sind die nächsten Erben eines Erblas-
sers seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Der überlebende Ehegatte erhält,
wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 1
ZGB). Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte (Art. 471 Ziff. 3 ZGB). Da B. einen Sohn hat,
würde der Beschuldigte nach schweizerischem Recht nicht Alleinerbe. Bei Reduk-
tion auf den Pflichtteil hätte er einen Viertel des Nachlasses seiner Ehefrau geerbt.
Da diese zur Hälfte Miteigentümerin ist, hätte er durch Erbfolge bloss einen Achtel
des Werts des ganzen Grundstücks zusätzlich erhalten. Diese Sachlage macht bei
objektiver Betrachtung Erbfolge als Tatmotiv unwahrscheinlich. Zudem hat auch B.
nicht dies als Tatmotiv vermutet, sondern dass ihr Gatte ihr keinen Unterhalt bezah-
len wolle (cl. 4 pag. 12.1.4, 12.1.6).
c) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern
sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Kindern von
Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die
im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen
Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3
aufgenommen werden; b. Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3, die im Zeitpunkt
-
35 -
der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben
und von ihr oder ihm adoptiert werden (Art. 23 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch auf die
Witwerrente erlischt spätestens, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr
vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Der Beschuldigte hat ein 23jähriges Kind (EV-
Protokoll Frage 13), seine Ehefrau einen 39jährigen Sohn (vgl. cl. 4 pag. 12.1.8);
gemeinsame Kinder gibt es nicht. Der Beschuldigte hätte also beim Tod seiner Ehe-
frau keinen Anspruch auf Witwerrente. Damit entfällt ein diesbezügliches Tatmotiv.
d) Der Beschuldigte und B., welche schon länger in der Schweiz lebte, heirateten
1998 in V.; im gleichen Jahr zog der Beschuldigte zu seiner Ehefrau in die Schweiz
und lebte bis 2012 mit ihr zusammen. Er sagte aus, dass es immer Probleme gege-
ben habe. Vor der Heirat sei abgemacht gewesen, dass beide Ehegatten in der
Schweiz arbeiten würden; seine Ehefrau habe aber mit Arbeiten aufgehört, als er in
die Schweiz gekommen sei, und versucht, eine Rente zu erhalten. Seine Frau habe
ihn provoziert und dauernd Streit gesucht. Sie habe ihm wiederholt vorgeworfen,
dass er in Bosnien, wäre er dort geblieben, wenig zum Leben gehabt hätte (EV-
Protokoll Fragen 9, 11, 12, 14). Der Beschuldigte erklärte im Vorverfahren, dass er
seit zwei Jahren getrennt von seiner Ehefrau lebe und nicht im Streit mit ihr liege
(cl. 4 pag. 13.1.21). Er erklärte, dass er seine Ehefrau weder hasse noch liebe; er
habe keine Gefühle für sie (cl. 5 pag. 17.1.2). Vor Gericht gab er zu Protokoll, dass
er seine Ehefrau letztmals beim gerichtlichen Augenschein im Haus in V. am
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36 -
nicht zusammengelebt (EV-Protokoll Frage 66). Im Vorverfahren führte B. ausser-
dem aus, ihr Mann sei nicht einverstanden gewesen, dass sie mit ihrem Bruder F.
und ihren Familienangehörigen Kontakt habe. Ihr Mann sei sehr eifersüchtig gewe-
sen, deswegen hätten sie auch gestritten. Er habe ihr Telefon kontrolliert und ihre
Anrufe angeschaut. Er habe sie mehrmals in der Wohnung eingesperrt, damit sie
nicht hinausgehen könne; das sei jeweils so für eine Stunde gewesen. Als er einge-
schlafen sei, habe sie dann trotzdem gehen können. Das sei im September 2012
gewesen. Sie habe die Trennung verlangt, weil sie so nicht mehr habe weiterleben
wollen (cl. 4 pag. 12.1.7–8). B. machte nicht geltend, dass es seit der Trennung im
Jahr 2012 zu Konflikten gekommen sei; sie erklärte vielmehr, sie habe seither weder
persönlichen noch telefonischen Kontakt mit ihrem Mann gehabt (cl. 4 pag. 12.1.8).
Der Beschuldigte pflegte gemäss eigenen Angaben seit Anfang 2013 eine Bezie-
hung mit einer in Serbien wohnhaften Frau namens M., die zweimal für drei Monate
bei ihm in der Schweiz weilte und mit der er im Januar 2014 Ferien in seinem Haus
in Bosnien verbrachte. Er erklärte, sie verstünden sich gut, müssten sich aber noch
besser kennenlernen (cl. 4 pag. 13.1.46 f., ...50). Mit dieser Frau stand er auch noch
in der Haft in (Brief-) Kontakt (cl. 4 pag. 13.1.46). Dieser Kontakt brach zwar ab,
doch würde sich der Beschuldigte nach einer Haftentlassung "mit Sicherheit" um
eine Fortsetzung des Kontakts bemühen (EV-Protokoll Sicherheitshaft, Frage 4). B.
sagte aus, der Beschuldigte habe in Bosnien "eine andere Frau mit nach Hause
gebracht" und mit ihr im unteren Stock gelebt. Er habe ihr (B.) das Licht abgestellt
und sie nicht ins Haus hineinlassen wollen. Sie habe dann die Polizei avisiert und
A. habe das Licht wieder einschalten müssen. Das sei im Dezember 2013 gewesen.
Sie habe zu der Frau gesagt, sie solle weggehen, dieses Haus gehöre ihr. Ihr Mann
habe sie (B.) dann am Arm gepackt und hinausgeworfen. Es habe auch schon vor-
her Probleme gegeben, weshalb in Bosnien ihr Mann im Erdgeschoss und sie im
ersten Stock gewohnt hätten (EV-Protokoll Fragen 15, 16).
Ob im Zeitpunkt der Tat die neue Beziehung des Beschuldigten gefestigt war, kann
offen bleiben. Fest steht nämlich, dass die Eheleute A. und B. seit dem Getrenntle-
ben bei gemeinsamen Anwesenheiten im Juli und Dezember 2013 in ihrem Haus in
V. wegen des gemeinsamen Hauseingangs, des freien Zugangs zu beiden Woh-
nungen und des Stromanschlusses Schwierigkeiten hatten, welche mehrmals unter
Beizug der Polizei gelöst werden mussten; beide Ehegatten wurden von der Polizei
wiederholt ermahnt (cl. 5 pag. 18.3.103, ...105, ...113, ...116, ...118, ...120, ...128,
...132 [Polizeiakten Distrikt V.]). Der Beschuldigte erklärte, das Gericht in V. habe
im Januar 2014 vier Varianten zur Aufteilung des gemeinsamen Hauses vorgeschla-
gen: Verkauf und Aufteilung des Erlöses; Übernahme durch eine Partei, unter Aus-
zahlung der anderen; jede Partei erhält eine Hälfte, wobei mittels baulicher Mass-
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37 -
nahmen separate Wohnungseingänge errichtet und getrennte Strom- und Wasser-
rechnungen ermöglicht würden; der Beschuldigte übernimmt das ganze (zweistö-
ckige) Wohnhaus, seine Frau das andere Gebäude (die Garage mit der Wohnung
im ersten Stock), womit bauliche Kosten vermieden werden könnten (cl. 4
pag. 13.1.48). Bei einer Anhörung am 27. Februar 2014 habe eine Kommission Mes-
sungen im Haus vorgenommen (EV-Protokoll Beschuldigter, Frage 35). Daraus er-
hellt, dass die Parteien offenbar ernsthaft bestrebt waren, eine Lösung zu suchen,
welche die bisherigen Probleme eliminieren sollte und eine konfliktfreie weitere Be-
nützung der Liegenschaft durch beide Parteien ermöglichen würde, sollte nicht ein
Verkauf oder eine Übernahme durch eine Partei ins Auge gefasst werden. Sodann
steht fest, dass der Beschuldigte das Haus lediglich während der Ferien benützte.
Seit Beginn des Getrenntlebens sind mithin keine persönlichen Kontakte der Par-
teien in der Schweiz aktenkundig, ausser jene vor Gericht, zuletzt im Januar 2014
(EV-Protokoll Beschuldigter, Frage 18). In Bosnien gab es ausser der gerichtlichen
Anhörung vom 27. Februar 2014 im eigenen Haus keine direkten Kontakte, ausser
wenn beide Parteien gleichzeitig in diesem Haus anwesend waren. Häusliche Ge-
walt konnte von der herbeigerufenen Polizei verneint werden (cl. 5 pag. 18.3.94).
Eine laut Aussage der Ehefrau (cl. 4 pag. 12.1.6) im September 2012 im Rahmen
des Eheschutzverfahrens durch den Beschuldigten ausgesprochene Todesdrohung
ist nicht verifiziert. In der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zu zwei SMS
befragt, welche er am 3. November 2013 an die Mobiltelefonnummer seiner Ehefrau
gesandt hatte. Die erste Botschaft lautete: "jebacu ti mater sto puta..." (Zeit:
01:31:21 UTC+01:00; cl. 4 pag. 10.2.44), die zweite: "Jebem li jebem ti materina
puta pozdrav A." (Zeit: 01:47:48 UTC+01:00; cl. 4 pag. 10.2.45). Der Dolmetscher
übersetzte die erste Botschaft so: "Ich werde deine Mutter 100 Mal ficken". Er er-
klärte, die inhaltliche Bedeutung sei: Ich werde es dir zeigen, du wirst schon sehen.
Die Bedeutung sei kontextabhängig, es komme sehr auf die Umstände an. Es könne
bedeuten: Du musst sehr aufpassen. Es könne aber auch harmloser verstanden
werden, je nach den konkreten Umständen. Der Dolmetscher erklärte, wenn man
eine solche SMS von jemand Unbekanntem erhalte, würde man das als Drohung
interpretieren (EV-Protokoll Frage 49). Die zweite Botschaft übersetzte er so: "Ich
ficke deine Mutter ... Mal. Gruss A.". Er erklärte, Puta heisse Mal und bedeute eine
Zahl, die nicht genannt sei. Inhaltlich sei die Botschaft eine Beschimpfung (EV-Pro-
tokoll Fragen 48, 51). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er sei in jener Nacht von
Anrufen dieser Nummer belästigt worden; er habe nicht mehr gewusst, dass es die
Telefonnummer seiner Frau sei. Er habe mit den beiden SMS erreichen wollen, dass
die anrufende Person ihn in Ruhe lasse. Er habe sein Telefon wegen der Arbeit nicht
abschalten können (EV-Protokoll Fragen 46–48, 50–52). Der Beschuldigte erklärte,
dass er praktisch ausschliesslich nachts arbeitete (EV-Protokoll Frage 24). B. er-
klärte vor Gericht, dass sie sich an die beiden SMS erinnere. Sie habe nicht gewusst,
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38 -
wie sie diese verstehen müsse. Sie habe deshalb versucht, den Beschuldigten an-
zurufen, doch sei dessen Mobiltelefon ausgeschaltet gewesen. Sie habe noch nie
solche Äusserungen von jemandem gehört. Beide Texte seien eine Drohung; sie
habe aber deswegen keine Angst gehabt (EV-Protokoll Fragen 20, 21). Mangels
genauer Kenntnis des Kontextes ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit diesen
SMS-Botschaften seiner Ehefrau ernstliche Nachteile androhen wollte.
Nach dem Gesagten sind im gesamten Verhalten des Beschuldigten vor und nach
der Tat keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine rücksichtslose, primitiv egoisti-
sche Gesinnung schliessen liessen. Die ehelichen Probleme, wie sie sich, soweit
vorliegend erkennbar, im 14 Jahre dauernden Zusammenleben manifestierten, wei-
sen zwar auf ein zunehmend zerrüttetes Eheverhältnis hin, lassen den Beschuldig-
ten aber nicht als gemütskalten Menschen erscheinen. Nach der Auflösung des ge-
meinsamen Haushalts reduzierten sich die Probleme im Wesentlichen darauf, ob
der Beschuldigte seinen Unterhaltszahlungen nachkomme, und auf die Benützung
des Hauses in Bosnien bei gleichzeitigen Aufenthalten der Parteien. Es liegen keine
Indizien vor, welche für einen sogenannten Eliminationsmord sprechen würden. Da-
mit ist das von der Anklage angerufene Tatmotiv eine nicht fundierte Mutmassung.
e) Zu prüfen bleibt, ob die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist. Der Be-
schuldigte versteckte sich am 3. April 2014 etwa um 06.30 Uhr auf einer öffentlichen
Strasse im Bereich einer Fussgängerunterführung, wo er nach dem Vorbeigehen
seiner Ehefrau eine Handgranate in ihre Richtung warf und durch die nachfolgende
Explosion bzw. Splitterbildung deren Tod in Kauf nahm. Dieser Handlungsablauf ist
nicht wesentlich anders als bei einem Täter, der dem Opfer an einem allgemein
zugänglichen Ort auflauert und es mit einer Schusswaffe töten will bzw. mit einer
mehr oder weniger gezielten Schussabgabe dessen Tod in Kauf nimmt. Das Benüt-
zen einer Schusswaffe als solche genügt nicht für eine Qualifikation als Mord. Die
Verwendung von Sprengstoff in Form einer Handgranate lässt im vorliegenden Fall
die Tatausführung nicht als besonders verwerflich erscheinen. Anders als dort, wo
der Täter besondere technische Vorkehren treffen muss, um mit Sprengstoff das
Opfer töten zu können, etwa durch Befestigen einer mittels Funk (Mobiltelefon) zu
zündenden unkonventionellen Sprengvorrichtung an einem vom Opfer benützten
Fahrzeug (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezem-
ber 2010 E. 2.2), brauchte der Beschuldigte bloss die Granate möglichst nahe ans
Opfer zu werfen, ohne sich direkt exponieren zu müssen. Diese Art der Tatausfüh-
rung mag auch aus praktischen Gründen erfolgt sein: So kann gemäss Anklage eine
Handgranate M75 problemlos und preisgünstig auf dem Schwarzmarkt in der Hei-
mat des Beschuldigten beschafft werden. Auch deren Handhabung mag einfacher
sein als bei einer Schusswaffe durch einen ungeübten Schützen. Und schliesslich
braucht nach der Tat keine Tatwaffe verborgen zu werden. Es steht auch nicht fest,
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39 -
dass der Beschuldigte seine Ehefrau grausam behandeln wollte, indem er ihr be-
sonders intensive Leiden oder Schmerzen zufügen wollte. Dass es sich bei der ein-
gesetzten Waffe um eine Kriegswaffe mit Streuwirkung handelt, deren Wirkung nicht
kontrolliert werden kann, lässt diesen Schluss nicht zu. Wie vorne ausgeführt, kann
ein einzelner Splitter genügen, damit das Opfer durch Verbluten stirbt. Aufgrund der
Tatumstände ist die Ausführung der Tat nicht als besonders skrupellos zu würdigen.
2.6.3 Nach dem Gesagten ist das qualifizierende Element von Art. 112 StGB nicht erfüllt.
2.7 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der (vollendeten) versuchten vorsätzlichen
Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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44 -
schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist
– und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil-
dung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68
Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe
unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips an-
gemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbe-
zug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatz-
strafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu er-
höhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Ur-
teile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012
- 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010
- 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August
2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat-
und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmil-
derungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser-
gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe
im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der
Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in
jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013,
Art. 49 StGB N. 121).
5.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver-
schulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be-
troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE
136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses
Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindern-
den und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge-
samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der
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45 -
Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschät-
zung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw.
erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht
zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren
exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Ge-
richts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berück-
sichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es
die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61;
134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
5.2 Einsatzstrafe
5.2.1 Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen begangen.
Für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist von Art. 111 StGB auszuge-
hen, der als abstrakt schwerste Strafnorm Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an-
droht. Damit beträgt die obere Grenze des Strafrahmens 20 Jahre Freiheitsstrafe.
5.2.2 Tatkomponenten: Der Beschuldigte brachte auf einer öffentlichen Strasse eine
Handgranate zur Explosion, indem er sie entsicherte und gegen seine auf dem Geh-
steig vorbeigehende Ehefrau warf. Die Tatausführung, welche die illegale Beschaf-
fung einer Kriegswaffe bedingte, lässt eine erhebliche kriminelle Energie erkennen.
Der Beschuldigte lebte vor der Tat bereits knapp zwei Jahre getrennt von seiner
Ehefrau und stand, abgesehen vom Eheschutz- und Scheidungsverfahren, in dieser
Zeit nicht im Streit mit ihr. Direkte persönliche Begegnungen fanden ausserhalb der
Gerichtstermine und der Ferienaufenthalte im Haus in Bosnien nicht statt. Ein Ver-
halten seiner Ehefrau, das ihn zur Tat hätte veranlassen können, ist nicht erkennbar.
Der Beschuldigte verneinte, bei der letzten persönlichen Begegnung anlässlich des
gerichtlichen Augenscheins vom 27. Februar 2014 in Bosnien oder in der Zeit da-
nach von seiner Ehefrau provoziert worden zu sein. Diese gab an, seit der Trennung
im Jahr 2012 hätten weder persönliche noch telefonische Kontakte bestanden. Die
beiden SMS-Botschaften vom November 2013, die der Beschuldigte ohne äusser-
lich ersichtlichen Anlass seiner Ehefrau sandte, geben keinen Aufschluss über sein
Motiv. Objektiv plausibel wären allfällige Ressentiments wegen des zunehmend zer-
rütteten Eheverhältnisses. Der Beschuldigte hätte demnach die Tat nach den inne-
ren und äusseren Umständen ohne grosse Selbstüberwindung vermeiden können.
5.2.3 Täterkomponenten: Der Beschuldigte ist heute 56jährig und wohnt in der Schweiz.
Er wurde in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina geboren, wuchs mit drei Geschwis-
tern auf, besuchte acht Jahre die Primarschule und absolvierte eine Lehre als
Schweisser. 1998 heiratete er die aus Bosnien stammende, seit 1981 in der Schweiz
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46 -
lebende B. und zog zu ihr. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, 2001 eine Nieder-
lassungsbewilligung. Nach mehreren Kurzanstellungen arbeitete er 14 Jahre lang –
bis zur Verhaftung – im gleichen Unternehmen als Schweisser. Er erzielte zuletzt
einen regelmässigen Verdienst; 2013 betrug sein Jahreslohn brutto Fr. 81'302.--,
netto Fr. 70'236.-- (cl. 5 pag. 17.1.2 ff.; cl. 9 pag. 9.520.5 ff.). Aus einem Kleinkredit,
den er wegen Steuerschulden und Wohnungsumzug aufnahm, hat er Schulden von
Fr. 32'000.-- und er ist verpflichtet, monatlich Fr. 1'100.-- abzuzahlen (EV-Protokoll
Fragen 31–33). Der Beschuldigte hat kein Vermögen in der Schweiz. In Bosnien ist
er mit seiner ehemaligen Ehefrau je zur Hälfte Eigentümer einer selbst bewohnten
Liegenschaft (E. 2.6.2b). Seit Sommer 2012 lebt er getrennt; er wurde zu monatli-
chen Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau verpflichtet (E. 2.6.2a). In Bosnien
wurde im November 2014 die Scheidung ausgesprochen (E. 2.6.2a). Der Beschul-
digte hat ein erwachsenes Kind aus einer früheren Ehe. Seine Eltern sind verstor-
ben. In Bosnien hat er eine Schwester; zwei Geschwister leben in der Schweiz (EV-
Protokoll Frage 13). Seine Heimat besucht er mehrmals pro Jahr (cl. 5 pag. 17.1.2
ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (cl. 9 pag. 9.220.3). Seit seiner Festnahme
am 6. April 2014 ist er in Haft. Die Strafanstalt bescheinigt ihm eine gute Führung
(cl. 9 pag. 9.240.2). Der Beschuldigte ist bei guter Gesundheit.
Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat – im Straf-
verfahren selbst und in der Strafanstalt – wirken sich neutral aus; es liegen keine
Umstände vor, die bei der Strafzumessung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschul-
digten zu berücksichtigen sind. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht.
5.2.4 Die Tat- und Täterfaktoren lassen auf ein erhebliches Verschulden schliessen.
5.2.5 Da der Erfolg nicht eingetreten ist, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
StGB). Diesfalls ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a
Abs. 1 StGB) und es kann auf eine andere Strafart erkennen, ist aber an das ge-
setzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).
Dem Strafmilderungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist im Rahmen von Art. 47 StGB
zwingend strafmindernd Rechnung zu tragen; der gesetzliche Strafrahmen ist nur
fakultativ nach unten erweitert (BGE 121 IV 49 E. 1b). Das Mass der Strafminderung
hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmäs-
sigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Strafreduktion ist mithin
umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die
tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b). Strafschärfungs- und Straf-
milderungsgründe sind immer zugleich Elemente, die von Amtes wegen mindestens
straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen sind. Liegen sie gleichzeitig vor,
können sie sich kompensieren, der Strafrahmen des zu beurteilenden Delikts wird
aber nach oben und unten erweitert (BGE 116 IV 300 E. 2a; TRECHSEL/AFFOLTER-
-
47 -
EIJSTEN, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, vor Art. 48 StGB N. 4). Strafmilde-
rungsgründen ist sowohl bei der Einsatzstrafe als auch bei deren Erhöhung nach
Art. 49 StGB in dem Sinne strafmindernd Rechnung zu tragen, dass nicht nur die
Einsatzstrafe tiefer angesetzt wird, sondern diese auch weniger stark erhöht wird.
Diese Strafreduktion kann dann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung
der Strafe gemäss Art. 49 StGB aufgewogen werden (BGE 116 IV 300 E. 2c/dd).
Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte hat alles getan, was nötig
war, um nach der ihm anzulastenden Vorstellung den Tod des Opfers zu bewirken
bzw. ihn als Verletzungsfolge in Kauf zu nehmen. Der tatbestandsmässige Erfolg
war objektiv nahe und von einem weiteren Zutun unabhängig. Daran ändert nichts,
dass dessen Wahrscheinlichkeit durch die vom Gutachter ermittelte Trefferquote
von 1–2 in der konkreten Situation als erheblich reduziert erscheint. Wie dargelegt,
ist es vom Täter kaum beeinflussbar, dass die Handgranate nicht so zu liegen kam,
dass das Opfer im Einflussbereich des Granatenbodens oder des Zünders war und
entsprechend mehr Treffer erlitten hätte. Selbst ein einzelner Treffer hätte bereits
den Tod des Opfers bewirken können. Die tatsächlichen Verletzungen des Opfers
blieben dagegen relativ gering. Die Metallkugel durchdrang das Bauchfell nicht und
konnte problemlos operativ entfernt werden. Die Verletzung am Finger war nur ober-
flächlich. Das Opfer konnte nach vier Tagen in gutem Allgemeinzustand aus dem
Spital entlassen werden (cl. 4 pag. 11.0.2). Die Verletzungen heilen unter Narben-
bildung; bleibende Schädigungen sind nicht zu erwarten (cl. 4 pag. 11.0.3). Die psy-
chischen Auswirkungen (posttraumatische Belastungsstörung) sind aller Voraus-
sicht nach heilbar und damit vorübergehender Natur (E. 7.2.4d). Das Leben des
Opfers ist dadurch eine gewisse Zeit eingeschränkt, aber nicht übermässig. Akten-
kundig ist, dass sich B. wegen vorbestehender körperlicher und psychischer Be-
schwerden in ärztlicher Behandlung befand (E. 7.2.4d). Somit ist der Vorfall vom
-
52 -
kein Anrecht auf Genugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zu-
mindest ein längerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein. Es muss eine bedeutende
Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Die Verletzungen müssen also
erhebliche Schmerzen erzeugt haben (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.). War der
(physische oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen
sein; war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (BREHM,
a.a.O., Art. 47 OR N. 14a). Ob das Verschulden als besonderer Umstand oder bei
der Bemessung der Höhe der Genugtuung zu berücksichtigen sei, ist umstritten (be-
fürwortend HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 17; ablehnend BREHM, a.a.O.,
Art. 47 OR N. 33 ff., 74). Die als Voraussetzungen der Genugtuung genannten Kri-
terien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwie-
gender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller ein-
gewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (HEIERLI/SCHNY-
DER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den
Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen In-
tegritätsentschädigung – auf einen schematischen "Genugtuungstarif" abgestellt
werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungs-
summe ein hoher Ermessensspielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudi-
zien und Tabellen eine grosse Rolle (SCHÖNENBERGER, a.a.O., Art. 47 OR N. 5;
HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.).
c) Die physischen Verletzungen der Privatklägerin rechtfertigen mangels Schwere
keine Zusprechung einer Genugtuung. Wie erwähnt (E. 2.4.1a, 5.2.5), erlitt die Klä-
gerin durch die explodierende Handgranate eine oberflächliche Verletzung an einem
Fingernagel und im Unterleib einen Einschuss durch eine rund 2–3 mm dicke Me-
tallkugel, welche 72 mm weit eindrang, aber in der Bauchdecke stecken blieb, das
Bauchfell nicht durchdrang und zu keiner Verletzung innerer Organe führte. Die Ku-
gel konnte komplikationslos operativ entfernt werden. Eine unmittelbare Lebensge-
fahr hat nicht bestanden. Der Spitalaufenthalt dauerte vier Tage. B. konnte in gutem
Allgemeinzustand am 6. April 2014 nach Hause entlassen werden. Die Verletzun-
gen heilen im Regelfall unter Narbenbildung ab, bleibende Schädigungen sind nicht
zu erwarten (cl. 4 pag. 11.0.1 ff.). Die Klägerin räumte ein, dass ihre körperlichen
Beschwerden gut verheilt sind (cl. 9 pag. 9.925.30). Die Narbe an ihrem Bauch ist
von geringer Dimension (cl. 4 pag. 11.0.6) und an einer Körperstelle, wo sie nicht
entstellend wirken kann; dies wird denn auch nicht geltend gemacht (cl. 9 pag.
9.925.31). Am Tag des Vorfalls spürte die Klägerin laut eigener Aussage keine
Schmerzen. Ins Kantonsspital begab sie sich erst am Abend, als sie eine kleine
äussere Verletzung am Bauch festgestellt hatte. Lokale Schmerzen in der Zeit da-
nach, etwa als Folge der Operation, wären zwar plausibel, könnten aber weder sehr
intensiv noch von langer Dauer gewesen sein. Wenn die Privatklägerin geltend
macht, dass sie "deswegen heute noch Schmerzen" habe und auf Nachfrage erklärt:
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53 -
"Mein ganzer Körper schmerzt" (EV-Protokoll, Frage 50), "Ich wache ständig auf
wegen den Schmerzen" (EV-Protokoll, Frage 59), dann ist damit weder die Schwere
dieser Schmerzen noch ein Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen erstellt.
Das Gleiche gilt für die Feststellung von Dr. med. P. im Schreiben vom 12. März
2015, wonach sich die chronischen Beschwerden im Bewegungsapparat seit dem
Überfall auf seine Patientin weiter verschlechtert hätten (cl. 9 pag. 9.561.1).
d/aa) Dr. P. antwortete Rechtsanwältin Gössi am 17. Dezember 2014, dass B., wel-
che er seit Mitte Mai 2012 psychiatrisch betreut, nach dem Überfall mit der Granate
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) entwickelt habe, und zwar
zusätzlich zu einer vorbestehenden Depression (bezeichnet als mittelgradige de-
pressive Episode, ICD-10 F32.1) und Panikstörung (ICD-10 F41.0); über die Aus-
wirkungen dieses Befundes auf das Leben der Patientin äusserte er sich nicht (cl. 6
pag. 19.1.16). In dem auf Ersuchen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. Ja-
nuar 2014 erstellten Arztbericht diagnostizierte er am 30. Juni 2014 – nebst einer
mittelgradigen depressiven Episode und einer Panikstörung – eine "beginnende
posttraumatische Belastungsstörung nach Ueberfall mit Splittergranate anfangs Ap-
ril 2014" (cl. 9 pag. 9.294.61–62). Den ärztlichen Befund umschrieb er wie folgt:
"Bewusstseinsklar, allseits orientiert. Durchschnittlich gepflegt, psychomotorisch
leicht unruhig, wechselhafte Stimmung mit mehrheitlich besorgt-trauriger Mimik,
zeitweise weinerlich. Inhaltlich fokussiert auf den Angriff mit einer Handgranate von
Anfang April 2014, sonst diverse körperliche Beschwerden wie Schmerzen im Be-
wegungsapparat, Kopfweh, klimakterische Beschwerden. Angst wieder von Kolle-
gen des Mannes angegriffen zu werden (oder von ihm persönlich wenn er seine
Strafe abgesessen hat), bewegt sich vorsichtig ausserhalb der Wohnung, auch in
der Wohnung Angst überfallen zu werden, gestörter Schlaf mit auf den Überfall be-
zogenen Träumen, häufig Erinnerungen an den Überfall. Zeitweise auch sonst pa-
nische Angst in Zusammenhang mit der Herzerkrankung, diverse körperliche Be-
schwerden in Zusammenhang mit den chronischen körperlichen Erkrankungen.
Kognitive Funktionen grob klinisch untersucht unauffällig. Intelligenz durchschnitt-
lich. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen. Keine Selbst- oder Fremdgefährdung."
Er hielt fest, der Überfall mit der Handgranate habe sich auf den Behandlungsverlauf
seit dem Austritt aus der Psychiatrischen Klinik TT. – wo B. vom 12. März bis 4. April
2013 stationär behandelt worden war – äusserst ungünstig ausgewirkt; seither stün-
den Beschwerden passend zu einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vor-
dergrund. Es erfolge weiterhin eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung mit Psychopharmaka.
bb) Psychische Störungen nach schweren bzw. spektakulären Unfällen und Strafta-
ten sind in der Regel genugtuungsbegründend. Nach der Rechtsprechung besteht
die immaterielle Unbill infolge posttraumatischer Belastungsstörungen in der Regel
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aber nur befristet. Die posttraumatische Belastungsstörung muss nicht zwingend zu
einer dauerhaften Veränderung der Persönlichkeit führen. Praxisgemäss genügen
auch vorübergehende "Angstzustände, Panik, Schlaflosigkeit, Gefühle der Verunsi-
cherung, Appetitlosigkeit und Melancholie", sofern die Intensität dieser Störungen
eine immaterielle Unbill verursacht (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zü-
rich/St. Gallen 2013, N. 210 m.w.H.). Die posttraumatische Belastungsstörung wird
als eine Form sekundärer Viktimisierung bezeichnet, die dann eintritt, wenn ein Op-
fer aggressiver oder gefährlicher Handlung zusätzlich zu diesen Nachteilen geschä-
digt wird durch die Festschreibung seiner Opferrolle (VOLBERT, in Volbert/Steller
[Hrsg.], Handbuch der Rechtspsychologie, Göttingen etc. 2008, 198) – gemeint als
Opfer von Angriff oder Gefahr. Es handelt sich um eine spezifische Ausformung des
Erinnerungsprozesses, welche deshalb nicht "typische Auswirkungen des vorange-
gangenen extrem stressreichen Ereignisses sein" können, weil sie eine besondere
Reaktion einer "Subpopulation von Personen darstellen" (VOLBERT, a.a.O., 342 f.).
cc) In diesem Lichte kann die vorliegend diagnostizierte posttraumatische Belas-
tungsstörung nicht als dauernde Schädigung qualifiziert werden, sondern nur als
zeitlich gebundene Veranlagung zu negativem psychischem Erleben wie Erinnerun-
gen an das negative Erlebnis, Gefühl des Wiedererlebens, Vermeidung von Reizen,
welche die Erinnerung wachrufen, Verdrängung von Einzelheiten aus dem Gedächt-
nis (vgl. VOLBERT, a.a.O., 343). Auch die Privatklägerin vertritt denn auch nicht die
Auffassung, es liege eine dauernde Schädigung vor, sondern bringt allgemein vor,
dass "die seelischen Wunden, die die Tat hinterlassen habe, [...] noch lange nicht
verheilt" seien (cl. 9 pag. 9.925.30). Die vorgenannten Feststellungen (E. d/aa) kann
der Psychiater nur aufgrund der Schilderungen seiner Patientin gemacht haben,
ohne sie durch andere Erhebungen zu verifizieren. Das gilt auch für die in seinem
Schreiben an Rechtsanwältin Gössi vom 12. März 2015 genannten Symptome (cl. 9
pag. 9.561.1 f.). Wenn der Psychiater darin festhält, die geschilderten Beschwerden
hätten mit der Zeit an Intensität zugenommen, so ist damit nicht erwiesen, dass
diese dauerhaft sein werden. B. erklärte vor Gericht, sie habe heute noch Schmer-
zen am ganzen Körper, könne seit dem Vorfall nicht schlafen und habe Angst (EV-
Protokoll Fragen 50, 64). Sie gab an, sie sei zehn Tage vor dem Vorfall wegen Herz-
problemen beim Arzt gewesen. Es sei ihr in einer Operation ein Stent eingesetzt
worden und es bestehe das Risiko, dass noch ein zweiter Stent gemacht werden
müsse (EV-Protokoll Frage 51). Auf die Frage, welche Tätigkeit sie seit dem Vorfall
nicht mehr ausüben könne, erklärte sie, dass sie nicht schlafen könne, wegen den
Schmerzen ständig aufwache und manchmal in der Badewanne nicht aufstehen
könne. Der Rheumatologe habe ihr gesagt, dass sie sich bewegen müsse (EV-Pro-
tokoll Frage 59). Nach den Aussagen ihres Sohnes (vom 10. September 2014, cl. 4
pag. 12.7.6) und ihrer Schwiegertochter (vom 29. Juli 2014, cl. 4 pag. 12.3.5–6)
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scheint sie die regelmässige Betreuung ihrer Enkelkinder nach dem Überfall fortge-
führt zu haben. Sie behauptet auch nicht, dass sie sich nicht mehr aus dem Haus
zu gehen traue, sondern dies in Begleitung einer Person bevorzuge. Schon vor dem
Ereignis wurde sie indes von der Schwiegertochter vor der Haustüre oder unterwegs
mit dem Auto abgeholt, wenn sie deren Kinder betreute. Der Vorfall hat ihr Leben
also nicht in einer komplexen, länger dauernden Weise beeinträchtigt. Die Auswir-
kungen beschränken sich auf eine Vermehrung bereits vorbestehender, krankheits-
bedingter Angstzustände, die – wohl nicht untypisch – wenig reale Entsprechung
haben, besonders wenn ein Angriff von Kollegen des Ehemannes oder ein Überfall
in der eigenen Wohnung befürchtet wird. Die psychischen Beschwerden, wie sie in
den Berichten von Dr. P. festgestellt werden und soweit sie auf den Vorfall vom
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die amtliche Verteidigung und die Rechtsvertreterin des Opfers können gegen den Entschädigungsentscheid
innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einlegen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1
StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Mai 2015