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SK.2013.7 ΓÇó No standing for cost remission; aid-fee repayment request moot
SK.2013.7Tribunale penale federale / Camera penale4 lug 2013Other
A. and B., represented by the debt-relief office, requested remission of outstanding criminal-procedure costs. The Criminal Chamber of the Federal Criminal Court held that it lacked a basis to enter into the request for costs already paid, because no legally protected interest remained. As to A.’s outstanding conditional duty to reimburse the legal-aid fee, the court found the request moot because the competent enforcement authority had not initiated the required post-decisional procedure. The court therefore did not enter on the remission request, struck the remaining part of the proceedings as moot, and ordered no costs.
Art. 425 StPO, Art. 363 f. StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; post-decisional remission or stay of procedural costs requires a present legally protected interest and, where the claim concerns reimbursement of legal-aid costs, a formal request by the competent enforcement authority. The sentencing court may act only after the procedure has been validly opened by the competent body; absent such initiation, there is no justiciable claim for a substantive ruling. Where the ordinary procedural costs have already been paid, the request is inadmissible for lack of interest (consid. 5), whereas a claim concerning the conditional reimbursement duty is to be removed from the roll if the procedural prerequisite is missing (consid. 6-7).
Urteil vom 4. Juli 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
A.
B. beide vertreten durch die Fachstelle Schulden- sanierung Berner Oberland, C., Schuldensaniere- rin Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 3.7
3.1 Die Verfahrensleitung gab mit Schreiben vom 28. Februar 2013 der Fachstelle Schuldensanierung Gelegenheit, Kopien der Steuerveranlagungsakten 2009–2011 sowie eine aktuelle, sich auf das gerichtliche Verfahren erstreckende Vollmacht ein- zureichen (pag. 1.312.001). 3.2 Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 gab die Verfahrensleitung der Gerichtskasse als Inkassobehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch vom 22. Februar 2013 sowie zur Einreichung derjenigen Vollzugsakten, welche die ursprüngliche und aktuelle Höhe der Schuld der Gesuchsteller sowie allfällige Vereinbarungen mit den Gesuchstellern über Stundung und Erlass dokumentieren. Gleichzeitig wurde sie er- sucht, eine Aufstellung der Zahlungseingänge einzureichen (pag. 1.311.001). 3.3 Die Gerichtskasse verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 1.311.003). Dem Be- gleitschreiben zu den eingereichten Vollzugsakten vom 21. März 2013 ist zu ent- nehmen, dass die Gesuchstellerin die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 6'556.50 beglichen hat. Der Gesuchsteller hat von den auferlegten Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 100'984.70 (Kostenauflage von Fr. 50'984.70; bedingte Rückleistungspflicht für Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 50'000.–) Fr. 55'313.65 bezahlt, womit ein Restbetrag von Fr. 45'671.05 resultiert. Die Ge- richtskasse macht geltend, dass sie mit dem Gesuchsteller Ratenzahlungen und für einen Teil des Restbetrags eine "Stundung auf Zusehen" hin vereinbart habe. Die Vereinbarung über die Schuldensanierung habe die Löschung der restlichen Schul- den am Ende der Ratenzahlungen zum Ziel gehabt. Die Gerichtskasse habe die Absicht gehabt, hinsichtlich des Restbetrags keine weiteren Inkassoschritte zu un- ternehmen, sofern der Gesuchsteller die Ratenzahlungsvereinbarung einhalte, was er getan habe (pag. 1.280.013). 4. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gebühren und Auslagen bilden zusammen die Verfahrenskosten (Art. 421 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung Auslagen sind. Die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtli- chen Verteidigers ist somit eine Frage der Kostentragung. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nach- träglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCK-
5.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann in Strafsachen ein Rechtsmittel nur ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat. Das Gesuch um nachträgliche Änderung eines Strafurteils im Kosten- punkt ist zwar kein Rechtsmittel. Die genannte Regel muss allerdings sinngemäss auch dann angewendet werden, wenn der nachträgliche richterliche Entscheid nicht von Amts wegen, sondern nur auf Begehren der verurteilten Person ergeht. Dieser Grundsatz liegt dem Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 zugrunde: Darin wird ein Rechtsschutzinteresse verneint für eine Beschwerde einer vorläufig festgenommenen Person, mit welcher sie die Modalitäten des Frei- heitsentzugs beanstandete, wenn sie sich bereits wieder auf freiem Fuss befand im Zeitpunkt, da sie diese Begehren stellte (der gleichzeitig erhobene Genugtuungsan- trag wurde in das laufende Strafverfahren verwiesen). 5.2 Die Gesuchsteller haben die ihnen mit den Sachurteilen auferlegte Pflicht zur Be- zahlung von Verfahrenskosten, soweit es nicht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers betrifft, erfüllt, wie sich aus den Übersichten der Gerichtskasse zu den Zahlungseingängen ergibt (pag. 1.280.014–016). Soweit der Antrag der Gesuchstel- ler die Änderung der Urteile in diesem Punkt verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Mehrheitlich offen ist nur der Ersatz der Entschädigung. 6. 6.1 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Bundeskasse einen Ersatz von Fr. 50'000.– (inkl. MWST) zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Ziff. 7 des Dispositivs [pag. 1.280.012]).
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Versand: 4. Juli 2013