Entscheid vom 21. September 2010
und vom 20. Oktober 2010
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Daniel Kipfer Fasciati und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Rechts-
anwalt Jacques Droux, Chef Rechtsdienst, Postfach,
3003 Bern,
und
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Boisset-de
Techtermann, Leiterin Rechtsdienst des Generalsek-
retariats, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Widerhandlung gegen Art. 41 Abs. 1 lit. a BEHG
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E. Die ergangenen Strafbescheide vom 18. Dezember 2009 lauten in der Fortset-
zung ab Randziffer 64 für die einzelnen Angeklagten individuell wie folgt:
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F. Auf Einsprache aller vier verurteilten Personen hin entschied das EFD mit Straf-
verfügungen vom 22. Februar 2010 gleich wie mit den angefochtenen Strafbe-
scheiden vom 18. Dezember 2009. Für die Begründung verwies es im Wesentli-
chen auf die Begründung der Strafbescheide. In sachverhaltlicher Hinsicht korri-
gierte es mit seiner Strafverfügung gegen Georg Stumpf den im Strafbescheid
festgestellten Sachverhalt, ohne dass die Korrektur des Sachverhalts auf dessen
rechtliche Würdigung gegenüber dem Strafbescheid eine Auswirkung hatte. Die
weiteren Rügen aller verurteilten Personen, welche im Wesentlichen die Würdi-
gung des Sachverhalts als Gruppenbildung, aber auch die Höhe der Bussen be-
trafen, wies das EFD zurück. Es bestätigte die angefochtenen Entscheide im
Schuld- und im Strafpunkt. Die Strafverfügungen lauten:
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G. Mit Schreiben, die zwischen dem 2. und dem 5. März 2010 der Post übergeben
worden sind, verlangten die Verurteilten die gerichtliche Beurteilung ihrer Sache.
Am 16. März 2010 überwies das EFD die Strafsache zuhanden des Bundes-
strafgerichts an die Bundesanwaltschaft, welche die gesamten Akten am
18. März 2010 an das Bundesstrafgericht weiterleitete.
Mit Schreiben vom 24. beziehungsweise 25. März 2010 beantragten die Be-
schuldigten beim Präsidenten der Strafkammer die Einsetzung eines Dreierge-
richts.
Bis zum Schluss des Beweisverfahrens während der Hauptverhandlung reichten
die Parteien diverse Schriftstücke zuhanden der Verfahrensakten ein (vgl. detail-
lierte Liste im HV-Protokoll [pag. 4.910.29]). Es wurden keine Anträge auf Zeu-
geneinvernahmen gestellt. Das Gericht lud auf eigene Initiative fünf Zeugen vor
(vgl. lit. H).
H. Der Hauptverhandlung vorgezogen hörte das Gericht am 8. September 2010
rechtshilfeweise in Bellinzona mittels öffentlicher Videokonferenz mit der Staats-
anwaltschaft Wien Hanno Bästlein und Günther Robol (beide ehemalige Verwal-
tungsräte der OC Oerlikon) an.
An der Hauptverhandlung vom 15. und 16. September 2010 am Sitz des Bun-
desstrafgerichts in Bellinzona waren die Beschuldigten mit ihren Rechtsvertre-
tern anwesend, Victor Vekselberg nur bis zum Schluss des Beweisverfahrens,
für die Zeit danach hat ihn das Gericht dispensiert; nicht anwesend waren das
EFD und die Bundesanwaltschaft.
Als Zeugen hörte das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung Vladimir Kuznet-
sov (Investmentchef der Renova-Gruppe, Präsident Verwaltungsrat der OC Oer-
likon, ehemaliger Geschäftsführer der Everest Beteiligungs-GmbH), Thomas Bo-
rer (ehemaliger Verwaltungsrat Renova) und Thomas Limberger (ehemaliger
CEO und Vizepräsident des Verwaltungsrates der OC Oerlikon).
Die Beschuldigten verzichteten auf ein Schlusswort (Art. 167 Abs. 5 des Bun-
desgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP;
SR 312.0), ausser Georg Stumpf (pag. 4.910.25–27).
Der Entscheid wurde den Parteien am 21. September 2010 im Dispositiv eröff-
net, mit Fristansetzung zur Stellungnahme betreffend die Entschädigungsfrage
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16 -
1.6 Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügungen gilt als Anklage
(Art. 73 Abs. 2 VStrR; Art. 50 Abs. 2 FINMAG), wobei der Beschuldigte, der
Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung selbstständige Parteien im Verfah-
ren bilden (Art. 74 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich
der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei
kommt ihm freie Kognition zu.
1.7 Anwesenheiten
1.7.1 Im Verwaltungsstrafprozess sind die Vertreter der zuständigen Fachbehörde,
deren Entscheidung überprüft wird, und jene der Bundesanwaltschaft nicht ver-
pflichtet, persönlich zu erscheinen (Art. 75 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 VStrR). Vorlie-
gend haben sowohl die Vertreter des EFD (Schreiben EFD vom 1. Juni 2010
[pag. 4.511.5) als auch die Bundesanwaltschaft (Mail der Bundesanwaltschaft,
Jacques Droux, Chef Rechtsdienst, vom 23. April 2010 [pag. 4.510.1]) den Ver-
zicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung erklärt.
1.7.2 Alle vier Beschuldigten haben samt ihren Rechtsvertretern an der Hauptverhand-
lung teilgenommen, jedenfalls bis zum Schluss des Beweisverfahrens. Bei der
vorgezogenen Zeugenbefragung vom 8. September 2010 waren der Beschuldig-
te Stadelhofer und sein Rechtsvertreter sowie die Rechtsvertreter der anderen
drei Beschuldigten anwesend.
1.8
1.8.1 Die Überweisung der Strafverfügungen gilt als Anklage (vgl. E. 1.6), welche den
Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die
Strafverfügung zu verweisen hat. Im vorliegenden Fall hat das EFD auf die Straf-
verfügungen und in denselben wiederum auf die Strafbescheide verwiesen.
Der eingeklagte Sachverhalt ist samt anwendbaren Strafbestimmungen mithin in
den Strafverfügungen bzw. Strafbescheiden umschrieben. Die Verfügungen und
Bescheide sind oben im Sachverhalt, lit. D, E und F, wiedergegeben.
Die Anklageschrift hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits der Be-
stimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), vermittelt anderer-
seits dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Vertei-
digung notwendigen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das
Verfahrens- und Urteilsthema (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 50 N. 6 und 8). Das bedeutet gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Anklage, um dem Anklageprinzip
gerecht zu werden, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem
-
17 -
Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe genügend kon-
kretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b). Diese Grundsätze gelten
auch für das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsstrafverfahren gemäss Art. 73
ff. VStrR (implizit: Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2008 vom 9. Oktober 2008,
E. 4.3). Soweit die Überweisung demnach auf die Strafverfügung der Verwaltung
verweist, hat diese Verfügung – um dem Anklageprinzip zu genügen – die ankla-
gerelevanten Tatsachen zu enthalten.
Kernstück einer Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur
Last gelegten Tat. Die Anklageschrift hat den Sachverhalt zwar kurz, aber voll-
ständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklage-
schrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvor-
gang, welche Handlung oder Unterlassung des Beschuldigten Gegenstand der
Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand, in
dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. es
müssen ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art
der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg
(einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; andererseits sind die
einzelnen rechtlichen Elemente hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächli-
chen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auf-
fassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche
einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbe-
standes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3c).
Da gemäss der spezialgesetzlichen Regelung von Art. 73 Abs. 2 VStrR und
Art. 50 Abs. 2 FINMAG die Überweisung, welche als Anklage gilt, auf die Straf-
verfügung verweisen darf, entfällt im Verwaltungsstrafverfahren das in Art. 126
Abs. 2 BStP statuierte Begründungsverbot, denn Verfügungen sind zu begrün-
den (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
1.8.2 Die Beschuldigten haben diverse Einwendungen gegen das Anklageprozedere
und den Inhalt der als Anklageschriften geltenden Verfügungen und Bescheide
erhoben. Einerseits wird geltend gemacht, die doppelte Verweisung auf die Straf-
verfügung und von dieser auf die Strafbescheide sei vom Gesetz nicht vorgese-
hen und deshalb unzulässig (a.); sodann wird in der Hauptsache vorgebracht,
die Anklage verletze den Anklagegrundsatz in mehrfacher und schwer wiegender
Weise, weshalb die Beschuldigten bereits aus diesem Grund freizusprechen sei-
en (b). Insbesondere fehle es an einer klaren Feststellung beziehungsweise Be-
hauptung eines Anklagesachverhalts; es bleibe unklar, was den Beschuldigten
vorgeworfen werde; wer wann, was in strafrechtlich vorwerfbarer Weise getan
beziehungsweise unterlassen habe, gehe aus der Anklage nicht mit der für die
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18 -
Verteidigung notwendigen Klarheit hervor. Sodann bleibe unklar, ob und weshalb
die einzelnen Beschuldigten je für sich überhaupt verpflichtet gewesen wären,
eine Gruppenmeldung zu veranlassen. Schliesslich sage die Anklage nicht, wor-
in die für die Annahme einer Gruppe massgebliche gemeinsame innere Finalität
bestanden habe.
1.8.3 a) Es darf mit einem Einspracheentscheid (i.c. Strafverfügung) auf den angefoch-
tenen Entscheid (i.c. Strafbescheid) verwiesen werden. Sodann ist es zulässig,
bei der Überweisung an das Gericht auf die Strafverfügung zu verweisen
(vgl. E. 1.8.1). Insoweit ist das Vorgehen des EFD rechtlich nicht zu beanstan-
den. Trotz seiner rechtlichen Zulässigkeit liegt die Schwäche des von der Ver-
waltung gewählten Vorgehens jedoch darin, dass für die Überweisung an das
Gericht überhaupt auf den oder die angefochtenen Entscheid(e) verwiesen wird:
Eine Strafverfügung ist ein begründeter Entscheid, der einer anderen Logik folgt
als eine lege artis redigierte Anklageschrift. Zudem werden vorliegend einzelne
Sachverhaltselemente, Beweisführung in der Sache, rechtliche Erwägungen,
Subsumptionen und Begründung nicht auseinander gehalten und gehen durch-
einander. Die Verwaltungsbehörde wäre gehalten, entweder einen Überwei-
sungsbeschluss zu verfassen, der den Anforderungen an eine Anklagschrift ge-
nügt, oder bei der Redaktion einer Verfügung, mit deren Weiterzug an das Ge-
richt – wie vorliegend – gerechnet werden muss, darauf zu achten, dass ein be-
stimmter geschlossener Teil der Verfügung als Anklageschrift taugt. Die für die
Überweisung gesetzlich vorgeschriebenen Elemente (Art. 73 Abs. 2 VStrR) sind
zwar grundsätzlich vorhanden, allerdings in einer unübersichtlichen, unsystema-
tischen und den üblichen Anforderungen für eine Anklageschrift an ein Strafge-
richt ziemlich entfernten Art und Weise (siehe Urteil des Bundesgerichts
6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, E. 2; ab 1. Januar 2011: Art. 325 Abs. 1 lit. f
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0; AS 2010
1881]). So hat beispielsweise das EFD den frühest möglichen Zeitpunkt für die
Gruppenbildung erwähnt, zu dem aus seiner Sicht die Gruppe gebildet gewesen
sei, statt den Zeitraum beziehungsweise den spätesten Zeitpunkt (was für Fra-
gen der Tatbestandserfüllung eher und für Fragen der Verfahrensdauer, Verjäh-
rung etc. unbedingt massgebend wäre zu wissen). Einen Zeitpunkt der angeklag-
ten Tätigkeit hat das EFD allein im Dispositiv umschrieben, nicht aber in den als
Anklage geltenden Entscheiden.
b) Ob die als Anklage zu prüfenden Verfügungen und Bescheide dem Anklag-
grundsatz genügen, ist zweifelhaft. In zeitlicher Hinsicht sind sie unbestimmt: Der
Anklage lässt sich ausser einem Zeitraum (Juni 2006 bis Mai 2008) nicht ent-
nehmen, wann die behauptete Gruppe gebildet worden wäre und wann die
Gruppenmeldung hätte publiziert werden müssen – im Juni, im Juli oder im No-
vember 2006 oder gar erst im Frühjahr 2007? Im jeweiligen Dispositiv, das nicht
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19 -
Teil der Anklage bildet, wird zwar der Zeitpunkt der strafbaren Unterlassung be-
stimmt: der 20. Juli 2006; ein erheblicher Teil der Umstände, die das EFD als In-
dizien für seine Annahme einer Gruppe anführt, hat sich jedoch erst später ver-
wirklicht. So lässt das EFD im Unklaren darüber, wie die Gruppenbildung in zeitli-
cher Hinsicht vonstatten gegangen sein soll. Unklar bleibt auch, durch welche
Personen welche Absprache getroffen worden sein soll und wer gestützt auf wel-
che persönliche Rechtspflicht die angeblich unterlassene Gruppenmeldung hätte
veranlassen müssen. Undeutlich bleibt in der Konsequenz auch, worin der ge-
meinsame Zweck konkret bestanden haben soll, der mit gemeinsamen Mitteln
verfolgt worden sein soll.
Der Zweck der Gruppe scheint gemäss Anklage der Umstand zu sein, dass Vic-
tory und Renova ein abgestimmtes Verhalten anstrebten im Hinblick auf den Er-
werb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von
Stimmrechten, also eine generelle Bündelung der „(finanziellen) Aktionärsinte-
ressen“ (Strafbescheide Rz. 56). Diese soll sich im Speziellen z.B. in der Wahl
des Verwaltungsrates Kuznetsov geäussert haben (Strafbescheide Rz. 59). Ge-
meinsam verfolgte materielle Ziele, die über den angeblichen Willen zur Verhal-
tensabsprache hinausgehen, sind jedoch nicht genannt.
Klar ist immerhin, dass die Anklage den Beschuldigten vorwirft, eine Absprache
überhaupt getroffen zu haben, und woraus diese Annahme abgeleitet wird („Indi-
zien“).
Insoweit ist festzustellen, dass die Anklage den Anforderungen des Akkusati-
onsprinzips, wenn überhaupt, nur sehr knapp zu genügen vermag. Die Frage
nach der genügenden Anklage kann jedoch offen gelassen werden, weil, wie
sich unten zeigen wird, die Anklage bereits am Nachweis des generellen Sach-
verhalts scheitert, wonach sich die Beschuldigten überhaupt abgesprochen ha-
ben sollen (vgl. E. 5). Die These der Anklage, dass es im vorliegend zu prüfen-
den Sachzusammenhang zu einem tatbestandsmässigen und meldepflichtigen
Zusammenschluss von Aktionären zu einer Gruppe gekommen sei, bleibt ohne
Beweis und sie ist als solche unplausibel. Die geltend gemachten Umstände sind
grösstenteils als geschäftsübliche Vorgänge erklärbar, ohne dass dafür auf das
Vorliegen einer Absprache zwischen Renova und Victory rekurriert werden
müsste.
1.9 Das EFD stützt den Vorwurf, die Beschuldigten hätten ab Juli 2006 eine börsen-
rechtlich relevante Gruppe gebildet, diese aber nicht gemeldet, auf eine Reihe
von Indizien. Das Gericht ist an die entsprechenden Feststellungen nicht gebun-
den und es kann weitere, sich aus den Akten oder der Verhandlung ergebende
Tatsachenelemente seiner Entscheidung zu Grunde legen. Insbesondere ist
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20 -
nicht erforderlich, dass Umstände, die als Indizien auf eine Gruppe hinweisen, in
der Anklageschrift explizit genannt sind. Es genügt, dass entsprechende Fest-
stellungen verfahrenskonform, insbesondere mit der Gelegenheit zur Stellung-
nahme durch die Beschuldigten, erhoben worden sind, damit sie verwertet wer-
den können. Der Anklagesachverhalt würde dadurch nicht in prozessual unzu-
lässiger Weise erweitert.
1.10 Das Gericht verwertet Protokolle von Zeugeneinvernahmen aus dem Vorverfah-
ren nicht zu Lasten der Beschuldigten, soweit diese und ihre Verteidiger keine
Gelegenheit hatten, den entsprechenden Einvernahmen beizuwohnen (Art. 41
Abs. 3 VStrR); dies gilt umso mehr, als einzelne Verteidiger die Untersuchungs-
behörden auf die fehlende Konfrontation mit diversen Zeugen bereits vor dem
gerichtlichen Verfahren hingewiesen hatten (vgl. pag. 1741).
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22 -
Gruppenbildung in nicht abschliessender Weise auf (Urteil des Bundesgerichts
2A.174/2001 vom 4. Dezember 2001, E. 2.d).
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sowohl die alternativen For-
mulierungen des Börsengesetzes als auch ergänzend diejenigen der Börsenver-
ordnung für die Subsumption des Sachverhalts zu berücksichtigen sind.
3.2 Nach Verwaltungspraxis und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vor-
aussetzungen für die Annahme einer Gruppe im Sinne der Meldepflicht nach
Art. 20 Abs. 1 und 3 BEHG und Art. 15 BEHV-EBK niedrig (vgl. BGE 130 II 530
E. 6.5.5, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.174/2001 vom 4. De-
zember 2001, E. 2d: „définition ... large“). Art. 20 BEHG sei „möglichst weit zu
verstehen“; im Unterschied zur Gruppe, die ein Angebot zu unterbreiten habe, ist
für die melderechtlich relevante Gruppe eine Beherrschungsabsicht der Gruppe
gegenüber der Gesellschaft, an welcher die Gruppe beteiligt ist, nicht erforderlich
(vgl. Art. 27 BEHV-EBK; BGE 130 II 530 E. 6).
3.3 In der Lehre herrscht Einigkeit darüber, dass blosses Parallelverhalten von zwei
oder mehreren Personen für die Annahme einer melderechtlich relevanten
Gruppe nicht genügt. Die rechtlich relevante gemeinsame Absprache setzt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse minimale Intensität im Han-
deln sowie minimale innere Finalität und äussere Organisiertheit voraus (BGE
130 II 530 E. 6.4, insb. 6.4.2); sie kann auch auf konkludentem Verhalten beru-
hen (a.a.o., E. 6.4.4). Ein bestimmter Organisationsgrad sowie abgesprochenes
Verhalten beziehungsweise die Absprache oder das stillschweigende Einver-
ständnis über das künftige Verhalten mit konvergenter Finalität ist also mindes-
tens erforderlich. Oder mit anderen Worten: Eine melderechtlich relevante Grup-
pe liegt vor, wenn mehrere Personen im Hinblick auf eine Publikumsgesellschaft
gemeinsam Ziele verfolgen und dabei von einem Minimum objektiver Organisati-
on profitieren und sich über ihr Verhalten mit gemeinsamer Finalität absprechen
oder konkludent verständigen.
Im Folgenden sind drei von der Verteidigung aufgeworfene Rechtsfragen vorab
zu klären: Ob die Gruppenbildung durch vollkommen zweiseitigen Aktienkaufver-
trag überhaupt möglich sei, ob die so genannte Stimmrechtsgruppe unter den
Straftatbestand falle und ob eine Absprache nur tatbestandsmässig sein könne,
wenn diejenigen, die sie schliessen, zu Gunsten der Gruppe verbindlich auf ihre
eigene Willensausübung verzichten.
3.4 Die Verteidigung bringt vor, die Gruppenmeldepflicht werde ausgelöst durch ab-
gesprochene parallele Beteiligungserwerbs- beziehungsweise -veräusserungs-
transaktionen, wenn zwei oder mehrere Interessenten abgesprochen in dersel-
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23 -
ben Richtung Transaktionen tätigten. Nur diese entsprächen dem Sinn des ge-
setzlichen Transparenzgebotes. Insoweit könne durch einen vollkommen zwei-
seitigen Kaufvertrag über ein Aktienpaket eine börsenrechtlich relevante Gruppe,
welche aus der Verkäuferin und der Käuferin eines Aktienpakets bestehe, über-
haupt nicht geschaffen werden. Richtig ist, dass der Gesetzgeber nicht primär
die Konstellation eines synallagmatischen Aktienverkaufsvertrags im Blick hatte.
Die vorliegende Konstellation zu Beginn der behaupteten Gruppenbildung – ein
Kaufvertrag über Anteile innerhalb der geschaffenen Gruppe – ist insofern jeden-
falls untypisch, als dadurch der Einfluss auf das Unternehmen gegenüber dem
status quo ante nicht gesteigert, sondern geteilt wurde. In der Regel dürfte eine
Gruppe nicht dadurch konstituiert werden, dass ein Aktionär einen Teil seiner
Beteiligung an einen anderen verkauft. Zu berücksichtigen ist in concreto aus-
serdem, dass Victory auch nach dem Verkauf der Aktienpakete vom Juli und No-
vember 2006 die OC Oerlikon wenn nicht rechtlich, so doch faktisch beherrschen
konnte, ohne dafür auf die Unterstützung der Renova angewiesen zu sein. Inso-
fern bestand gar keine Motivation, für eine gemeinsame Absprache. Primär sollte
mit der Gesetzesbestimmung diejenige Gruppe erfasst werden, deren Mitglieder
parallel Beteiligungspapiere erwerben oder veräussern, insoweit denselben
Zweck verfolgen und gemeinsam bestimmte relevante gesetzliche Grenzwerte
über- oder unterschreiten. An Letzterem fehlt es bei einem vollkommen zweisei-
tigen Kaufs-Verkaufs-Geschäft über den Erwerb oder die Veräusserung von Be-
teiligungspapieren: Die Mitglieder dieser „Gruppe“ verfügen nach der Abwicklung
des Geschäfts zusammen über dieselbe summierte Beteiligung am Zielunter-
nehmen wie vor der Transaktion. Richtig ist sodann auch, dass ein entsprechen-
des Geschäft als solches keine Gruppe im Sinne des Börsengesetzes schafft.
Nicht zutreffend ist jedoch, dass durch ein solches Geschäft eine Gruppenmel-
depflicht überhaupt nicht ausgelöst werden könnte. Wollte die Verteidigung ihr
Argument so verstanden wissen, wäre es zurückzuweisen. Entscheidend sind
die Nebenabreden eines Verkaufsgeschäfts. Vorbehalten bleiben besondere
Umstände, weitere Klauseln im Kaufvertrag oder auch weitere Vereinbarungen,
welche eine Gruppenmeldung nahe legen könnten (vgl. Offenlegungsstelle der
SIX Swiss Exchange AG, Jahresbericht 2009, S. 66). Trennt sich beispielsweise
ein Mehrheitsaktionär von einem Teil seiner Anteile und verfügt in der Folge nur
noch über eine Minderheit, verabredet sich aber gleichzeitig mit dem Käufer da-
hingehend, inskünftig das Unternehmen gemeinsam beherrschen zu wollen, hät-
ten sich die Vertragspartner offensichtlich als Gruppe zu melden. Individuelle
Meldungen wären für diesen Fall geradezu irreführend, erweckten sie doch den
Eindruck, dass es einen beherrschenden Aktionär nicht mehr gebe, obwohl die-
ser lediglich durch eine – nicht als solche erkennbare – Gruppe ersetzt worden
ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine aus den Partnern eines zwei-
seitigen Verkaufsvertrags sich zusammensetzende Gruppe meldepflichtig sein
kann, wenn die Nebenabreden gemeinsame Zwecksetzungen hinsichtlich des
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24 -
Zielunternehmens betreffen und insofern eine Gruppe konstituieren und wenn
die Beteiligung der Gruppe einen gesetzlichen meldepflichtigen Grenzwert über-
schreitet. Diese Interpretation, die durch den Wortlaut des Gesetzes jedenfalls
nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dessen teleologischer Auslegung.
3.5 Weiter hält die Verteidigung dafür, dass die so genannte Stimmrechtsgruppe
(Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK) zwar unter die Meldepflicht falle, die Verlet-
zung dieser Meldepflicht im Unterschied zu derjenigen der Erwerbs- oder Ver-
äusserungsgruppe aber nicht strafbar sei. Zur Begründung wird angeführt, dass
das Gesetz im formellen Sinne, in casu Art. 20 BEHG, nur die Erwerbs- und Ver-
äusserungsgruppe erwähne, während die Stimmrechtsgruppe nur in der Verord-
nung genannt werde. Der Verordnungsgeber gehe damit über das formelle Ge-
setz hinaus, weshalb die Verletzung der Meldepflicht durch die Stimmrechts-
gruppe strafrechtlich nicht geahndet werden dürfe; das strafbare Verhalten be-
dürfe einer Umschreibung im formellen Gesetz, eine Verordnung genüge nicht.
Das Gericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Meldepflicht wird nach
Art. 20 BEHG ausgelöst durch eine Transaktion (vgl. E. 3.1); das ist der Anknüp-
fungspunkt. Die Meldepflicht kann auch eine Gruppe treffen, sofern die Transak-
tion in gemeinsamer Absprache erfolgt und sofern die Gruppe vertraglich oder
auf andere Weise organisiert ist (Abs. 3). Das Gesetz bestimmt in Art. 20 Abs. 5
BEHG, dass die Aufsichtsbehörde unter anderem Bestimmungen über den Um-
fang der Meldepflicht erlässt. Darauf stützt sich Art. 15 BEHV-EBK. Die Delegati-
on der Umschreibung des strafbaren Verhaltens – vorliegend per negativum die
Umschreibung des meldepflichtigen Verhaltens, das für den Fall unterlassener
Meldung strafbar wäre – vom formellen Gesetzgeber an den Verordnungsgeber,
ist im schweizerischen Neben- und Verwaltungsstrafrecht üblich und, soweit es,
wie vorliegend, um Übertretungen geht, rechtsstaatlich auch unbedenklich. In
casu unterliegt also der Strafdrohung bei unterlassener Gruppenmeldung, wer
koordiniert mit anderen Beteiligungspapiere erwirbt in der Absicht und mit der
Absprache, die damit erworbenen Stimmenrechte gemeinsam auszuüben. Darin
liegt primär die ratio legis. Entscheidend, und darum geht es unter dem Titel der
Markttransparenz, sind Absprachen zwischen Aktionären, welche die Einfluss-
nahme auf das Unternehmen mittels verbindlicher Koordination der Stimm-
rechtsausübung zum Gegenstand haben. Der Verordnungsgeber geht insoweit
weder formell fehlerhaft noch inhaltlich über die Bestimmung von Art. 20 BEHG
hinaus; er konkretisiert lediglich den Umfang der Meldepflicht im Rahmen der
gesetzlichen Delegation, indem er die Meldepflicht explizit auch für Rechtsver-
hältnisse statuiert, „welche die Ausübung der Stimmrechte zum Gegenstand ha-
ben“.
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25 -
3.6 Schliesslich bringt die Verteidigung unter Hinweis auf das private Rechtsgutach-
ten von Prof. Dr. iur. Peter Böckli/Advokat Jan Bangert vom 31. Mai 2010
(pag. 4.524.10–56) vor, eine Absprache könne nur tatbestandsmässig sein,
wenn diejenigen, die sie schliessen, zu Gunsten der Gruppe verbindlich auf ihre
eigene Willensausübung verzichten. Wie sich zeigen wird, kann die Frage vorlie-
gend offen gelassen werden. Das begründende Argument ist nicht zwingend: Die
Gruppenmeldepflicht dient der Transparenz der Märkte. Potentielle Investoren
haben ein Interesse daran, auch bloss faktische Zusammenschlüsse unter Akti-
onären zu kennen, sofern diese nicht bloss punktuell Absprachen betreffen. Ob
ein Gruppenmitglied jederzeit ausscheren kann oder der Gruppe in irgendeiner
Weise verbindlich verpflichtet ist, bleibt sekundär.
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29 -
genommen habe. Man sei zum Schluss gekommen, dass eine Investition in OC
Oerlikon interessant sein könnte und das Geschäft weiter verfolgt werden sollte.
Vladimir Kuznetsov sei danach im Auftrag von Victor Vekselberg nach Wien ge-
reist und habe sich dort mit dem Beschuldigten Pecik getroffen und dabei die
Geschäftsbedingungen vereinbart: Übernahme von 1,45 Mio. Aktien der OC Oer-
likon zu je Fr. 290.– von der Victory (pag. 4.910.63 [zur Preisgestaltung und wei-
teren Vertragsbedingungen vgl. unten E. 5.2]).
5.1.4 Die Angaben der Beschuldigten und vor allem auch der Zeugen Kuznetsov und
Borer sind in sich schlüssig und glaubhaft. Gestützt darauf und auf die Art und
die Anlage des Treffens vom 7. Juni 2006 sowie der weiteren Vorbereitung der
Transaktion vom 14. Juli 2006 über 1,45 Mio. Aktien der OC Oerlikon lässt das
Beweisergebnis nur folgenden Schluss zu: Anlässlich des so genannten Investo-
rentreffens wurde zwischen Victory und Renova keine Absprache über ihr künfti-
ges Verhalten als Aktionärinnen der OC Oerlikon getroffen und es wurde auch
keine solche Absprache angebahnt.
Bei dieser Sachlage kann das Investorentreffen auch nicht – wie vom EFD of-
fenbar gemeint – als Indiz für die Annahme einer Gruppe fungieren. Das könnte
es nur, wenn es in Verbindung mit anderen Gründen rückwirkend als Beginn des
abgesprochenen Verhaltens erscheinen müsste. Das ist nach dem Gesagten
und dem noch Darzustellenden jedoch auszuschliessen.
5.2 Verkauf von Aktienpaketen der OC Oerlikon durch Victory an Renova
5.2.1 Ein zentrales Indiz für das EFD sind die beiden ausserbörslichen Aktientransak-
tionen von 14. Juli und vom 24. November 2006, mit welchen rund 10% bezie-
hungsweise 3% der Namenaktien der OC Oerlikon von Victory an Renova über-
tragen worden sind, und zwar zu einem Preis von rund 15% beziehungsweise
3% unter dem jeweiligen Tageskurs an der Börse. Insbesondere der gegenüber
dem Börsenkurs gewährte erhebliche Preisnachlass, der sich nicht im Sinne ei-
nes so genannten Blockabschlags rechtfertigen lasse, begründe die Annahme,
dass interne Absprachen über das künftige Verhalten getroffen worden sein
müssen, weil Victory, ohne dafür etwas – eine Zusage über künftiges gemein-
sames Handeln – erhalten zu haben, in einen derart erheblichen Preisabschlag
nicht eingewilligt hätte.
5.2.2 Die Verteidigung bringt dagegen in der Hauptsache zweierlei Argumente vor, ein
strukturelles, das sich auf die Rechtsfrage der Gruppenbildung durch synallag-
matischen Vertrag bezieht (a), und ein pragmatisch-finanzwirtschaftliches, wel-
ches die Preisbildung betrifft (b):
-
30 -
a) Soweit in Frage gestellt wird, ob ein Aktien-Kaufvertrag zwischen Verkäufer
und Käufer eine Gruppe im Sinne des Börsengesetzes überhaupt schaffen könn-
te, ist auf die Erwägungen oben (E. 3.4) zu verweisen. Danach ist festzustellen,
dass ein vollkommen zweiseitiger Kaufvertrag über Aktien eine Gruppenbildung
begründen kann, wenn dabei tatbestandsmässige Nebenabreden getroffen wer-
den. Solche werden von der Verteidigung verneint; die Anklage schliesst auf Ne-
benabreden zu der Transaktion aus dem erheblichen Preisabschlag, den Victory
Renova gewährt habe.
b) Dazu nimmt die Verteidigung wie folgt Stellung: Die Preisabschläge gegen-
über dem jeweils aktuellen Tageskurs an der Börse liessen sich bei beiden
Transaktionen ohne Weiteres erklären, ohne dass auf eine Zusage für gemein-
sames Vorgehen seitens der Renova zu Gunsten der Victory Bezug genommen
werden müsse. Das jeweilige Geschäft sei ausserbörslich und en bloc erfolgt;
wäre es über die Börse abgewickelt worden, wäre der Preis bei derartigen Han-
delsvolumina zweifellos gefallen. Der Börsenkurs sei insofern für Victory eine
Richtgrösse gewesen, habe jedoch nicht den Preis bezeichnet, den Victory hätte
erzielen können, wenn sie die Aktien am Markt verkauft hätte. Im übrigen habe
das EFD die Volatilität des Aktienkurses in der fraglichen Periode in willkürlicher
Weise bei der Klärung der Frage, welche Faktoren rund um die Preisfestsetzung
entscheidend gewesen wären, nicht berücksichtigt.
5.2.3 Die Befragung der Beschuldigten und der Zeugen anlässlich der Hauptverhand-
lung ergab Folgendes: Nachdem Renova eine Investition in OC Oerlikon als
grundsätzlich interessant bewertet hatte, reiste Vladimir Kuznetsov im Auftrag
des Beschuldigten Vekselberg nach Wien, um mit dem Beschuldigten Pecik ei-
nen Kaufvertrag über ein Aktienpaket abzuschliessen. Ausgangspunkt für den
Preis sei in etwa der damalige Aktienkurs gewesen, wobei Renova weniger als
Fr. 290.–, nämlich Fr. 270.–, habe bezahlen wollen, Victory hingegen eine höhe-
re Preisvorstellung zwischen Fr. 300.– bis Fr. 315.– gehabt habe
(pag. 4.910.63). Der Aktienkurs sei unwesentlich höher als Fr. 315.– gewesen
(pag. 4.910.63). Man habe sich schliesslich verbindlich auf ein Paket von 1,45
Mio. Aktien zu Fr. 290.– geeinigt (pag. 4.910.63). Dieser Vorschlag sei vom In-
vestitionsausschuss der Renova in Moskau einige Tage später genehmigt und
die Transaktion in der Folge zu den ausgehandelten und genehmigten Bedin-
gungen vollzogen worden. Vladimir Kuznetsov erklärte als Zeuge vor Gericht,
dass im Zusammenhang mit dem Preis nicht von einem Nachlass oder Rabatt
gesprochen werden könne (pag. 4.910.90); davon sei nie die Rede gewesen. Die
Differenz zum Börsenkurs vom 14. Juli 2006, dem Tag der Abwicklung der
Transaktion, erkläre sich allein durch den Zeitablauf vom Vertragsschluss bis
zum Vollzug der Transaktion, aus der einschlägigen Kursentwicklung und der
sehr hohen Volatilität des Kurses (pag. 4.910.89). Es habe gar nie etwas ande-
-
31 -
res zur Diskussion gestanden, als den Vertrag zu den in Wien ausgehandelten
Bedingungen zu vollziehen. Andernfalls hätte bei Vertragschluss eine Klausel
vereinbart werden müssen, die den effektiven Preis vom aktuellen Börsenkurs
abhängig gemacht hätte, was nicht der Fall gewesen und auch nicht üblich sei,
zumal dem Investitionsausschuss der Renova ein fixiertes Geschäft zur Geneh-
migung zu unterbreiten gewesen sei. Insoweit sei die Frage nach einer Gegen-
leistung der Renova für den behaupteten Preisnachlass seitens der Victory in
Form einer Absprache über das künftige Verhalten gegenüber OC Oerlikon ge-
genstandslos, da es einen Rabatt eben gar nicht gegeben habe.
5.2.4 a) Die Aussagen des geschäftserfahrenen und kompetenten Zeugen Kuznetsov
sind glaubhaft, schlüssig und plausibel. Dass sich die Anbahnung eines Ge-
schäfts dieser Grössenordnung, die folgenden Vertragsverhandlungen und
schliesslich der Vollzug der Transaktion über einen gewissen Zeitraum erstre-
cken, liegt auf der Hand. Dass im Rahmen dieses Geschäftsablaufs die Bedin-
gungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu fixieren sind, ohne dass mögliche
Veränderungen der Märkte bei der Abwicklung noch berücksichtigt werden sol-
len, ist geschäftsüblich. Die hohe Volatilität der OC Oerlikon-Aktie im Sommer
2006 ergibt sich aus den Unterlagen, welche die Verteidigung für die Hauptver-
handlung eingereicht hat (pag. 4.522.28; pag. 4.524.68–69). Die Erklärungen
zum vereinbarten Preis von Fr. 290.– pro Aktie sind damit als zutreffend und er-
schöpfend zu beurteilen. Es handelte sich um die Vereinbarung und Abwicklung
einer geschäftsüblichen ausserbörslichen Transaktion über ein grösseres Akti-
enpaket einer Publikumsgesellschaft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
anlässlich der Transaktion vom 14. Juli 2006 die Victory der Renova keinen
Preisnachlass gewährte, der nur damit erklärt werden könnte, dass die Victory
dafür im Rahmen einer geheimen Absprache eine Gegenleistung erhalten hätte,
etwa dergestalt, dass Renova in Aussicht gestellt hätte, ihr Verhalten gegenüber
OC Oerlikon mit Victory zu koordinieren. Diese Deutung der Vorgänge wird
durch weitere Umstände gestützt:
b) Das von der Verteidigung eingereichte Parteigutachten von Prof. Dr. Heinz
Zimmermann vom 9. Juli 2010 (pag. 4.522.20–26) kommt zu Ergebnis, dass, oh-
ne Berücksichtigung der konkreten Geschäftsumstände, in casu ein Preisnach-
lass – wenn es sich überhaupt um einen solchen gehandelt hätte – allein aus fi-
nanzmarkttheoretischen Gründen im Umfang von bis zu 11–12,5% gegenüber
dem Tagesschlusskurs der Aktie gerechtfertigt werden könnte. Die Ausführun-
gen des Parteigutachters sind nachvollziehbar und in sich schlüssig.
c) Der Beschuldigte Pecik gab vor Gericht an, Victory habe aus Liquiditätsgrün-
den einen Anteil an OC Oerlikon verkaufen müssen und wollen (pag. 4.910.62,
66). Sie habe sich für die Investition stark verschulden müssen und habe des-
-
32 -
halb einen Teil der Papiere verkaufen wollen, um Schulden zu tilgen. Sie tat dies
mit einem erheblichen Gewinn, auch wenn sie weniger für die Anteile erhalten
hat, als sie an der Börse am Tag der Abwicklung theoretisch hätte erzielen kön-
nen – hinzu kommt, dass der Preis an der Börse nach aller Wahrscheinlichkeit
gefallen wäre, wenn ein derart grosses Paket auf den Markt geworfen worden
wäre. Ausserdem verfügte Victory vor und nach dem Verkauf des Aktienpakets
über die Stimmenmehrheit an OC Oerlikon, weshalb sie auf eine Absprache mit
Renova gar nicht angewiesen war und damit gar kein Motiv hatte, mit Renova
eine geheime Absprache zu treffen (Börsenmeldung der Victory vom 24. Juli
2006 über 51,08% der Stimmrechte [pag. 1377]). Gleichentags erschien im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) die Meldung, dass die Renova an
der OC Oerlikon im Umfang von 10.25% der Namenaktien beteiligt ist
(pag. 1349). Damit ist das Geschäft auch aus der individuellen Interessenper-
spektive von Victory mit den für sie ausgehandelten Bedingungen ohne weiteres
plausibel erklärbar, ohne dass dafür auf eine Absprache mit Renova rekurriert
werden müsste. Dasselbe gilt, wie für einen vollkommen zweiseitigen Vertrag zu
erwarten, für die Interessen der Renova: Sie konnte zu angemessenen bis vor-
teilhaften Bedingungen mit einem einzigen Geschäft einen erheblichen Anteil an
OC Oerlikon erwerben, einer Firma, die in einem Technologiefeld tätig ist, an
dem die Renova selbst ein genuines eigenes geschäftliches Interesse hatte.
5.2.5 Was für die Transaktion von 14. Juli 2006 gilt, trifft a fortiori für die zweite Trans-
aktion vom 24. November 2006 zu, zumal es sich hier nur um einen Anteil von
3,54% mit einem behaupteten „Rabatt“ von 3,29% handelte.
5.2.6 Das EFD führt als mögliches Indiz für eine Absprache in seinen Entscheiden
nicht an, dass sich Victory für das im Juli 2006 abgetretene Aktienpaket ein Vor-
kaufsrecht vertraglich einräumen liess (pag. 309) für den Fall, dass Renova sich
davon wieder trennen würde. Dieser Umstand könnte als Indiz für eine Abspra-
che gewertet werden: Victory teilte seine Macht über OC Oerlikon durch Abgabe
einer erheblichen Minderheitsbeteiligung und spräche sich mit Renova als Grup-
pe darüber ab; für den Fall, dass Renova sich zurückzöge, stellte das Vorkaufs-
recht sicher, dass Victory seinen Einfluss nicht mit jemandem teilen müsste, den
sie als Mitinvestor nicht selbst ausgewählt hat, der nun über eine erhebliche
Minderheitsbeteiligung verfügte und sich nicht in die mit Renova getroffene Ab-
sprache einbinden liesse. Der Umstand des ausbedungenen Vorkaufsrechts
kann jedoch auch anders gedeutet werden: Victory wäre bereit, geschäftsmässig
vielleicht sogar gezwungen, einen erheblichen Anteil an einen bestimmten Dritt-
investor beziehungsweise die Renova abzutreten, wollte aber für den Fall, dass
dieser sich davon wieder trennen wollte, sicherstellen, dass nicht ein Investor an
dessen Stelle tritt, der Victory, aus welchen Gründen auch immer, nicht genehm
wäre. Dem steht entgegen, dass Victory den verkauften Anteil aus finanziellen
-
33 -
Gründen veräusserte; das Rückkaufsrecht hätte dann den Sinn, für den Fall
neuer finanzieller Kapazitäten, den eigenen Anteil an der OC Oerlikon wieder zu
erhöhen. Das von Renova eingeräumte Rückkaufsrecht könnte zwar als schwa-
ches Indiz für den Bestand einer Absprache gedeutet werden, was jedoch vor-
aussetzen würde, dass eine solche Absprache plausibel wäre. Wie oben gezeigt,
fehlt es jedoch daran. Für sich selbst betrachtet vermag das eingeräumte Rück-
kaufsrecht die Annahme einer Absprache nicht zu begründen. Zudem ist davon
auszugehen, dass bei der zweiten Transaktion vom 24. November 2006 kein sol-
ches Rückkaufsrecht vereinbart wurde (pag. 4.910.68). Dies spricht dagegen,
dass das Rückkaufsrecht der ersten Transaktion Folge einer gruppenbildenden
gemeinsamen Absprache war.
5.2.7 Zusammenfassend steht somit fest, dass die vom EFD als Indizien angeführten
beiden Transaktionen gegenüber üblichen ausserbörslichen Beteiligungstransak-
tionen keinerlei Auffälligkeiten zeigen, die den Schluss auf eine Absprache zwi-
schen den Vertragspartnern im Hinblick auf OC Oerlikon überhaupt nahe legen
würden. Vielmehr scheint es sich um geschäftsübliche Vorgänge zu handeln,
und die These der Anklage erscheint vor dem dargelegten Hintergrund als un-
plausibel, zumal über die stets gleichlaufenden generellen Aktionärsinteressen
hinaus bis zu diesem Zeitpunkt keine gemeinsamen Interessen ersichtlich sind,
über die sich die Vertragspartner hätten absprechen müssen.
Es bleibt anzufügen, dass das EFD die Bildung der Gruppe nicht auf die Trans-
aktionen zurückführt, sondern diese beziehungsweise deren konkrete Ausgestal-
tung als Indiz dafür deutet, dass eine Gruppe bereits vorher bestanden habe be-
ziehungsweise verabredet gewesen sei. Dafür nimmt es Bezug auf das Investo-
rentreffen vom 7. Juni 2006, welches als direkter Beweis nicht taugt und welches
als indirektes Indiz nur Beweiswert hätte, wenn die tatbestandsmässige Abspra-
che zwischen den Beschuldigten in anderer Weise bewiesen wäre. Jedes der
beiden Indizien setzt für seine eigene Gültigkeit und Relevanz die Gültigkeit des
anderen voraus; die Beweisführung ist insoweit zirkulär.
5.3 Weiter führt das EFD an, dass Victory und Renova ab November 2006 durch
gleichlaufende Aktionärsinteressen verbunden gewesen seien und in der Folge
beide durch weitere Zukäufe ihre Anteile an OC Oerlikon parallel erhöht hätten.
Dieser Umstand als solcher vermag die Annahme einer Absprache nicht zu be-
gründen. Die Parallelität der Aktionärsinteressen liegt in der Natur der Sache und
kann als solche keinen Hinweis auf eine Absprache zwischen zwei Aktionären
vermitteln. Gleiche Interessen haben die Anteilseigner einer Gesellschaft inso-
fern generell, als sie eben Aktionäre sind, das heisst ein Interesse am Werterhalt
beziehungsweise an der Wertsteigerung ihrer Anteile und an der Begrenzung
von Verlustrisiken haben. Sollen in diesem Sinne gleichlaufende Aktionärsinte-
-
34 -
ressen eine Gruppenbildung indizieren, muss diese bereits bestehen. Aus gene-
rell gleichlaufenden Aktionärsinteressen, wie jeder Aktionär sie eben hat, erge-
ben sich keine Absprachen über Aktionärsverhalten gegenüber der Gesellschaft,
die gegen andere Anteilseigner durchgesetzt werden sollen. Generelle Aktio-
närsinteressen haben keinen Beweiswert für eine Absprache über das Verhalten.
Damit ist auch die parallele Erhöhung der Stimmrechte an OC Oerlikon bis ins
Jahr 2008 für die Begründung der Anklagebehauptung, es habe eine Gruppe
vorgelegen, nicht relevant. Es kann daraus nur geschlossen werden, dass es für
beide Seiten der vorgeblichen Gruppe offenbar interessant war, weiter und zu-
sätzlich in OC Oerlikon zu investieren.
Das Indiz leidet ausserdem an einem latenten Widerspruch zu dem, was es be-
weisen soll: Hätte Ende 2006 tatsächlich ein Gruppe im Sinne des Gesetzes be-
standen, wäre festzustellen, dass diese die OC Oerlikon vollständig beherrscht
hätte. Zur Durchsetzung der – nicht offen gelegten – gemeinsamen Interessen
wäre eine Erhöhung der Stimmrechte an der OC Oerlikon gerade nicht notwen-
dig gewesen. Vielmehr wäre in diesem Zusammenhang die Hypothese zu prü-
fen, ob die beiden Seiten nicht unabhängig voneinander gehandelt haben, um für
sich selbst den Einfluss auf OC Oerlikon nach Möglichkeit zu maximieren, was
vor dem Hintergrund der Vorgänge, die der im Mai 2008 erfolgten Gruppenmel-
dung vorausgingen, eher bestätigt als in Frage gestellt wird ( vgl. E. 5.8.4).
Die beiden im Folgenden zu behandelnden Indizien betreffen in der Beweisfüh-
rung des EFD primär nicht die mutmasslichen Gründe und damit die Zweckset-
zung der vorgeblichen Gruppe, sondern deren äussere Organisation, deren Ma-
terialisierung gleichsam: zum einen die Gründung einer gemeinsamen Gesell-
schaft, der Everest Beteiligungs-GmbH (einer Gesellschaft nach österreichi-
schem Recht mit Sitz in Wien [Everest]) zwecks gemeinsamer Investitionen in
die Firma Sulzer AG (Sulzer), zum anderen die zwischen Renova und Victory
abgesprochene Wahl von Vladimir Kuznetsov in den Verwaltungsrat der OC Oer-
likon, wobei hier auch eine inhaltliche Absprache behauptet wird.
5.4 Everest Beteiligungs-GmbH
5.4.1 Das EFD stellt fest, dass Renova und Victory Ende 2006 eine Firma gegründet
hätten, die Everest, zum Zweck gemeinsamer Investitionen in Sulzer. Das De-
partement erblickt darin ein Indiz für die Zusammenarbeit der Beschuldigten,
insbesondere einen Aspekt einer gemeinsamen objektiven Organisiertheit der
Beschuldigten für gemeinsam abgesprochenes Vorgehen. Es komme darin „eine
starke soziale Bindung in Form einer Geschäftspartnerschaft und ein gegenseiti-
ges Vertrauen“ zum Ausdruck (Strafverfügung gegen Victor Vekselberg,
-
35 -
Ziff. II/III.3, pag. 1991; vgl. auch Strafbescheid gegen denselben, Rz. 57,
pag. 1656–7).
5.4.2 Die Beschuldigten gaben zu diesem Komplex nur zurückhaltend Auskunft oder
verweigerten die Aussage, mit Hinweis auf ein in dieser Sache noch laufendes
Verfahren (pag. 4.910.69–71). Soweit sie Angaben machten, brachten sie im
Wesentlichen vor, Everest und Sulzer hätten mit der OC Oerlikon nichts zu tun
(pag. 4.910.69–70). Der Beschuldigte Pecik wies darauf hin, dass die Everest
nicht gemeinsam mit der Renova gegründet worden sei (pag. 4.910.75). Die
Everest sei von der RPR Privatstiftung als Vorratsgesellschaft gegründet worden
(pag. 4.910.75). Georg Stumpf sagte aus, dass er mit der Gründung dieser Ge-
sellschaft nichts zu tun gehabt habe. Bei der Gründung sei sicher nicht auf eine
gemeinsame Tätigkeit abgezielt worden (pag. 4.910.76). Seiner Meinung nach
sei die Everest kein gemeinsames Investitionsvehikel gewesen, da sie von der
RPR Privatstiftung gegründet worden sei (pag. 4.910.77). Der Beschuldigte Vek-
selberg sagte ebenfalls aus, dass die Renova bei der Gründung der Everest
nicht beteiligt gewesen sei. Er verneinte, dass sich die Everest zu einem ge-
meinsamen Investitionsvehikel der Renova und Victory oder dahinter stehender
Personen entwickelt habe (pag. 4.910.76).
Die Verteidigung korrigiert die Behauptung einer gemeinsamen Gründung der
Everest ebenfalls. Sie sei von Victory als Vorratsgesellschaft gegründet worden.
Sie sei erst ab Frühjahr 2007 gemeinsam betrieben worden. In Übrigen bringt die
Verteidigung vor, dass die – als solche insoweit unbestrittene – Verbindung der
Beschuldigten beziehungsweise von Victory und Renova in dieser Firma und de-
ren Zusammenwirken in Bezug auf Sulzer nichts mit der OC Oerlikon zu tun ha-
be und insofern für die Frage der diesbezüglichen Gruppenbildung irrelevant sei.
Ausserdem würden „soziale Bindungen, Geschäftspartnerschaften und Vertrau-
ensbeziehungen“ (u.a. auch mit Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. iur. Pe-
ter Böckli/Advokat Jan Bangert vom 31. Mai 2010, S. 39 f., pag. 4.524.48–49)
nicht ausreichen für die Annahme, die Geschäftspartner hätten deshalb ihre Ent-
scheidungsfreiheit im Hinblick auf ihre Beteiligungsrechte für ein gemeinsames
übergeordnetes Interesse aufgegeben (a.a.O., S. 40, pag. 4.524.49).
5.4.3 Soweit der behauptete diesbezügliche Sachverhalt beanstandet wird, ist auf
Grund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass die Gründung der Eve-
rest nicht gemeinsam erfolgte, die Firma aber spätestens ab Frühjahr 2007 ge-
meinsam zwecks Investition in Sulzer unter der Leitung von Vladimir Kuznetsov
betrieben wurde. Das Argument der Beschuldigten und der Verteidigung, wo-
nach die über Everest getätigten Investitionen in Sulzer nichts mit OC Oerlikon
zu tun hätten, greift in dieser Form zu kurz. Immerhin handelte es sich um In-
dustriebetriebe, deren Geschäftsfelder sich wenn nicht teilweise überschnitten,
-
36 -
so doch berührt haben könnten. Auch für einen Aussenstehenden scheint denk-
bar, dass eine Zusammenarbeit dieser beiden Firmen, in welcher Form auch
immer, oder gar deren Fusion geschäftsmässig interessant sein könnte. Insoweit
könnte das Engagement von Victory und Renova bei Everest durchaus einen
Zusammenhang mit OC Oerlikon haben. Das Finanzdepartement macht dazu
jedoch keinerlei Angaben, zumal es den Sulzer-Komplex lediglich als Hinweis
auf das Vertrauensverhältnis zwischen Victory und Renova und auf die organisa-
torische Verbindung der wesentlichen Aktionäre der OC Oerlikon anführt. Inhalt-
liche Angaben zu den dort möglichen Absprachen sind der Anklage nicht zu ent-
nehmen und die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens betreffend Everest und
Sulzer haben keinen Eingang in die vorliegenden Verfahrensakten gefunden.
Aus den Aussagen des Zeugen Kuznetsov ergibt sich das Folgende: Als Invest-
mentchef der Renova habe er sich selbstverständlich stets Überlegungen zu al-
len Beteiligungen machen müssen, über welche die Renova verfügte, also auch
über solche zu OC Oerlikon und Sulzer (pag. 4.910.93). Es habe jedoch seines
Wissens nie konkrete Pläne für die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden
Firmen oder für deren Zusammenschluss gegeben (pag. 4.910.93). Die Syner-
gien zwischen den Unternehmen seien sehr beschränkt gewesen. Ausschliessen
könne er auf jeden Fall, dass die Investition in Sulzer in der Absicht getätigt wor-
den sei, diese Firma an OC Oerlikon heranzuführen. Die Everest, Renova und
der Verwaltungsrat von Sulzer hätten ein Stillhalteabkommen geschlossen, wo-
nach ein Zusammengehen von OC Oerlikon und Sulzer im Verwaltungsrat nicht
habe traktandiert werden dürfen (pag. 4.910.93). Schliesslich hätte man sich ei-
ne Fusion nicht leisten können und aus heutiger Sicht wisse man, dass es auch
nicht zu einer Zusammenarbeit gekommen sei.
Die angeführten Umstände bilden keinen Beweis dafür, dass im Rahmen der
Everest zwischen Victory und Renova Absprachen mit Bezug auf die OC Oerli-
kon getroffen wurden, die gruppenbildend gewesen wären.
Als Beleg für die organisatorische oder institutionelle Basis der behaupteten
Gruppe wäre der gemeinsame Betrieb der Everest nur dann von Belang, wenn
eine solche bestünde.
5.5 Vladimir Kuznetsovs Wahl in den Verwaltungsrat der OC Oerlikon
5.5.1 Als weiteres Indiz für die Anklagethese und als Beweis für die Organisation der
Gruppe wertet das EFD den Umstand, dass sich die Beschuldigten vor der or-
dentlichen Generalversammlung der OC Oerlikon vom 8. Mai 2007 darauf einig-
ten, Vladimir Kuznetsov vom Verwaltungsrat der OC Oerlikon als Vertreter der
Renova für die Wahl in diesen Verwaltungsrat vorschlagen und durch die Gene-
-
37 -
ralversammlung wählen zu lassen. Das Departement geht davon aus, dass das
neue Verwaltungsratsmitglied zusammen mit dem Beschuldigten Stumpf, damals
Verwaltungsratspräsident, im Verwaltungsrat als Verbindungsglied zwischen Re-
nova und Victory fungiert habe.
5.5.2 Die Verteidigung führt dagegen an, dass es keine verbindliche Absprache über
dieses Wahlgeschäft gegeben habe, dass es sich dabei nur um ein punktuelles
Parallelverhalten bzw. punktuell abgesprochenes Verhalten gehandelt hätte,
dass sodann der gemeinsame Einsitz im Verwaltungsrat keine Gruppenorganisa-
tion schaffe und dass schliesslich die Wahl eines Vertreters eines grossen Min-
derheitsaktionärs in den Verwaltungsrat ein üblicher Vorgang sei, der eine Grup-
penbildung nicht indiziere.
Laut dem Beschuldigten Vekselberg habe die Renova der OC Oerlikon den Vor-
schlag gemacht, Vladimir Kuznetsov in den Verwaltungsrat zu wählen, da sie
mehr als 10% der Aktien gehabt habe (pag. 4.910.73). Karl Stadelhofer sagte
aus, dass im November 2006 die Saurer AG von der OC Oerlikon übernommen
worden sei (pag. 4.910.84). Die Renova sei über diese Transaktion nicht infor-
miert worden. Die OC Oerlikon habe durch diese Transaktion eine schwere Ver-
schuldung auf sich genommen (pag. 4.910.84). Als die Renova den Jahresab-
schluss 2006 von OC Oerlikon hinterfragt habe und es Gerüchte gegeben habe,
dass die OC Oerlikon nochmals eine Übernahme plane, sei man zum Schluss
gekommen, dass eine solche nicht machbar sei (pag. 4.910.85). Die Renova ha-
be deshalb bei der OC Oerlikon mitsprechen wollen, weshalb ein Verwaltungs-
ratsitz verlangt worden sei (pag. 4.910.84–85). Der Verwaltungsrat der OC Oerli-
kon habe Kuznetsov an der Generalversammlung vorgeschlagen
(pag. 4.910.74). Der Beschuldigte Stumpf präzisierte, dass der Verwaltungsrat
den Vorschlag auf seine Initiative hin gemacht habe. Er sei vor der Verwaltungs-
ratssitzung von Kuznetsov angerufen worden. Dieser habe gesagt, die Renova
hätte eine Beteiligungsposition von über 10%. Sie hätten deshalb gerne bei der
OC Oerlikon einen Verwaltungsratssitz. Er habe Kuznetsov für einen ausgespro-
chen fähigen und intelligenten Mann gehalten. Es sei ihm nicht unredlich vorge-
kommen, dass jemand, der 10% der Aktien hält beziehungsweise ein grösserer
Aktionär sei, jemanden in den Verwaltungsrat habe senden wollen
(pag. 4.910.75). Er habe ihn deshalb an der Verwaltungsratssitzung vom März
2007 vorgeschlagen (pag. 4.910.74).
5.5.3 a) Der Zeuge Kuznetsov erklärte vor Gericht, dass die Renova Ende 2006 Akti-
enanteile von etwa 13,5% an der OC Oerlikon gehabt habe. Er habe sich Ende
2006 wegen des immer schlechter werdenden Rufs der OC Oerlikon am Markt
zunehmend Sorgen um die Investition der Renova in diese Firma zu machen be-
gonnen (pag. 4.9110.93). Er habe deshalb nach Absprache mit Victor Veksel-
-
38 -
berg den Verwaltungsratspräsidenten der OC Oerlikon, Georg Stumpf, kontak-
tiert und darum gebeten, ihn dem Verwaltungsrat zur Nomination für den Verwal-
tungsrat zuhanden der ordentlichen Generalversammlung vom 8. Mai 2007 vor-
zuschlagen, was in der Folge geschehen sei (pag. 4.910.93–94). Auf Grund der
weiteren Aussagen vor Gericht, vor allem aber der Auskunft der Renova an die
EBK vom 7. Mai 2007 (pag. 103), geht das Gericht davon aus, dass diesbezüg-
lich eine Absprache zwischen Victory und Renova stattgefunden hat, was im Üb-
rigen auch nicht bestritten wird.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass es in der schweizerischen Unternehmenswelt
üblich ist, einem grossen Minderheitsaktionär auf dessen Wunsch einen Sitz im
Verwaltungsrat zuzugestehen. Wollte man eine Absprache zwischen zwei Aktio-
nären über die Wahl eines einzelnen Verwaltungsratsmitglieds als tatbestands-
mässig qualifizieren, hätte das zur Folge, dass solche geschäftsüblichen und je-
weils punktuellen Vorgänge stets eine Gruppenmeldepflicht auslösen würden.
Das würde dem Sinn des Gesetzes offensichtlich nicht entsprechen, zumal die
Gruppenmeldung nach erfolgter Wahl umgehend zu widerrufen wäre. Soweit er-
sichtlich, will das EFD den Vorwurf in dieser Form – Gruppenbildung bezogen
auf die Absprache über ein isoliertes Wahlgeschäft – auch gar nicht erheben.
b) Tatbestandsmässig wäre eine solche Wahlabsprache, wenn sie mit einer Ab-
sprache verbunden wäre, wonach das neue Verwaltungsratsmitglied sein Stimm-
recht in Koordination mit den Aktionären beziehungsweise den Verwaltungs-
ratsmitgliedern des Absprachepartners ausüben werde. Dafür gibt es jedoch kei-
nen Hinweis. Weder hat Vladimir Kuznetsov selbst eine solche Absprache getrof-
fen noch hat er laut den Aussagen des Beschuldigten Vekselberg für die Aus-
übung seines Mandats Weisungen erhalten (pag. 4.910.73–74). Sodann haben
die rechtshilfeweise als Zeugen befragten ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder
Günther Robol und Hanno Bästlein auf Frage erklärt, sie hätten nie den Eindruck
oder einen Hinweis darauf gehabt, dass Verwaltungsratsgeschäfte vor den or-
dentlichen Sitzungen von einzelnen anderen Mitgliedern vorbesprochen oder
vorentschieden worden seien. Es habe ein offenes Diskussionsklima geherrscht,
und man habe alle anstehenden Geschäfte frei von Weisungen oder erkennba-
ren Vorabsprachen geführt (pag. 4.910.9; pag. 4.910.13–14). Der Beschuldigte
Stumpf sagte ebenfalls aus, dass es keine Vorgespräche hinsichtlich der Ent-
scheidungen in der OC Oerlikon gegeben habe (pag. 4.910.81). Auf Frage er-
klärten mehrere Zeugen, dass die – für die Argumentation des EFD als Verbin-
dung der Gruppenmitglieder wichtige – Beziehung zwischen den Verwaltungs-
ratsmitgliedern Vladimir Kuznetsov und Georg Stumpf sehr viel stärker von Mei-
nungsverschiedenheiten denn von Einverständnis geprägt gewesen sei
(pag. 4.910.15). Ein Umstand, der bestätigt wird durch die Eskalation des Kon-
flikts vor der Generalversammlung vom 13. Mai 2008, als sich die Renova von
-
39 -
der Victory vertraglich zusichern liess, Georg Stumpf nicht mehr in den Verwal-
tungsrat zu wählen, und zwar auch dann nicht, wenn er vom Verwaltungsrat da-
für vorgeschlagen werde, und ihn auch in Zukunft nicht mehr für dieses Amt vor-
zuschlagen (vgl. das Agreement vom 9. Mai 2008, Pkt. 6 [pag. 4.910.30–41).
c) Wird eine das Wahlgeschäft ergänzende Absprache wie vorliegend verneint,
ist die Frage nach deren organisatorischer Basis gegenstandslos.
5.6 Interview des Beschuldigten Stumpf auf Swissinfo
a) Als letztes Indiz für die Anklagebehauptung weist das EFD schliesslich auf ein
Interview hin, das Georg Stumpf mit Swissinfo (pag. 1287–1289) geführt hatte.
Dabei gab er auf Frage an, es bestehe seit anfangs 2006 eine Geschäftspartner-
schaft mit Renova. Man werde auch künftig im Bereich von Investitionen und Fu-
sionen zusammenarbeiten. Herr Vekselberg habe sich die Strategie erklären las-
sen und er habe Teil dieser Strategie werden wollen.
b) Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass dieses Interview nicht verwertbar
sei, dass Geschäftspartnerschaften und Vertrauensbeziehungen als organisato-
risches Element des Gruppentatbestandes nicht ausreichen würden, und dass
sich daraus allein nicht die notwendige Verpflichtung ergebe, die je eigenen Inte-
ressen den Gruppeninteressen hintan zu stellen. Im Übrigen sei das Interview
nicht autorisiert worden, es sei von Englisch auf Deutsch übersetzt und es sei
unpräzis in der Wiedergabe des tatsächlich Gesagten.
Der Beschuldigte Stumpf wies darauf hin, dass der Vorwurf des EFD per se wi-
derlegt werden könne, da er Victor Vekselberg erst ungefähr am 20. Dezember
2006 kennengelernt habe (pag. 4.910.77–78). Er habe in seiner Funktion als
Verwaltungsratsvorsitzender der OC Oerlikon und im Rahmen einer OC Oerli-
kon-Veranstaltung gehandelt (pag. 4.910.78). Mit dem Aktionär Vekselberg seien
Möglichkeiten für den russischen Markt ins Auge gefasst worden (pag. 4.910.78).
c) Zunächst ist festzustellen, dass die Informationen im Interview, warum auch
immer, unpräzise, recht unspezifisch und bei näherem Hinsehen auch etwas un-
klar sind. Die Angabe, wonach die Partnerschaft seit Anfang 2006 bestehe, ist
nachgewiesenermassen falsch, zumal es erst im Juni 2006 zu einem ersten Kon-
takt zwischen OC Oerlikon und Renova im Rahmen des Investorentreffens kam
(vgl. E. 5.1). Sodann ist unklar, wen der Beschuldigte Stumpf gemeint haben
könnte, wenn er von „wir“ und „uns“ spricht. Jedenfalls ist nicht offensichtlich,
dass damit Victory beziehungsweise die RPR Privatstiftung (Stifter: Ronny Pecik)
und die Millenium Privatstiftung (Stifter: Georf Stumpf und sein Vater) mitgemeint
sind, welche zu je 50% am Aktienkapital der Victory beteiligt waren. Für die Klä-
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rung muss auf die Umstände Bezug genommen werden. Das Interview wurde
am Rande eines öffentlichen Auftritts von Georg Stumpf als Verwaltungsratsprä-
sident für OC Oerlikon geführt. Es drängt sich deshalb der Schluss auf, dass der
Verwaltungsratspräsident für OC Oerlikon sprach, sich die Geschäftspartner-
schaft, wenn von einer solchen die Rede war, auf das Engagement von Victor
Vekselberg bei OC Oerlikon bezog, nicht aber auf eine Zusammenarbeit mit Vic-
tory. Ein klarer Hinweis auf Absprachen über das Verhalten mit Anteilen an der
OC Oerlikon ergibt sich aus diesem Interview jedenfalls nicht.
5.7 Zusammenfassend steht fest, dass die Behauptung der Anklage, Victory und
Renova hätten bereits vor Mai 2008 eine im Sinne der börsenrechtlichen Offen-
legungspflicht tatbestandsmässige Gruppe gebildet – falls überhaupt in einer
dem Anklagegrundsatz genügenden Weise vorgebracht –, nach der Analyse der
von der Anklage vorgebrachten Indizien nicht bestätigt werden kann. Mangels
Angabe eine gemeinsamen Zwecks, der mit der behaupteten Absprache hätte
verfolgt werden sollen, ist die Annahme einer Gruppe per se unplausibel. Die
meisten der als Indizien angeführten Tatsachen sind ohne Weiteres als ge-
schäftsübliche Vorgänge ohne Rekurs auf die behauptete Gruppenabsprache zu
erklären.
5.8 Diese Schlussfolgerungen werden durch eine Reihe weiterer Umstände bestä-
tigt, welche das EFD nicht erhoben hat oder ausser Acht liess.
5.8.1 Der Zeuge Kuznetsov hat auf Frage vor Gericht erklärt, dass er von einer Ab-
sprache zwischen Victory und Renova – ausser derjenigen im Zusammenhang
mit seiner Wahl vom 8. Mai 2007 und derjenigen vom 13. Mai 2008 – nichts wis-
se. Er sei von Victor Vekselberg autorisiert worden, Gespräche und Verhandlun-
gen zwischen der Renova und Victory zu führen (pag. 4.910.94). Er sei von 2006
bis 2008 die Hauptkontaktperson von Victor Vekselberg gewesen
(pag. 4.910.94). Auf Anschlussfrage, ob er auch eine Absprache hinter seinem
Rücken ausschliessen könne, erklärte er sodann, dass er auch dies positiv und
vorbehaltlos ausschliessen könne (pag. 4.910.94). Zur Begründung verwies er
auf sein Verhältnis zu Victor Vekselberg, der ihn stets über alle seinen Ge-
schäftsbereich betreffenden Fragen informiere und zu dem er ein freundschaftli-
ches und vorbehaltlos vertrauensvolles Verhältnis habe, sowie auf seine Stellung
als Investmentchef der Renova (pag. 4.910.94). Letzteres wiegt besonders
schwer: Es ist in keiner Weise plausibel, dass derjenigen Person, welche die
Verhandlungen über Investitionsgeschäfte für Renova führt, verhandlungsrele-
vante Informationen vorenthalten worden sein könnten.
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Der Zeuge Borer schloss ebenfalls aus, dass Absprachen stattgefunden hätten,
da er als Zuständiger für die Öffentlichkeitsarbeit der Renova über solche ins Bild
gesetzt worden wäre (pag. 4.910.99, 102).
5.8.2 Auf je separate Aufforderung der EBK vom 15. März 2007 an Victory (pag. 61–
Mitteilung
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird dem Eidgenössischen Finanzdeparte-
ment, der Bundesanwaltschaft sowie den Verteidigern zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).