Urteil vom 5. Mai 2011
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,
Giuseppe Muschietti und Nathalie Zufferey,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,
vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin
des Bundes,
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2010.33
Nach neuem Prozessrecht (E. 1.2.2) kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt
werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines
genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben
hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift
die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu
bezeichnen (lit f.) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straf-
tatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen anzuführen (lit. g).
1.4.2 Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 wurde die Anklageschrift vom 24. Dezember
2010 zur allfälligen Ergänzung hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit
im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG zurückgewiesen (cl. 146 pag. 146.110.1).
Die Bundesanwaltschaft präzisierte mit Eingabe vom 14. Januar 2011 die Ankla-
ge dahingehend, dass sich die Gewerbsmässigkeit nur auf einen grossen Um-
satz und nicht auf einen erheblichen Gewinn bezieht (cl. 146 pag. 146.110.2).
1.4.3 In der Hauptverhandlung reichte die Bundesanwaltschaft ein als „Änderung / Er-
gänzung der Anklageschrift“ bezeichnetes Dokument ein (cl. 146
pag. 146.920.9 ff.). Sie erklärte, die Anklageschrift sei darin namentlich bezüglich
der Daten und Mengen präzisiert worden, was farblich sichtbar gemacht worden
sei (cl. 146 pag. 146.920.3). Der Verteidiger opponierte diesem Vorgehen mit der
Begründung, es handle sich um wesentliche Änderungen der Anklage; die Vor-
würfe seien im Sachverhalt geändert worden (cl. 146 pag. 146.920.3).
Nach Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht bestimmt sich das Schicksal
der Anklageschrift nach Art. 328 ff. StPO. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft zu-
Der Bundesanwaltschaft wurde vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Präzi-
sierung der Anklageschrift gegeben, wovon Gebrauch gemacht wurde (E. 1.4.2).
Die neuen Präzisierungen betreffen den Anklagesachverhalt in zeitlicher und
mengenmässiger Hinsicht; es wird nicht geltend gemacht, dass neue Tatsachen
oder Straftaten bekannt geworden seien. Ein Anwendungsfall von Art. 333 StPO
liegt nicht vor. Dem Urteil ist somit die bisherige Anklageschrift vom 24. Dezem-
ber 2010 zusammen mit der bereits erwähnten Präzisierung zu Grunde zu legen.
1.5 Die Parteien erhoben in der Hauptverhandlung keine weiteren Vorfragen oder
Einwendungen (Art. 339 StPO).
2. Beweislage und -würdigung
2.1 Die Bundesanwaltschaft geht bei dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt (zu-
sammengefasst) davon aus, dass sich der Beschuldigte im Verlaufe des Jahres
2003 (Frühjahr bis 29. September) mit seinem inzwischen verstorbenen Bruder
B. und dem vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans am 28. September 2004
deswegen und für weitere Handlungen der qualifizierten und privilegierten Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochenen C. (cl. 44
pag. 5 ff.) zusammenfand, um in gemeinsamer Entschliessung, Planung und
Ausführung arbeitsteilig und erfolgswirksam in grossem Stil in V. – in einer eigens
für diesen Zweck gemieteten und eingerichteten Lagerhalle – Hanfpflanzen an-
zupflanzen, aufzuziehen, zu ernten, daraus Betäubungsmittel herzustellen und
diese zu verkaufen.
2.2 Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren vorerst längere Zeit, mit der Indoor-
Anlage in V. und mit Hanfsachen allgemein etwas zu tun zu haben. C. kenne er
seit seiner Kindheit. Zu Fragen, ob er (der Beschuldigte) mit C. im Zusammen-
hang mit der Indoor-Anlage etwas zu tun habe, wie auch zu weiteren Fragen be-
In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er Kenntnis davon
hatte, dass sein Bruder in V. eine Indoor-Hanfanlage betrieb. B. sei der „Chef“
der Anlage gewesen: er habe alles geplant und aufgebaut, sich darum geküm-
mert, mit C. Kontakt aufgenommen, diesen nach dem Bau der Anlage als Gärtner
eingestellt und die Direktiven gegeben. Andere Personen seien darin nicht invol-
viert gewesen (cl. 146 pag. 146.930.7). Nach Hinweis auf abgehörte Telefonge-
spräche zwischen ihm und C. vom 26. Juni, 17. Juli, 18. Juli und 6. August 2003
(cl. 60 pag. 9.2.176, 9.2.177, 9.2.179, 9.2.181 ff.; vgl. hinten E. 2.5.1, 2.5.2, 2.5.5)
bestätigte der Beschuldigte, dass er sich „aus Distanz“ um operative Belange,
nämlich um das Wässern der Hanfpflanzen sowie das Funktionieren und den
richtigen Einsatz der technischen Einrichtungen der Indoor-Anlage gekümmert
hatte bzw. von C. deswegen um Rat gefragt worden war (cl. 146
pag. 146.930.4 f., 146.930.9 f.). Des weitern anerkannte er, dass er sich gemäss
polizeilicher Beobachtung (cl. 17 pag. 14.3.6.11) am 2. September 2003 in die
Anlage begeben, sich dort mehr als zwei Stunden aufgehalten und die Halle mit
C. verlassen hatte und danach mit diesem zusammen weggefahren war (cl. 146
pag. 146.930.4 f.). Auf Vorhalt abgehörter Äusserungen von B. vom 3. und
15. Oktober 2003 (vgl. hinten E. 2.7.6 und 2.7.14) bestätigte er, dass er einmal in
V., als er sich wegen einer Party dorthin begeben hatte, im Auftrag von B.
Fr. 6'000.– für den Zins der Hanfanlage an ein Mitglied der Hells Angels Riversi-
de übergeben hatte. Dieses Geld hatte ihm sein Bruder mitgegeben (cl. 146
pag. 146.930.6). Auf Vorhalt abgehörter Gespräche zwischen B. und D. vom
14. und 15. Oktober 2003 (vgl. hinten E. 2.7.13 und 2.7.14), wonach B. „100 Mille
dort oben investiert“ hatte und das Bedürfnis hatte, Schulden von „50“ an A. zu-
rückzuzahlen, erklärte der Beschuldigte, dass er seinem Bruder einmal
Fr. 40'000.– gegeben hatte. Sein Bruder habe damals wohl befürchtet, dass er
ihm (dem Beschuldigten) diesen Betrag nicht mehr zurückgeben könne und dass
ihm dieses Geld nun fehlen würde; weshalb sein Bruder von „50“ spreche, könne
er sich nicht erklären (cl. 146. pag. 146.930.6). Der Beschuldigte erklärte, dass er
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2.5.1 Am 26. Juni 2003, 17:34 Uhr, ruft A. C. an und fragt ihn, ob jemand bei ihm sei,
was dieser bejaht. C. ist etwas am Montieren. Er sagt auch, dass ein Timer Prob-
leme mache. [...] Der Timer habe auch gestern nicht angesprochen (cl. 60
pag. 9.2.0176).
2.5.2 Am 17. Juli 2003, 17:08 Uhr, ruft C. A. an: „[...] ich habe eine Gewissensfrage [...]
Wie soll ich wohl... äh... dahinten den Kühen nur noch über die Teller geben, weil
sie ja am Sonntag dann sowieso auf die Alp gehen? [...] Meinst du, das wäre gut
so?“ A.: „Ich glaube es schon, ja. [...] Ziemlich füllen den Teller.“ C.: „Ja, ich war
etwas im Clinch, dann muss ich halt manchmal etwas fragen am Schluss [...]“
(cl. 60 pag. 9.2.0177).
2.5.3 Am 18. Juli 2003, 11:24 Uhr, ruft A. B. an: „[...] Du, siehst du den T. heute noch?“
B. bejaht. A.: „Sagst du ihm, er solle für das Konzert die Scheinwerfer nicht mehr
ganz hoch tun.“ B.: „Was [...] wer soll [...] ja, alles klar. [...] Ja ja“ (cl. 60
pag. 9.2.0179).
2.5.4 Gleichentags um 11:41 Uhr ruft B. A. an: „Ja, er hat sie schon gestern raufge-
bracht. [...] Er hat gesagt, feinausrichten müsste man sie dann am Sonntag. [...]
Er hat sie schon gestern rauf getan [...]“. A. antwortete zwischendurch und am
Ende mit „alles klar“ (cl. 60 pag. 9.2.0180).
2.5.5 Anruf vom 6. August 2003, 17:10 Uhr, von A. an C.: [...] C.: „Hör mal ... der Tag
von Dominik ... wird da am Morgen gearbeitet?“ A.: „Ja, ich bin einfach am ... ich
fahre ca. um halb neun ab.“ C.: „Weil äh ... zwischen elf und zwölf kommt etwas
...“ A.: „Ja ja, das ist gut.“ C.: „... und eh ... ich mache jetzt eigentlich nichts mehr,
ausser ein bisschen Netzli schauen...“. A.: „Ja...“. [...] C.: „... und eh ... sonst eh
... gestern noch den Tank gefüllt und sonst heute ist jetzt einfach nichts. Ich bin
jetzt einfach da in einer Stunde, oder...“. A.: „Alles klar...“. C.: „Hinten ist gut, hin-
ten ist alles fertig.“ A.: „Alles klar, ich bin von zehn Uhr an dort“. [...] C.: „Gell ...
sieht eigentlich gut aus.“ A.: „Doch ist gut. Äh ... meinst du noch ein bisschen
Wasser geben heute ... ein bisschen Baden unten ...“. C.: „Ja, ich habe ja ges-
tern“. A.: „Hast du reichlich gegeben?“ C.: „Ich kann morgen die Wanne noch mal
machen, damit sie in der Nacht noch etwas haben ...“. A.: „Ja ja ... weil es ist
doch happig jetzt...“. C.: „Ja, es geht hier drin [...] “ [Anmerkung der Bundesan-
waltschaft bzw. Ausführungen im Plädoyer: Im Sommer 2003 herrschten in der
Schweiz während Tagen Rekordtemperaturen]. A.: „Ja gut ... dann sehen wir uns
am Montag wieder“ (cl. 60 pag. 9.2.0181 f. = cl. 89 pag. 3346 f.).
2.6 Am 2. September 2003 wurde die Liegenschaft in V. und deren unmittelbare Um-
gebung polizeilich observiert. Dabei stellte die Polizei fest, dass der Beschuldigte
die Indoor-Anlage um 17:17 Uhr allein betrat und sie um 19:31 Uhr zusammen
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mit C. verliess. Die beiden fuhren zusammen im Personenwagen des Beschul-
digten weg (cl. 17 pag. 14.3.6.010 f.).
2.7 Die Aufnahmen der Raumüberwachung im Büro der Hells Angels (Sachverhalt
lit. B, zweiter Absatz) erbrachten – soweit hier von Belang – folgende Ergebnisse:
2.7.1 Am 15. August 2003 ab 15:55 Uhr – im Anschluss an zwei Telefongespräche mit
einem unbekannten „LL.“ – unterhält sich B. mit D. über technische Einzelheiten
und finanzielle Belange der Indoor-Anlage: Die Anlage sei im zweiten Stock unter
dem Dach und nicht ebenerdig. Sie hätten Ausgaben von 100'000 gehabt, alles
isolieren und abdecken müssen, Lüftung machen lassen usw. Jeden zweiten
Monat werfe diese Anlage 160'000 ab. Die Stecklinge kosten Fr. 40'000.–. Äus-
serung von B.: 40-mal 5'000 wären dann 200'000 jeden zweiten Monat. [...] Sie
bräuchten 15 Kilo um die Miete, den Gärtner und die neuen Stecklinge zu bezah-
len, das gäbe 54'000 an Aufwendungen. B. rechnet nach und korrigiert: Die ers-
ten 9 Kilo hätten sie für 6'000 pro Kilo rausgelassen und 6 Kilo für 5'000 pro Kilo.
80'000 hätten sie eingenommen. Davon müsse man den Strom, den Gärtner für
7'500 und für die Miete 6'000 berechnen. Man könne 200'000 brutto in zwei Mo-
naten rechnen. Davon müsse man 50'000 abzählen für Unkosten. Dann würden
150'000 netto bleiben (cl. 53 pag. 9.19.6).
2.7.2 Am 30. September 2003 – dem Tag nach der Polizeiaktion in V. – sagt D. um
01:53 Uhr zu A., dass G. bei der Plantage am Beladen sei. Der Rest werde auf-
geladen. A. vermutet, dass etwas beim „Nachlaufen" passiert sei. A. glaubt, dass
die Polizei sie aufgespürt hat – er kann sich dies aber nicht erklären, denn man
war in V. immer sehr vorsichtig. Er meint, dass die Polizei wissen wollte, wo es
hingebracht wird. Weiter erwähnt er, dass er nie über V. gesprochen habe – er
kann sich dies nicht erklären. Er meint, „N." habe gemerkt, dass es nicht leicht ist
– deshalb hat er diese Leute machen lassen. D. äussert sich über die politischen
Aspekte der Hanfangelegenheit und über ein bereits abgeschlossenes Hanfge-
schäft von B.. Dort ging es um eine Menge von 20 bis 50 Kilogramm. Und auch
jetzt habe er drei Viertel mit dem Clubbus transportiert. A. zeigt sich erstaunt und
fragt D., wo denn das Geld von B. sei. D. spricht weiter über die Hanfernte. Sie
hätten drei bis vier Tonnen geerntet. A. versteht nicht, weshalb die Polizei einge-
fahren ist. Er war auch mit dem Vorgehen von B. nicht einverstanden, die Ware
im Trocknungsraum bei sich zu trocknen. Es sei einfach nicht gut (cl. 53
pag. 9.19.166).
2.7.3 Am 30. September 2003, 20:36 Uhr, klärt D. H. anfänglich über den Vorfall in V.
(Verhaftung) auf, wobei Letzterer nicht begreifen kann, warum B. bzw. D. den
Clubbus für den Transport der Hanfpflanzen eingesetzt haben ... dies sei sträflich
[...]. I. prahlt, dass er zu Hause über 3 kg Haschisch aus Marokko habe, das Bes-
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te vom Besten. Er würde D. das Kilogramm für Fr. 8'000.– verkaufen ... Jener hat
kein Interesse, aber vielleicht A. oder J.. I. meint darauf, dass er ihnen das Ha-
schisch für Fr. 8'500.– geben würde, dann hätte er Fr. 1'500.– verdient ... (cl. 53
pag 9.19.170 f.).
2.7.4 Am 2. Oktober 2003, 23:51 Uhr, dreht sich die Diskussion um die polizeiliche
Räumung der Plantage in V.. A. verdächtigt den Hauswart. Man ist sich sicher,
dass dort oben etwas falsch gelaufen sei. D. sagt zu einem unbekannten Hells
Angels-Mitglied, dass „E." einfach sagen müsse, dass er die Halle für „B." ange-
mietet habe und er, E., habe gedacht, dass B. etwas mit Keramikbrennerei zu tun
habe. Es wird erwähnt, dass B. alles auf sich nehmen werde. [...] A. befürchtet,
dass die Polizei von der Mietdauer Rückschlüsse auf die Ernte zuvor ziehen
könnte. D. sagt, dass B. sagen werde, dass er den Hanf von jemandem zum
Trocknen erhalten habe. Aber von wem er den Hanf erhalten habe, werde er
nicht sagen. A. sagt, dass die Einrichtung dort oben gut und teuer gewesen sei.
Er sucht Erklärungen, wie sich B. diese Anlage habe leisten können. Er habe
noch Vermögen im Ausland gehabt und erben können (so wolle man dies erklä-
ren). A. meint, dass der „T." (phonetisch) dicht halten würde. Er (T.) sei einer von
der alten Garde; er werde sagen, dass er (T.) drogengeschädigt sei und nichts
sagen könne (cl. 53 pag. 9.19.173).
2.7.5 Am 3. Oktober 2003, 00:41 Uhr, diskutieren D. und K. die Hanfgeschichte. D.
sagt, dass es noch ein paar hundert Kilo gebe und dies noch in Geld umgemünzt
werden müsse (cl. 53 pag. 9.19.173).
2.7.6 Am 3. Oktober 2003, 23:01 Uhr, erzählt B. über seine Verhaftung, so wie er sie
erlebt hat... [...]. Dann erzählt er, dass die Brüder aus V. die Halle angemietet
hätten. Der Zweck sei mit einer Keramikbrennerei angegeben worden. „AA." und
„E." hätten den Mietvertrag unterzeichnet... Der Vertrag habe einen Zins und eine
Kaution beinhaltet... A. habe den Zins übergeben... B. erklärt D., dass er die gan-
ze Verantwortung auf sich genommen und die anderen entlastet habe. Dem Di-
rektor der F. AG in V. habe man pro Jahr Fr. 10'000.– versprochen, dies per
Handschlag... D. erklärt den Ablauf der Geschehnisse aus seiner Sicht, diese
stimmt mit den Vermutungen von B. überein... Beim Gespräch mit dem Direktor
der F. AG seien er, „AA.", „BB." und B. dabei gewesen... Das Geschäft sei per
Handschlag erfolgt, der Direktor sei über die wahre Nutzung informiert gewesen,
habe dafür Fr. 10'000.– pro Jahr kassiert... B. ist sauer auf das Verhalten seiner
Brüder aus V.. [...]. Er erklärt D., warum er sauer ist auf die von Riverside... (An-
merkung: Riverside ist das Hells Angels Chapter in V. [vgl. cl. 38 pag. 24.0.71]).
Die Halle kostete nicht Fr. 6'000.–, sondern nur Fr. 4'000.–. Der Zins betrug
Fr. 3'000.– und die Kaution nochmals Fr. 3'000.–. B. und A. hatten für 6 Monate
im Voraus den Zins bezahlt, d. h. Fr. 18'000.–. Dem Direktor hätte man per
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Handschlag pro Jahr weitere Fr. 10'000.– zugesichert. B. vermutet, dass er von
„BB." und „AA." beschissen worden ist... [...] (cl. 53 pag. 9.19.175 f.).
2.7.7 Am 4. Oktober 2003 ab 16:53 Uhr unterhalten sich B. und D.. D. erzählt, dass er
mit „N." Kontakt aufgenommen habe, denn dieser brauche Hilfe bei der Hanfern-
te... B. erkundigt sich bei D., ob denn noch nicht geschnitten und das Material
noch nicht aufgeladen worden sei... D. bestätigt dies, dass man von 07:00 bis
08:00 Uhr das Zeug geladen habe und man auch schon gefahren sei... D. meint,
dass man erst ein Fahrzeug beladen habe... B. will auch mitgehen... und erzählt,
dass er einen Tipp erhalten habe über die Aktion Pulverfass. Dabei müsse es
sich um eine interkantonale Polizeiaktion gegen den Drogenhandel handeln. B.
hat dies heute Morgen erfahren. B. mahnt, dass man jetzt einfach aufpassen
müsse, dies habe er auch N. gesagt [...].
(Themenwechsel) B. sagt, dass er die Hälfte von 150 kg an N. geben müsse [...].
B. will nur die Königsköpfe nehmen, die wiegen getrocknet über 30 Gramm. Die
bearbeiteten Blütenköpfe will B. im Bunker lagern... D. will sich nochmals mit G.
kurz schliessen betreffend die Bearbeitung [...]. B. erklärt D., dass er sofort einen
Raum mit einer Lüftungsanlage braucht... Für die Bearbeitung muss man unbe-
dingt mit den Leuten von N. zusammenarbeiten [...]. B. sagt, dass „A." (A.) auch
noch geeignete Räumlichkeiten sucht [...]. Sobald B. sein Telefon wieder hat,
werde er einem „L.“ anrufen, denn dieser habe solche Räumlichkeiten [...]. Weiter
meint er, dass der „CC." [...] auch noch einen Raum hat, um das Zeug zu trock-
nen bzw. zu bearbeiten... B. will dies am Montag an die Hand nehmen [...]. Er
meint weiter, dass er für die Bearbeitung bzw. die Reinigung der Blüten schon
pro Tag 3 bis 4 kg gemacht habe... normalerweise mache einer nur 2 kg, dann
benötige dieser aber fast einen Monat... Die Bearbeitung mit der Konusmaschine
sei zwar schneller, aber wichtige Blütenbestandteile würden dabei verloren ge-
hen [...]. B. sagt, dass in ein bis zwei Wochen das Geld fliessen werde (cl. 53
pag. 9.19.177 f.; cl. 55 pag. 9.19.705 ff. und 9.19.797 ff.).
2.7.8 Am 4. Oktober 2003, 17:12 Uhr, reden B. und D. belanglos über Hanf, Geld und
„N.". B. mahnt D. nochmals, dass man jetzt einfach aufpassen müsse... In die-
sem Zusammenhang erwähnt B., dass der „DD." auch ein guter Mann sei... die-
ser mache auch Import- und Exportgeschäfte [...]. B. sagt, dass sie jetzt Geld
machen müssten... Er klagt, dass er mit „A." (A.) über Fr. 800'000.– verloren ha-
be wegen den Brüdern von Riverside: Die haben mir den Zins und die Kaution
von Fr. 18'000.– geklaut... Die müssten nun vorgeladen werden. B. ist der Mei-
nung, dass „AA." für dies verantwortlich sei... A. meint aber, dass es „AA." und
„EE." gewesen seien, so B.... B. ist da nicht der gleichen Meinung wie A., denn
für ihn kämen nur „AA." und „BB." in Frage... [...] (cl. 53 pag. 9.19.178 f.; cl. 73
pag. 14 114).
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2.7.9 Am 10. Oktober 2003, 22:27 Uhr, sprechen D. und ein unbekanntes Hells An-
gels-Mitglied namens „FF." über den Hanf-Fall in Riverside. D. erwähnt, dass von
U. „B." (B.) und „A." (A.) dort oben gewesen seien. „FF." sagt, dass diese Planta-
ge ein offenes Geheimnis dort oben gewesen sei. Weiter sagt „FF.", dass von
den Riversidern der „BB.", der „EE.", der „AA.", der „GG." involviert gewesen sei-
en (cl. 53 pag. 9.19.202).
2.7.10 Am 11. Oktober 2003, 14:48 Uhr, diskutieren D. und B. über den Fall V.. B. habe
gestern mit „A." (A.) gesprochen. Dieser sei der Meinung, dass dies nicht gratis
für die Riversider ausgehen werde. Sie seien benutzt worden. Dies gebe noch
Probleme. A. habe gesagt, man müsse dort einmal einen richtigen Einlauf ma-
chen – eine Lektion, die sie nie vergessen würden (cl. 53 pag. 9.19.204).
2.7.11 Am 11. Oktober 2003, 15:16 Uhr, kritisiert D. die Aussagen von B., welche dieser
in der Einvernahme beim Untersuchungsrichter machte. Es geht unter anderem
um die Aussage, dass A. einmal das Geld für die Miete nach Riverside gebracht
habe (cl. 53 pag. 9.19.204).
2.7.12 Am 14. Oktober 2003, 19:40 Uhr, in Anwesenheit von D., liest A. die Einvernah-
men vom Vorfall V.. Sie sind sich sicher, dass die Polizei schon seit längerem
gewusst haben muss, dass in V. eine Plantage betrieben wird. D. erklärt, das sei
ein offenes Geheimnis gewesen. A. und D. diskutieren darüber, wie sie die Ge-
spräche in Riverside abhalten sollen. Man will „AA." auffordern, er soll den Miet-
vertrag vorlegen. Man will die Situation klären. Man sei beschissen worden. Wei-
ter reden sie über Hanfgeschäfte. A. will wissen, wie es mit der anderen Sache
weiter laufe. D. informiert über das Vorgehen, den Transport vom Mittwoch, das
Trocknen usw.. D. sagt, dass man am Donnerstag noch einmal holen müsse, ha-
be der „G.“ gesagt. A. meint, dass man von den zwei- oder dreihundert Kilos vor-
läufig nichts raus lasse. D. meint, dass das Zeug noch nicht richtig trocken sei. A.
sagt, dass er dies „G.“ von Anfang an gesagt habe. Wenn dies eine Scheune sei,
wo noch Feuchtigkeit rein komme, müsse geheizt werden. D. sagt, es seien zwei-
oder dreihundert Kilo – die Hälfte sei für „N.". Die Menge sei schwer zu schätzen.
A. sagt, dies sei schon gut. Das, was sie jetzt bringen würden, sei nicht geputzt.
D.: Dieses Geld haben wir, wenn wir es erst umgesetzt haben. A.: Das Umset-
zen, wenn es geputzt ist, werden wir den Verkauf schon hinbringen. D.: Man
muss die einen trocknen und die anderen zuerst putzen [...]. Das ist dies, was wir
morgen besprechen müssen. Es dem „N." geben, will ich nicht! A.: Nein, dies
möchte ich auch nicht [...]. Dann gehen wir eben drei oder vier Tage runter und
putzen. Dies macht mir nichts aus! D.: Mir auch nicht. Aber dies müssen wir mor-
gen besprechen. Weiter: Er habe jetzt extra ein Telefon... so ein Natel Easy
Dings... A.: Also, dann gehen wir morgen hoch. [...]. A. rechnet vor, was man von
Riverside noch haben muss: Fr. 18'000.– Zins; Fr. 12'000.– Elektriker; den „T."
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kann man nicht im Stich lassen. Dort müsse man solidarisch einen 6’000er ge-
ben. Dreissig Mille müsse man haben – da sei aber noch keine Busse dabei und
nichts! D. meint, dass im Minimum die Hälfte von den Unkosten, wie Anwälte
usw., von Riverside übernommen werden müsse. A. vertritt die Ansicht, dass die
sichergestellte Ware, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt
worden sei, auch nicht hätte sein müssen. Und die tausend „Gugen" (Anmer-
kung: Joints) (cl. 53 pag. 9.19.216 ff.; cl. 55 pag. 9.19.714 f. und 9.19.809 f.).
2.7.13 Am 14. Oktober 2003, 21:48 Uhr, regt sich B. im Gespräch mit D. auf, weil „A."
(A.) sauer sei. B. sagt, dass es nun so aussehe, als ob er schuld sei, dass „A."
(A.) auch stier laufe (Anmerkung: kein Geld mehr habe). Er habe hundert Mille
dort oben investiert. D. sagt, dass es morgen über die Bühne gehe. Später wolle
man nichts mehr mit „Habli" (Anmerkung: Marihuana) zu tun haben. B. sagt, dass
er jemand hätte, der das machen würde. Der habe dreissig Leute. Die würden
200 Kilo schneiden in vier Tagen. Der sei eingerichtet (cl. 53 pag. 9.19.218).
2.7.14 Am 15. Oktober 2003, 16:14 Uhr, sprechen D. und B. über die Aussagen, welche
in Bezug auf die Razzia in V. gemacht wurden. B. habe ausgesagt, dass er den
Zins jeweils „AA.“ gegeben habe. Ein „E." von Riverside habe ausgesagt, dass er
den Zins von B. erhalten habe, als Übergabeort wird der Rastplatz X. genannt.
Jetzt bestehen diesbezüglich Ungereimtheiten. B. verteidigt sich und sagt, dass
er von der Version von E. keine Kenntnis gehabt habe. Diesbezüglich habe ein
schlechter Informationsfluss stattgefunden. Das Geld für den Zins sei doch je-
weils vor dem Clubhaus an „AA." übergeben worden. Er habe das ja nur einmal
selber gemacht, ansonsten habe „A." (A.) das Geld übergeben. Der E. habe ja
gar nie Geld bekommen. B. ist deprimiert und hat keine Ahnung, wie es finanziell
weitergehen soll. B.: achtzig Mille... achtzig Mille sind achtzig Mille. Ich muss ein-
fach noch den Hunderter haben vom „N.". 100 Kilo, die muss ich haben, die
muss ich haben... dann kann ich „A." (A.) die Schulden zahlen, die Hälfte der In-
door-Anlage wenigstens, dort oben, dass er den Schaden gedeckt hat von den
hundert Mille. Dann kann ich ihm den 50 hinüber geben und mal meine Schulden
bezahlen. Dann bleiben mir höchstens noch dreissig bis vierzig Mille [...]. B. muss
unbedingt an die 100 Kilo von N. kommen. D. erzählt B., dass nach seinen Abklä-
rungen die Anlage in V. ein offenes Geheimnis gewesen und deshalb die Sache
aufgeflogen sei [...]. Es folgt eine längere Diskussion über Aussagen, die sich wi-
dersprechen. Interessant ist, dass zwischen A., B. und E. in einer früheren Phase
abgemacht wurde, dass beim Auffliegen der Anlage E. alles auf seine Schulter
nehmen würde. Diese Abmachung könne „A." (A.) bestätigen. E. habe sich nicht
an die Abmachung gehalten, sondern im Gegenteil B. belastet (es folgen Wie-
derholungen). B. regt sich auf, dass man die Sachen an der W-Strasse gefunden
hat. Normalerweise wäre diese Ware schon verkauft gewesen. Er ist froh, dass
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das wenigstens mit Y. geklappt hat und man dort richtig reagiert hat. Dies sei vor
allem dank „A." (A.) gut verlaufen [...] (cl. 53 pag. 9.19.220 ff.).
2.7.15 Am 31. Oktober 2003, 00:15 Uhr, unterhalten sich M. und D. über die Verkaufs-
modalitäten des Hanfs [...]. Dann reden sie über die Problematik des Hanfan-
baus. M. habe mit „HH." besprochen, dass man eine Indoor-Anlage für zwei oder
drei Ernten brauchen könne – nachher müsse man verschieben, sonst fliege es
auf (cl. 53 pag. 9.19.253; cl. 55 pag. 9.19.777 f.).
2.7.16 Am 1. November 2003 ab 01:07 Uhr unterhalten sich A., B. und D. eine Stunde
lang. A. äussert sich: [...] Rechtsanwalt JJ. [Anmerkung: amtlicher Verteidiger von
B.] habe den Polizeibeamten gefragt, was er von diesem Fall wisse, wo dies und
das gewesen sei. Jener habe geantwortet, die Polizei wisse alles über den Fall,
wer dabei gewesen sei: „Der B., ich [der Beschuldigte], Riverside – dass halbe-
halbe gemacht worden ist, dass das der B. gebaut hat, einfach alles!“ [...] Der Po-
lizeibeamte habe Rechtsanwalt JJ. gesagt, dass das einer von Riverside, welcher
in einem Verfahren sei, preis gegeben habe. B. wiederholt dies und sagt dann:
„Das müssen wir ganz geheim halten“. Die Anwesenden unterhalten sich in der
Folge, wer der Verräter sein könnte. A. meint, dass es von der Führung, den
Hardlinern, keiner gewesen sei. Es sei ein Sicherheitsproblem vorhanden, wel-
ches an die Substanz gehen könne (cl. 73 pag. 14 173 ff.).
2.7.17 Am 5. November 2003 ab 17:45 Uhr spricht B. mit D.. B.: „[...] Was meinst du,
gibt es zwanzig Kilo?“ D. bejaht dies. B.: „Ich bin um jeden Franken froh. Wenn
ich nur diesen Lappenzwanzig vom ‚N.’ habe, dann bin ich ruhiger“. D.: „Los...
120 Kilo!“ B.: „120 Kilo! Das sind siebzig Mille für ihn. Wenn ich ihm eben die 120
Kilo...“. D.: „[Bei einem] Lappenzwanzig sind ja dies 240 Mille!“ B.: „Ja, dann
rechne ich ihm eben nichts ab. Dann kann ich meine Schulden bezahlen und ha-
be noch etwas Reserve. Und dem ‚A.’ (A.) kann ich auch etwas durchgeben – an
den Schaden heran. Dann kann ich dem ‚A.’ (A.) fünfzig Mille...“. D.: „Hast du
den, den 120er, der [...]?“ B.: „Ja, sicher habe ich den“. D.: „Hast du das Geld?“
B.: „Kein Problem [...]“ (cl. 53 pag. 9.19.266 f.; cl. 55 pag. 9.19.733, 9.19.780,
9.19.812).
2.7.18 Am 3. Dezember 2003, 16:42 Uhr, ermahnt B. D., dass er das Geld aus dem
Hanf nicht in die eigene Tasche stecken könne. Die anderen hätten auch einen
Anspruch. D. wird mit den anderen (Anmerkung: offenbar G., A. und B.) reden. B.
sagt, D. habe mit 40 Kilo ca. vierzig Mille gemacht – die könne er nicht für sich
nehmen. B. sagt, dass diesen Monat Auto, Töff etc. fällig seien, er müsse diesen
Monat noch dreizehn oder vierzehn Mille haben. D. sagt, dass er diesen Monat
noch ca. vierzig Mille heranklopfen müsse. B. entgegnet: „Ich bin leer, hundert-
zehn Franken habe ich noch! Nun, ‚D.’ [D.], ich riskiere alles, mich interessiert es
-
19 -
nicht mehr. Ich mache alles oder nichts dieses Mal. [...] Entweder bin ich am Ma-
len oder es ist gut! Ich kann diesen Zustand nicht mehr haben. Ich drehe durch“
(cl. 53 pag. 9.19.335; cl. 55 pag. 9.19.740 ff.; cl. 73 pag. 14 221 f.).
2.7.19 Am 24. Januar 2004 ab 17.50 Uhr bzw. 18:11 Uhr erwähnt B. gegenüber D.,
dass „A." (A.) gesagt habe: „Hör mal, wenn es um die ‚24 Stückli’ (phon.) geht
und ‚N.’ 12 zugute hat, dann zahle ich ihm diese aus, aber dann muss er die 120
kg bringen!" D. meint: „Nein, das ist nicht gut!“ B. entgegnet: „Dann muss er den
‚Lappen 20’ bringen. Von dem ‚Lappen 20’ rechne ich ihm sowieso nichts ab [...]“.
B. weiter: „Ja, aber wir hätten 120 kg und das wären 240 Mille. Diese rechnen wir
ihm nicht mehr ab, verstehst du! Da kann er uns am Arsch lecken." [...] B. weiter:
„Weisst du, er ist mir 120 kg schuldig, ‚D.’ [D.]! Wenn ich diese verkaufe, diese
120 kg, [und] normal würde abrechnen, dann sind das ‚70 Mille’ für mich, die ich
verdienen würde. Verstehst du, und das ist ein Loch, das mir fehlt“. [...] D. er-
wähnt, dass der „Dicke" (N.) vom „Bauer" nichts mehr erhalte, bevor er mit die-
sem nicht abgerechnet habe. Zudem müsse zuerst mit ihm (D.) abgerechnet
werden, sonst könne er (N.) mit B. nicht vorwärts machen [...]. D. will nun hinüber
(zu N.) und offenbar eine Schrotflinte mitnehmen. B. meint, das bringe nichts,
wenn er (D.) ihm (N.) die Schrotflinte unter die Nase halte, gehe dieser zur Poli-
zei. D. tobt: „Dann kann er verreisen!“ Im weitern wird über den „10er von River-
side" gesprochen. B. sagt: „Für mich ist er (N.) ein Vogel. Er versucht einfach
wieder, einen Dreh zu machen mit den ‚120 Stückli’, die er mir geben müsste. Er
hat mir 200 kg versprochen... für die bezahlt... Wenn ich den Verdienstausfall
rechne, fehlen mir jetzt ‚70 Mille’. 120 kg, die ich verdienen würde, wenn ich es
normal verkaufe. Das ist ‚ein 70er’. [...] Die ersten ‚70 Stückli’ habe ich korrekt
abgerechnet...“. B. erwähnt, dass er Druck machen will und vor ca. drei Wochen
in Y. eine Garage eingerichtet habe. Er habe mit „II." gesprochen, welche noch
zwei bis drei Kolleginnen gehabt habe. Die Frauen hätten dann in der Garage
„geputzt" (Anmerkung: die Hanfpflanzen). Als er „N.“ (N.) darauf angesprochen
habe, habe dieser gesagt, er (N.) habe mit dem „Bauer" Theater. Zudem müsse
er zuerst mit D. klarkommen. Danach wird über die fragliche Menge gesprochen,
wobei total „24 Stückli" erwähnt werden, wovon offenbar D. und B. je „12 Stückli"
zustünden. Es wird ausgerechnet, dass sie noch „sächzäniacht" (Anmerkung:
16'800) erhalten würden, wenn er (N.) 120 kg bringe. [...] B. erwähnt nochmals,
dass er von N. 200 kg ausstehend habe. [...]. Alle drei sind der Meinung, dass N.
nichts mehr (d.h. keinen Hanf mehr) habe und sich darum dauernd „hinausrede"
[...] (cl. 54 pag. 9.19.428 ff.; cl. 55 pag. 9.19.745 ff., 9.19.787 ff. und 9.19.814 ff.;
cl. 73 pag. 14 222 ff.).
2.7.20 Am 2. Februar 2004 ab 16:05 Uhr spricht B. von seinen Problemen mit den Hells
Angels Chapter Riverside. Er erwähnt gegenüber M. und D., dass diese der Mei-
nung seien, das Leck sei bei den Hells Angels Chapter U. und nicht bei ihnen
-
20 -
[...]. B. meint, dass von U. niemand etwas gewusst habe [...]. Die Lüftungsanlage
von V. liegt ihm am Herzen, aber er hat kein Geld, um diese zurückzukaufen.
Jetzt wird sie entsorgt bzw. durch die Staatsanwaltschaft verkauft [...]. B. erklärt
D., dass er „über 100'000“ (Franken) Material Investitionskosten gehabt habe.
Jetzt wäre der Zeitpunkt, dass er für die Lampen und Lüftung Fr. 50'000.– bezah-
len würde. Er müsse nur einen Käufer haben (cl. 54 pag. 9.19.456 f.; cl. 73
pag. 14 166 f.).
2.8 Aussagen:
2.8.1 Der vor Anklageerhebung verstorbene B., Bruder des Beschuldigten, war im Vor-
verfahren Mitbeschuldigter. Als Beschuldigter wurde er zuerst am 3. Oktober
2003 vom kantonalen Untersuchungsrichter in St. Gallen zur Finanzierung, zur
Einrichtung sowie zum Betrieb der Hanf-lndoorplantage in V. befragt (cl. 44
pag. 125 ff. = cl. 103 pag. 8012 ff.). B. erklärte, dass er die Halle ab Mai 2003 für
Fr. 6'000.– pro Monat gemietet habe und für deren Einrichtung und Bepflanzung
ca. Fr. 250'000.– Kapital (er sprach dabei von „meine[r] Investition“) aufgewendet
habe. Für die zwei Ladungen Setzlinge habe er Fr. 60'000.– (Stückpreis Fr. 5.–)
bezahlt; die Anlage habe alles zusammen Fr. 180'000.– gekostet (cl. 103
pag. 8012, 8015 f.). Die Halle habe er mit Hilfe der Hells Angels-Prospects M.
und O. und dem Hells Angels-Mitglied P. für die Produktion von zu Betäubungs-
mittelzwecken (Rauchen) geeignetem und bestimmtem Hanf eingerichtet, wobei
ihm C. regelmässig als Gärtner geholfen und die Halle für ihn betrieben habe. Er
habe ca. 12'000 Hanfsetzlinge gesteckt und gepflegt; Mitte bis Ende Oktober
2003 hätte eine erste Ernte von ca. 30-50 kg getrockneten Hanfs resultiert, den
er für ca. Fr. 4'000.– pro Kilo hätte verkaufen können. Dazu sei es nicht mehr ge-
kommen, weil er am 29. September 2003 verhaftet worden sei. Bereits im Juni
2003 habe er erstmals gepflanzt; die Pflanzen seien aber kaputtgegangen und er
habe alles entsorgen und desinfizieren müssen. Um den 15. August 2003 herum
habe er wieder angepflanzt. Er habe sich davon leiten lassen, dass damals im
Parlament die Legalisierung von Hanf im Gespräch gewesen sei, und er dafür ei-
ne Lizenz habe beantragen wollen (cl. 103 pag. 8012 ff.). Zum Verwendungs-
zweck erklärte er, dass er den Hanfshops nachgegangen wäre und es dort ange-
boten hätte. Verhandlungen habe er noch keine geführt, doch wäre es kein Prob-
lem gewesen, die Ware loszuwerden. Mit dem Trocknen wäre es Ende Oktober
2003 geworden, danach hätte er sich auf die Suche gemacht. Ein Kilo hätte sei-
nes Erachtens Fr. 4'000.– gebracht, dies bei einem Ertrag von zwischen 30 und
50 Kilogramm. B.: „Es wäre Rauchhanf gewesen. Ich hätte doch meine Investiti-
on von Fr. 250'000.– wieder reinholen müssen.“ Man rechne im Schnitt zwischen
5 und 8 Gramm pro Pflanze. Das Hanfkraut wäre in der Halle verarbeitet worden
(cl. 103 pag. 8015 f.). Bezüglich des bei der Hausdurchsuchung in der Halle in V.
sichergestellten geernteten Hanfs (3'260 Pflanzen) gab er an, er habe die Pflan-
-
21 -
zen von einem Kollegen, aus einem Outdoorfeld stammend, zum Trocknen in der
Halle gehabt und hätte sie jenem wieder zurückgegeben (cl. 103 pag. 8018 f.).
Zur Herkunft der bei der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung gefundenen Be-
täubungsmittel erklärte er, das Haschisch kaufe er vielleicht einmal im Jahr ein.
Er mache Joints, die er an Parties den Gästen gebe (cl. 103 pag. 8019). Zur Her-
kunft des Geldes für die Investition machte er geltend, dass er habe erben kön-
nen (cl. 103 pag. 8013). Das wird durch ein Schreiben von Notar Q. vom 10. Sep-
tember 2001 bestätigt (cl. 103 pag. 8075). Seinen Bruder A. erwähnte B. als Ü-
berbringer von Geld für die Miete (cl. 103 pag. 8014).
In gleichem Sinne äusserte sich B. gegenüber der Bundesanwaltschaft: Er
sprach von „meinem Projekt“ und bestätigte, dass die Anlage in V. ihm gehöre
(cl. 89 pag. 6089-6091 [insb. Z. 12-13] und 6129 f.). Beim Eidgenössischen Un-
tersuchungsrichter bestätigte er seine früheren Aussagen wiederholt als richtig,
wobei er hinsichtlich der 12'000 Hanfsetzlinge präzisierte, dass er zweimal 6'000
Setzlinge angepflanzt habe. Ausserdem bestätigte er die Rolle von C. als Gärt-
ner (cl. 13 pag. 13.3.13 und 13.3.110 f.).
Zu einer Tatbeteiligung des Beschuldigten A. wurde B. nie ausdrücklich befragt;
auch hat keine Konfrontation zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefun-
den. Seine Äusserungen über erzielte Verkaufserlöse im abgehörten Gespräch
vom 15. August 2003 (vorne E. 2.7.1) wurden ihm nie zur Stellungnahme vor-
gehalten (vgl. insbesondere auch cl. 13 pag. 13.3.129-13.3.170).
2.8.2 Im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt äusserte sich C.
vor dem Untersuchungsrichter des Kantons St. Gallen am 30. September 2003
als Beschuldigter mit keinem Wort zu einer Beteiligung von A.. Seine Arbeit, wel-
che er Anfang August 2003 in der Halle in V. aufgenommen habe, sei die eines
beauftragten Gärtners, nämlich die Pflege der Pflanzen, gewesen. Die Ernte hät-
te ca. am 18. Oktober 2003 stattfinden sollen. Er habe aus seiner Tätigkeit kei-
nen finanziellen Vorteil erzielt, auch nicht für andere (cl. 44 pag. 93 ff., 108 ff.). Im
Zeitpunkt jener Befragung war eine Beteiligung von A. allerdings noch kein Un-
tersuchungsthema. In einer zweiten untersuchungsrichterlichen Einvernahme in
St. Gallen gab C. zu, dass es zwei Serien waren; die erste sei wegen Hitze und
Milben kaputt gegangen, ob ganz oder teilweise, könne er nicht sagen (cl. 44
pag. 110 ff.).
In der Hauptverhandlung bestätigte C. als Zeuge, dass er bei der Indoor-
Hanfanlage in V. als Gärtner für die Aufzucht der Pflanzen zuständig war. Er ha-
be die Anlage zusammen mit B. betrieben, wobei Letzterer der Chef und allein
daran beteiligt gewesen sei. B. habe von Anfang an gesagt, dass das sein Ge-
schäft sei, um wieder auf die Beine zu kommen. Er selber (der Zeuge) hätte für
-
22 -
seine Arbeit einen Naturallohn in Form von etwa 2 kg verarbeitetem Hanf erhal-
ten sollen, wenn er mit der Bepflanzung Erfolg gehabt hätte; letztlich habe er
nichts verdient. Damals habe man 1 kg Indoor-Hanf guter Qualität sicher für
Fr. 6'000.– verkaufen können. Als er von B. beigezogen worden sei, sei die gan-
ze Anlage von diesem unter Mithilfe von Bauhandwerkern bereits erstellt gewe-
sen. B. sei der Handwerker gewesen und habe von der Hanfaufzucht keine
grosse Ahnung gehabt. Er (der Zeuge) habe aufgrund seines Fachwissens im
Hanfanbau die Auswahl der Stecklinge (Sorten) vorgenommen. Darauf habe B.
die Pflanzen bestellt und sie hätten sie zusammen gesetzt. Aufgrund der Grösse
der Anlage bzw. der Lieferungen sei die Halle in zwei Abteilen („Gärten“) im Ab-
stand von zehn Tagen bepflanzt worden. Die ganze Halle sei in der Zeit von An-
fang April 2003 (Mietbeginn) bis 29. September 2003 zweimal bepflanzt worden,
d.h. beide Abteile je zweimal. Die erste Serie sei wegen Hitze und Milben bis auf
einen kleinen Teil kaputt gegangen. Er habe nicht gewusst, ob damit noch etwas
gemacht werden könne, die Qualität habe nicht gestimmt. Er sei dagegen gewe-
sen, dass B. damit noch etwas anfange. Die zweite Ernte sei von der Staatsan-
waltschaft beschlagnahmt worden. Der Zeuge erklärte, er habe täglich sechs bis
sieben Stunden in der Halle mit der Pflanzenpflege verbracht; mit der Verarbei-
tung des geernteten Hanfs habe er nichts zu tun gehabt (cl. 14
pag. 146.930.11 ff.). Der Zeuge bestätigte, dass die handschriftlichen Einträge
auf einem in der Halle sichergestellten Kartonkalender 2003 (cl. 103
pag. 7968 f.) und in zwei Agenden 2003 (cl. 103 pag. 8083 Nr. 14) von ihm
stammten; diese Einträge beträfen seine Planung bezüglich Setzen der Stecklin-
ge, Einsatz von Dünge- und Schutzmitteln, Zeitpunkt der Pflanzenblüte und der
Ernte (cl. 14 pag. 146.930.16 ff.).
Zur Rolle von A. erklärte der Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst, dass er
mit diesem im Zusammenhang mit der Indoor-Hanfanlage in keiner Art und Wei-
se etwas zu tun gehabt hätte. Als es Probleme wegen Hitze und Milbenbefall ge-
geben habe und sie mit Milbenschutzmitteln versucht hätten, die Pflanzen zu ret-
ten, sei A. zwar einmal in der Halle gewesen, um sich mit seinem Bruder über
die Anlage zu informieren und etwas mit diesem zu besprechen; er habe aber
keine Arbeiten im Garten verrichtet und ihm (dem Zeugen) weder Direktiven
noch Ratschläge bezüglich der Pflege der Pflanzen gegeben. Aus seiner Sicht
sei A. damals nur aus Neugier gekommen, um zu sehen, was sein Bruder mache
(cl. 146 pag. 146.930.13-15). Auf Vorhalt von Erkenntnissen aus abgehörten Te-
lefongesprächen mit A. (vgl. z.B. cl. 60 pag. 9.2.181 f.) räumte der Zeuge ein,
dass er A. wegen Ratschlägen zum Bewässern angerufen habe, dies aber nur,
weil er B. nicht habe erreichen können; richtige fachliche Gespräche seien das
nicht gewesen (cl. 146 pag. 146.930.15). Der Zeuge erklärte, beim Gespräch
vom 26. Juni 2003 (cl. 60 pag. 9.2.176) habe er A. wegen eines Problems mit
der Zeitschaltuhr (Timer) angerufen und ihn gebeten, dies B. mitzuteilen (cl. 146
-
23 -
pag. 146.930.18). Seine Frage an A. im Gespräch vom 17. Juli 2003, ob er „den
Kühen nur noch über die Teller geben“ solle (cl. 60 pag. 9.2.177; Anruf von C.),
vermochte er nicht zu erläutern; vielleicht sei er im Kopf nicht ganz klar gewesen
(cl. 146 pag. 146.930.18). Auf Vorhalt eines Anrufs von A. vom 6. August 2003
(cl. 60 pag. 9.2.181) sagte er, dass es bei den „Netzli“ um Probleme wegen den
Spinnmilben gegangen sei; er habe nichts mehr dagegen machen können aus-
ser zu versuchen, die Spinnengewebe mit einem Wedel zu beseitigen, doch hät-
ten sich diese über Nacht wieder neu gebildet. Es habe sich dabei um ein wei-
tergeleitetes Telefonat gehandelt (cl. 146 pag. 146.930.18). Zum Ergebnis der
polizeilichen Überwachung vom 2. September 2003 (cl. 17 pag. 14.3.6.11), wo-
nach sich A. mehr als zwei Stunden in der Anlage in V. befunden habe, bevor er
das Gebäude zusammen mit dem Zeugen verlassen habe, wobei B. offenbar
nicht anwesend gewesen sei, erklärte der Zeuge, A. sei gekommen, um die An-
lage zu begutachten, nicht um Arbeiten zu verrichten. Er habe wahrscheinlich die
Anlage für ihn geöffnet, da A. keinen Schlüssel gehabt habe. A. sei nicht spezi-
fisch wegen der Anlage dort gewesen, sondern wegen Riverside (cl. 146
pag. 146.930.18).
2.8.3 Auch die Auskunftsperson R. hat C., der ihr nur unter dem Namen „T.“ bekannt
war, als den für das Anpflanzen der Hanfstauden der Hells Angels – auch bei der
Anlage in V. – verantwortlichen Gärtner bezeichnet (cl. 77 pag. 14.6.340 f.).
C. bestätigte vor Gericht, dass sein Spitzname im Jahr 2003 „T.“ war (cl. 146
pag. 146.930.16).
2.8.4 D. wurde im Vorverfahren als Mitbeschuldigter befragt. Bei der Bundesanwalt-
schaft wie auch beim Eidg. Untersuchungsrichter gab er zum Vorwurf schwung-
hafter Hanfgeschäfte (Anbau, Beförderung, Lagerung, Verkauf von Betäubungs-
mitteln) keine Antwort (cl. 97 pag. 5845; cl. 12 pag. 13.1.94). Das Verfahren ge-
gen ihn wurde abgetrennt. D. wurde im Zusammenhang mit dem A. betreffenden
Anklagesachverhalt nicht angeklagt; er ist jedoch Beschuldigter in einem separa-
ten Verfahren vor der Strafkammer (SK.2010.31).
2.8.5 Im Rahmen des Strafverfahrens im Kanton St. Gallen wurden auch M., P. und O.
im Zusammenhang mit dem Einlagern von Hanf in die genannte Halle in V. als
Beschuldigte befragt. Dabei kam die Rede nie auf den Beschuldigten A. (cl. 104
pag. 8139 ff.; 8192 ff.; 8348 ff.; 8501 ff.).
2.9
2.9.1 Die gesamte Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass B. bei der Indoor-Anlage in V.,
d.h. bei deren Anmietung, der Anpflanzung und Aufzucht von Hanfpflanzen, de-
ren Ernte, Verarbeitung zu rauchbarem Marihuana sowie dem Verkauf desselben
im Zeitraum vom April 2003 bis zum 29. September 2003 eine operativ führende
-
24 -
Stellung einnahm. C. übernahm die Rolle des ausführenden Gärtners, hatte also
eine untergeordnete Funktion inne.
2.9.2 Es ist erwiesen, dass die Betreiber der Indoor-Anlage die 6'360 Hanfpflanzen,
welche am 29. September 2003 beschlagnahmt worden sind (vorne E. 2.3), an-
gebaut und aufgezogen haben. Aus einer am 2. Oktober 2003 abgehörten vom
Beschuldigten geäusserten Befürchtung, wonach die Polizei von der Mietdauer
her Rückschlüsse auf die Ernte zuvor ziehen könnte (vorne E. 2.7.4), ist zudem
zu folgern: Es gab auch eine „Ernte zuvor“ und der Beschuldigte wusste sowohl
davon als auch von der beschlagnahmten Tranche. D. antwortete auf die ge-
nannte Äusserung des Beschuldigten, B. werde der Polizei sagen, dass er den
Hanf von jemandem zum Trocknen erhalten habe. Die Aussage von B. bei der
Polizei vom 3. Oktober 2003 (vorne E. 2.8.1), wonach die anlässlich der Haus-
durchsuchung vom 29. September 2003 in der Halle in V. sichergestellten bereits
geernteten 3'260 Pflanzen (vgl. vorne E. 2.3) aus einem Outdoorfeld zugeführt
worden seien, decken sich mit der erwähnten „Aussageprognose“ von D., woraus
sich ein Indiz ergibt, dass sie nicht der Wahrheit entsprach. Auch die weiteren
Hanfmengen in der Halle stammten aus der Indoor-Anlage selbst (vorne E. 2.3).
Dass es eine frühere Ernte gab, welche zudem mindestens teilweise verarbeitet
und in Verkauf gebracht worden war, ergibt sich ausserdem aus den abgehörten
Äusserungen von B. vom 15. August 2003 im Lokal der Hells Angels (vorne
- 2.7.1). Das wird überdies durch die Aussagen des Zeugen C. bekräftigt (vorne
- 2.8.2).
2.9.3 Der Beschuldigte anerkannte in der Hauptverhandlung grundsätzlich eine Beteili-
gung am Anklagesachverhalt (vorne E. 2.2). Erstellt ist, dass der Beschuldigte im
Zusammenhang mit der Indoor-Hanfanlage in V., und zwar in deren Betriebspha-
se, mehrmals Telefongespräche mit dem Gärtner C. führte und auf dessen Fra-
gen Auskunft und Anweisungen erteilte. Er befasste sich durch Nachfragen und
Erteilen von Anweisungen an den Gärtner aktiv mit der Hanfaufzucht in der In-
door-Anlage. Es fällt dabei auf, dass die Hitze und die daraus entstandenen
Probleme bei den ersten Gesprächen noch kein Thema waren. Da im Rahmen
der Telefonüberwachung weder vergebliche Anrufversuche des Gärtners an B.
noch Rückrufe von B. registriert wurden, erscheint die Aussage von C., er habe
den Beschuldigten jeweils angerufen, wenn er B. nicht habe erreichen können,
als nicht glaubhaft. Zudem fragte er den Beschuldigten nicht zunächst, wo und
wie er B. erreichen könne. Dass der Beschuldigte in der Lage war, fachliche Hin-
weise zum Hanfanbau und zur Pflanzenaufzucht zu geben, ergibt sich aus seinen
Äusserungen vor Gericht, wonach er aus einem grossem Interesse für die Hanf-
aufzucht sein Fachwissen bei Auslandaufenthalten in Asien und durch das Studi-
um von Literatur erwarb. Er bestätigte, dass es ihm im Jahr 2003 möglich war,
Auskunft über die in V. gezüchteten Hanfpflanzen zu geben. Die Hanfanlage sei
-
25 -
eine komplett eingerichtete Anlage zur Aufzucht von Hanfpflanzen gewesen
(cl. 146 pag. 146.930.8 f.). Damit erscheint auch die Aussage des Zeugen C.,
wonach es bei den Telefongesprächen mit dem Beschuldigten nicht zu richtigen
fachlichen Gesprächen gekommen sei, als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte
bestätigte überdies, dass es bei zahlreichen, wenn auch nicht bei allen abgehör-
ten Gesprächen um die Hanfanlage ging (cl. 146 pag. 146.930.9 f.). Er kümmerte
sich mithin einerseits aus der Distanz um operative Belange, nämlich um das
Wässern der Hanfpflanzen sowie das Funktionieren und den richtigen Einsatz
der technischen Einrichtungen der Indoor-Anlage. Andererseits begab er sich
auch selber mehrere Male in die Indoor-Anlage: Am 2. September 2003 hielt er
sich mehr als zwei Stunden lang zusammen mit dem Gärtner C. darin auf und
fuhr nachher mit ihm weg (vorne E. 2.6), was sowohl vom Zeugen C. (E. 2.8.2)
als auch vom Beschuldigten selbst (vorne E. 2.2) bestätigt worden ist. Der Be-
schuldigte räumte darüber hinaus ein, dass er zwei-, dreimal in der Anlage war,
gemäss seiner Erinnerung jedoch nie mit B. (vorne E. 2.2; cl. 146
pag. 146.930.7). Es ist nach dem Gesagten erstellt, dass sich der Beschuldigte
beim Betrieb der Indoor-Anlage in V. in verschiedener Hinsicht aktiv mit der
Hanfaufzucht befasste und dabei eine wichtige Stellung einnahm.
2.9.4 Nachdem die Polizei die Anlage in V. am 29. September 2003 beschlagnahmt
hatte, liess der Beschuldigte dem Hells Angels-Präsidenten D. gegenüber am
Folgetag verlauten, man sei doch in V. immer sehr vorsichtig gewesen; er selber
habe nie darüber gesprochen. Er zeigte sich erstaunt, dass B. schon ein Ge-
schäft über 20 bis 50 Kilogramm abgeschlossen haben soll und fragte, wo denn
das Geld sei. Im Übrigen wies er darauf hin, dass er mit seinem Bruder nicht ein-
verstanden gewesen sei, die Ware im Trocknungsraum bei sich zu trocknen
(vorne E. 2.7.2). Diese Äusserungen lassen einen Bezug des Beschuldigten zur
Anlage und eine Erwartung, am Erlös beteiligt zu werden, erkennen. Sie weisen
aber gleichzeitig darauf hin, dass der Beschuldigte über wesentliche Hanfge-
schäfte seines Bruders B. wohl nicht detailliert im Bild war.
Im abgehörten Gespräch vom 2. Oktober 2003 sucht der Beschuldigte nach einer
Erklärung dafür, wie sich B. eine solch gute und teure (Indoor-)Anlage soll geleis-
tet haben können. Im konkreten Zeitpunkt und Zusammenhang gesehen kann
dies nur bedeuten, dass sich der Beschuldigte die Frage stellte, was sein Bruder
B. diesbezüglich wohl der Polizei sagen könnte. Seine eigene Antwort: B. habe
noch Vermögen im Ausland gehabt und er habe erben können. B. sagte dann
tatsächlich am folgenden Tag bei der Polizei aus, er habe die Anlage mit Geld
aus einer Erbschaft finanziert (vorne E. 2.7.4). Die Vermutung, dass diese Aus-
sage, wonach das Geld (nur) aus seiner Erbschaft (jener von B.) stamme, nicht
der Wahrheit entspricht, wird durch seine am 4. Oktober 2003, 17:12 Uhr, abge-
hörte Äusserung erhärtet, wo er sagt, dass er mit A. (dem Beschuldigten) über
-
26 -
Fr. 800'000.– verloren habe wegen der Brüder von Riverside (vorne E. 2.7.8).
Bestätigt wird ein Mit-Engagement des Beschuldigten bei der Indoor-Anlage in
einer abgehörten Äusserung von B. vom 14. Oktober 2003, wonach es nun so
aussehe, als ob er schuld sei, dass der Beschuldigte „auch stier laufe“; er habe
100 Mille dort oben investiert (vorne E. 2.7.13). Ein finanzielles Engagement des
Beschuldigten ergibt sich auch aus einer abgehörten Aussage von B. gegenüber
D. vom 15. Oktober 2003, wonach er (B.) noch Geld haben müsse, „... dann kann
ich A. die Schulden zahlen, die Hälfte der Indoor-Anlage wenigstens, dort oben,
dass er den Schaden gedeckt hat von den 100 Mille. Dann kann ich ihm den 50
hinüber geben und mal meine Schulden bezahlen“ (vorne E. 2.7.14). Im gleichen
Sinne ist auch die abgehörte Äusserung von B. gegenüber D. vom 5. November
2003 zu werten (vorne E. 2.7.17). Der Beschuldigte räumte in diesem Zusam-
menhang ein, dass er seinem Bruder Fr. 40'000.– gegeben hatte, welchen Be-
trag dieser dann offenbar habe zurückzahlen wollen (vorne E. 2.2). Der Beschul-
digte trat allerdings nicht als blosser Darlehensgeber in Erscheinung, sondern als
eigentlicher „Investor“, der an einem positiven Ergebnis interessiert ist. Das zeigt
sich gerade in seiner Besorgnis am Tag nach der Hausdurchsuchung in V. (vgl.
Gespräche vom 30. September 2003, vorne E. 2.7.2). Auch die Äusserungen von
B., dass er seinem Bruder die Schulden zahlen wolle, wenigstens die Hälfte der
Indoor-Anlage (vorne E. 2.7.14), bzw. ihm etwas an den Schaden zahlen wolle,
50 Mille (vorne E. 2.7.17), lassen auf eine Beteiligung und ein Interesse des Be-
schuldigten an der Hanfanlage schliessen, die über eine blosse Darlehensge-
währung hinausgehen. Ein weiterer Hinweis auf ein eigenes finanzielles Interes-
se des Beschuldigten an der Hanfproduktion ergibt sich aus einer Äusserung von
B. gegenüber D. im Rahmen eines Gesprächs über verschiedene Möglichkeiten
für die Hanfbearbeitung, wonach sein Bruder auch noch geeignete Räumlichkei-
ten suche (vorne E. 2.7.7). Auch wenn der Beschuldigte bei der Übergabe des
Darlehens an seinen Bruder noch keine genaue Kenntnis über dessen Verwen-
dungszweck gehabt haben sollte, so erfuhr er dies spätestens während der Be-
triebsphase der Indoor-Anlage, und es musste ihm deshalb klar sein, dass eine
Rückzahlung nur bei einer erfolgreichen Produktion und entsprechendem Ver-
kauf des Endprodukts möglich war. Er sagte denn auch vor Gericht aus, er sei
damals nicht „stier“ gewesen, aber Fr. 40'000.– seien auch für ihn ein hoher Be-
trag (cl. 146 pag. 146.930.6). Daraus ist auf sein eigenes Interesse an einer luk-
rativen Hanfproduktion zu schliessen.
Aus einer abgehörten Äusserung von B. vom 3. Oktober 2003, 23:01 Uhr, ergibt
sich, dass B. und der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 18'000.– als Zins für die
Halle für sechs Monate im Voraus bezahlt hatten (vorne E. 2.7.6). In einem ab-
gehörten Gespräch mit D. vom 15. Oktober 2003 äusserte sich B. dahingehend,
dass er selber nur einmal und ansonsten A. das Geld für den Zins übergeben
habe (vorne E. 2.7.14). Vor Gericht anerkannte der Beschuldigte auf diese Vor-
-
27 -
halte hin, dass er einmal in V. den Zins für die Halle übergeben habe, wobei er
dies im Auftrag seines Bruders gemacht habe und es sich um einen Betrag von
Fr. 6'000.– gehandelt habe (vorne E. 2.2). Bestätigt wird dieser Umstand im We-
sentlichen durch eine Aussage von B. im gegen ihn geführten Verfahren (vorne
E. 2.8.1). Im vorerwähnten Gespräch vom 3. Oktober 2003 sagte B., er habe an-
lässlich der Verhaftung die ganze Verantwortung auf sich allein genommen und
die anderen entlastet (vorne E. 2.7.6). In einem weiteren abgehörten Gespräch
vom 4. Oktober 2003, 16:53 Uhr, sagte B. zu D., der Beschuldigte suche noch
geeignete Räumlichkeiten (mit Lüftungsanlage) für das Trocknen von Hanf (vorne
E. 2.7.7). Der Zeuge C. erklärte vor Gericht, er habe keine Kenntnis über die
Stellung des Beschuldigten zu B. in Bezug auf die Indoor-Hanfanlage. Dass der
Zeuge B. als „Chef“ der Anlage und als daran Alleinbeteiligten bezeichnete ist
nachvollziehbar, da er von ihm als Gärtner angeheuert worden war, die notwen-
digen Instruktionen bei der Bepflanzung erhielt und auch mit ihm zusammen die
Anlage betrieb (cl. 146 pag. 146.930.13 f.).
Die Überwachungsergebnisse werden teilweise durch die Eingeständnisse des
Beschuldigten und die Aussagen von B. im gegen ihn geführten Strafverfahren
bestätigt. Gesamthaft gesehen bilden sie einen hinreichenden Beweis für ein seit
Anbeginn bestehendes finanzielles Engagement des Beschuldigten an der In-
door-Hanfanlage in V., und zwar in einem wesentlichem Umfang von ungefähr
der Hälfte. Mithin ergibt sich eine Beteiligung des Beschuldigten an der Hanfan-
lage als solcher und eine damit verbundene Gewinnanteilserwartung im Zusam-
menhang mit der Hanfproduktion und des Verkaufs des Endprodukts. Seine in
dieser Hinsicht bestreitenden Aussagen (vorne E. 2.2) sind insoweit nicht glaub-
haft. Dass Wert darauf gelegt wurde, die Strafverfolgungsbehörden eine Beteili-
gung des Beschuldigten an der Indoor-Anlage nicht wissen zu lassen, geht im
Übrigen auch aus einem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten, B.
und D. vom 1. November 2003 hervor, bei welchem der Beschuldigte sagte,
Rechtsanwalt JJ. (amtlicher Verteidiger von B.) habe den Polizeibeamten gefragt,
was er von diesem Fall wisse, und jener geantwortet habe, dass die Polizei alles
wisse über den Fall, auch wer dabei gewesen sei: „Der B., ich [der Beschuldigte],
Riverside“ – dass halbe-halbe gemacht worden sei, dass das der B. gebaut habe,
einfach alles!“ B. äusserte daraufhin: „Das müssen wir ganz geheim halten“ (vor-
ne E. 2.7.16).
2.9.5 Weitere Indizien, wonach der Beschuldigte an der Hanfproduktion in V. wesent-
lich beteiligt war, können im Folgenden gesehen werden: Es wurde eine Äusse-
rung von D. gegenüber einem unbekannten Hells Angels-Mitglied („FF.“) vom
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben,
wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent ge-
äusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer (d.h. mehr
als zwei [Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009, E. 4.1])
selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu-
sammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter
vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent mani-
festierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammenschluss
(auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch
stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren
solchen Straftaten voraussehen lässt. In einem nicht publizierten Entscheid vom
25. April 1997 (6S.734/1996) hat sich das Bundesgericht gefragt, ob für den Be-
griff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den
Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt
werden sollte. Bei dieser Betrachtungsweise würde der Umstand, dass sich "nur"
zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden
haben, eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausschliessen, wenn nur gewis-
se Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung)
und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichten,
dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen
Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war.
Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an
nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge
keine Bande vor (BGE 124 IV 284, E. 2 a; BGE 132 IV 132, E. 5.2).
In BGE 135 IV 158 hat sich das Bundesgericht in grundsätzlicher Auseinander-
setzung mit der Materie dafür ausgesprochen, an der Mindestzahl von zwei Mittä-
tern für eine Bande festzuhalten. Dem Entscheid lag eine Anklage wegen ban-
denmässigen Diebstahls zugrunde. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung,
dass der Gruppendruck und die gegenseitige psychische Stärkung in der Regel
bei mehr als zwei Tätern höher sein werde. Umgekehrt werde es aber auch im-
mer wieder vorkommen, dass dieser Druck und die psychische Stärkung bei zwei
Tätern, die sich beispielsweise freundschaftlich oder familiär besonders verbun-
den seien, grösser sein werde als bei einem Trio ohne besonderen Zusammen-
halt. Einzuräumen sei, dass es im Einzelfall schwierig sein könne, solche gradu-
elle Unterschiede festzustellen. Das Anheben der Mindestzahl auf drei Täter wä-
re aber insoweit bloss eine Scheinlösung, als bei drei und mehr Tätern dieselben
Schwierigkeiten auftreten könnten. Auch hier werde nicht immer klar sein, ob sich
die Täter zusammenfanden, um künftig eine Mehrzahl von Delikten zu begehen.
Dass sich Organisation und Absprachen bei zwei Tatbeteiligten in der Regel ein-
Die Übertragung einer Definition aus dem klassischen Vermögensstrafrecht auf
die Tatbestände der Betäubungsmitteldelinquenz ist in der Literatur als höchst
problematisch bezeichnet worden. So schreibt ALBRECHT (a.a.O., Art. 19 N. 242)
unter Bezugnahme auf andere Lehrmeinungen, der unbefugte Drogenhandel
werde regelmässig und typischerweise durch mehrere Personen gemeinsam be-
trieben, weshalb im wiederholten Zusammenwirken keine erhöhte Strafwürdigkeit
liege. In diesem Zusammenhang sei auf die sehr wesentliche Strafdifferenz zwi-
schen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19 Ziff. 2 BetmG hinzuweisen. Infolgedessen ver-
langt er für die Drogenhändlerbande mindestens vier bis fünf Mitglieder. Ausser-
dem bedürfe der Zusammenschluss dieser Personen Organisationsstrukturen,
die auf ein länger dauerndes Zusammenwirken und auf eine gewisse Intensität
einer finanziell motivierten Handelstätigkeit hindeuten. SABRINA KRONENBERG
bemerkt dazu, dass anstelle eines vom gemeinen Strafrecht abweichenden Ban-
denbegriffs vielmehr der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 2 BetmG dem geltenden
Bandenbegriff anzupassen wäre (SABRINA KRONENBERG, Der Bandenbegriff im
schweizerischen Strafrecht, in: forumpoenale 1/2011 S. 50 ff., 54 FN 48).
3.5.2 Gerade im vorliegenden Fall (Investition in eine Indoor-Anlage, Anbau und Auf-
zucht von Hanf für Betäubungsmittel) bedarf es – im Gegensatz zum Handel –
nicht typischerweise mehrerer Personen; auch eine Alleintäterschaft ist denkbar.
Das Zusammenwirken zweier Personen kann mithin im Hinblick auf eine erhöhte
Strafwürdigkeit die selbe zusätzliche Qualität erreichen wie ein Zusammenwirken
von vier oder fünf Mitgliedern; insofern kann hier ohne Weiteres auf BGE 135 IV
158 abgestellt werden. Bei den Gebrüdern A. und B. kann durchaus von einem
fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, in welchem Abspra-
chen (gemeinsame Investitionen, die durch mehrfache Aufzucht von drogenfähi-
gem Hanf zu amortisieren sind; unbefristeter Mietvertrag für eine Halle) und An-
zeichen einer Organisation (Rollen- und Arbeitsteilung) vorhanden sind. Gerade
der Einsatz des Gärtners, dem eine eher untergeordnete Rolle zufiel, erscheint
hierfür typisch: während dieser von B. angestellt wurde und die Gärtnerarbeit in
der Hanfanlage – teilweise zusammen mit B. – erledigte, trat der Beschuldigte –
soweit der Gärtner keine hinreichenden Kenntnisse hatte oder unsicher war – als
primäre Ansprechperson für Fachfragen und in Problemsituationen in Erschei-
nung. Für eine erhöhte Stabilität des Duos sprechen darüber hinaus die familiä-
Der Zusammenschluss hatte den Zweck, auch künftig weitere Drogendelikte der
selben Art zu begehen. Dies ergibt sich in objektiver Hinsicht zunächst daraus,
dass der Beschuldigte und sein Bruder B. trotz vereinbarter monatlicher Miet-
zinszahlung (vgl. Ziff. 4.3 des Mietvertrags; cl. 103 pag. 8046) mittels Vorauszah-
lung den Mietzins für die Halle für sechs Monate beglichen (vorne E. 2.7.6; vgl.
E. 2.7.12) und mindestens Fr. 100'000.– (vorne E. 2.7.1, 2.7.13, 2.7.20), eventu-
ell rund Fr. 200'000.– (vorne E. 2.8.1) investiert hatten, um sie für die Produktion
von Hanf einzurichten. B. sagte vor dem kantonalen Untersuchungsrichter aus,
da er davon ausgegangen sei, dass Cannabis in der Schweiz demnächst legali-
siert werde, habe er für die Einrichtung der Hanfanlage nur die besten Materialien
verwendet und für die elektrischen Anlagen einen Fachmann beauftragt, damit
sie baulich konform seien (cl. 44 pag. 125). Gemäss seiner Kalkulation hätte die
Anlage jeden zweiten Monat brutto Fr. 160'000.– bis Fr. 200'000.– abwerfen sol-
len (vorne E. 2.7.1), aufgrund seiner Aussagen im Strafverfahren mindestens
Fr. 120'000.– bis Fr. 200’000.– (30-50 kg Hanf à Fr. 4'000.–; vorne E. 2.8.1). An
laufendem Aufwand für Stecklinge, Strom, Gärtner und Miete rechnete er mit
Fr. 54'000.– pro Tranche bzw. Produktionszyklus. Demnach war ein Nettoertrag
von maximal Fr. 146'000.– und minimal Fr. 66'000.– pro Aufzucht erzielbar. Da-
mit wäre die Investition im Idealfall mit zwei Tranchen amortisierbar gewesen. Da
mit der ersten Tranche nur ca. Fr. 80'000.– brutto gelöst worden waren, wäre ei-
ne ausgeglichene Rechnung erst mit der dritten Aufzucht zu erreichen gewesen.
Aufgrund der abgehörten Äusserungen von B. ist erwiesen, dass die Beteiligten
kein Verlustgeschäft machen und auch nicht bloss ihre Unkosten gedeckt haben
wollten. Der Beschuldigte bestätigte in der Hauptverhandlung, dass die Absicht
bestand, grössere Mengen Hanf für Verkaufszwecke zu produzieren (cl. 146
pag. 146.930.8). Dass die Beteiligten einen „Businessplan“ hatten, ergibt sich
auch aus der abgehörten Äusserung von B., wonach diese Anlage jeden zweiten
Monat (und nicht bloss zweimal) Fr. 160'000.– abwerfe (E. 2.7.1). Im gleichen
Sinne äusserte er sich am 3. Oktober 2003 beim St. Galler Untersuchungsrichter,
als er aussagte, dass von Mitte bis Ende Oktober 2003 „eine erste Ernte“ resul-
tiert hätte (cl. 103 pag. 8012 ff.). Auch aus der im Zusammenhang mit der Haus-
durchsuchung in V. gemachten abgehörten Äusserung von B. vom 15. Oktober
2003, wonach er nicht wisse, wie es nun finanziell weitergehen solle (vorne
E. 2.7.14), ist zu schliessen, dass die Anlage für mehrere Produktionszyklen ge-
baut worden war. Dem Vermieter der Halle war ein jährliches Handgeld von
Fr. 10'000.– versprochen worden (E. 2.7.6), was eine Langfristigkeit der Investiti-
onen in die Halle für die Produktion von Hanf untermauert.
Der Beschuldigte hat wesentlich dazu beitragen, dass in einer Lagerhalle eine
komplette, funktionierende Produktionsstätte zum Anbau und zur Aufzucht von
Hanf für Betäubungsmittelzwecke eingerichtet werden konnte. Aufgrund der
Grösse der Anlage und der Professionalität der Einrichtung kann diese durchaus
als industriell bezeichnet werden. Die Anlage hätte auf längere Sicht hin betrie-
ben werden und den Beteiligten – dem Beschuldigten selbst und seinem Bruder
B. – einen regelmässigen Gewinn abwerfen sollen. Sie hätte pro zweimonatigem
Produktionszyklus eine Hanfernte möglicht, mit der Fr. 200'000.– Umsatz hätten
generiert werden können – bei Fixkosten von Fr. 54'000.– hätte dies einen Ge-
winn pro Produktionszyklus von Fr. 146'000.– bzw. von jährlich Fr. 876'000.– be-
deutet (vgl. auch Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 28. Septem-
ber 2004 i.S. C., S. 3; cl. 44 pag. 7). Die (einmaligen) Umbau- und Installations-
kosten von maximal rund Fr. 200'000.– wären relativ rasch amortisiert gewesen,
womit sich der Betrieb der Anlage schon im ersten Jahr als äusserst rentabel er-
wiesen hätte. Der Beschuldigte hatte damals eine feste Anstellung bei der Firma
KK. in U. und erzielte ein regelmässiges Einkommen von monatlich Fr. 6'000.–
brutto; er war schuldenfrei und bezeichnete sein Familienleben als „super“ (cl. 12
pag. 13.2.4). Er handelte also weder aus einer finanziellen Notlage heraus noch
hatte er familiäre oder andere Probleme. Er machte vor Gericht wohl geltend,
dass er seinem Bruder – der sich offenbar in einer angespannten finanziellen La-
ge befand – habe helfen wollen. Dieses altruistische Motiv rechtfertigt indes keine
Der Beschuldigte wuchs in geordneten Familienverhältnissen auf, absolvierte die
Schulen, machte einen Berufsabschluss und konnte im Berufsleben Fuss fassen.
Er verlebte mithin eine unbeschwerte Kinder- und Jugendzeit; insoweit bestehen
keine strafmindernd in Betracht zu ziehenden Faktoren (vgl. WIPRÄCHTIGER, Bas-
ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N. 96). Aktenkundig ist, dass
der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (cl. 4 pag 3.4.1 f.; cl. 27 pag. 3.4.7); al-
lerdings ist er im Schweizerischen Strafregister heute nicht mehr verzeichnet
(cl. 146 pag. 146.231.3). Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies straferhöhend
gewichtet (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Nach ihrer Entfernung aus dem Strafregister
infolge Zeitablauf (Art. 369 StGB) dürfen Vorstrafen aufgrund der Bestimmung
von Art. 369 Abs. 7 StGB jedoch weder bei der Strafzumessung noch bei der
Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden (BGE 135 IV
87 E. 2.4). Die registerrechtliche Straflosigkeit, welcher ein gesetzesgetreues
Vorleben ebenso wie das Entfernen von Vorstrafen aus dem Strafregister zu
Grunde liegen kann, ist gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
der Strafzumessung grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die
Vorstrafenlosigkeit ist vielmehr neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Die
dem Gericht bekannten Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich daher ebenso
wie seine strafregisterliche Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung nicht aus.
In leichtem Mass strafmindernd zu berücksichtigen ist das mittlerweile fast acht
Jahre andauernde Wohlverhalten seit der Tat. Eine besondere Strafempfindlich-
keit aufgrund der persönlichen Situation besteht nicht: Der Beschuldigte ist ge-
sund, verheiratet und hat einen dreizehnjährigen Sohn; momentan ist er stellen-
los, er hat aber Aussicht auf eine Anstellung. Der Beschuldigte sah vor Gericht
Eine Verbindung mit einer Geldstrafe ist in casu nicht angezeigt; dies ist von der
Bundesanwaltschaft auch nicht beantragt worden. Dem Antrag der Verteidigung
auf Aussprechung bloss einer Geldstrafe kann schon aufgrund der Qualifizierung,
welche zwingend eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge hat, nicht
gefolgt werden (vorne E. 4.2).
4.5
4.5.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren
Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Be-
schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner
gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung entzieht sich die Beurteilung der Verfahrensdauer starren Regeln. Welche
Zeitspanne angemessen ist, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, die
in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Dabei seien insbesondere die Komplexität
des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Be-
schuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit müsse dabei sowohl in der
Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim
zweiten Kriterium sei zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem glei-
chen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb gewisse
Pausen unvermeidlich seien; das sei hinzunehmen, solange keine unter ihnen
„schockierend“ lange andauere (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3). Verfahrens-
verzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht
geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebe-
nenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstel-
lung (BGE 133 IV 158 E. 8).
4.5.2 Im vorliegenden Fall wurde das Vorverfahren bereits vor der letztlich angeklag-
ten strafbaren Handlung eröffnet, nämlich am 29. Januar 2003, weil die Strafver-
folgungsbehörden den Beschuldigten verdächtigten, sich an einer kriminellen Or-
Sinn und Zweck der Einziehung von Vermögenswerten bestehen im Ausgleich
deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der
Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangen Vermögensvor-
teils bleibt. Strafbares Verhalten soll nicht lohnen. Die gleichen Überlegungen gel-
ten für Ersatzforderungen des Staates (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organi-
siertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007,
Art. 70-72 StGB N. 97). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung
neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die
echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwer-
ten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist
mithin anhand einer „Papierspur“ („paper trail“) nachzuweisen, dass die einzuzie-
henden Werte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind.
Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in ent-
sprechender Höhe zu erkennen (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweize-
rischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einzie-
hungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Finan-
ciers] vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 277 ff., 311; BGE 126 I 97 E. 3c; Urteil des
Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 22. April 2010 E. 6.3.2).
5.3.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erzielte der Beschuldigte zusammen
mit B. und C. aus der Hanfproduktion in der Indoor-Hanfanlage in V. von Anfang
Mai bis Ende September, eventuell bis ca. 20. Dezember 2003, einen Umsatz
von ca. Fr. 101'600.– bis Fr. 254'400.– (cl. 146 pag. 146.100.6). Dieser Betrag
unterliege der Einziehung; da er beim Beschuldigten nicht mehr vorhanden ge-
Vorliegend ist in Betracht zu ziehen, dass sich beide Bandenmitglieder im Sinne
einer Investition finanziell und mit Gewinnabsicht an der Hanfanlage in V. beteilig-
In der Einvernahme vom 7. Februar 2005 erklärte der Beschuldigte, dass nur ei-
nes der beiden Motorräder ihm gehöre; das andere gehöre seinem Bruder (cl. 97
pag. 6013). Beim vorerwähnten Motorrad handelt sich es demnach um jenes des
Beschuldigten (vgl. auch Anträge der Verteidigung, Ziff. 4). Die Behauptung des
Beschuldigten hinsichtlich des beschlagnahmten Geldes, wonach es Geld seiner
Firma sei und er dieses auf sich gehabt habe, um Handwerker für den damaligen
Restaurantumbau und Löhne von Angestellten zu bezahlen (cl. 97 pag. 6013), ist
Für die polizeilichen Ermittlungen werden im Falle der Eröffnung einer Untersu-
chung eine Gebühr von 200–50'000 Franken (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR) und für
die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr 1’000–100'000
Franken erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Er-
mittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100'000 Franken nicht ü-
berschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Der Beschuldigte hat im Vorverfahren wenig
zur Klärung des Sachverhalts beigetragen; seine finanzielle Situation kann als
gefestigt bezeichnet werden. Aufgrund dieser Umstände und des getätigten Auf-
wandes sowie in Anbetracht der von der Bundesanwaltschaft bei Einreichung des
Kostenverzeichnisses gemachten Erläuterungen vom 8. Februar 2011 (cl. 146
pag. 146.719.3 ff.) erscheint vorliegend hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe ei-
ne Gebühr von total Fr. 3'000.– für das Vorverfahren als angemessen.
Für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht besteht ein
Gebührenrahmen von 1’000–100'000 Franken (Art. 7 lit. b BStKR). Für das
Hauptverfahren vor der Strafkammer ist die Gebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
6.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten
(ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) Auslagen von Fr. 23'947.85 geltend,
bestehend aus den dem Beschuldigten direkt anrechenbaren Auslagen und ei-
nem Anteil von 1/17 an den allgemein, d.h. allen Beschuldigten anrechenbaren
Auslagen. Hievon scheidet sie für den angeklagten Verfahrensteil einen Anteil
von einem Viertel aus, ausmachend Fr. 5'986.95 (cl. 146 pag. 146.710.14).
Angesichts der grösseren Bedeutung und des grösseren Aufwands für den ein-
gestellten Verfahrensteils (zur Hauptsache Vorwurf der organisierten Kriminalität)
ist ein Anteil von einem Viertel für den angeklagten Verfahrensteil angemessen.
Auch die anteilsmässige Aufteilung der allgemein anrechenbaren, d.h. hinsicht-
lich aller Beschuldigten entstandenen Auslagen (im Wesentlichen Kosten für die
Überwachungsmassnahmen) erscheint im Lichte der Erläuterungen der Bundes-
anwaltschaft vom 8. Februar 2011 gerechtfertigt (cl. 146 pag. 146.710.3 ff.). Da-
mit entfallen auf den Beschuldigten 1/17 der allgemeinen Kosten. Bei den hierbei
aufgeführten Auslagen von Fr. 70'956.70 für das Informatikprojekt Datenkonver-
tierung (cl. 34 pag. 20.0.78 ff.) handelt es sich gemäss den Erläuterungen der
Bundesanwaltschaft um Kosten für die Digitalisierung der Telefonüberwachung
(cl. 146 pag. 146.710.5). Es ist nicht angebracht, diese Kosten – nebst den Aus-
lagen für die Überwachungsmassnahmen selbst – dem Beschuldigten aufzuerle-
gen; der Aufwand dient offenbar einer Erleichterung bei der Auswertung der auf-
Die Auslagen im Gerichtsverfahren betragen Fr. 181.50 (Zeugenentschädigung;
cl. 146 pag. 146.761.1). Das Total der Auslagen beträgt somit Fr. 4'509.95.
6.4 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen
Verteidigung; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) total Fr. 10'509.95 (E. 6.2 und 6.3).
6.5 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des
zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater
Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O. Art. 426 StPO N. 3). Die
beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnöti-
ge oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a
StPO).
Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'509.95
wurde bereits festgestellt (vorne E. 6.2-6.4). Da ein umfassender Schuldspruch
erfolgt, hat der Beschuldigte diese Kosten im vollen Umfang zu tragen.
6.6 Als Auslagen gelten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2
lit. a StPO). Diese Kosten sind gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
StPO zu verlegen. Darüber sowie über die Höhe der Entschädigung an den amt-
lichen Verteidiger wird mit separatem Entscheid befunden (vgl. Dispositiv Ziff. I.7
und diesbezüglicher Beschluss der Strafkammer SN.2011.6 vom 25. Mai 2011).
Die Untersuchungshaft von 15 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).
3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 58
aStGB):
Diese Kosten werden A. auferlegt.
7. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Viktor Kletzhänd-
ler, sowie die Frage der Kostentragung und Rückerstattungspflicht für die Kosten der
amtlichen Verteidigung wird separat entschieden (Art. 135 und 426 Abs. 1 StPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 22. November 2011