Entscheid vom 9. Dezember 2008
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Miriam Forni
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
gegen
- A.,
amtlich verteidigt durch Fürsprecher Sven Sie-
vi,
- B.,
amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan
Schmidli,
- C.,
amtlich verteidigt durch Dr. iur. Armin Schätti,
- D.,
amtlich verteidigt durch Fürsprecher René
Firmin,
Gegenstand
Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2008.14
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
- A. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19
Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 40, 47, 49 und 51 StGB zu verurteilen: zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft
(ab 26. März 2004) und des vorzeitigen Strafantritts (ab 2. Februar 2006).
- B. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19
Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 19, 25, 40, 47, 48a, 49 und 51 StGB, zu verur-
teilen: zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Un-
tersuchungshaft (24. Februar 2004 bis 6. März 2006), als Zusatzstrafe zum Urteil des
Landgerichts Feldkirch vom 23. November 2004).
- C. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19
Ziff. 1 und 2 lit. a und b sowie Art. 25, 40, 42, 44, 47 und 49 StGB zu verurteilen: zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, un-
ter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
- D. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19
Ziff. 1 und 2 lit. a BetmG sowie Art. 25, 40, 42, 44, 47, 49 und 51 StGB zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Be-
zirksgerichts Horgen vom 21. September 2005.
- A. sei wieder dem Strafvollzug zuzuführen.
- Folgende Gegenstände und folgende Bargeldbeträge seien einzuziehen: Zigaretten-
schachtel Marlboro mit einer Alufolie mit Heroin und einem Plastikbeutel mit Heroin;
Streckmittel; Elektroschockgerät SCORPION Plus; Schachtel mit 26 Patronen 6.35
mm, GECO; Mobiltelefone und SIM-Karten; Agenda E., Leder schwarz; Waage; Keh-
richtsack mit braunen Pulverrückständen; Erlös von Fr. 2'000.– aus vorzeitiger Ver-
wertung BMW 318 i Coupé, schwarz; Bargeld in der Höhe von Fr. 2'000.–.
- Die zuständigen Kantone seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.
- Das Honorar der amtlichen Anwälte der Angeklagten sei gerichtlich festzulegen.
- Die Verfahrenskosten seien den Angeklagten aufzuerlegen.
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Anträge der Verteidigung von A.:
A. Hauptanträge:
- A. sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorsätz-
lich, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bezüglich einzelner Sachverhalte
bandenmässig sowie gewerbsmässig, ausgehend von einer kriminellen Organisation
im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB, angeblich begangen gemäss Ziff. A.1 bis A.8 der
Anklageschrift vom 30. Juni 2008, freizusprechen.
- Die anteilsmässigen auf A. entfallenden Verfahrenskosten seien aus der Bundeskas-
se zu bezahlen.
- A. sei eine ins richterliche Ermessen gesetzte Entschädigung für die ausgestandene
Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Strafantritt und weitere Nachteile im Zu-
sammenhang mit dem Strafverfahren auszurichten.
- A. seien die Verteidigungskosten gemäss der eingereichten Honorarnote aus der
Bundeskasse zu entschädigen.
- Der Verkaufserlös für den BMW 318 i Coupé, schwarz, im Betrag von Fr. 2'000.–
samt allfälliger Zinsen sei dem Vater von A., F., zurückzugeben.
- Die weiteren notwendigen Verfügungen seien gerichtlich zu treffen.
B. Eventualanträge:
I.
- A. sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
vorsätzlich, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig und ge-
werbsmässig, ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 337
Abs. 1 StGB, angeblich begangen in folgenden Fällen:
1.a) Verkauf/evtl. Abgabe von ca. 12 kg Heroingemisch, angeblich begangen in der
Zeit von ca. Ende Mai 2003 bis 11. August 2003 (Ziff. A.1.2 Anklageschrift);
1.b) Verkauf/evtl. Abgabe von Heroingemisch, angeblich begangen gemäss Ziff.
A.2.a (soweit 50 g Heroingemisch übersteigend), Ziff. A.2.b (soweit 50 g Heroin-
gemisch übersteigend), Ziff. A.2.e–A.2.g und A.2.j–A.2.p der Anklageschrift;
1.c) Einfuhr, Beförderung sowie Anstaltentreffen zum Erlangen/evtl. zum Besitz von
23,842 kg Heroingemisch, angeblich begangen im November 2003 (Ziff. A.3 An-
klageschrift);
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1.d) Einfuhr, Beförderung von 9,956 kg Heroingemisch sowie Anstalten treffen zum
Erlangen/evtl. zum Besitz von ca. 5 kg Heroingemisch, angeblich begangen in
der Zeit von anfangs Dezember bis am 7. Dezember 2003 (Ziff. A.4 Anklage-
schrift);
1.e) Anstalten treffen zum Erlangen/evtl. zum Besitz einer unbestimmten, jedoch
mehrfach qualifizierten Menge Heroingemisch, angeblich begangen anfangs Ja-
nuar 2004 (Ziff. A.5.2 Teil Anklageschrift);
1.f) Anstalten treffen zur Einfuhr und Anstalten treffen zum Erlangen/evtl. Besitz von
5 kg Heroingemisch, angeblich begangen in der Zeit von Ende Januar bis Ende
Februar 2004;
1.g) Anstalten treffen zur Einfuhr von 32 kg Heroingemisch und Anstalten treffen zum
Erlangen von 20 kg Heroingemisch davon, angeblich begangen gemäss Ziff. A.7
der Anklageschrift;
1.h) Anstalten treffen zum Verkauf von 200-300 g Heroingemisch an CCCC., angeb-
lich begangen gemäss Ziff. A.7 der Anklageschrift;
1.i) Anstalten treffen zur Verarbeitung einer unbestimmten, jedoch mehrfach qualifi-
zierten Menge Heroingemisch, angeblich begangen gemäss Ziff. A.8 der Ankla-
geschrift.
freizusprechen.
- Die auf die Freisprüche entfallenden, auf A. anteilsmässig entfallenden Verfahrens-
kosten seien auszuscheiden und aus der Bundeskasse zu bezahlen.
- Die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten von A. seien als Entschädi-
gung aus der Bundeskasse zu bezahlen.
II.
- A. sei wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorsätzlich,
mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie teilweise bandenmässig begangen in fol-
genden Fällen:
1.a) Gehilfenschaft zum Besitz einer unbestimmten Menge Heroingemisch vor dem
- August 2003;
1.b) Verkauf/evtl. Abgabe von 50 g Heroingemisch in der Zeit von Mitte August bis ca.
November 2003 an B.;
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1.c) Verkauf/evtl. Abgabe von 50 g Heroingemisch in der Zeit von Mitte August bis
September 2003 an H. über B.;
1.d) Verkauf/evtl. Abgabe von 248 g Heroingemisch in der Zeit von Ende August bis
ca. Ende Oktober 2003 an I. über B.;
1.e) Verkauf/evtl. Abgabe von 120 g Heroingemisch am 30. August 2003 an einen
unbekannten Albaner namens „G.“ über B.;
1.f) Gehilfenschaft zur Abgabe von 1 kg Heroingemisch am 8./9. November 2003 an
einen Unbekannten in Berlin über den Kurier H.;
1.g) Abgabe einer unbestimmten Menge Heroingemisch zwischen 1 und 2 kg am
- und 29. Januar 2004 an einen Unbekannten aus Genf;
1.h) Anstalten treffen zur Einfuhr einer unbestimmten Menge Heroingemisch aus dem
Kosovo in die Schweiz, begangen am 25. Dezember 2003, indem A. C. für einen
Drogentransport aus dem Kosovo anfragte;
1.i) Gehilfenschaft zum Erlangen/Besitz von 9,904 kg Heroingemisch in der Zeit von
Ende Februar bis am 26. März 2004.
schuldig zu sprechen.
- A. sei zu einer seiner Schuld angemessenen Freiheitsstrafe von unter 4 Jahren unter
Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft (678 Tagen) sowie
des vorzeitigen Strafantritts seit dem 2. Februar 2006 zu verurteilen.
- Für die Überhaft sei A. eine gerichtlich festzusetzende, angemessene Entschädigung
auszurichten.
- A. sei zu den auf die gegen ihn ausgesprochenen Schuldsprüche entfallenden an-
teilsmässigen Verfahrenskosten zu verurteilen.
- Das auf die Schuldsprüche entfallende Honorar des amtlichen Verteidigers von A. sei
unter Berücksichtigung der für die Freisprüche ausgeschiedenen Entschädigungen
gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen.
- Der Verkaufserlös für den BMW 318 i Coupé, schwarz, im Betrag von Fr. 2'000.–
samt allfälliger Zinsen sei dem Vater von A., F., zurückzugeben.
- Die weiteren notwendigen Verfügungen seien gerichtlich zu treffen.
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Anträge der Verteidigung von B.:
- Das Verfahren gegen B. wegen angeblichen Erlangens von 480 g Heroingemischs
zum Konsum resp. Verkauf davon in Österreich (Ziff. B.2.3 der Anklageschrift) sei
einzustellen, ohne Ausscheidung von Verfahrens- oder Parteikosten.
- Der Angeklagte sei freizusprechen von der Anschuldigung des Beförderns einer un-
bestimmten, jedoch angeblich mehrfach qualifizierten Menge Heroingemischs zu-
sammen mit A. (Ziff. B 2.5 der Anklageschrift), ohne Ausscheidung von Verfahrens-
oder Parteikosten.
- Der Angeklagte sei hingegen schuldig zu sprechen der vorsätzlichen, mehrfachen
und mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und Gehilfenschaft dazu, teilweise banden- und gewerbsmässig begangen, ausge-
hend von einer kriminellen Organisation in der Zeit von Juni 2003 bis 26. März 2004
durch:
3.a) verarbeiten von 500 g Heroingemischs mittels Strecken (Ziff. B. 1.1);
3.b) Gehilfenschaft zum Verkauf einer unbestimmten, aber einige Kilos ausmachen-
den Menge Heroingemischs, indem er I. und A. zu Drogenverkäufen und
-übergaben chauffierte (Ziff. B. 1.2 und z.T. B. 2.5);
3.c) Gehilfenschaft zum Kauf einer unbestimmten, jedoch qualifizierten Menge He-
roingemischs, indem er I. und A. insgesamt 12 Mal mit Geld, welches zum Dro-
genkauf bestimmt war, chauffierte (Ziff. B.1.3 und B.2.4);
3.d) Verkauf von insgesamt ca. 1'220 g Heroingemischs an verschiedene Abnehmer
(Ziff. B.2.1 und B.2.2).
- B. sei deshalb zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 0 bis maximal einigen Mona-
ten, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren als teilbedingte Zusatzstrafe
zur Strafe im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. November 2004, unter An-
rechnung der verbüssten Haft im Regionalgefängnis Bern.
Eventualiter sei für den Fall der Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe der
Strafvollzug aufzuschieben zu Gunsten einer stationären Massnahme zur Behand-
lung der Drogensucht des Angeklagten mit der Feststellung, diese sei schon erfolg-
reich abgeschlossen, unter Anrechnung der verbüssten Haft im Regionalgefängnis
Bern.
- B. sei ein Achtel der Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote
festzusetzen zur Bezahlung durch die Bundeskasse.
Angewandte Bestimmungen: Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG; Art. 19
Abs. 2, 25, 43, 44, 47, 48 Abs. 1 lit. e, 48a, 49 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 38 BStP.
Anträge der Verteidigung von C.:
- Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Verkaufs, eventuell der Abgabe einer unbe-
stimmten, jedoch mehrfach qualifizierten Menge Heroingemischs bzw. der Gehilfen-
schaft dazu (gemäss C.2. der Anklageschrift) freizusprechen. Ferner sei er (betref-
fend die anerkannte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vgl. Ziff. 2.)
vom Vorwurf der bandenmässigen Tatbegehung freizusprechen.
- Der Angeklagte sei gestützt auf Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG
sowie Art. 25 StGB der Gehilfenschaft zur Lagerung einer unbestimmten Menge He-
roingemischs schuldig zu sprechen.
- Der Angeklagte sei zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 50.– zu verur-
teilen. Für die Geldstrafe sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren.
- Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Verfügung vom 26. Mai 2004 1 Mobilte-
lefon NOKIA 6610 und gemäss Verfügung vom 7. März 2008 1 Schachtel mit 26 Pat-
ronen 6,35 mm sowie 1 Elektroschockgerät SCORPION Plus) seien einzuziehen.
- Die Verfahrenskosten seien gemäss den gesetzlichen Regeln zu verlegen, d.h. bei
teilweisem Freispruch des Angeklagten seien die Kosten anteilsmässig auf die Ge-
richtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei aus der Gerichtskasse zu ent-
schädigen.
Anträge der Verteidigung von D.:
- D. sei schuldig zu sprechen der Beihilfe zu einem mengenmässig qualifizierten Ver-
stoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 26 StGB (recte: Art. 25
StGB) i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
- D. sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Monaten zu verurteilen, dies als Zu-
satzstrafe gemäss Art. 49 StGB zum Urteil vom 21. September 2005.
- Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen, nötigenfalls unter Verlängerung der
Probezeit.
- An die Freiheitsstrafe sei die Untersuchungshaft von 32 Tagen anzurechnen.
- D. sei zur Bezahlung der auf ihn fallenden Verfahrenskosten und den Kosten für die
amtliche Verteidigung zu verurteilen.
- Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien gemäss eingereichter Kostennote zu
bestimmen.
Sachverhalt:
A. Als Folge von Ergebnissen aus einem umfangreichen Strafverfahren des Unter-
suchungsrichteramtes Berner Jura-Seeland eröffnete die Bundesanwaltschaft auf
Antrag der Berner Strafverfolgungsbehörden am 17. Dezember 2003 das ge-
richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren „J.“ gegen A., C. und weitere Beschuldigte
wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen
Organisation (Art. 260
ter
StGB [cl. 1 pag. 2.1.28 f.]). Es bestand der Verdacht,
dass die Genannten an einer international tätigen kriminellen Organisation mit-
wirkten in der Absicht, sich in der Schweiz am Heroinhandel im Mehrkilobereich
zu beteiligen.
B. Vom 20. August 2003 bis 26. März 2004 wurden zahlreiche Telefonkontrollen
geschaltet.
C. Am 26. März 2004 wurden gestützt auf die Telefonkontrollen A., D., K., L., M. und
N. in Untersuchungshaft genommen (cl. 6 pag. 5.0.5). Anlässlich der Verhaftun-
gen wurden in einem Fahrzeug 10 kg eingebautes Heroin und bei der Haus-
durchsuchung bei A. 100 kg Streckmittel sichergestellt. Zudem wurden diverse
Mobiltelefone, Unterlagen (Adressbücher, Zahlennotizen), Drogenutensilien, Ver-
packungsmaterial etc. sichergestellt (cl. 12 pag. 8.0.4 ff.).
D. Am 26. März 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen D., K.,
L., M. und N. aus (cl. 1 pag. 1.0.11 ff.).
E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 7. Juni 2004 eine
Voruntersuchung unter anderem gegen A., C., D., K., L., M. und N. (cl. 1 pag.
1.0.24 ff.).
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F. Am 15. Oktober 2004 trennte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt das
Verfahren gegen K., L. und M. ab und führte dieses unter dem Operationsnamen
„O.“ weiter (cl. 1 pag. 1.0.43 f.). Gleichentags wurde das Verfahren „P.“ auf B.
ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.46). Das Verfahren „O.“ wurde mit Urteilen des Bun-
desstrafgerichts vom 8. November 2006 (SK.2006.7) bzw. 19. Dezember 2007
(SK.2007.13) abgeschlossen.
G. A. war vom 26. März 2004 bis 1. Februar 2006 in Untersuchungshaft. Er befand
sich seit dem 2. Februar 2006 im vorzeitigen Strafvollzug und wurde mit Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts vom 10. Dezember 2008 (SN.2008.53) daraus
entlassen. B. war vom 24. April 2006 bis 6. März 2006 in Untersuchungshaft. D.
befand sich vom 26. März 2004 bis 28. April 2004 in Untersuchungshaft.
H. Am 11. April 2008 schloss das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die
Voruntersuchung im Verfahren „P.“ und erstellte gleichentags einen Schlussbe-
richt (cl. 33 pag. 24.0.1 ff.; 24.0.50 ff.).
I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. Juni 2008 beim Bundesstrafgericht Ankla-
ge gegen A., B., C. und D. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 37. pag.
37.100.1).
J. Am 26., 27. November und 9. Dezember 2008 fand die Hauptverhandlung beim
Bundesstrafgericht statt. Der Entscheid ist in Bezug auf B. und D. infolge
Rechtsmittelverzichts rechtskräftig (cl. 37 pag. 950.8).
Die Strafkammer erwägt:
I. Prozessuales
- Zuständigkeit
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unter anderem dann der
Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Or-
ganisation im Sinne von Art. 260
ter
StGB ausgehen.
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Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit
nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133
IV 235 E. 7.1). Gestützt auf den erwähnten Entscheid, wonach selbst bei Fehlen
der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bundeszuständigkeit und/oder einer
Vereinbarung zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden über die Zu-
ständigkeit aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von der Bundesgerichtsbarkeit
auszugehen ist, ist die sachliche Zuständigkeit gegeben.
- Konfrontationseinvernahme
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, dem
Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist ein besonderer Aspekt des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend prüft
das Bundesgericht Beschwerden unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen
(BGE 131 I 476 E. 2.2; 127 I 73 E. 3f; 125 I 127 E. 6a, je mit Hinweisen). Mit der
Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein
Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschul-
digten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben
wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen.
Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe
und in Frage stellen zu können. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV ge-
schützt (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2;
125 I 127 E. 6c/Cc). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen dem-
nach in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschul-
digten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stel-
len, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu; er erfährt aber in
der Praxis eine gewisse Relativierung (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1).
Unter besonderen Umständen kann auf eine Konfrontation des Beschuldigten
mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergän-
zender Befragung des Zeugen sogar ganz verzichtet werden (ausführlich hierzu
BGE 124 I 274 E. 5b mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der
Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nach-
forschung unauffindbar bleibt, oder wenn er verstirbt. Es ist diesfalls gestützt auf
Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK jedoch notwendig, dass der Beschuldigte dazu
hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und
ein Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit
Hinweisen; 124 I 274 E. 5b). Konnte der Beschuldigte beim Zeugenverhör nicht
anwesend sein, hat er das Recht, das Aussageprotokoll einzusehen und schrift-
lich Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2000 E. 1c/bb
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mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4.
Aufl., 2004, N. 653 ff.). Sowohl die Praxis des Bundesgerichtes als auch diejeni-
ge der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der
Angeschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte
rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden müssen (BGE 120 Ia 48 E.
2e/bb S. 55; 118 Ia 462 E. 2b/bb S. 466 f. mit Hinweisen; EGMR vom 25. No-
vember 1993 i.S. RRRR. c. CH, Série A, vol. 275, Ziff. 40 ff.; EGMR vom 19. De-
zember 1989 i.S. SSSS. c. A, Série A, vol. 168, Ziff. 65; vgl. JEAN-FRANÇOIS
EGLI, La protection de la bonne foi dans le procès, in: Verfassungsrechtspre-
chung und Verwaltungsrechtsprechung, Sammlung von Beiträgen veröffentlicht
von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts,
Zürich 1992, S. 239 f.). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbeson-
dere für das Recht auf Befragung von Belastungszeugen (BGE 118 Ia 462 E. 5b
S. 470 f; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 26.06.2006, 1P.
102/2006 E. 3.3.)
- Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz
Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im
Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden
nur die Sanktionen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale geändert, weshalb die
Frage des anwendbaren Rechts erst bei der Strafzumessung beantwortet wird
(E. 7.1). Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenver-
kehr. In al. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Einfüh-
ren, Lagern, Befördern, der Verkauf, die Vermittlung, das Besitzen, das Aufbe-
wahren sowie das Anstaltentreffen hierzu erwähnt. Auch Vorbereitungshandlun-
gen sind in weitem Umfang pönalisiert (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N. 41 zu Art. 19 BetmG mit Hin-
weisen). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten
Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, ei-
ne Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvarian-
te von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt (siehe dazu ALBRECHT, a.a.O. N. 185 zu Art. 19
BetmG); hinsichtlich der übrigen besteht unechte Konkurrenz (TPF 2006 221 E.
2.2.2). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit
denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben.
- Widerhandlung gegen das BetmG als schwerer Fall
Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss
oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu-
bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die relevante Grenz-
menge für Heroin bei 12 g und Kokain bei 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b, 118 IV
342 E. 1). Massgeblich ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E.
2d, 111 IV 100 E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig
schweren Fall auch die bandenmässige (lit. b) und die gewerbsmässige Tatbe-
gehung (lit. c) als schwere Fälle. Ist der Qualifikationsgrund nach lit. a gegeben,
muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund
vorliegt (BGE 124 IV 295 E. 3, 122 IV 265 E. 2c mit Hinweisen).
- Subjektiver Tatbestand
Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz
strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene
Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über die Art und Menge
der ihm zuzurechnenden Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des
Täters, dass die Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des
betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen
Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2, ALBRECHT, a.a.O., Art.
19 BetmG N. 177 m.w.H.).
- Täterschaft und Beteiligung
Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände
von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als
solcher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268 f., 118 IV 397 E.
2c S. 400 f., 106 IV 72 E. 2b S. 73). Die allgemeinen Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit
das Betäubungsmittelgesetz nicht selbstständige Bestimmungen aufstellt (Art. 26
BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme gelten daher
grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (ALBRECHT, a.a.O.,
Art. 19 N. 160). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19
Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Hand-
lungen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte be-
steht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäter-
schaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese
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Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs
von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400). Ge-
hilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen
sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt er-
fassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H., 119 IV 266 E. 3a
S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91). Eine eigenständige Vorschrift, die von den allge-
meinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäu-
bungsmittelgesetz in Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG. Nach dieser Vorschrift wird be-
straft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG Anstalten trifft. Damit
werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB und zum anderen,
darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu
selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen
Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135, 121 IV 198 E. 2a
S. 200). Zwar erfüllen bloss Absichten und Pläne den Tatbestand des Anstalten-
treffens im Sinne von al. 6 ebenso wenig wie ein nur theoretisches Abtasten
eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch (BGE 117 IV 309
E. 1a ff. S. 311 f.). Ein Anstaltentreffen ist jedoch anzunehmen in Fällen, in de-
nen das Verhalten des Täters seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine de-
liktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGE 117 IV 309 E. 1d S. 313). Im
Sinne von Art. 19 al. 6 BetmG kann nur Anstalten treffen, wer nach seinem Plan
eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG selber als Täter oder zusam-
men mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt,
trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet
(BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136). Er ist allenfalls Gehilfe des anderen, zu des-
sen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG er durch sein Verhalten bei-
trägt (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 und 2.5). Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen
kommt nur in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass der Täter nicht die Ab-
sicht gehabt hat, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5
BetmG als Täter oder als Mittäter zu beteiligen (vgl. 133 IV 187 E. 3.4).
II. Zur Sache und zur rechtlichen Würdigung
- A.
1.1 Anklagepunkt A.1.1
1.1.1 A. vorgeworfen, er habe gemeinsam mit I. drei Heroinlieferungen von zirka 5 kg
am 20. Juni 2003, 7 kg im Juli 2003 und 10 kg im August 2003, total mindestens
-
14 -
22 kg Heroingemisch gekauft/erlangt und einen Teil davon, 7 kg aus der Liefe-
rung vom Juli 2003, teilweise gemeinsam mit B. und I. gestreckt.
1.1.2 A. bestreitet, zwischen Mai 2003 und August 2003 drei Lieferungen Heroin von
insgesamt 22 kg (5 kg + 7 kg + 10 kg) gekauft, erlangt und teilweise verarbeitet
zu haben (cl. 25 pag. 14.1.4 ff.; cl. 21 pag. 13.1.528). Er bestreitet grundsätzlich,
Drogenhandel betrieben zu haben (cl. 25 pag. 14.1.4 ff.). Er gibt an, sich nicht an
Q. und – mit Ausnahme der Konfrontationseinvernahme – auch nicht an den An-
geklagten B. zu erinnern, welche ihn in diesem Zusammenhang belasten (cl. 21
pag. 13.1.294). Er könne sich auch nicht an die bei ihm sichergestellte Agenda,
welche Zahlen und Namen aufführt, erinnern (cl. 25 pag. 14.1.4 ff.) bzw. habe
eventuell nur einen – unbedeutenden – Teil der Einträge verfasst und wisse
nicht, wer die übrigen geschrieben habe (cl. 25 pag. 14.1.10). Bei der Hauptver-
handlung sagte er gleich bleibend aus, nichts mit den Drogen zu tun gehabt zu
haben und verwies auf seine früheren Aussagen (EV-Prot. S. 4).
1.1.3 B. führte im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung aus, er habe im
Zeitraum von Juni bis August 2003 bei Q. in Wangen bei Olten gewohnt (cl. 25
pag. 14.1.56 und 59). Q. sei drogensüchtig gewesen (cl. 22 pag. 13.3.16). Q.
habe den „Stoff“ von I. erhalten. Am 11. Juni 2003 habe er I. kennengelernt
(cl. 25 pag. 14.1.61 und 67). Durch I. habe er dann in der Wohnung von Q. auch
A. kennengelernt (cl. 25 pag. 14.1.58 und 67; cl. 25 pag. 14.1.72). I. und A. seien
im Drogenhandel Geschäftspartner gewesen (cl 25 pag. 14.1.58), wobei zu Be-
ginn I. die wichtigere Figur gewesen sei und A. Lagerist (cl. 25 pag. 14.1.67)
bzw. derjenige, welcher die Drogen verarbeitet und ausgeliefert habe (cl. 25 pag.
14.1.92). I. habe ihm gesagt, dass A. für ihn arbeite, wobei er nicht wisse, ob das
stimme (cl. 25 pag. 14.1.72). Er habe gesehen, dass A. bei I. Telefonkarten für
jeweils Fr. 30.– gekauft habe. Wäre A. der Geschäftspartner von I. gewesen, hät-
te er für die Telefonkarten nicht bezahlen müssen (cl. 25 pag. 14.1.72). Ihm sei
auch aufgefallen, dass I. mit A. nicht „halbe-halbe“ gemacht habe, denn A. habe
täglich einen Vorschuss benötigt (cl. 25 pag. 14.1.92 f.).
Er wisse von drei Lieferungen Heroin, die I. erhalten habe. Die Menge habe ein-
mal 5, einmal 7 und einmal 10 kg betragen (cl. 25 pag. 14.1.57). I. habe das He-
roin zunächst bei sich in Wangen bei Olten oder in einem von A. gemieteten
Zimmer in einem kleinen Dorf Richtung Luzern bzw. in Zofingen gelagert (cl. 25
pag. 14.1.57 f., 66 und 73).
Von der ersten Lieferung (5 kg) habe er nur gehört (cl. 25 pag. 14.1.57). Präzi-
sierend führte er anlässlich der Hauptverhandlung aus, von zwei Lieferungen nur
gehört zu haben, wobei beide gescheitert seien und die Zeit nach I.’s Abreise be-
troffen hätten. Der Transporteur der einen Lieferung sei in Genf „erwischt“ wor-
-
15 -
den, bei der anderen Lieferung seien zwei Frauen „erwischt“ worden (EV-Prot.
S. 4).
Bei der Lieferung von 7 kg habe er den Ausbau durch I. und Q. aus einem Auto,
einem BMW eines in Deutschland wohnhaften Albaners, beobachtet (cl. 25 pag.
14.1.58 und 94). Er habe es zufällig gesehen, weil er auf dem Balkon gestanden
sei (cl. 25 pag. 14.1.58) bzw. er habe eine Packung à ca. 0,5 kg gesehen und I.
habe ihm gesagt, es seien insgesamt 7 kg (cl. 25 pag. 14.1.71). Das Heroin sei
in Pakete zu jeweils 0,5 kg verpackt gewesen, umwickelt mit braunem Isolier-
band (cl. 25 pag. 14.1.57). Es sei direkt aus dem Kosovo geliefert worden (cl. 25
pag. 14.1.58). Er habe dann das Heroin mit A., I. und Q. in der Küche von 7 kg
auf 10 kg gestreckt (cl. 25 pag. 14.1.60 und 68) bzw. es sei um das Strecken von
500 g auf 800 g gegangen, woraus er geschlossen habe, dass insgesamt 7 kg
auf 10 kg gestreckt würden (cl. 25 pag. 14.1.94). Er und Q. hätten beim Strecken
nicht zusehen dürfen, aber beim Pressen und Verpacken geholfen (cl. 25 pag.
14.1.68). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. erklärte B., A. sei da-
mals nicht dabei gewesen, denn er habe gearbeitet (cl. 25 pag. 14.1.73). Später
führte er wieder aus, er glaube, A. sei dabei gewesen (cl. 25 pag. 14.1.94). Die-
ses Heroin habe I. mit in seine Wohnung in Zofingen genommen (cl. 25 pag.
14.1.60). Für das Streckmittel hätten A. und I. ca. Fr. 800.– pro kg bezahlt (cl. 25
pag. 14.1.68). Er habe I. ca. 10 Mal von Olten nach Zürich gefahren, wo I. jeweils
ca. Fr. 20'000.– in das Reisebüro S. gebracht habe (cl. 25 14.1.68 und 81). Der
Drogenverkaufserlös sei durch dieses Reisebüro an den Lieferanten geschickt
worden (cl. 25 pag. 14.1.74). Sodann habe er I. an verschiedene Orte gefahren,
wo I. Drogen ausgeliefert habe (cl. 25 pag. 14.1.57; 13.3.46). Anlässlich der Kon-
frontationseinvernahme mit A. und auch später präzisierte B., dass er I. lediglich
zu den Gesprächsterminen chauffiert habe, hingegen nicht zu den Drogenüber-
gaben selbst (cl. 25 pag. 14.1.77 und 84 ff.). Für die Drogentransporte selbst sei
das Auto von Q. verwendet worden oder A. habe die Drogen in seinem Ruck-
sack mit sich geführt (cl. 25 pag. 14.1.85). Es seien Lieferungen an einen Spa-
nier (EE.) in Bern erfolgt, wobei er in Begleitung von I. dem Auto von Q., wo die
Drogen transportiert wurden, gefolgt sei (cl. 25 pag. 14.1.60, 85 und 87). Q. habe
dem Spanier die Drogen übergeben, den Verkaufserlös einkassiert und dieses
Geld gleich zu I. gebracht (cl. 25 pag. 14.1.85). Insgesamt sei es um 3 bis 4 kg
gegangen (cl. 25 pag. 14.1.60 und 85). Ein weiteres Mal, am 30. August 2003
(ursprüngliche, jedoch revidierte Aussage: Mitte Juli 2003), habe er mit einem
gewissen „G.“ den Verkauf von 120 g Heroin vereinbart, wobei er die Drogen von
I. erhalten und schliesslich Q. mit dem Transport und der Übergabe in Olten be-
auftragt habe, wobei Q. sein Auto verwendet habe. Q. habe ihm den Verkaufser-
lös gebracht und er habe diesen wiederum an I. ausgehändigt (cl. 25
pag. 14.1.86 und 89). Für seine Fahrten sei er mit Fr. 300.– bis Fr. 500.– bezahlt
worden (cl. 25 pag. 14.1.57, 61 und 14.1.74). Er habe auch Drogen konsumiert
-
16 -
und sowohl von I. als später auch von A. gratis Heroin für den Eigenkonsum er-
halten (cl. 25 pag. 14.1.59; 13.3.14).
Am 12. August 2003 habe I. die Schweiz verlassen (cl. 25 pag. 14.1.58; cl. 22
pag. 13.3 13). A. habe dann die restlichen 2 bis 3 kg Heroin von I. zum Verkauf
übernommen (cl. 22 pag. 13.3.13). I. sei weiterhin zu 50% an den Geschäften
beteiligt gewesen (cl. 25 pag. 14.1.93). A. habe in der Wohung von Q. 500 g He-
roin versteckt. Davon hätten er und Q. 150 g entwendet und mit 150 g Streckmit-
tel ersetzt. Die entwendeten 150 g Heroin hätten sie ebenfalls mit 150 g Streck-
mittel verarbeitet und verkauft (cl. 25 pag. 14.1.89). Ab August 2003 bis Ende
Oktober 2003 habe er A. zu den Treffen für die Drogengeschäfte geführt (cl. 25
pag. 14.1.59 und 61). A. habe sich zu Gesprächen mit Dritten getroffen und teil-
weise kleinere Mengen von jeweils ca. 50 g Heroin übergeben (cl. 25
pag. 14.1.59 und 81). Ferner habe auch er im Auftrag von A. Heroin übergeben,
so beispielsweise anlässlich zweier Treffen mit R., einmal 50 g und einmal 100 g
(cl. 25 pag. 14.1.61, 75 und 81). Es sei auch möglich, dass die Menge 200 g He-
roin betragen habe, da R. nicht immer jede Lieferung voll bezahlt habe (cl. 25
pag. 14.1.88). Er habe jeweils die Bestellung von R. an A. weitergeleitet und von
A. die Drogen bekommen, wobei Letzterer ihn zur Übergabe an R. begleitet habe
(cl. 25 pag. 14.1.88). Ein weiters Mal habe er 50 g an H. gegeben (cl. 25 pag.
14.1.61 und 81) bzw. er habe ihre Bestellung an I. weitergeleitet (cl. 25 pag.
14.1.68 und 75) bzw. er habe das Geschäft mit A. vermittelt (cl. 25 pag. 14.1.87).
Ferner habe er A. in der Zeit von Ende August 2003 bis Ende September 2003
zweimal zum Reisebüro S. gefahren, wo dieser jeweils pro Mal mindestens
Fr. 20'000.– hingebracht habe (cl. 22 pag. 13.3 14). Anlässlich der Konfrontati-
onseinvernahme mit A. erklärte B., er habe A. nur einmal nach Zürich gefahren
(cl. 25 pag. 14.1.73). A. habe Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– dorthin gebracht, wo-
bei es sich bei diesem Betrag um eine Vermutung handle (cl. 22. pag. 13.3.53
und 56). Im August 2003 habe A. das Zimmer in Zofingen nicht mehr gehabt und
teilweise bei Q. übernachtet (cl. 22 pag. 13.3.13). Anlässlich der Hauptverhand-
lung bestätigte B., die Heroinlieferung beobachtet zu haben. Sie sei für A. und I.
bestimmt gewesen, wobei Q. bei diesem Geschäft geholfen habe. Schliesslich
habe er – B. – mit A. und I. ein halbes Kilogramm Heroin gestreckt. Nach der Ab-
reise von I. sei von dieser Heroinlieferung noch 1 bis 2 kg übrig geblieben (EV-
Prot. S. 4).
In Bezug auf die dritte Lieferung von 10 kg Heroin gemäss Ziffer A.1.1 der An-
klageschrift erklärte B. anlässlich der Strafuntersuchung, die Drogen seien direkt
zu A. gebracht worden, da dieser nach der Abreise von I. das Geschäft weiterge-
führt habe (cl. 25 pag. 14.01.58; cl. 22 pag. 13.3.13; cl. 25 pag. 14.01.72 f.). Im
Zeitpunkt der dritten Lieferung sei er in Österreich gewesen. A. und I. hätten ihm
erzählt, dass die 10 kg nach Zürich gebracht und dort direkt von einem anderen
-
17 -
Mann abgeholt worden seien (cl. 25 pag. 14.01.58) bzw. die Kontaktnahme nicht
geklappt habe und A. die Drogen nicht habe abholen können (cl. 22
pag. 13.3.13). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schwächte B. seine Be-
lastungen weiter ab und erklärte, A. habe ihm von dieser Lieferung erzählt, als er
A. angerufen habe, weil er Drogen für den Eigenkonsum benötigt habe. Vielleicht
um ihm Hoffnung zu machen, habe A. gesagt, er erwarte eine Lieferung von 10
kg. Er habe dann die Drogen für sich an der Langstrasse in Zürich besorgt (cl. 22
pag. 13.3.53). Ende November 2003 bis Februar 2004 habe A. kein Heroin mehr
gehabt (cl. 22 pag. 13.3.13). Die restlichen 2 bis 3 kg Heroin, welches A. nach
der Abreise von I. zum Verkauf übernommen habe, seien von einem Albaner aus
Genf und einem weiteren aus Zürich, drei Männer aus Basel sowie einem
Schweizer aus Bern gekauft/geholt worden (cl. 22 pag. 13.03.13). In Bezug auf
den Mann aus Genf machte B. auch in späteren Einvernahmen Aussagen (cl. 22
pag. 13.3.53; cl. 25 pag. 14.1.85). Er habe die Übergabe an die Person aus Genf
nicht gesehen, sei aber beim Treffen zugegen gewesen, wobei der Albaner ein
halbes Kilo verlangt habe (cl. 22 pag. 13.3.56). A. habe Probleme gehabt, Kurie-
re für den Transport zu finden (cl. 22 pag. 13.3.13). Im Dezember 2003 habe A.
eine Lieferung von 10 kg Heroin erwartet, aber der Kurier sei in Genf verhaftet
und die Drogen seien sichergestellt worden (cl. 22 pag. 13.3.13f.), das habe ihm
A. erzählt (cl. 22 pag. 13.3.53). Später habe auch er die Schweiz verlassen und
sei zu seiner Ex-Frau nach Österreich gezogen (cl. 25 pag. 14.1.59). Auf Vorhalt
der bei A. sichergestellten Agenda erklärte er, A. habe diese bei sich gehabt
(cl. 25 pag. 14.1.80 und 94). Die Einträge erklärte er als Auflistung der (Drogen-)
Verkäufe von A., wobei er seine eigenen Bezüge auch erkannte (cl. 25
pag. 14.1.80).
1.1.4 Q. sagte am 22. April 2003 aus, er kenne B., A., C. und I. (cl. 20 pag. 12.7.4–7).
Bei dieser Einvernahme bestritt er jedoch, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu
haben (cl. 20 pag. 12.7.7). Bei der darauf folgenden Befragung vom 27. Mai
2004 erklärte Q. dann, I. habe immer Geld gehabt, wobei er vermute, dass die-
ses aus dem Drogenhandel stamme (cl. 20 pag. 12.7.9 f.). Auf Vorhalt einiger
überwachter Telefongespräche zwischen ihm und B. gibt Q. schliesslich zu, sich
am Drogenhandel beteiligt und bei sich zu Hause Drogen gelagert zu haben
(12.7.11 ff.). Zusammengefasst führte Q. aus, A. und I. würden sich aus deren
Heimat (Kosovo) kennen (cl. 20 pag. 12.7.126). Er habe A. in der Schweiz durch
dessen Bruder T. kennen gelernt (cl. 20 pag. 12.7.126). A. habe I. in die Schweiz
geholt bzw. ihm hier eine Wohnung organisiert (cl. 20 pag. 12.7.126f.). I. habe
immer viel Geld, ganze Geldbündel, in der Hose gehabt (cl. 20 pag. 12.7.127). Er
habe I. gebeten, ihm bei der Zahlung der ausstehenden Mieten zu helfen, was I.
getan habe (cl. 20 pag. 12.7.127). Aufgrund einiger mitgehörter Telefongesprä-
che habe er angenommen, dass I. mit Drogen handle (cl. 20 pag. 12.7.127). I.
und A. hätten auch häufig das Handy oder die Rufnummer gewechselt (cl. 20
-
18 -
pag. 12.7.91 und 135). Ab etwa Ende Mai 2003 habe I. bei ihm gewohnt. Er habe
ihn für ein paar Tage eingeladen und I. sei länger geblieben (cl. 20
pag. 12.7.127). I. habe gesagt, dass er mit Drogen handle (cl. 20 pag. 12.7.127).
I. und A. seien Geschäftspartner und je zur Hälfte beteiligt gewesen, das wisse
er von I. (cl. 20 pag. 12.7.127 und 230). A. sei eher der Aufbewahrer und I. eher
der Verkäufer gewesen (cl. 20 pag. 12.7.127). AA., BB. und CC. hätten von I.
Drogen für den Weiterverkauf bezogen, wobei BB. und CC. die Ware auf Kom-
mission bei AA. bezogen und verkauft hätten (cl. 20 pag. 12.7.130 f.).
Um den 20. Juni 2003 herum sei eine Lieferung von 5 kg aus Italien gekommen,
welche bei A. aufbewahrt und später an einen Kunden in Bern verkauft worden
sei, der B. kannte (cl. 20 pag. 12.7.127 f., 12.07.155). Wie es gestreckt und in
welchen Einheiten es verkauft worden sei, wisse er nicht (cl. 20 pag. 12.7.127 f.).
Im Juli 2003 sei eine Lieferung von 7 oder 10 kg aus dem Kosovo gekommen
(cl. 20 pag. 12.7.128 und 155). A. habe sich an einer DD.-Tankstelle in Aarburg
mit dem Lieferanten getroffen. Er habe dann I. dorthin chauffiert und sei in der
Folge zu seinem Kind gefahren. Der Lieferant habe einen Peugeot mit ZH-
Kontrollschilder gehabt (cl. 20 pag. 12.07.128). Es stimme nicht, dass Drogen in
seine Wohnung geliefert worden seien. Er habe lediglich einmal 200-300 g He-
roin dort gesehen (cl. 20 pag. 12.7.90). Er habe die Drogen auch nicht gestreckt
bzw. beim Strecken geholfen (cl. 20 pag. 12.7.90, 95 und 134). Nach dieser Lie-
ferung – bzw. im August 2003 – sei I. nach Skopje gefahren, wobei er und B. ihn
zum Flughafen begleitet hätten (cl. 20 pag. 12.07.128). Das Geschäft von I. sei
dann A. übergeben worden (cl. 20 pag. 12.7.128 und 155).
Im August 2003 habe ihm A. von einer weiteren Lieferung erzählt (cl. 20 pag.
12.7.129 und 155). Ihn habe das aber nicht besonders interessiert, denn I. sei
weg gewesen und A. habe auch nicht bei ihm gewohnt (cl. 20 pag. 12.7.129). Er
habe versucht, den Kontakt abzubrechen (cl. 20 pag. 12.7.129). Einmal habe er
im Kopfkissen von I. Fr. 30'000.– in bar entdeckt. Er habe I. darauf angespro-
chen. Am nächsten Tag hätten Sie das Geld ins Reisebüro S. nach Zürich ge-
bracht (cl. 20 pag. 12.7.128 f.). Bei S. handle es sich um eine Transportfirma,
wobei der Kunde einfach eine Gebühr von ca. 2% zu bezahlen habe (cl. 20
pag. 12.7.129). In der Folge habe I. das Geld stets bei A. deponiert (cl. 20
pag. 12.07.129).
Er habe B., A. oder I. chauffiert und für sie Drogen oder Geld transportiert (cl. 20
pag. 12.7.27) bzw. er habe nicht bewusst Drogen transportiert, nur Personen, die
vielleicht Stoff bei sich gehabt hätten (cl. 20 pag. 12.7.90). Für B. habe er ab An-
fang August 2003 gearbeitet, für die anderen ab Ende Mai, Anfang Juni 2003
(cl. 20 pag. 12.7.27). Für seine Dienste habe er Benzingeld, Essen, Telefonkar-
ten und einen Teil der Mietkosten erhalten (cl. 20 pag. 12.7.78, 89, 91 und 194).
-
19 -
B. sei aus Österreich gekommen und habe ab und zu bei ihm gewohnt (cl. 20
pag. 12.7.90). B. habe pro Woche 400-500 g Heroin von I. und A. bezogen und
in Bern und Freiburg verkauft (cl. 20 pag. 12.7.136). B. sei auch ein „Läufer“ ge-
wesen, habe aber bei der Abgabe von Drogen auch etwas verdient oder selber
Drogen verkauft (cl. 20 pag. 12.7.194). Er habe I. ein paar Mal chauffiert als die-
ser Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– bei sich gehabt habe (cl. 20 pag. 12.7.89). Ein-
mal habe I. Fr. 10'000.– durch das Reisebüro S. nach Hause schicken wollen,
was nicht geklappt habe, weil die verantwortliche Person nicht zugegen gewesen
sei (cl. 20 pag. 12.7.89).
Auf Vorhalt verschiedener Aufnahmen überwachter Telefongespräche erkannte
Q. die Stimme von A. (cl. 20 pag. 12.7.155 f.). Auf Vorhalt der bei A. sicherge-
stellten Agenda erkannte Q. die Inhalte als Ausführungen über Drogengeschäfte
und erinnerte sich – in einem zweiten Moment – daran, dass A. die Einträge vor-
genommen habe (cl. 20 pag. 12.7.193 und 231).
Q. bestätigte seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A.
(cl. 20 pag. 12.7.227 ff.).
1.1.5 Bei der Beweiswürdigung in Bezug auf die erste Lieferung von 5 kg Heroin ist
festzustellen, dass einzig die Aussagen von B. und Q. vorliegen. Beide haben
indessen im Rahmen der Strafuntersuchung dazu kaum Informationen gegeben.
B. sagte, dass er darüber gehört habe. Weitere Einzelheiten nannte er nicht. Q.
erwähnte zwar, dass die Drogen aus Italien gekommen und bei A. gelagert wor-
den seien. Er erklärte aber nicht, woher er dies wusste. Er führte nicht aus, ob er
dieses Wissen aus erster Hand bzw. aus eigenen Beobachtungen besass oder
ob ihm Dritte darüber berichtet haben und unter welchen Umständen. Die lapida-
re Aussage, A. habe 5 kg Heroin geliefert erhalten, reicht als rechtsgenügender
Beweis für das angeklagte Drogengeschäft nicht aus. Hinzu kommt, dass aus
den präzisierenden Aussagen von B. bei der Hauptverhandlung hervorgeht, dass
er sich auf gescheiterte bzw. in Genf und bei zwei Frauen polizeilich sicherge-
stellte Drogenlieferungen bezog. Dabei dürften die Sachverhalte gemäss Ankla-
geziffer A.3 und A.4 gemeint sein. A. ist somit im Anklagepunkt A.1.1 vom Vor-
wurf des Kaufs/Erlangens oder sonstwie Besitzens von 5 kg Heroin freizuspre-
chen.
1.1.6 In Bezug auf die Lieferung von 7 kg finden sich die Belastungen einzig in den
Aussagen von B. und Q. Diesbezüglich berichteten beide, die Lieferung oder
mindestens einen Teil davon selber wahrgenommen zu haben. Die von ihnen
geschilderten Umstände des Drogengeschäfts divergieren allerdings. Während
Q. meinte, die Lieferung sei bei der DD.-Tankstelle in Aarburg erfolgt, erklärte B.,
die Drogen seien zur Wohnung von Q. in Wangen bei Olten gebracht worden.
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20 -
Die Aussagen zur Marke des Transportfahrzeugs stimmen auch nicht überein.
Übereinstimmend sind wiederum die Aussagen zur Herkunft der Drogen wie
auch der ungefähren Menge, und auch die Zeitangaben kollidieren nicht. Es ist
nicht ersichtlich warum sowohl Q. wie auch B. die Lieferung an I. erfunden haben
sollten, zumal sie sich durch die Beschreibung ihrer Rollen selber belasten. Nicht
klar ist indessen, ob sie dieselbe Lieferung beschreiben. Soweit nicht ausge-
schlossen werden kann, dass es um zwei verschiedene Lieferungen ging, ist es
auch möglich, dass Q. und B. je eine Phase derselben Lieferung beschrieben
haben; so kann Q. I. zum Treffen mit dem Transporteur chauffiert haben, wobei
die Drogen dann zur Wohnung in Wangen bei Olten gebracht wurden, wo sich B.
aufhielt. Sowohl B. wie auch Q. führten zwar aus, dass die Lieferung für I. be-
stimmt gewesen sei. Gleichzeitig erklärten sie aber auch, dass I. und A. Ge-
schäftspartner gewesen seien, wobei A. häufig die von I. organisierten Drogen
aufbewahrt habe. A. habe über die Verkäufe Buch (Agendaeinträge) geführt,
teilweise Drogen selbst verkauft oder in seinem Rucksack an den Bestimmungs-
ort gebracht (cl. 22 pag. 13.3.121). Nachdem I. die Schweiz verlassen habe, ha-
be A. das gesamte Geschäft übernommen. Die Drogengeschäfte von I. bilden in
diesem Sinne eine Einheit mit jenen von A. Insgesamt bestehen keine Anhalts-
punkte, die an der Glaubwürdigkeit von B. und Q. ernsthaft zweifeln liessen. An-
lässlich der Hauptverhandlung hat B. zudem bestätigt, dass die erwähnte Liefe-
rung für A. und I. bestimmt gewesen sei.
Die Aussagen von A. sind hingegen unglaubwürdig, da er B. und Q. nicht kennen
will, obschon beide ihn kennen. An die Agenda bzw. die dortigen Einträge will er
sich ebenfalls nicht mehr erinnern, obschon diese bei ihm sichergestellt wurde
und er mit der Führung der Agenda beobachtet wurde. Seine pauschalen
Bestreitungen sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten.
Angaben bezüglich eines Kaufpreises fehlen. Folglich ist von der Tathandlung
des Erlangens auszugehen.
Somit ist auf die Aussagen von B. und Q. abzustellen. In Bezug auf das Erlangen
der Lieferung von 7 kg Heroin ist der unter Ziffer A.1.1 angeklagte Sachverhalt
erstellt.
1.1.7 In Bezug auf die Lieferung von 10 kg führte B. schon während der Strafuntersu-
chung aus, dass er in der fraglichen Zeit in Österreich gewesen sei. Er will dar-
über nur gehört haben und zwar Unterschiedliches. Letztlich meinte er, A. habe
diese Drogen gar nicht in Empfang genommen und habe ihm wohl mit Ausfüh-
rungen dazu nur Hoffnungen machen wollen, weil er Drogen für den Eigenkon-
sum benötigt habe. Q. führte dazu noch weniger aus. Er meinte auch, A. habe
ihm etwas über eine weitere Lieferung erzählt, was ihn aber nicht weiter interes-
-
21 -
siert habe. Die Belastungen in diesem Zusammenhang sind somit äusserst vage.
Es ist sowohl für B. wie auch für Q. nicht klar, ob eine Lieferung tatsächlich an A.
erfolgt ist und wie. Die Umstände der Lieferung sind völlig unklar. Schon deshalb
wäre A. im Anklagepunkt A.1.1 vom Vorwurf des Kaufs/Erlangens oder sonst wie
Besitzens von 10 kg Heroin freizusprechen. Hinzu kommt auch hier, dass in Be-
rücksichtigung der Aussagen von B. anlässlich der Hauptverhandlung von ge-
scheiterten bzw. polizeilich sichergestellten Drogenlienferungen auszugehen ist,
wobei solche in den Anklageziffern A.3 und A.4 umschrieben werden.
1.1.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte A. in der Zeit von
Ende Mai 2003 bis 11. August 2003 7 kg Heroin erlangt hat. Am Vorsatz ist nicht
zu zweifeln, A. hatte die Tatherrschaft inne. Die Menge Betäubungsmittel ist ge-
eignet, die Gesundheit vieler Personen in Gefahr zu bringen und übersteigt die
Grenze zu einem mengenmässig schweren Fall bei weitem, weshalb nicht mehr
zu prüfen ist, ob ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt. A. ist somit des vor-
sätzlichen, mengenmässig qualifizierten Erlangens von Betäubungsmitteln im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. 5 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
Von den übrigen Vorwüfen gemäss Anklageziffer A.1.1 ist der Angeklagte A.
aufgrund des vorhin Gesagten freizusprechen.
1.2 Anklagepunkte A.1.2 lit. a-d
1.2.1 A. wird vorgeworfen, er habe 12 kg der unter Ziff. A.1.1 zur Anklage gebrachten
Drogenlieferungen verkauft. Konkret führt die Anklage indessen den Verkauf von
7-8 kg Heroin auf und zwar:
- 1.5 kg (3 x 0,5 kg) an einen Abnehmer aus Genf im Raum Olten;
- 1.5 kg (3 x 0,5 kg) an einen Abnehmer aus Basel im Raum Olten;
- 3-4 kg (in 0,5 Portionen) an einen Spanier in Bern;
- 1 kg (2 x 0,5) an einen Albaner aus Grenchen, genannt „FF.“, im Raum
Olten.
Weshalb die Anklage von insgesamt 12 kg Heroin ausgeht, ist nicht klar. Geprüft
werden die unter den Buchstaben a–d der Anklageziffer A.1.2 konkret bezeich-
neten Verkaufshandlungen.
1.2.2 A.1.2 lit. a-c: Der Verkauf einer solchen Menge stimmt mit den Erkenntnissen in
Bezug auf die Anklageziffer A.1.1 überein, wurde doch dort erstellt, dass A. min-
destens 7 kg erlangt hat. Im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (E. I.3.) ist für
die Strafbarkeit vom Erlangen auszugehen, wobei die Abgabe/Verkaufs-
Handlungen in der Menge nicht hinzugerechnet werden dürfen, aber im Zusam-
menhang mit der Beweisführung zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die Be-
-
22 -
weisführung ist indessen zu erwähnen, dass die Angaben zu den hier erwähnten
Käufern ebenfalls von B. stammen und sich mehrheitlich auf I. und nicht auf A.
beziehen. So sagte er, I. habe einen Abnehmer aus Genf gehabt, der dreimal mit
einem Mädchen aus Georgien oder Bulgarien nach Olten gekommen sei und je-
weils 500 g bezogen habe, bevor sie wieder nach Genf zurückgefahren seien,
die Frau mit Drogen im Zug und der Mann mit dem Auto (cl. 25 pag. 14.1.57, 71
und 85). Er wisse das aus den Erzählungen von I. Zudem habe I. drei Mal 500 g
an mehrere Abnehmer aus Basel gegeben (cl. 25 pag. 14.1.57). I. habe auch ei-
nem Spanier aus Bern (EE.) drei bis vier Mal 500 g gegeben (cl. 25 pag.
14.1.60). Die Drogen habe jeweils Q. zum Treffpunkt gefahren. Er und I. seien Q.
mit dem Auto gefolgt (cl. 25 pag. 14.1.85 und 87). Die belastenden Aussagen
von B. hinsichtlich den Anklagepunkten A.1.2 lit. a-c betreffen somit I. Es sind
keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach A. diesbezüglich einen Tat-
beitrag geleistet hätte. A. ist somit von den Anklagepunkten A.1.2 lit. a-c freizu-
sprechen.
1.2.3 A.1.2 lit. d: Lediglich in Bezug auf diesen Anklagepunkt belastet B. A. direkt. Er
erklärte, A. habe einen Abnehmer aus Grenchen gehabt, den man „FF.“ genannt
habe und mit seinem Bruder Portionen von ca. 0,5 kg bezogen habe (cl. 25 pag.
14.1.60). Da indessen gegen A. bereits wegen Erlangens dieser Drogen ein
Schuldspruch erfolgt (E. 1.1.6), ist eine zusätzliche Bestrafung wegen Verkaufs
nicht möglich (E. I.3.).
1.3 Anklagepunkte A.2. lit. a-p
1.3.1 A. wird vorgeworfen, zwischen dem 12. August 2003 bis 26. März 2004 mindes-
tens 16,33 kg Heroingemisch abgegeben bzw. verkauft zu haben, nämlich:
a) Mitte August 2003 bis ca. November 2003 Verkauf/Abgabe von ca. 480 g
Heroingemisch an B.;
b) Mitte August bis September 2003 Verkauf von insgesamt 90 g Heroinge-
misch an H. über B. in Biel;
c) Ende August bis ca. Ende Oktober 2003 Verkauf von insgesamt ca. 250 g
Heroingemisch an R. über B. in Bern und im Raum Solothurn;
d) Am 30. August (ev. bereits Mitte/Ende Juli 2003) Verkauf von 120 g Heroin-
gemisch an einen unbekannten Albaner namens „G.“ über B. und Q.;
e) Ende August bis Mitte September 2003 Verkauf/evtl. Abgabe von 500 g He-
roingemisch an einen unbekannten Abnehmer aus Genf im Raum Olten;
f) Am 2. Oktober 2003 Verkauf von ca. 1 kg Heroingemisch an KK.;
g) Ca. Oktober 2003 Verkauf von insgesamt 105 g Heroingemisch an GG. über
Q.;
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23 -
h) Am 8./9. November 2003 Verkauf von mindestens 1 kg Heroingemisch an
einen Unbekannten in Berlin mittels des über einen Dritten engagierten Ku-
riers H.;
i) Am 27. und 29. Januar 2004 Verkauf/evtl. Abgabe von 2 Mal je 1 kg Heroin-
gemisch (insgesamt 2 kg) an einen Unbekannten in Genf, wobei die zweite
Lieferung beim Kurier II., in Genf beschlagnahmt wurde;
j) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von insgesamt 280 g
Heroingemisch und 140 g Streckmittel an den unbekannten JJ.;
k) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von insgesamt 500 g
(230 g + 250 g + 20 g) Heroingemisch an den unbekannten KK.;
l) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von total 400 g (2 x
200 g) Heroingemisch an den unbekannten LL.;
m) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von 310 g (240 g + 70 g
plus Streckmittel) Heroingemisch an den unbekannten MM.;
n) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von ca. 1 kg Heroinge-
misch an den unbekannten NN.;
o) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von 600 g Heroinge-
misch (mindestens 2 Lieferungen à 300 g) an den unbekannten OO.;
p) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf einer insgesamt mehr-
fach qualifizierten Menge Heroingemisch an einen unbekannte Abnehmer,
u.a. an KK., PP., QQ. und AA.
1.3.2 A. bestreitet, mit Drogen gehandelt zu haben. Warum die Anklage im Ingress
dieser Anklageziffer von 16,33 kg Heroingemisch ausgeht, obschon die unter
Buchstaben a–o aufgeführten Abgaben 8'635 g betreffen und jene unter Buch-
stabe p eine unbekannte qualifizierte Menge, ist nicht klar. Zu prüfen sind die
konkret angeklagten Verkaufshandlungen.
1.3.3 A.2. lit. a (Mitte August 2003 bis ca. November 2003 Verkauf/Abgabe von
ca. 480 g Heroingemisch an B.)
B. führte aus, er habe in der Zeit von August bis November 2003 von A. monat-
lich ca. 50 bis 60 g Heroin für den Eigenkonsum bezogen. Zudem habe er weite-
re ca. 30 g von A. erhalten, die er einem drogenkonsumierenden Freund namens
RR. nach Österreich gebracht habe (cl. 22 pag. 13.3.8). Er habe bis Ende Okto-
ber 2003 Geschäfte mit A. gemacht (cl. 22 pag. 13.3.6). Ab November 2003 ha-
be er das Heroin auf der Langstrasse in Zürich bezogen (cl. 22 pag. 13.3.8). Auf
Vorhalt des entsprechenden Telefongesprächs meinte B., er habe sich am 31.
Oktober 2003 von Österreich nach Zürich begeben, um bei A. 50 g Heroin für
den Eigenkonsum zu beziehen. Nach dieser Lieferung habe A. kein Heroin mehr
gehabt und er habe es auf der Langstrasse in Zürich bezogen (cl. 22
- 24 -
pag. 13.3.17). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte B. seine bisherigen
Aussagen (EV-Prot. S. 4 f.)
Die Aussagen von B. sind glaubwürdig. Sie weisen zahlreiche Details auf. Er be-
lastet sich mit seinen Aussagen selber. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte
ersichtlich, wonach er nicht die Wahrheit gesagt hätte. Den Aussagen ist zu ent-
nehmen, dass er von A. mindestens 150 g (3 x 50 g) Heroingemisch für den Ei-
genkonsum bezogen hat und ca. 30 g zur Weitergabe an RR. In Bezug auf ins-
gesamt 180 g Heroingemisch ist der Sachverhalt unter Anklageziffer A.2.a somit
rechtsgenügend erstellt.
1.3.4 A.2. lit. b (Mitte August bis September 2003 Verkauf von insgesamt 90 g
Heroingemisch an H. über B. in Biel)
B. führte aus, er habe H. im Juni oder Juli 2003 einmal 50 g Heroin gegeben
(cl. 22 pag. 13.3.6 und 123) bzw. I. habe H. die Drogen gebracht, als er in Öster-
reich gewesen sei (cl. 22 pag. 13.3.15). Er habe zusammen mit I. 50 g zu H.
nach Biel gebracht (cl. 22 pag. 13.3.49 f.) bzw. es sei mit A. zu kleineren Liefe-
rungen – wie an H. – gekommen (cl. 22 pag. 13.3.104). Als I. bereits abgereist
war, habe ihm A. die 50 g Heroin für H. gegeben (cl. 22 pag. 13.3.123), wobei er
glaube, dass er bei den Übergaben durch jemanden begleitet worden sei (cl. 22
pag. 13.3.123). Q. sagte aus, er sei einmal mit B. in Biel gewesen, wobei dieser
auf Italienisch telefoniert habe. Er wisse nicht, ob der Geschäftspartner eine Frau
oder eine Frau (recte: ein Mann) gewesen sei (cl. 20 pag. 12.7.28).
H. führte aus, sie habe von einem SS., dreimal Heroin übernommen. Zunächst
habe sie 2 x 20 g zur Probe erhalten. Das sei aber keine gute Ware gewesen,
weshalb SS. die ersten 20 g wieder mitgenommen habe (cl. 4 pag. 1.1.1086).
Zuletzt habe er ihr 50 g Heroin für Fr. 1'500.– bis Fr. 1'900.– verkauft. 10 g, die
bei ihr zu Hause sichergestellt worden seien, würden aus dieser Lieferung
stammen (cl. 4 pag. 1.1.87). Sie identifizierte SS. als die Nr. 12 (B.) der Fotodo-
kumentation (cl. 4 pag. 1.1.1087 und 1250).
Der Telefonkontrolle kann entnommen werden, dass H. und B., mindestens nach
dem 31. August 2003 in telefonischem Kontakt standen (cl. 4 pag. 1.1.973).
Gestützt auf die Aussagen von H. und B. steht als Beweisergebnis fest, dass sie
von B. 50-90 g Heroingemisch erhalten hat. B. hat 50 g genannt, aber auch noch
weitere kleinere Lieferungen erwähnt. Den Aussagen von B. kann entnommen
werden, dass Heroinlieferungen an H. gingen. In welchem Umfang und inwiefern
I. und A. beteiligt waren, ist hingegen unklar. B. nannte mal I. und mal A. als sei-
ne Lieferanten. Fest steht indessen, dass B. nach der Ausreise von I. telefonis-
- 25 -
chen Kontakt mit H. hatte. Nach der Ausreise von I. gab A. die Drogen an B. Die
Beteiligung von A. am Verkauf/der Weitergabe von 50-90 g Heroingemisch ist
daher erstellt.
1.3.5 A.2. lit. c (Ende August bis ca. Ende Oktober 2003 Verkauf von insgesamt
ca. 250 g Heroingemisch an R. über B. in Bern und im Raum Solothurn)
B. führte aus, er habe Mitte August bis Ende Oktober 2003 für A. einem gewis-
sen R., einem süchtigen Schweizer aus Bern, einmal 50 g und einmal 100 g, to-
tal 150 g, Heroin überlassen (cl. 25 pag. 14.2.37). I. habe bei R. Kokain für den
Eigenkonsum bezogen, von daher habe er ihn gekannt (cl. 25 pag. 14.2.88). A.
habe den Stoff vorbereitet und an R. verkauft. A. habe sich während der Über-
gabe durch ihn eher verdeckt gehalten (cl. 25 pag. 14.2.88). Er – B. – habe eine
Provision erhalten (cl. 25 pag. 14.2.67). Er habe R. zweimal Heroin gebracht. Die
Treffen hätten zweimal im RRRR. in Egerkingen stattgefunden (cl. 25 pag.
14.2.45). R. habe ein weiteres Treffen in Olten und 150 g Heroin gewollt (cl. 25
pag. 14.2.45). Er habe aber vermutet, dass die Polizei dahinter stecke, weshalb
es nicht dazu gekommen sei (cl. 25 pag. 14.2.45). Das sei das einzige Geschäft,
das er mit A. gemacht habe (cl. 25 pag. 14.2.56). Auf Vorhalt weiterer Treffen mit
R. erklärte B., sich nur an die bereits genannten erinnern zu können (cl. 25
pag. 14.2.87).
Auf Vorhalt eines Fotos von R. erklärte Q., dass er ein bis zwei Mal dabei gewe-
sen sei, als B. R. in Bern getroffen habe. Er wisse, dass B. diesem R. Drogen
gegeben habe. Er wisse aber nicht wieviel und wann (cl. 25 pag. 14.2.136 f.).
R. führte bei seiner ersten Befragung aus, er habe insgesamt zweimal Heroin
von B. bezogen und zwar einmal 45 g und dann noch 100 g, wobei er bei dieser
zweiten Übernahme verhaftet worden sei (cl. 4 pag. 1.1.1150–52). Später präzi-
sierte er, er habe von B. 155 g Heroin bezogen, 5 g zur Probe, danach 50 g und
schliesslich weitere 100 g (cl. 25 pag. 14.2.197). Einmal habe er 10 g Kokain von
B. bezogen (cl. 25 pag. 14.2.200). In der Folge nannte er schliesslich andere
Mengen und zwar insgesamt mindestens 115 g Heroin in der Zeit vom 13. Sep-
tember 2003 bis 29. Oktober 2003 und 100 g Heroin am 31. Oktober 2003, die
schliesslich sichergestellt wurden und in Tat und Wahrheit – was er nicht wusste
– 148 g wogen (cl. 25 pag. 14.2.203–205). Im Gerichtsverfahren gegen R. wur-
de, abgesehen von der sichergestellten Menge, von der Übernahme von 84,5 g
Heroin ausgegangen (cl. 25 pag. 14.2.282).
A. wird von R. nicht belastet. Es fällt auf, dass die ursprünglichen Aussagen von
R. mit jenen von B. übereinstimmen. Offenbar meinte auch B., dass die bei R. si-
chergestellten 148 g Heroingemisch, bloss 100 g waren. Gesützt auf die glaub-
- 26 -
würigen Aussagen von B. ist davon auszugehen, dass B. R. 150 g Heroinge-
misch übergeben hat, wobei B. das Heroin von A. hatte. In Bezug auf 150 g He-
roingemisch ist daher der unter Ziffer A.2.c angeklagte Sachverhalt erstellt. Die
Übergabe von weiterem Kokain ist aufgrund der inkonstanten Aussagen von R.
nicht nachweisbar.
1.3.6 A.2. lit. d (Am 30. August 2003 [ev. bereits Mitte/Ende Juli 2003] Verkauf
von 120 g Heroingemisch an einen unbekannten Albaner namens „G.“ über
B. und Q.)
B. führte aus, er habe sich mit I. geeinigt, ihm 120 g Heroin zum Verkauf an ei-
nen Albaner namens G. zu übergeben. I. war an sich nicht am Verkauf von solch
kleinen Mengen interessiert, also habe er die Geschäftsabwicklung ihm überlas-
sen (cl. 25 pag. 14.2.86). Der Stoff sei von I. gewesen. Er habe die Drogen zur
Übergabe an Q. gegeben. Q. habe daraufhin ihm den Verkaufserlös gebracht
und er habe diesen Betrag wiederum I. abgeliefert. Er habe für die Vermittlung
entweder Betäubungsmittel zum Eigenkonsum oder eventuell Bargeld in der Hö-
he von Fr. 100.– erhalten (cl. 25 pag. 14.2.86). Auf Vorhalt des Untersuchungs-
richters, dass die Übergabe an G. am 30. August 2003 stattgefunden habe,
meinte er, diesfalls habe er sich geirrt und die Drogen von A. erhalten (cl. 25
pag. 14.2.88 f.).
Q. führte aus, er habe einem Albaner in Olten 120 g Heroin gebracht und von
diesem einen Umschlag für B. übernommen (cl. 25 pag. 14.2.135). Er gab auf
Vorhalt eines aufgezeichneten Telefongespräches vom 30. August 2003 an,
dass er B. mitteilte, dass er von A. „Fr. 120.–“ genommen habe, zu A. aber ge-
sagt habe, es seien „Fr. 100.–“ (cl. 25 pag. 14.2.294). Dieses Gespräch beziehe
sich auf die Übergabe von 120 g Heroin (cl. 25 pag. 14.2.135).
Das aufgezeichnete Gespräch kann durchaus mit der angeklagten Drogenüber-
gabe von 120 g in Verbindung gebracht werden. Möglich ist aber auch, dass sich
dieses Gespräch auf eine andere Drogen- oder Geldtransaktion bezieht. Dies vor
allem, weil B. I. als Drogelieferant in Erinnerung hatte und dazu erklärte, er habe
das Geschäft abgewickelt, weil I. nicht mit solchen kleinen Mengen handelte.
Dies im Gegensatz zu A. A. hätte nicht unbedingt B. dafür eingesetzt. Die ersten
Aussagen von B. belasten ausschliesslich I. hinsichtlich der Lieferung des He-
roins an G. Es kann nicht mit der nötigen Sicherheit eruiert werden, ob I. oder A.
den fraglichen Verkauf ausführen liess. Die Erkenntnisse im Zusammenhang mit
der Telefonkontrolle genügen nicht, um das Geschäft A. anzulasten. Es beste-
hen daher erhebliche Zweifel an der Täterschaft von A., weshalb kein Schuld-
spruch erfolgen darf.
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1.3.7 A.2. lit. e (Ende August bis Mitte September 2003 Verkauf/evtl. Abgabe von
500 g Heroingemisch an einen unbekannten Abnehmer aus Genf im Raum
Olten)
B. führte aus, er habe gesehen, dass A. sich in Olten mit einem Albaner aus Genf
getroffen habe, welcher gesagt habe, er brauche ½ kg Heroin (cl. 25 pag. 14.2.59
und 62). Auf Vorhalt eines aufgezeichneten Telefongesprächs vom 12. Septem-
ber 2003 erklärte B., er spreche dort vermutlich über die Vorbereitung von 500 g
für einen BB. aus Genf. Die 500 g hätten A. gehört. An eine Übergabe erinnere er
sich nicht und er habe auch nichts mit der Vorbereitung zu tun gehabt. Mögli-
cherweise habe er den Abnehmer vermittelt (cl. 25 pag. 14.2.90 f.).
Q. bestätigte, dass ein Albaner aus Genf jeweils bei A. oder B. die „Ware“ abhol-
te. Er habe aber selber mit diesem Albaner keinen Kontakt (cl. 25 pag. 14.2.132).
Er bestätigte, dass es bei einem Telefongespräch vom 12. September 2003 zwi-
schen ihm und B. (cl. 25 pag. 14.2.297) um 500 g Heroin ging, welches durch A.
und B. für diesen Albaner in seine Wohnung gebracht worden sei (cl. 25 pag.
14.2.132).
Die Vorbereitung zum Verkauf/oder zur Weitergabe von 500 g Heroingemisch
durch A. ist aufgrund der Aussagen erstellt. Ob der Verkauf/die Abgabe tatsäch-
lich erfolgte, ist naheliegend aber nicht nachweisbar. A. hat demnach vorsätzlich
Anstalten getroffen für die Abgabe von 500 g Heroingemisch.
1.3.8 A.2. lit. f (Am 2. Oktober 2003 Verkauf von ca. 1 kg Heroingemisch an KK.)
Die Belastungen gegen A. beziehen sich auf die Aussagen von Q., die durchge-
führte Telefonkontrolle und die bei KK. sichergestellten Drogen.
In einem am 1. Oktober 2003 zwischen Q. und A. geführten Telefongespräch
teilte A. Q. mit, dass am folgenden Tag KK. kommen werde, welcher „eine Frau“
haben müsse (cl. 25 pag. 14.2.323). Tags darauf rief KK. Q. zweimal an. Er kün-
digte zunächst seinen Besuch an und informierte ihn später, dass er und ein
Junge „unten“ bzw. angekommen seien.
In der Folge wurde KK. polizeilich kontrolliert, wobei 1 kg Heroin sichergestellt
werden konnte (cl. 25 pag. 14.2.267–271).
Zu diesem Vorfall befragt, erklärte Q., dass am 2. Oktober 2003 ein Mann, ge-
nannt „OO.“, eine Frau und ein Kind aus Zürich an seinem Wohnort erschienen
seien, um Drogen für KK. zu holen und dass er sich im Voraus darüber mit A.
und KK. telefonisch besprochen habe. Er habe sich mit dem Kind im Kinderzim-
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28 -
mer aufgehalten, während A. mit den Erwachsenen im Wohnzimmer gewesen
sei. Am gleichen Tag habe er erfahren, dass die Frau verhaftet worden sei (cl. 25
pag. 14.2.143–145; pag. 14.2.172 f.; pag. 14.2.315, 323 f.; 327–330). Betreffend
des Gesprächs zwischen A. und KK. über „eine Frau“ erklärte Q. auch, dass mit
„Frau“ Drogen zu verstehen seien (cl. 25 pag. 14.2.144).
Die Aussagen von Q. sind glaubwürdig, zumal sie objektive Bestätigungen finden
und er sich selbst belastet. Angaben bezüglich eines Kaufpreises fehlen. Es ist
somit rechtsgenügend erstellt, dass A. KK. 1 kg Heroingemisch übergeben hat.
1.3.9 A.2. lit. g (Ca. Oktober 2003 Verkauf von insgesamt 105 g Heroingemisch
an GG. über Q.)
Q. sagte aus, er habe sich ca. im Sommer 2003 im Auftrag von B. und A. mit
GG. getroffen um einen möglichen Drogenverkauf zu besprechen (cl. 25 pag.
14.2.139 und 147). GG. habe 50 g als Kommission gewollt. A. sei damit nicht
einverstanden gewesen, aber B. schon (cl. 25 pag. 14.2.139 und 148). In der
Folge habe er für B. einmal 20 g und ein anderes Mal 30 g Heroin an GG. über-
geben (cl. 25 pag. 14.2.140 und 149). Auf Vorhalt von Telefongesprächen von
Oktober 2003 erklärte Q., als GG. in Albanien gewesen sei, habe er 2 x 20 g und
1 x 15 g an dessen Ehefrau (als HH. identifiziert, siehe cl. 20 pag. 12.7.55) nach
Hause gebracht. Sie hätte das Heroin verkaufen und den Erlös ihrem Mann schi-
cken sollen. Dieses Heroin habe er von B. erhalten (cl. 25 pag. 14.2.140, 141,
151 f. und 155).
GG. wurde am 14. April 2004 verhaftet (cl. 4 pag. 1.1.1194). Er bestritt den Dro-
genhandel (cl. 4 pag. 1.1.1222) und wurde am 14. Januar 2005 vom Kreisgericht
III Aarberg Büren Erlach unter anderem wegen Kaufs von 50 und 55 g Heroin-
gemisch via Q. verurteilt (cl. 25 pag. 14.2.286).
HH. bestritt den Drogenhandel (cl. 4 pag. 1.1.1236 ff.).
Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 8./9./10. und 15. Oktober
2003 geht hervor, dass sich Q. und GG. mit verschlüsselter Sprache unterhielten
(cl. 25 pag. 14.2.332): „die Frau ist ohne Geld geblieben [...] wie kann man das
machen, dass sie Geld hat um den Kreis zu machen?“ (cl. 25 pag. 14.2.332).
„Gehe und nehme die Dokumente und bringe etwas Geld [...]“ (cl. 25 pag.
14.2.336). „Muss ich die Leks schicken?“ (cl. 25 pag. 14.2.337). „Hast du eine
Person, die meine Leute sehen könnte oder kannst du sie selber sehen oder ge-
hen und etwas am Lek an meine Frau geben?“ (cl. 25 pag. 14.2.338, vgl. auch
cl. 25 pag. 14.2.339–341). Am 9. Oktober 2003 fanden auch Gespräche zwi-
schen Q. und HH. statt (cl. 25 pag. 14.2.334 f.).
-
29 -
Zu diesem Vorhalt befragt erklärte B., sich nicht daran erinnen zu können (cl. 25
pag. 14.2.89).
Die Aussagen von Q. sind glaubwürdig, da sie objektive Bestätigung finden und
er auch sich selber belastet. Es gibt aber keine objektiven Anhaltspunkte, wo-
nach A. am Drogengeschäft beteiligt gewesen war. Q. sagte selber aus, A. habe
keine Geschäfte mit GG. machen wollen. Es bestehen somit erhebliche Zweifel,
ob B. die Drogen von A. erhalten hat. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. g
freizusprechen.
1.3.10 A.2. lit. h (Am 8./9. November 2003 Verkauf von mindestens 1 kg Heroinge-
misch an einen Unbekannten in Berlin mittels des über einen Dritten enga-
gierten Kuriers H.)
Q. führte aus, er wisse von A., dass I. Kontakte mit einem Albaner von Mazedo-
nien in Berlin gepflegt habe. A. hätte diesem 2 kg Heroin von der Schweiz nach
Berlin schicken sollen. Q. habe aber diesen Transport nicht durchführen können
(cl. 25 pag. 14.2.168).
H. führte aus, dass TT. [cl. 20 pag. 12.9.2 und 17] ihn in einem Restaurant in
Aarburg gefragt habe, ob er ein Paket „Shit“ nach Deutschland bringen könne
(cl. 20 pag. 12.9.5). Es habe sich um ein ca. 7 cm dickes Paket gehandelt, das
vermutlich 300 - 500 g gewogen habe. Es hätten auch zwei solche Pakete ge-
wesen sein können (cl. 20 pag. 12.9.5) bzw. es seien zwei Pakete gewesen
(cl. 20 pag. 12.9.28). Es sei kein Kilo gewesen (cl. 20 pag. 12.9.28). Er habe ge-
dacht, es handle sich um Haschisch (cl. 20 pag. 12.9.27 und 29). Wann genau
das gewesen sei, wisse er nicht mehr (cl. 20 pag. 12.9.26). TT. habe im Restau-
rant fast alle gekannt. Auf den vorgehaltenen Fotobogen erkannte H. lediglich
sich selbst und TT. (cl. 20 pag. 12.9.2; 12.9.25 f.). Im Restaurant sei auch ein
Kollege von A., eventuell die Nummer 1 des vorgehaltenen Fotobogens (A.) an-
wesend gewesen (cl. 20 pag. 12.9.5). A. habe ihm einen Zettel mit der Anschrift
und der Telefonnummer im Zusammenhang mit dem Ankunftsort gegeben. Im
Anschluss sei er sofort Richtung Berlin gefahren. Da er die Adresse nicht gefun-
den habe, habe er angerufen und sich mit einer Person getroffen. Er könne nicht
sagen, ob es die Nummer 13 des vorgehaltenen Fotobogens (AAA.) gewesen
sei (cl. 20 pag. 12.9.5). Er selbst habe die Rufnummer 1 gehabt (cl. 20
pag. 12.9.28). Für die Fahrt habe er von A. oder einem unbekannten Mann aus
Deutschland 500 Euro erhalten (cl. 20 pag. 12.9.5). Er könne nicht sagen, ob er
das Geld von A. oder dem Mann aus Deutschland erhalten habe (cl. 20
pag. 12.9.5). Die vorgeführten A. und AAA., welche er hinter dem Einwegspiegel
betrachten konnte, erkannte H. nicht als jene Personen, welche am Drogen-
-
30 -
transport nach Berlin beteiligt gewesen seien (cl. 20 pag. 12.9.26). Auch erkann-
te er A.’s Stimme nicht (cl. 12.9.27).
Aus den durchgeführten Telefonkontrollen geht hervor, dass A. am 7. November
2003 I. anrief und sich erkundigte, ob der Kollege von I. nicht etwas näher kom-
men könne, bis nach Stuttgart, was I. verneinte (cl. 25 pag. 14.2.351). Am 8. No-
vember 2003 teilte A. I. mit, dass er morgen früh den Mensch dorthin schicken
werde (cl. 25 pag. 14.2.353). A. und I. sprachen darüber, morgen und übermor-
gen etwas zu schicken (cl. 25 pag. 14.2.353 f.). Am 8. November 2003 telefonier-
ten auch TT. und A. miteinander. TT. teilte A. bei diesem Gespräch die Rufnum-
mer von H. (1) mit und gab bekannt, dass der Kollege H. heisse (cl. 25 pag.
14.2.356). Dieselbe Mitteilung machte A. an I. (cl. 25 pag. 14.2.257). Es folgten
weitere Gespräche über H. der angekommen sei und warte bzw. über das statt-
gefundene Treffen und die Bezahlung zwischen A. und I. (cl. 25 pag. 14.2.358
und 360) sowie A. und TT. (cl. 25 pag. 14.2.259, 361 und 362). I. sagte A., dass
H. 500 Euro erhalten habe (cl. 25 pag. 14.2.363 ff.).
Obschon H. A. nicht zweifelsfrei identifizieren konnte, zeigen die aufgezeichne-
ten Telefongespräche auf, wie das Zusammenspiel zwischen A., I. und TT. funk-
tioniert hat. Anhand der Aussagen von H. und der aufgezeichneten Telefonge-
spräche ist rechtsgenügend erstellt, dass A. am 8./9. Oktober 2003 vorsätzlich
ca. 1 kg Heroingemisch an einen Unbekannten in Berlin mittels H. verkauft hat.
Hingegen liegen für den Vorwurf, ein weiteres Kilogramm Heroin in Berlin ver-
kauft zu haben, keinerlei Beweise vor. Die Aussagen von Q. sind sehr vage und
beziehen sich auf einen Transport den er – Q. – nicht habe durchführen können.
1.3.11 A.2. lit. i (Am 27. und 29. Januar 2004 Verkauf/evtl. Abgabe von 2 Mal je 1
kg Heroingemisch [insgesamt 2 kg] an einen Unbekannten in Genf, wobei
die zweite Lieferung beim Kurier II., in Genf beschlagnahmt wurde)
II. bestätigte, er habe einmal mit dem Zug einen Drogentransport von einem
½ kg Heroin von Zürich nach Genf unternommen und einmal einen weiteren
Transport von 1 kg von Olten nach Genf. Er wollte aber die Stimmen der aufge-
zeichneten Telefongespräche nicht erkennen und nichts Näheres über den Liefe-
ranten wissen. Auf Vorhalt des Gesprächs vom 26. Januar 2004 sagte II., er ha-
be mit der Person aus Zürich, einem gewissen „CCC.“ gesprochen. Der Lieferant
von Zürich sei nicht derselbe gewesen wie jener von Olten. Der Name A. sage
ihm nichts (cl. 19 pag. 12.1.5 ff.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. woll-
te er diesen nicht kennen und bestritt, von diesem Drogen übernommen zu ha-
ben, wobei auch A. sagte, er würde II. nicht kennen (cl. 19 pag. 12.1.24 ff.). II.
- 31 -
ordnete die Stimme vom aufgezeichneten Telefongespräch „CCC.“ zu (cl. 19
pag. 12.1.25).
Am 27. und 29. Januar 2004 beobachtete die Kantonspolizei Bern ein Treffen
zwischen A. und II. in Olten (cl. 25 pag. 14.2.273 ff.). II. bestieg am 29. Januar
2004 in Olten den Zug nach Genf. In Genf wurde er kontrolliert, wobei 1’058 g
Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 11,75 % sichergestellt wurden
(cl. 25 pag. 14.2.276 und 279). Am 21. Juni 2004 wurde II. durch das Tribunal de
Police de la république et canton de Genève wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt (cl. 31
pag. 18.5.27).
Dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 26. Januar 2004 zwischen A. und
DDD. ist zu entnehmen, dass er – A. – auf jemanden aus Genf warte (cl. 25
pag. 14.2.398). Gleichentags richtete ein Unbekannter A. telefonisch aus, er sei
krank, er werde morgen kommen (cl. 25 pag. 14.2.399). Am 27. Januar 2004
richtete der Unbekannte A. aus, er sei aufgebrochen (cl. 25 pag. 14.2.400). Am
- Januar 2004 sage A. zu EEE., dass er ihm „einen Arbeiter“ gegeben hat
(cl. 25 pag. 14.2.408). Am 29. Januar 2004 richtete der Unbekannte A. telefo-
nisch aus, er werde den nächsten Zug nehmen. A. sagte ihm, er werde ihn abho-
len (cl. 25 pag. 14.2.413). Der Unbekannte und A. vereinbarten ein Treffen in ei-
nem Café (cl. 25 pag. 14.2.414).
Entgegen den Behauptungen von A. und II. ist aufgrund der polizeilichen Obser-
vation erstellt, dass die Beiden sich kannten. Für den ersten in der Anklageschrift
genannten Verkauf bzw. die erste Übergabe von rund 1 kg Heroingemisch liegen
keine Belastungen gegen A. vor. Die einzigen Anhaltspunkte sind die Aussagen
von II., der einerseits von einem ½ kg spricht und zudem klar betont, dass er
dieses nicht vom selben Lieferanten erhalten habe wie in Olten, bzw. von Zürich
aus transportiert habe. In diesem Umfang kann somit kein Schuldspruch erfol-
gen. Hingegen ist aufgrund der Observationen und Telefonkontrollen beweis-
mässig erstellt, dass am 29. Januar 2004 in Aarburg/Olten zwischen A. und II.
ein Treffen stattfand und dieser ihm die 1’058 g Heroingemisch abgab, welches
er anschliessend nach Genf transportierte.
A. hat demnach am 29. Januar 2004 vorsätzlich 1’058 g Heroingemisch abgege-
ben.
- 32 -
1.3.12 A.2. lit. j (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von insgesamt
280 g Heroingemisch und 140 g Streckmittel an den unbekannten JJ.)
Q. führte aus, ein gewisser JJ. habe zunächst bei B. Drogen bezogen und dann,
als er sich mit B. zerstritten habe, bei A. Er wisse konkret von einer Lieferung
von B. von 250 g Heroin, weil JJ. aufgrund der Ferienabwesenheit von B. ihm
das Geld dafür bzw. Fr. 1'300.– gebracht habe. B. schulde dieses Geld A. (cl. 25
pag. 14.2.168).
Hinweise auf einen gewissen JJ. ergeben sich aus der Telefonkontrolle. Am 23.
September 2003 fragte A. Q. telefonsich an, ob er mit JJ. Kontakt gehabt habe
und ob dieser etwas über B. gesagt habe, wobei Q. beides verneinte (cl. 25
pag. 14.2.311 f.). Am 23. Dezember 2003 beklagte sich A. telefonisch bei B.,
dass KK., JJ. und MM. bei ihm Schulden hätten (cl. 25 pag. 14.2.373).
Bei A. wurden Notizen gefunden, die den Namen JJ. und Zahlen aufweisen, un-
ter anderem auch 280 x 28 sowie 140 x 150 (cl. 25 pag. 14.2.248).
Die aufgezeichneten Telefongespräche und Agendanotizen weisen zwar auf eine
Verbindung von A. zu einem JJ. hin, belegen aber für sich nicht, dass der Ver-
kauf von 280 g Heroingemisch stattgefunden hat. Q. belastet nämlich mit seinen
Aussagen B. In Bezug auf A. geht aus den überwachten Gesprächen lediglich
hervor, dass ein JJ. Schulden bei ihm gehabt haben soll. Aus welchem Geschäft
ist unklar. Wären, wie aus den Aussagen von Q. zu entnehmen ist, tatsächlich
250 g Heroin für Fr. 1'300.– verkauft worden, so hätte das einen Verkaufspreis
von Fr. 5.20 pro g bedeutet, was unrealistisch ist. Zudem ist die Rollenverteilung
zwischen B. und A. unklar. Auf die Angaben von Q. kann somit nicht abgestellt
werden. A. ist vom Anklagepunkt A.2. lit. j freizusprechen.
1.3.13 A.2. lit. k (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von insgesamt
500 g [230 g + 250 g + 20 g] Heroingemisch an den unbekannten KK.)
Dieser Anklagepunkt stützt sich auf Notizen, der bei A. sichergestellten Agenda.
Auf einem Zettel steht unter anderem „KK.“ und die Zahlen 230 x 26/250 x 27
und 20 x 27 (cl. 25 pag. 14.2.252).
Wie aus den Telefonkontrollen hervogeht, beklagte sich A. bei einem Telefonge-
spräch vom 23. Dezember 2003 bei B., dass KK., JJ. und MM. bei ihm Schulden
hätten (cl 25 pag. 14.2.373).
Auf Vorhalt der erwähnten Agendanotizen meinte B., er würde KK. kennen und
bei dem Eintrag würde es sich um Lieferungen handeln, die A. KK. gemacht ha-
-
33 -
be zum Preis von Fr. 26.– bzw. Fr. 27.– pro Gramm (cl. 25 pag. 14.2.81). Auf
Vorhalt dieser Notizen meinte Q., die Zahlen würden Abrechnungen über Dro-
gengeschäfte betreffen (cl. 25 pag. 14.2.173).
Die Agendanotizen weisen zwar auf eine Verbindung zu einem gewissen KK.
hin, belegen aber nicht, dass ein Verkauf von 500 g tatsächlich stattfand. Bei den
Aussagen von B. und KK. zu den Agendaeintragungen von A. handelt es sich
um reine Mutmassungen. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. k freizuspre-
chen.
1.3.14 A.2. lit. l (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von total 400 g
(2 x 200 g) Heroingemisch an den unbekannten LL.)
Dieser Anklagepunkt stützt sich auf Einträge der bei A. sichergestellten Agenda.
Auf einem Zettel steht unter anderem „LL. 2850“ und auf einer Seite der Agenda
steht „LL. 200 x 35“ (cl. 25 pag. 14.2.248 f.).
Auf Vorhalt dieser Notizen meinte Q., er könne sich nur vorstellen, dass es um
einen Schuldenbetrag gehe im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft bei
welchem er das Geld hätte eintreiben sollen (cl. 25 pag. 14.2.173).
Da Q. „PPPP.“ genannt wurde und er sich unbestrittenermassen an den Drogen-
geschäften von A. beteiligte, ist es nahe liegend, dass die Agendaeinträge etwas
mit ihm zu tun haben. Q. erklärte jedoch, es sei um Schulden aus dem Drogen-
geschäft gegangen, also nicht um neue Drogenverkäufe. Weder aus seinen Aus-
sagen noch aus den schriftlichen Notizen in der Agenda kann daher entnommen
werden, dass – neben den in anderen Anklagepunkten behandelten – weitere
400 g Heroingemisch verkauft wurden. In Bezug auf die von Q. genannten
Schulden handelt es sich zudem um eine blosse Annahme. Q. war nicht in der
Lage, eine konkrete Angabe zum allfälligen Drogengeschäft oder zum Schuldner
zu machen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht erstellt, was einen Frei-
spruch zur Folge haben muss.
1.3.15 A.2. lit. m (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von 310 g
[240 g + 79 g plus Streckmittel] Heroingemisch an den unbekannten MM.)
Diese Belastung bezieht sich auf Notizen aus der bei A. sichergestellten Agenda.
Auf einem Zettel steht unter anderem „MM. 240 x 26“ und 70 x 26. Daneben
steht der Buchstabe P, dreimal gefolgt von der Zahl 30 (cl. 25 pag. 14.2.252).
-
34 -
Der Name „MM.“ fällt einmal auch in einem aufgezeichneten Telefongespräch
vom 23. Dezember 2003 zwischen A. und B. A. gab dort an, dass KK., JJ. und
MM. bei ihm Schulden hätten (cl 25 pag. 14.2.373).
Auf Vorhalt der Notizen meinte B., bei den ihm gezeigten Namen handle es sich
um Abnehmer von A. und I. Man erkenne, dass Drogen à Fr. 26.– pro g geliefert
worden seien inklusive Streckmittel, denn P stehe für Perzieres bzw. Streckmittel
(cl. 25 pag. 14.2.80).
Die Agendanotizen weisen zwar auf eine Verbindung zu einem gewissen MM.
hin, belegen aber nicht, dass ein Verkauf von 310 g Heroingemisch (240 g + 70 g
plus Streckmittel) tatsächlich stattgefunden hat. Bei den Aussagen von B. han-
delt es sich um reine Spekulationen. Noch weniger schlüssig ist der Hinweis von
A., dass MM. und weitere bei ihm Schulden hätten. Zu konkreten Drogenge-
schäften liegen keine Telefonaufzeichnungen vor. Der angeklagte Sachverhalt ist
nicht erstellt. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. m) freizusprechen.
1.3.16 A.2. lit. n (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von ca. 1 kg
Heroingemisch an den unbekannten NN.)
Dieser Anklagepunkt bezieht sich auf Notizen aus der bei A. sichergestellten
Agenda. Auf einem Zettel steht unter anderem „NN.“ – 27'800.– (cl. 25
pag. 14.2.248).
Die Agendanotizen weisen zwar auf eine Verbindung zu einem NN. hin, belegen
aber nicht, dass ein Verkauf von ca. 1 kg Heroingemisch tatsächlich stattgefun-
den hat. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. n) freizusprechen.
1.3.17 A.2. lit. o (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von 600 g He-
roingemisch [mindestens 2 Lieferungen à 300 g] an den unbekannten OO.)
Dieser Anklagepunkt sützt sich auf Notizen aus der Agenda, welche bei A. si-
chergestellt wurde. Auf einem Zettel steht unter anderem 300 x 28/300 x
28/16'400 und 13'400, gefolgt vom Namen „OO.“ (cl. 25 pag. 14.2.254).
B. erkannte auf einem Fotobogen einen „OO.“ aus Zürich (cl. 25 pag. 14.2.70).
Dabei handelt es sich um FFF. (cl. 22 pag. 13.3.108).
In diesem Zusammenhang bestehen mehrere Unklarheiten. Ein gewisser „OO.“
trat bereits bei dem unter Anklageziffer A.2. lit. f angeklagten Sachverhalt in Er-
scheinung, was die Agendaeinträge auch erklären könnte. Der von B. identifizier-
te FFF., war nach B.’s Wissen ein Drogenlieferant, nicht Einkäufer. Erst auf
-
35 -
Nachfrage des Untersuchungsrichters meinte B., es sei möglich, dass A. „OO.“
Drogen geliefert habe, es sei aber auch möglich, dass er ihm Geld geschuldet
habe (cl. 25 pag. 14.2.79–80). Für B. war die Art der möglichen Geschäftsbezie-
hungen zwischen A. und „OO.“ somit völlig offen.
Die Agendanotizen weisen zwar auf eine Verbindung zu einem „OO.“ hin, bele-
gen aber nicht, dass ein Verkauf von 600 g Heroingemisch tatsächlich stattge-
funden hat. Der angeklagte Sachverhalt ist nicht erstellt. A. ist somit vom Ankla-
gepunkt A.2. lit. o freizusprechen.
1.3.18 A.2. lit. p (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf einer insge-
samt mehrfach qualifizierten Menge Heroingemisch an unbekannte Ab-
nehmer, u.a. KK., PP., QQ. und AA.)
In der bei A. sichergestellten Agenda findet sich der Eintrag „KK. 1200“ (cl. 25
pag. 14.2.247). Er mag ein Hinweis für eine Verbindung mit einem Gewissen
„KK.“ sein, ist aber für sich allein genommen kein Beweis für den tatsächlich er-
folgten Verkauf von Heroin. Hinzu kommt, dass KK. „TTTT.“ genannt wurde und
A. schon unter Anklageziffer A.2. lit. f ein Drogengeschäft mit KK. vorgeworfen
wird. Wie in E. II. 1.3.8 erstellt, hat A. KK. 1 kg Heroingemisch übergeben. Das
ist hier nicht mehr zu behandeln. In Bezug auf allfällige weiteren Drogenverkäufe
liegt einzig noch eine Aussage von Q. vor, welcher im Rahmen der Strafuntersu-
chung erwähnt, er hätte einem gewissen „KK.“ im Auftrag von A. 15 g Heroin
bringen sollen, habe es aber nicht getan (cl. 25 pag. 14.2.159). Diese Aussage
vermag für sich allein auch nicht zu beweisen, dass A. einem „KK.“ bzw. I. 15 g
Heroin verkauft hat.
In Bezug auf allfällige Verkäufe an einen gewissen AA. geht aus den Aussagen
von Q. hervor, dass dieser (bzw. dessen Mittelsmann „BB.“) bei I. Drogen bezo-
gen habe. Er – Q. – sei für das Inkasso zuständig gewesen, wobei es dabei zu
einem massiven Streit zwischen ihm und BB. bzw. AA. gekommen sei. A. habe
damit nichts zu tun gehabt (cl. 25 pag. 14.2.136, 166 und 180). Q. belastete A.
nicht. Auf Nachfrage des Untersuchungsrichters bestätigte er zwar, dass AA. bei
ihm Drogen bezogen habe, erwähnte jedoch bei der genauen Schilderung der
Geschäfte immer nur I. (cl. 25 pag. 14.2.166).
Auch B. gab an, gewusst zu haben, dass es sich bei AA. um einen Drogendealer
handle. Über entsprechende Geschäfte mit A. wusste er aber nichts (cl. 25
pag. 14.2.91). Auch in Bezug auf AA. ist somit der angeklagte Sachverhalt nicht
erstellt.
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36 -
In Bezug auf die angeblichen Drogenverkäufe an QQ. sagte B. aus, er habe von
QQ. einmal 10 - 20 g von seiner Eigenkonsumreserve abgegeben, als A. nicht
da gewesen sei (cl. 25 pag. 14.2.91). Q. führte aus, er habe von B. den Auftrag
erhalten, bei GGG. und QQ. Geld einzukassieren (cl. 25 pag. 14.2.136). QQ. ha-
be mit A. und B. Drogengeschäfte gemacht, Näheres wisse er aber nicht (cl. 25
pag. 14.2.141).
Auch hier sind die Aussagen zu vage, um A. eine Beteiligung an den angeklag-
ten Drogengeschäften mit QQ. nachweisen zu können.
Die Belastungen gegen A. im Zusammenhang mit „PP.“ beziehen sich auf Ein-
träge in der Agenda von A. Es handelt sich um den Vermerk des Namens „PP.“
gefolgt von verschiedenen Zahlen (cl. 25 pag. 14.2.252). Diese Eintragungen al-
lein lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf etwaige Drogenverkäufe von A.
zu.
A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. p freizusprechen.
1.3.19 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte A. in der Zeit von
- August 2003 bis 26. März 2004 insgesamt ca. 3'938 g bis 3'978 g Heroin
übergeben bzw. dazu Anstalten getroffen hat. Nachdem er indessen bereits für
den Kauf dieses Heroins, namentlich von 7 kg Heroin – welche in der Folge ge-
streckt wurden – schuldig zu sprechen ist (vgl. E. II. 1.1.6), ist eine zusätzliche
Bestrafung wegen Abgabe etc. dieser Drogen nicht möglich. Von den übrigen
Vorwürfen gemäss Anklageziffer A.2 ist der Angeklagte A. sodann aufgrund des
vorhin Gesagten freizusprechen.
1.4 Anklagepunkt A.3.
1.4.1 Am 20. November 2003 wurden HHH., deren zweijährige Tochter III. und deren
Cousine JJJ. beim Grenzübergang in Chiasso verhaftet, als sie von Italien her-
kommend mit 23,842 kg Heroin (mit einem Reinheitsgrad von 22,4%) in die
Schweiz einreisen wollten. Die Kontrolle des von HHH. gelenkten Fahrzeugs Au-
di A6 mit Zürcher Kontrollschild erfolgte aufgrund der Ergebnisse der im Strafver-
fahren gegen A. laufenden Telefonkontrolle gezielt (cl. 28 pag. 14.2.1–3).
1.4.2 A. wird vorgeworfen, im November 2003 gemeinsam mit I., HHH. und weiteren
Organisationsmitgliedern die Beförderung bzw. Einfuhr einer Heroinlieferung im
Mehrkilobereich vom Kosovo in die Schweiz geplant, organisiert und Anstalten
zum Erlangen getroffen zu haben, indem die von ihm angeworbene Kurierin
HHH. am 19. November 2003 per Flugzeug nach Prishtina reiste, wo sie ihr zu-
-
37 -
vor in den Kosovo überführtes Fahrzeug Audi A6 entgegennahm, um das mit He-
roin beladene Fahrzeug in die Schweiz zurückzufahren.
1.4.3 A. weist sämtliche Vorwürfe von sich (cl. 26 pag. 14.3.15 ff.).
1.4.4 Den Protokollen der Telefonkontrollen im fraglichen Zeitraum ist zu entnehmen,
dass A., HHH., ihr Bruder und I. in der Zeit vom 12. bis 18. November 2003 tele-
fonischen Kontakt hatten. Im Gespräch zwischen A. und HHH. vom 12. Novem-
ber 2003 vereinbarten sie ein Treffen am selben Tag (cl. 26 pag. 14.3.82, 84 f.
und 91). Am 12. November 2003 telefonierten A. und I. A. berichtete I., dass das
„Mädchen“ zu ihm unterwegs sei (cl. 26 pag. 14.3.86). Sie sprachen über Leute
„unten“ und über eine „Arbeit“, welche zu erledigen sei, über Preise, über Geld
und über Mengenverhältnisse „eins zu eins machen“, „du hast 10 Soldaten und
machst 20“, „nimm eines und mache zwei“ (cl. 26 pag. 14.3.87). Gleichentags
berichtete A. I., er habe mit dem „Mädchen“ gesprochen. Sie werde „dort“ sein,
aber nicht länger als 4-5 bzw. 2-3 Stunden warten (cl. 26 pag. 14.3.92). Am 14.
November 2003 sagte I. A., dass „sie“ morgen früh abfahren werde. I. meinte,
„sie“ solle mit dem Abfahren warten, bis er anrufe. I. erklärte, dass es 40 seien,
40, worauf A. sagte, er wollte nicht darüber am Telefon sprechen (cl. 28 pag.
14.2.14). Am 15. November 2003 bat HHH. A. telefonisch und via SMS um ein
Treffen (cl. 25 pag. 14.3.93, 95 und 96). Am 16. November 2003 sprach HHH.
mit einem Unbekannten darüber, dass man sich mit jemandem treffen und ein
Auto übergeben solle (cl. 26 pag. 14.3.98). Am 17. November 2003 sagte A. zu
HHH., dass I. sich mit ihrem Bruder treffen solle (cl. 26 pag. 14.3.101). Gleichen-
tags rief HHH. wieder A. an und wollte ein Treffen mit ihm (cl. 26 pag. 14.3.103).
A. beklagte sich über den Bruder von HHH. HHH. meinte, das Mädchen, welches
sie hierher bringen müsse, müsse am Donnerstag zurück sein (cl. 26 pag.
14.3.105). Am 17. November 2003 sprach HHH. mit einem Unbekannten. Er sol-
le „JJJ.“ fragen, wann sie zurück müsse, wann die Schulferien zu Ende seien
(cl. 26 pag. 14.3.108). Am 17. November 2003 fand ein Gespräch zwischen I.
und HHH. über den Bruder von HHH. (cl. 26 pag. 14.3.109), über die bestellten
Flugbillete und über die „Arbeit“, die am Mittwoch und Donnerstag erledigt wer-
den sollte, statt (cl. 26 pag. 14.3.110). HHH. erklärte, dass sie zurück sein müs-
se, wenn „AAAAA.“ in die Schule müsse (cl. 26 pag. 14.3.110). Sie habe dann
ein „Mädchen“ abzuholen, wobei sie nicht wisse, wann dieses arbeite, deshalb
müsse sie spätestens am Donnerstag wieder hier sein. HHH. wollte, dass I. das
Auto nehme (cl. 26 pag. 14.3.111). Am 17. November 2003 telefonierte HHH. mit
ihrem Bruder KKK. Sie wollte wissen, wann JJJ. zurück sein müsse (cl. 26
pag. 14.3.112). Am 18. November 2003 telefonierte HHH. mit A. Sie hatte Prob-
leme, eine Kinderbetreuung zu finden. Sie sagte, sie müsse am Mittwoch aufbre-
chen und am Donnerstag zurückkommen, sonst gehe es nicht (cl. 26
pag. 14.3.114). Sie meinte, wenn es nicht anders gehe, nehme sie die Kleine mit
-
38 -
(cl. 26 pag. 14.3.115). Bei einem weiteren Gespräch zwischen den Beiden ging
es um das Abreisedatum, welches HHH. wegen dem Flugticket und dem Kin-
dermädchen wissen wollte (cl. 26 pag. 14.3.117 f.). Am 18. November 2003 tele-
fonierte HHH. mit einem Unbekannten. Dieser beklagte sich darüber, dass er die
„Sache“ seit 5 Tagen bei sich zu Hause habe und ein Risiko eingehe (cl. 26
pag. 14.3.120 f.). Sie solle morgen „runter“ steigen (cl. 26 pag. 14.3.122). Sie
sprachen weiter über die Abreise und über den Flug. HHH. hoffte, am nächsten
Tag dort sein zu können (cl. 26 pag. 14.3.123). Am 18. November 2003 teilte
HHH. ihrem Bruder KKK. und einem Unbekannten mit, dass sie morgen aufbre-
chen und das Flugticket organisieren werde (cl. 26 pag. 14.3.124 f.). Am 22. No-
vember 2003 (somit nach der Verhaftung von HHH. am 20. November 2003) te-
lefonierten A. und I. miteinander. I. meinte, das „Mädchen“ sei dort gewesen und
habe sie betrogen. A. meinte, er werde es ihr zeigen, wenn sie komme. Ausser-
dem habe er den Schlüssel des Audis und werde dafür von HHH. 5’000 Euro
verlangen (cl. 26 pag. 14.3.126).
1.4.5 Am 20. November 2003 bestritt HHH. bei den Tessiner Strafverfolgungsbehör-
den, etwas vom Heroin im Auto gewusst zu haben (cl. 28. pag. 14.2.25), gab es
aber noch gleichentags zu und bezeichnete ihren Bruder KKK. als Lieferanten
(cl. 28 pag. 14.2.34). Am 26. November 2003 zog sie ihr Geständnis zurück
(cl. 28 14.2.76).
Zwischen dem 23. März 2004 und 9. April 2004 wurden ihr verschiedene aufge-
zeichnete Telefongespräche vorgehalten. Sie anerkannte, diese geführt zu ha-
ben, kommentierte diese aber nicht weiter (cl. 28 pag. 14.2.151–204). Am
- April 2004 erkannte sie A. auf einem Foto (cl. 28 pag. 14.2.228). Sie bestritt
aber nach wie vor, etwas von den Drogen gewusst zu haben.
Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Tessin erklärte A., HHH. nicht
zu kennen (cl. 28 pag. 14.2.266). Nachdem HHH. ihn anlässlich der Konfrontati-
onseinvernahme wieder erkannte (jedoch nicht des Drogenhandels bezichtigte),
erklärte A., sich nicht daran erinnern zu können, HHH. kennen gelernt zu haben.
Vielleicht sei sie mal bei einem Treffen mit mehreren Freunden auch zugegen
gewesen. Er habe nie mit ihr gesprochen. Mit Sicherheit habe er sich nie mit ihr
alleine getroffen und er habe auch nie mit ihr telefoniert. Er könne sich nicht er-
klären, warum HHH. angebe, ihn zu kennen.
Beim Untersuchungsrichteramt gab HHH. als Auskunftsperson zu Protokoll, A.
habe ihr Geld eines Freundes namens LLL. geben sollen. Es sei um eine
Schuldbegleichung gegangen (cl. 26 pag. 14.3.47). Bei einer weiteren Einver-
nahme gab sie den Drogentransport zu (cl. 26 pag. 14.3.61). Sie habe diesen mit
A. besprochen. A. habe gesagt, dass sie einen Drogentransport organisieren
-
39 -
könnten. (cl. 26 pag. 14.3.62). Das Auto sei von einem Cousin in den Kosovo ge-
fahren worden. Mit A. sei abgemacht worden, dass er dort für den Drogentrans-
port vorbereitet werde und sie es dann abholen solle (cl. 26 pag. 14.3.63). Sie
sei dann in den Kosovo geflogen (cl. 26 pag. 14.3.63 und 70) und mit dem Audi
zurück in die Schweiz gefahren (cl. 26 pag. 14.3.64). Ihrer Ansicht nach seien die
Drogen für A. bestimmt gewesen (cl. 26 pag. 14.3.65). Später anerkannte sie,
mit I. und A. telefonisch über den Transport gesprochen zu haben (cl. 26 pag.
14.3.71), meinte aber, nicht zu wissen, für wen das Heroin bestimmt gewesen
sei (cl. 26 pag. 14.3.73).
1.4.6 B. sagte aus, Ende November 2003 bis Februar 2004 habe A. kein eigenes He-
roin gehabt. Sie hätten Mühe gehabt, Kuriere zu finden. Im Oktober 2003 seien
10 kg Heroin nach Zürich gekommen, wobei A. am nächsten Tag nicht mehr
kontaktiert worden sei und diese Drogen nicht erhalten habe. Zwei involvierte
Frauen seien verhaftet worden (cl. 26 pag. 14.3.75/2 und EV-Prot. S. 4).
1.4.7 Die Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle im Zusammenhang mit dem sicherge-
stellten Heroin zeigen, dass A. massgeblich an der Planung und Organisation
beteiligt war. Er organisierte mit I. den Transport, bestellte die Drogen, war für
die Evaluation der Kurierin HHH. und für die Organisation des Transportfahr-
zeugs zuständig. Die Aussagen von HHH. stimmen mit den Erkenntnissen aus
der Telefonüberwachung, der Drogensicherstellung und den anlässlich ihrer
Verhaftung festgestellten Umständen überein. Der Ablauf und die Organisation
sprechen dafür, dass die Drogen für A. bestimmt gewesen waren. Es bestehen
keine objektiven Anhaltspunkte, wonach die Betäubungsmittel für jemand ande-
ren bestimmt gewesen wären.
In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach den letzten zwei Einver-
nahmen von HHH. (als Zeugin) keine Beachtung geschenkt werden dürfe, da sie
in Abwesenheit des Verteidigers getätigt worden seien, ist auf die vorherigen
Ausführungen in E. I. 2. zu verweisen. Die Aussagen von HHH. sind nicht das
ausschlaggebende Beweismittel, vielmehr entstand der Verdacht gegen A. als
Ergebnis der Telefonkontrolle, welche auch zur Sicherstellung der Drogen führte.
Bedeutend sind auch die Aussagen von B., wonach er von einer gescheiterten
Lieferung an A. und der damit zusammenhängenden Verhaftung von zwei Frau-
en wusste. Ausserdem hatte die Verteidigung während des ganzen Verfahrens
Akteneinsicht und jederzeit die Möglichkeit, die erneute Einvernahme der Zeugin
zu verlangen und ihr Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen, was
nicht erfolgt ist.
Dass A. vorsätzlich Anstalten für die Einfuhr von 23,842 kg Heroingemisch ge-
troffen hat, ist somit erstellt. Er kannte die Menge und aufgrund seiner Erfahrun-
-
40 -
gen im Drogengeschäft wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher
Menschen in Gefahr bringen kann, weshalb er des Anstaltentreffens einer quali-
fizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m.
al. 6 und Ziff. 2 lit. a BemtG schuldig zu sprechen ist.
1.5 Anklagepunkt A.4.
1.5.1 A. wird vorgeworfen, er habe gemeinsam mit I., AAA. und MMM. und weiteren
Organisationsmitgliedern von anfangs Dezember bis am 7. Dezember 2003 in
Aarburg und andernorts die Einfuhr und Beförderung von 9,956 kg Heroinge-
misch mittels Kurieren aus dem Kosovo über Spanien in die Schweiz mitorgani-
siert, indem er die Übernahme der Drogen in Spanien durch den über AAA. an-
geheuerten Kurier LLL. koordiniert und sich mit I. geeinigt habe, was mit der
Menge nach der Einfuhr geschehen solle. A. habe Anstalten getroffen für das Er-
langen von 5 kg Heroingemisch, da eine Hälfte für ihn bestimmt gewesen sei.
LLL. sei am 4. Dezember 2003 nach Madrid gereist um die Betäubungsmittel in
Empfang zu nehmen, und sei am 7. Dezember 2003 mit den Drogen im Fahr-
zeug in die Schweiz zurückgekehrt. Gleichentags wurde LLL. verhaftet. Bei der
Hausdurchsuchung an seinem Wohnort in Genf kamen 9,956 kg Heroin mit ei-
nem Reinheitsgrad von 17,8 % zum Vorschein (cl. 31 pag. 18.4.6).
1.5.2 A. weist die Vorwürfe von sich (cl. 26 pag. 14.3.45).
1.5.3 LLL. sagte aus, er habe die sichergestellten Drogen nach Spanien geholt und in
die Schweiz eingeführt (cl. 31 pag. 18.4.11). Der Auftraggeber sei „AAA.“ gewe-
sen, aber die Betäubungsmittel seien vermutlich für jemand anderen bestimmt
gewesen (cl. 31. pag. 18.4.15). Auf einem Fotoblatt erkannte er AAA. als „AAA.“
(cl. 19 pag. 12.6.12 und 21). Er habe für AAA. mehrmals Drogen transportiert
(cl. 19 pag. 12.6.11). „AAA.“ habe ihn auch für den Transport von Spanien in die
Schweiz angeheuert, aber die Drogen seien für jemanden anderes bestimmt ge-
wesen (cl. 19 pag. 12.6.12 f.). „BBB.“ hätte 5 kg übernehmen sollen (cl. 19 pag.
12.6.25). Bei einer späteren Einvernahme nahm er die Belastungen gegen
„AAA.“ zurück. Dieser sei nicht der Auftraggeber gewesen (cl. 19 pag. 12.6.55).
Er kenne den Namen des Auftraggebers nicht (cl. 19. pag. 12.6.55). Auf Vorhalt
des Fotos von A. sagte er aus, dass dieser so aussehe wie derjenige, der neben
ihm im Restaurant gegessen habe (cl. 26 pag. 14.457 und 73).
1.5.4 AAA. bestritt die Beteiligung am Drogenhandel. Er erklärte, die aufgezeichneten
Telefongespräche würden ihm nichts sagen und LLL. kenne er nicht. (cl. 26
pag. 14.4.18, 20, 23, 31, 34 f., 37).
-
41 -
1.5.5 B. sagte aus, dass A. im Dezember 2003 eine Lieferung von 10 kg erwartet ha-
be. Der Kurier, welcher das Heroin in die Schweiz gebracht habe, habe eine
kleine Menge selbst verkaufen wollen, sei aber durch die Polizei in Genf festge-
nommen worden, wo auch die ganzen 10 kg sichergestellt worden seien (cl. 26
pag. 14.4.41 und EV-Prot. S. 4).
1.5.6 Den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 5. Dezember 2003 ist zu entneh-
men, dass sich AAA. bei A. beklagte, dass die „dort unten“ das Telefon 2 nicht
abnehmen (cl. 26 pag. 14.4.131). Auf Nachfrage bestätigte I., dass er das Tele-
fon mit der Endnummer 3 nicht eingeschaltet habe. Er habe die Nummer 2 in Be-
trieb (cl. 26 pag. 14.4.132). AAA. beklagte sich, dass niemand auf den „Jungen“
gewartet habe und das Telefon nicht abgenommen werde. Während dieses Ge-
sprächs rief A. I. an (cl. 26 pag. 14.4.134). I. sagte, dass der andere nicht zu fin-
den sei, er solle zu einem grossen Hotel gehen, damit er mit Hilfe eines Taxis
gefunden werden könne (cl. 26 pag. 14.4.15). Am 6. Dezember 2003 teilte I. A.
mit, dass er sich mit dem „Jungen“ verständigt habe (cl. 26 pag. 14.4.137). Die-
ser werde „5 oder 6“ zu A. bringen (cl. 26 pag. 14.4.138). Am 7. Dezember 2003
teilte er A. telefonisch mit, dass (der Transporteur) 10 geholt habe, wobei A. 5
erhalten und weitere 5 zu jemandem anderen gehen würden (cl. 26 pag.
14.4.140). Am 8. Dezember 2003 sprechen A. und I. über den Transporteur. Sie
befürchteten einen Betrug. Der Transporteur solle ein Kollege von AAA. sein
(cl. 26 pag. 14.4.143). A. teilte I. mit, dass AAA. zu ihm komme. Sie würden dann
jemanden (gemeint Transporteur) zu ihm schicken (cl. 26 pag. 14.4.149). Am
- Dezember 2003 rief AAA. einen Unbekannten (NNN.) an und bat ihn, in
Genf/Carouge nachzusehen, weil er etwa „10 Knaben von unten“ habe. Er habe
eine Nacht mit den Jungs in der Wohnung geschlafen. Er habe ihn angelogen
(cl. 26 pag. 14.4.149). Gleichentags rief A. I. im Ausland an. Später kam AAA.
ans Telefon (cl. 26 pag. 14.4.151). Am 9. Dezember 2003 sprachen A. und AAA.
darüber, dass sie den Transporteur immer noch nicht erreicht hätten und NNN.
sich nicht mehr melden würde (cl. 26 pag. 14.4.155). Am 6. Januar 2004 be-
fürchteten A. und I., dass sie abgehört worden seien. LLL. sei verhaftet worden.
OOO. habe zu I. gesagt, man soll den AAA. packen und dieser solle dann sprin-
gen (cl. 26 pag. 14.4.160). A. und I. sprachen darüber, dass LLL. absichtlich „ge-
fallen“ sei (cl. 26 pag. 14.4.160).
1.5.7 Die Aussagen von LLL. und B. decken sich mit den Erkenntnissen aus der Tele-
fonkontrolle, wonach AAA. die Drogeneinfuhr organisiert hat. Weiter zeigen die
aufgezeichneten Telefongespräche auf, dass I. und A. um die 5 kg Heroinge-
misch für sich erwarteten. Beweismässig ist somit erstellt, dass sich A. am
Transport von 5 kg Heroingemisch (RG 17,8 %) in die Schweiz beteiligte.
-
42 -
1.5.8 A. hat demnach von anfangs Dezember bis am 7. Dezember 2003 vorsätzlich
5 kg Heroingemisch (17,8% Reinheitsgehalt) mittels AAA. und LLL. in die
Schweiz eingeführt. Das Anstalten treffen zum Erlangen dieser Menge liegt im
gleichen Handlungsstrang und ist nicht gesondert zu bestrafen (E. I. 3.). Auf-
grund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Ge-
sundheit zahlreicher Personen gefährden kann, weshalb er der Einfuhr einer
qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und
Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist. Im Übrigen ist A. vom Anklagepunkt
A.4. freizusprechen.
1.6 Anklagepunkt A.5.
1.6.1 A. wird vorgeworfen, er habe von Mitte Dezember 2003 bis 8. Januar 2004 ge-
meinsam mit I. in Aarburg und andernorts Anstalten getroffen zum Erlangen von
5 kg Heroingemisch bzw. einer qualifizierten Menge durch die Einfuhr vom Ko-
sovo in die Schweiz. Er habe zuerst C. als Drogenkurier zu gewinnen versucht,
und als dieser das Angebot ablehnte, hätten die im Kosovo/Mazedonien agie-
renden Hinterleute schliesslich einen Drogentransport Belgien – Schweiz organi-
siert. Die für ihn bestimmte mehrfach qualifizierte Menge Heroingemisch habe
nicht an ihn geliefert werden können, vermutlich infolge Sicherstellung und Ver-
haftung der Gruppierung um QQQ. in Zürich am 8. Januar 2004.
1.6.2 A. weist die Vorwürfe von sich (cl. 26 pag. 14.4.15).
1.6.3 C. sagte auf Vorhalt einer Telefonkontrolle vom 25. Dezember 2003 aus, A. habe
ihn ersucht, gegen Entgelt in den Kosovo zu gehen um Drogen zu holen (cl. 26
pag. 14.5.12). Zu diesem Zweck habe A. einer Kontaktperson (I.; cl. 22
pag. 13.5.76 und 84) seine Telefonnummer gegeben. I. habe im Kosovo die
Drogen und den Transport zu A. organisiert, wobei A. die Aufgabe gehabt habe,
die Drogen zu verkaufen. Er habe den Auftrag nicht ausführen wollen und er ha-
be dies sowohl A. als auch I. gesagt (cl. 26 pag. 14.5.12 und 16, 21 f.). Über ei-
nen konkreten Lohn für den Transport sei noch nicht gesprochen worden (cl. 26
pag. 14.5.21). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme und der Hauptverhand-
lung bestätigte C. seine Aussagen (cl. 22 pag. 13.5.88 und EV-Prot. S. 2).
1.6.4 Zwischen dem 14. Dezember 2003 und 10. Januar 2004 standen A., I., DDD.,
PPP. und C. in telefonischem Kontakt. Den Gesprächen ist zu entnehmen, dass
A. B. am 14. Dezember 2003 mitteilte, dass er auf die „Braut“ warte (cl. 26
pag. 14.5.27/1). Gleichentags fand ein Gespräch zwischen A. und I. über einen
„Jungen bei der Türe“ (vermutlich Türsteher C.) statt, der vor Neujahr zu I. kom-
men und etwa eine Woche bleiben würde (cl. 26 pag. 14.5.28). Dann sei die Ar-
beit erledigt (cl. 26 pag. 14.5.28). Am 15. Dezember 2004 sprach I. davon, dass
-
43 -
sie 2 plus 3 machen könnten (cl. 26 pag. 14.5.27/2). Am 16. Dezember 2003
wollte B. von A. wissen, warum sie sich verspätet hätten und ob es noch komme
(cl. 26 pag. 14.5.30). Am 22. Dezember 2003 führten A. und I. ein Gespräch über
die „Jungs“. Der Kollege (R.) habe kein Geld um nach unten zu kommen und
müsse am Dritten wieder arbeiten (cl. 26 pag. 14.5.31). Sie unterhielten sich
über jemanden der sich vorbereiten und vor Neujahr nach unten geschickt wer-
den solle. A. erinnerte I. daran, dass jemand am Dritten wieder zur Arbeit müsse
(cl. 26 pag. 14.5.33). I. sagte, er werde ihm 5 machen (cl. 21 pag. 14.5.35). Am
- Dezember 2003 bestätigte C. A., dass er mit I. gesprochen habe. C. wollte
nicht gehen, er meinte, die Zeit sei zu knapp (cl. 26 pag. 14.5.36). Am 25. De-
zember 2003 fand ein Gespräch zwischen A. und I. über C. („Junge bei der Tü-
re“) statt, welcher der Ansicht sei, die Zeit sei zu knapp. I. wollte, dass C. sofort
aufbreche. A. meinte, C. habe kein Geld. Sie sprachen noch über Mengen, unter
anderem fielen die Zahlen 5, 7 und 1.5 (cl. 26 pag. 14.5.34, 35 und 40). Am
- Dezember 2003 sagte A. zu DDD., der Kollege hätte heute nur Dokumente
für fünf Reisende (cl. 26 pag. 14.5.41). Am 31. Dezember 2003 beklagte sich A.,
keinen Kurier zur Verfügung zu haben. I. sprach ihn wieder auf den „Jungen bei
der Türe“ (C.) an. A. erklärte, dass dieser mit seiner Familie etwas vor habe
(cl. 26 pag. 14.5.48 f.). Am 2. Januar 2004 fand ein Gespräch zwischen A. und
PPP. statt. PPP. meinte, er habe in Belgien jemanden, der die Arbeit erledige,
wenn nicht heute, dann morgen (cl. 26 pag. 14.5.53). Am 3. Januar 2004 spra-
chen A. und I. über jemanden, der mit dem Zug aus Belgien komme (cl. 26
pag. 14.5.55). Am 7. Januar 2004 sagte B. zu A., er wolle die Braut unberührt (cl.
26 pag. 14.5.63). Am 10. Januar 2004 teilte I. A. mit, er solle die Telefonnummer
ausschalten, weil die Kollegen in Zürich „in Urlaub“ gegangen seien (cl. 26
pag. 14.5.66).
1.6.5 A. hat grosse Anstrengungen unternommen, C. als Kurier zu gewinnen. Die Er-
kenntnisse aus der Telefonkontrolle im Zusammenhang mit den Aussagen von
C. belegen dies mit aller Deutlichkeit. Die Aussagen von C. passen zum Bild,
welches die Telefonüberwachung ergeben hat. Unklar ist, wieviel er transportie-
ren sollte. Die Äusserung von I., er werde 5 machen, lassen den Schluss nicht
zu, dass es sich hierbei um Kilogramm-Angaben handelt. Aufgrund des logisti-
schen Aufwands im Zusammenhang mit der Suche nach dem Kurier steht aber
fest, dass es sich um eine Menge von über 12 g reinen Heroins handelte. Der
Ablauf und die Organisation sprechen dafür, dass die Drogen für A. bestimmt
gewesen waren. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, wonach die Be-
täubungsmittel für jemand anderen bestimmt gewesen wären.
Am 8. Januar 2003 stellte die Kantonspolizei Zürich um die „Gruppierung von
RRR.“ eine Lieferung von 3’800 g Heroingemisch sicher (cl. 26 pag. 14.5.25),
wobei dies gemeint sein könnte, wenn A. sagte, die Kollegen in Zürich seien „in
- 44 -
Urlaub“ gegangen. Indessen ist zu diesem Drogentransport kaum etwas akten-
kundig, weshalb eine Beteiligung von A. nicht erwiesen ist.
1.6.6 A. hat somit von Mitte Dezember 2003 bis am 8. Januar 2004 vorsätzlich Anstal-
ten getroffen für die Einfuhr einer unbestimmten, jedoch qualifizierten Menge He-
roingemisch. Aufgrund seiner Erfahrungen im Drogengeschäft wusste er, dass
diese Menge die Gesundheit zahlreicher Menschen in Gefahr bringen kann,
weshalb er des Anstaltentreffens zur Einfuhr einer qualifizierten Menge von Be-
täubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. al. 6 und Ziff. 2 lit. a
BemtG schuldig zu sprechen ist.
1.7 Anklagepunkt A.6.
1.7.1 A. wird vorgeworfen, er habe von Ende Januar bis Ende Februar 2004 gemein-
sam mit I. und weiteren Drogenlieferanten („QQQQ.“ und „PPPP.“), die sich in
Ungarn aufhielten, Anstalten getroffen zur Einfuhr und zum Erlangen evtl. Besitz
einer Lieferung von 5 kg Heroingemisch, indem er AAA. als Kurier nach Berlin
sandte, um dort die von Ungarn gelieferten Drogen von 5 kg zu erlangen und an-
schliessend in die Schweiz einzuführen.
1.7.2 A. weist die Vorwürfe von sich (cl. 27 pag. 14.6.2–14). AAA. gibt dazu keine
sachdienlichen Hinweise (cl. 27 pag. 14.6.15–41).
1.7.3 Zur Klärung des Sachverhalts ist auch bei diesem Anklagepunkt auf die aus den
Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Am 31. Ja-
nuar 2004 sprach A. mit RRR. (in Ungarn) über „10 Visa“ die zu nehmen seien
(cl. 27 pag. 14.6.49). Am 14. Februar 2004 sprachen A. und AAA. über eine Zug-
reise, die AAA. um 11.00 Uhr unternehmen solle (cl. 27 pag. 14.6.63). Am 14.
Februar 2004 teilte A. EEE. (im Ausland) mit, dass der Kollege (AAA.) um 11.00
Uhr einen Zug habe. EEE. meinte, A. solle nicht pressieren (cl. 27 pag. 14.6.67).
Am 15. Februar 2004 wies A. AAA. an, zu warten, er werde „es“ morgen dort ha-
ben (cl. 27 pag. 14.6.71 und 73). Am 16. Februar 2004 sagte A. zu AAA., er solle
sich keine Sorgen machen. AAA. wollte, dass A. schneller mache (cl. 27
pag. 14.6.74). Am 16. Februar 2004 sprach A. mit RRR. (in Ungarn) und beklag-
te sich darüber, dass er jemanden (AAA.) eine Woche zu früh geschickt habe,
weil sie gesagt hätten, er wolle, dass „die Arbeit“ am nächsten Tag erledigt sei.
RRR. erklärte, dass sie nicht „Dreck“ hätten schicken wollen (cl. 27
pag. 14.6.75). Am 16. Februar 2004 wies A. AAA. an, weiterhin zu warten (cl. 27
pag. 14.6.76). Am 17. Februar 2004 sprach A. mit RRR. (Ungarn) und Letzterer
fragte ihn, ob er ihm noch weitere 5 für 1000 schicken könne, diese seien aber
- 45 -
nicht „gut“. Dann kam EEE. ans Telefon, der erklärte, sie hätten noch 5 in
Tschechien. A. erklärte EEE., man solle ihm zuerst die ursprünglichen 5 schi-
cken und nach 10 Tagen die weiteren (cl. 27 pag. 14.6.77). Am 17. Februar 2004
wies A. AAA. an, ruhig zu bleiben und weiterhin zu warten (cl. 27 pag. 14.6.79).
Später, am 17. Februar 2004, sagte A. zu AAA., dass der Kollege unterwegs sei
(cl. 27 pag. 14.6.81). Am 18. Februar 2004 fanden verschiedene Gespräche zwi-
schen A. und AAA. statt, bei welchen AAA. erklärte, dass er sich nun mit den
Leuten treffen werde (cl. 27 pag. 14.6.86, 88 und 90). Dazwischen gab es Tele-
fonate zwischen A. und RRR., wo es darum ging, dass jemand unterwegs sei
bzw. abgeholt werden solle (cl. 27 pag. 14.6.87 und 89). Am 18. Februar 2004
teilte AAA. A. mit, dass das Treffen stattgefunden habe (cl. 27 pag. 14.6.91–93).
Er werde die „Gäste“ anschauen und dann A. mitteilen, wie, wo, was (cl. 27 pag.
14.6.95). Am 18. Februar 2004 teilte AAA. A. mit, dass er es morgen den Leuten
bringen werde und dann schaue, ob sie gingen oder nicht (cl. 27 pag. 14.6.100).
Am 19. Februar 2004 teilte AAA. A. mit, dass er „es“ gesehen habe und „es“
nicht so sei wie versprochen (cl. 27 pag. 14.6.102). Auf dieser „Baustelle“ könne
man nicht mehr als „600 Eisen“ „darauf werfen“, sonst falle das Ganze zu Boden
(cl. 27 pag. 14.6.103). Wenn man es auf der Strasse mache, könne man schon
auf 1000, 1000 kg darauf werfen, aber man müsse zwei Monate herumkreisen.
A. wollte nicht, dass etwas angerührt werde. Er werde sehen, ob „es“ am nächs-
ten Tag zurückgeholt werde. AAA. hingegen meinte, er könne das Ganze erledi-
gen und mit Leuten, mit denen er die Wohnung teile, halbieren (cl. 27
pag. 14.6.103). Am 20. Februar 2004 sprach A. mit RRR. (in Ungarn), welcher
sich über die „5 Spieler“ in Tschechien beklagte. Er wisse nicht, was er damit
machen solle. A. sagte, dass auch die Spieler, die ihm geschickt worden seien,
nicht so seien wie gesagt. Die Ware sei schlecht (cl. 27 pag. 14.6.106). Am 20.
Februar 2004 sprach A. mit EEE. und verlangte einen niedrigeren Preis (cl. 27
pag. 14.6.107). Gleichentags berichtete AAA. A., dass er viele Reklamationen
habe (cl. 27 pag. 14.6.108). A. wollte wissen, wie viel „Eisen“ er „darauf getan“
habe. AAA. meinte 600 kg auf der ganzen Baustelle (cl. 27 pag. 14.6.108). Am
- Februar 2004 sagte A. zu RRR. (in Ungarn), dass die Qualität nicht gut sei,
sonst hätten sie schon bezahlen (die Dokumente bringen) können (cl. 27
pag. 14.6.111). AAA. beklagte sich weiter bei A. über die Qualität. Man könne
weder 500 noch 1500 darauf tun (cl. 27 pag. 14.6.114). A. fragte, ob er wenigs-
tens 100 darauf geben könne. AAA. sagte, das gehe nicht, es lohne sich nicht
(cl. 27 pag. 14.6.115). A. sagte zu RRR. (in Ungarn), dass AAA. nur mit Stras-
senleuten arbeite (cl. 27 pag. 14.6.127). Am 1. März 2004 wies A. AAA. an, er
habe „es“ SSS. zu geben. AAA. meinte, SSS. wolle es nicht (cl. 27
pag. 14.6.134). Gleichentags informierte A. I. darüber, dass sein Schwager ihm
gesagt habe, dass SSS. es nehmen werde. AAA. sagte aber, SSS. nehme es
nicht. I. erklärte, SSS. habe keinen Platz, wo er es hinbringen könne. Er werde
es aber SSS. sagen, er solle es holen (cl. 27 pag. 14.6.134). Am 3. März 2003
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46 -
erwähnte AAA. gegenüber A., dass er Geburtstag habe (TTT. Jahre alt gewor-
den sei). A. sagte ihm, dass jemand geschickt worden sei, dem man „die Men-
schen“ zurückgeben könne (cl. 27 pag. 14.6.137).
1.7.4 Zwischen dem 9. und 26. Februar 2004 wurde die ec-Karte von AAA. in Berlin
eingesetzt (cl. 27 pag. 14.6.47).
1.7.5 Q., der sich im Umfeld von A. auskennt (E. 3.4.4, 3.4.6–3.4.10, 3.4.12), wurden
verschiedene Gespräche vorgehalten. Er erkannte die Stimme von A. und für ihn
stand fest, dass es bei den Gesprächen um Heroinlieferungen im Umfang von 5
kg und die schlechte Qualität der Ware ging. Mit Arbeiter und Spieler seien He-
roin gemeint. Das Geschäft habe mit AAA. zu tun (cl. 27 pag. 14.6.42–46).
1.7.6 Aufgrund der Telefongespräche ist erstellt, dass A. eine 5 kg Lieferung Heroin-
gemisch nach Berlin bestellte und AAA. als Abnehmer nach Berlin geschickt hat,
um über die Hinterleute EEE. und QQQQ. den Stoff zu erlangen, wobei dann
Probleme aufkamen, weil die Droge schlechte Qualität aufwies. Die Erkenntnisse
aus den aufgezeichneten Telefongesprächen belegen deutlich, dass A. der spiri-
tus rector der Organisation und für den Ablauf zuständig war. Es bestehen keine
objektiven Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass das Heroingemisch
nicht für A. bestimmt gewesen war. Die edierten Bankauszüge beweisen, dass
AAA. tatsächlich in Berlin war. Unklar ist, was mit dem Heroingemisch schliess-
lich geschehen ist.
1.7.7 A. hat somit zwischen Ende Januar und Ende Februar 2004 vorsätzlich Anstalten
getroffen für die Einfuhr von 5 kg Heroingemisch. Aufgrund seiner Erfahrungen
im Drogengeschäft wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher
Menschen in Gefahr bringen kann, weshalb er des Anstaltentreffens zur Einfuhr
einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
al. 3 i.V.m. al. 6 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist.
1.8 Anklagepunkt A.7.
1.8.1 A. wird vorgeworfen, in der Zeit von Ende Februar bis am 26. März 2003 ge-
meinsam mit I., AAA. und AAAA. in Aarburg und andernorts Anstalten zur Ein-
fuhr von 32 kg Heroingemisch und Anstalten zum Erlangen von 20 kg Heroinge-
misch davon getroffen zu haben. Ferner habe er 9,904 kg Heroingemisch (Rein-
heitsgehalt von 22%) befördert und Anstalten zum Erlangen, evtl. Besitz dieser
Menge getroffen sowie Anstalten zum Verkauf von 200-300 g Heroingemisch ge-
troffen.
1.8.2 A. weist die Vorwürfe von sich (cl. 27 pag. 14.7.3–51).
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47 -
1.8.3 Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten A. vor, er habe einen Sammeltransport
Heroingemisch für sich und einen weiteren Dealer geplant, wobei insgesamt
32 kg in die Schweiz hätten eingeführt werden sollen, wovon er 20 kg hätte
übernehmen sollen, indessen weder dieser noch der weitere geplante Transport
von 12 kg zustande gekommen seien, hingegen hätten schliesslich die Einfuhr-
bemühungen von A. in einen am 26. März 2003 eingetroffenen Transport von
9,904 kg Heroingemisch gemündet. Somit hängt die angeklagte Beförderung von
9,904 kg Heroingemisch mit den ursprünglichen Planungshandlungen zur Ein-
fuhr anderer Mengen zusammen bzw. handelt es sich bei der schliesslich beför-
derten Menge um das Ergebnis der genannten Planung. Verschiedene Entwick-
lungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit sind indessen nicht separat zu be-
strafen (E. I.3.). Dasselbe ist beim angeklagten Anstaltentreffen zum Verkauf von
200-300 g Heroin zu sagen, bezieht sich doch dieser Anklagepunkt auf den Ver-
kauf eines Teils der beförderten 9,904 kg Heroingemisch.
Einleitend ist sodann weiter darauf hinzuweisen, dass das Bundesstrafgericht mit
Entscheid vom 8. November 2006 (SK.2006.7) und 19. Dezember 2007
(SK.2007.13) K., M. und L. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
BetmG (bzw. Gehilfenschaft dazu) schuldig gesprochen hat. Der Entscheid stützt
sich auf den erwiesenen Sachverhalt, wonach am 26. März 2004 M. in Beglei-
tung von L. mit seinem Personenwagen 9,904 kg Heroingemisch von Deutsch-
land in die Schweiz einführte, wobei K. die Übergabe an den Drogenabnehmer in
der Schweiz hätte durchführen sollen, weshalb er dem Personenwagen von M. in
einem anderen Fahrzeug folgte. Schliesslich gelangten die drei nach Zürich zum
Hotel BBBB., wo K. A. traf. Kurz darauf wurde A. verhaftet (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts SK.2006.7 vom 8. November 2006 E. 3.2.1).
1.8.4 Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass I. dem A. am
- März 2004 mitteilte, die Arbeit sei gemacht, er bzw. sie, eine Frau, werde
kommen (cl. 27 pag. 14.7.219). A. berichtete I. am 25. März 2004, dass er am
Warten sei (cl. 27 14.7.222). I. sagte, dass er ihr (Transporteurin) gesagt habe,
wenn sie so gegen 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr angekommen sei, sei es gut, an-
sonsten solle sie schlafen gehen (cl. 27 pag. 14.7.223). Am 26. März 2004 sagte
I. zu A., dass diese in der Grossstadt seien und teilte ihm das Hotel BBBB. mit
(cl. 27 pag. 14.7.225). Diese seien dort am Kaffee trinken. A. solle dort hineinge-
hen und er werde sie erkennen (cl. 27 pag. 14.7.226). A. rief wieder I. an und
liess sich die Koordinaten des Hotels bestätigen (cl. 27 pag. 14.7.227). Dann be-
richtete A. I., dass er im Hotel sei, aber die anderen nicht finde (cl. 27
pag. 14.7.229). Schliesslich teilte A. I. mit, dass sie sich getroffen hätten (cl. 27
pag. 14.7.230).
-
48 -
1.8.5 K. wollte zunächst nichts von den Drogen wissen (cl. 24 pag. 13.7.4, 10).
Schliesslich meinte er dann, er wolle nun die Wahrheit sagen (cl. 24 pag.
13.7.15). Auf Vorhalt eines Fotobogens erkannte er A. als jenen Mann, mit wel-
chem er sich im Hotel in Zürich getroffen habe (cl. 24 pag. 13.7.16). Es sei um
Drogen gegangen (cl. 24 pag. 13.7.19). Im Hotel BBBB. hätten er, M. und L. auf
die Abnehmer gewartet (cl. 24 pag. 13.7.21). A. sei dann zu ihm gekommen und
habe verlangt, er solle mitkommen. Er habe schliesslich A. mit dem Fahrzeug
von M. folgen müssen (cl. 24 pag. 13.7.21). Sie hätten dann angehalten und A.
habe ihm erklärt, dass sie noch auf jemanden warten würden. Daraufhin sei die
Verhaftung erfolgt (cl. 24 pag. 13.7.22). Diese Aussagen bestätigte K. mehrmals
(cl. 24 pag. 13.7.43 f., 13.7.73). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. gab K.
an, sich nicht mehr erinnern zu können (cl. 24 pag. 13.1.273).
1.8.6 D. – der sich am 26. März 2004 in der Nähe des Fahrzeuges von M. aufhielt und
ebenfalls verhaftet wurde – führte aus, dass A. ihn ein bis zwei Tage vor der
Verhaftung ersucht habe, seine Garage für den Ausbau von erwarteten Drogen
zur Verfügung zu stellen. Dafür wäre er mit Fr. 3'000.– entschädigt worden
(cl. 27 pag. 14.7.68; 14.7.74 und 14.7.83). Am 26. März 2004 habe A. ihm er-
zählt, dass die Drogen eingetroffen seien, weshalb sie sich getroffen hätten
(cl. 27 pag. 14.7.69). Am 26. April 2004 wurde er in Anwesenheit des Verteidi-
gers von A. befragt und bestätigte seine Aussagen (cl. 27 pag. 14.7.73). Bei der
Hauptverhandlung sagte er aus, dass A. ihn einen Tag vor der Verhaftung ge-
fragt habe, ob er ihm seinen Garageplatz für den Drogenausbau zur Verfügung
stellen würde. Er hätte ihn einen Tag vor der Verhaftung angerufen. Sie hätten
sich in einem Lokal getroffen. Sie seien beim Letzigraben von der Polizei an-
gehalten worden (EV-Prot. S. 4).
1.8.7 CCCC. sagte aus, A. habe ihn über die erwartete Heroinlieferung unterrichtet. Er
sei von ca. 10 kg ausgegangen. Sowohl I. wie A. hätten ihm für den Ausbau des
Heroins Fr. 5'000.– angeboten. Zudem hätte er 200-300 g Heroin zu einem guten
Preis erhalten (cl. 27 pag. 14.7.93). Er habe das Angebot abgelehnt. Auf Nach-
frage habe er A. für den Drogenausbau an D. verwiesen (cl. 27 pag. 14.7.93). Es
sei kurz vor dem Eintreffen der Lieferung zu einem Treffen zwischen A., D. und
ihm gekommen (cl. 27 pag. 14.7.93).
1.8.8 Die Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle im Zusammenhang mit dem sicherge-
stellten Heroin zeigen mit aller Deutlichkeit, dass A. massgeblich an der Planung
und Organisation zum Erlangen der sichergestellten 9,904 kg Heroingemisch be-
teiligt war. Er organisierte den Transport, bestellte die Drogen, war für die Evalu-
ation von D. zuständig, mit welchem er die Drogen hätte ausbauen sollen. Die
Aussagen von D. und CCCC. stimmen mit den Erkenntnissen aus der Telefon-
überwachung überein. Der Ablauf und die Organisation sprechen dafür, dass die
-
49 -
Drogen für A. bestimmt gewesen waren, wovon auch D. und CCCC. ausgingen.
Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, wonach die Betäubungsmittel für
jemanden anderen bestimmt gewesen wären.
1.8.9 A. hat somit in der Zeit von Ende Februar bis am 26. März 2004 vorsätzlich An-
stalten getroffen zum Erlangen von 9,904 kg Heroingemisch. Diese wiesen einen
Reinheitsgehalt von 22% auf (cl. 27 pag. 14.7.138 f.) Aufgrund seiner Erfahrun-
gen im Drogengeschäft wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher
Menschen in Gefahr bringen kann, weshalb er des Anstaltentreffens zum Erlan-
gen einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
al. 3 i.V.m. al. 6 und Ziff. 2 lit. a BemtG schuldig zu sprechen ist.
1.9 Anklagepunkt A.8.
1.9.1 A. wird vorgeworfen, von Anfang/Mitte März 2004 bis am 26. März 2004 in Sprei-
tenbach und andernorts Anstalten zur Verarbeitung einer unbestimmten, jedoch
mehrfach qualizierten Menge Heroingemisch getroffen zu haben.
1.9.2 A. weist die Vorwürfe von sich (cl. 12 pag. 13.1.5).
1.9.3 Am 26. März 2006 bzw. am Tag der Verhaftung von A., führte die Bundeskrimi-
nalpolizei am Wohnort von DDDD. (dem Bruder von A.), wo A. sich regelmässig
aufhielt und in einem ihm zur Verfügung gestellten Zimmer jeweils nächtigte, ei-
ne Hausdurchsuchung durch (cl. 12 pag. 8.1.5). Unter anderem wurden in vier
Kartonschachteln 100,028 kg Streckmittel (cl. 13 pag. 10.00.10) beinhaltend Kof-
fein und Paracetamol (cl. 13 pag. 10.00.43) sichergestellt).
1.9.4 Dazu befragt erklärte A., er habe das sichergestellte Pulver in den Kosovo brin-
gen wollen, es sei für Blumen gedacht gewesen (cl. 21 pag. 13.1.5).
1.9.5 Aus dem bisher Gesagten ist erstellt, dass A. mit Heroin handelte und diese
Drogen auch streckte (E. II. 1.1.6). Koffein-Paracetamol Mischungen sind notori-
sche Streckmittel für Drogen. Dass 100 kg davon für Blumen im Kosovo gedacht
seien, ist eine abwegige Schutzbehauptung.
1.9.6 Wer eine Tätigkeit ausführt, die direkt dazu bestimmt ist, Betäubungsmittel zu
strecken oder schon verschnittene Betäubungsmittel weiter zu verdünnen, um
sie so in den Handel zu bringen, trifft Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
BetmG (BGE 130 IV 131 E. 2.1).
- 50 -
1.9.7 Aufgrund der Menge des sichergestellten Streckmittels (um die 100 kg) ist es
ausgeschlossen, dass es zum grössten Teil für die Streckung des am 26. März
2004 eingetroffenen Heroins verwendet werden sollte, handelte es sich dabei
doch um 10 kg Heroingemisch mit einem Reinhaltsgehalt von 22%. Eine wesent-
liche (weitere) Streckung dieses Heroins hätte der Qualität und damit dem Ver-
kaufswert geschadet und wäre somit unsinnig gewesen. Daher hatte das Streck-
mittel (zumindest zum grösseren Teil) vielmehr den Zweck, zur Streckung ande-
rer Drogen Verwendung zu finden. Die genaue Menge der zu streckenden Dro-
gen ist nicht erstellt, befindet sich aber aufgrund der Menge der Streckmittel
(100 kg) mit Bestimmtheit über 12 g Heroin. A. hat somit Anstalten getroffen zur
Verarbeitung von Heroin und ist wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Ziff. 2 BetmG hierfür schuldig zu sprechen.
- B.
2.1 Anklagepunkt B.1.1
2.1.1 B. wird vorgeworfen, von Juni 2003 bis 11. August 2003 mit A. und I. 500 g bis
max. 7 kg Heroingemisch aus der Lieferung vom Juli 2003 verarbeitet (mit
Streckmittel streckte, presste, verpackte) zu haben.
2.1.2 B. ist geständig. Wie bereits im Zusammenhang mit Anklagepunkt A.1.1 darge-
stellt wurde (E. II. 1.1.3, 4. Absatz), gestand B. ein, vorsätzlich bei der Streckung
von 500 g auf 800 g Heroingemisch beteiligt gewesen zu sein. Er sei als Dro-
genhabhängiger dabei gewesen, um die Qualität des Stoffes zu beurteilen (cl. 25
pag. 14.2.94).
2.1.3 Wie unter Erwägung II. 1.1.4 bereits ausführlich dargestellt wurde, gab Q. an,
von den Drogengeschäften von A. und I. gewusst und bei sich zu Hause Drogen
gelagert zu haben (cl. 20 pag. 12.7.11). Er schilderte die Umstände der Lieferung
von 7 bis 10 kg Heroin im Juli 2003 aus dem Kosovo (cl. 20 pag. 12.7.128). Wie
das Heroin gestreckt und in welchen Einheiten es verkauft worden sei, wisse er
nicht (cl. 20 pag. 12.7.127 f.). Es stimme nicht, dass Drogen in seine Wohnung
geliefert worden seien. Er habe lediglich einmal 200-300 g Heroin dort gesehen
(cl. 20 pag. 12.7.90). Er habe die Drogen nicht gestreckt bzw. beim Strecken ge-
holfen (cl. 20 pag. 12.7.90, 95 und 137).
2.1.4 Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte am Geständnis von B. zu zweifeln,
zumal er detailreich aussagt und seine Aussagen mit den Ermittlungserkenntnis-
sen übereinstimmen. Wie bereits bei den Erwägungen II. 1.1.3 i.V.m. II. 1.1.6
dargelegt, ist der Sachverhalt in diesem Zusammenhang erstellt. B. hat somit
-
51 -
vorsätzlich 500 g Heroingemisch auf 800 g gestreckt. Aufgrund seiner Drogen-
sucht wusste er, dass die Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefähr-
den kann, weshalb er der Verarbeitung einer qualifizierten Menge Betäubungs-
mittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre-
chen ist.
2.2 Anklagepunkt B.1.2
2.2.1 B. wird vorgeworfen, von Juni 2003 bis 11. August 2003 als Gehilfe von I. diesen
zu Verhandlungen mit Drogenabnehmern und den entsprechenden Verkaufsver-
handlungen und Drogenübergaben von 6 bis 7 kg Heroingemisch chauffiert und
damit beim Verkauf geholfen zu haben, wobei er nie selber Drogen im Auto be-
fördert habe und für seine Fahrdienste entlöhnt worden sei.
2.2.2 Wie bereits dargestellt wurde (E. II. 1.1.3), sagte B. aus, dass er I. an verschie-
dene Orte gefahren habe, wo dieser Drogen „ausgeliefert“ habe (cl. 25
pag. 14.1.57). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. und auch später präzi-
sierte B., dass er I. lediglich zu den Gesprächsterminen chauffiert habe, nicht zu
den Drogenübergaben selbst (cl. 25 pag. 14.1.77 und 84 f.). Für die Drogen-
übergaben sei das Auto von Q. verwendet worden oder A. habe die Drogen in
seinem Rucksack mitgeführt (cl. 25 pag. 14.1.85). Er sei für seine Chauffeur-
dienste mit Fr. 300.– bis Fr. 500.– bezahlt worden (cl. 25 pag. 14.1.57, 61 und
74). Er habe I. drei Mal zur Abgabe von je 500 g an einen Abnehmer nach Genf
und drei Mal an einen Abnehmer nach Basel chauffiert (cl. 25 pag. 14.1.85). Zu-
dem habe er I. geholfen, 3-4 kg Heroin an einen Spanier in Bern zu geben (cl. 25
pag. 14.1.85).
2.2.3 Aufgrund der Aussagen von B. ist erstellt, dass er Chauffeurdienste für I. tätigte.
Sein Geständnis bezieht sich auf das Chauffieren zu den Gesprächen und nicht
zu den Drogenübergaben. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden,
weshalb er nicht die Wahrheit erzählt haben sollte. B. konnte indessen nicht wis-
sen, was bei den Treffen genau geschehen würde. Er musste damit rechnen,
dass nicht nur verhandelt, sondern auch Drogengeschäfte abgewickelt würden.
Ausserdem sagte er selbst, dass es Drogenübergaben gegeben habe, wobei die
Drogen durch einen Dritten befördert worden seien. Die genaue Mengenangabe
ist nicht erstellt, wobei jedoch aufgrund der Aussagen von B. von 6-7 kg Heroin-
gemisch auszugehen ist. B. hat die Taten mit seiner Hilfeleistung gefördert. Sei-
ne Beteiligung beschränkt sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als
selbstständiges Delikt erfassten Tatbeitrag (E. I.6). Er hatte nicht die Absicht,
sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG als Mittäter
zu beteiligen.
-
52 -
2.2.4 B. hat somit vom Juni bis 11. August 2003 vorsätzlich Gehilfenschaft geleistet
zum Verkauf von mindestens 6 kg Heroingemisch. Aufgrund seiner Drogenab-
hängigkeit wusste er, dass die Menge die Gesundheit zahlreicher Personen ge-
fährden kann, weshalb er der Gehilfenschaft zum Verkauf einer qualifizierten Be-
täubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG i.V.m.
Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist.
2.3 Anklagepunkt B.1.3
2.3.1 B. wird vorgeworfen, er habe von Juni bis August 2003 I. mindestens 10 Mal mit
seinem Fahrzeug zum Reisebüro S. in Zürich chauffiert, wo dieser Geld zum
Kauf einer unbestimmten, jedoch mehrfach qualifizierten Menge Heroingemisch
an einen Lieferanten in Mazedonien (vermutlich LLL.) habe versenden lassen.
2.3.2 B. ist geständig, I. mindestens 10 Mal von Olten nach Zürich gefahren zu haben,
wo I. jeweils um die Fr. 20'000.– in das Reisebüro S. gebracht habe (cl. 25
pag. 14.1.60, 68, 74 und 81). Das Geld sei via Reisebüro zu einem Heroinliefe-
ranten nach Mazedonien, einem LLL., geschickt worden. (cl. 25 pag. 14.1.60 und
74).
2.3.3 Q. erklärte, I. habe immer Geld gehabt, wobei er vermute, dass dieses aus dem
Drogenhandel stamme (cl. 20 pag. 12.7.9 f.). Einmal habe er im Kopfkissen von
I. Fr. 30'000.– in bar entdeckt. Er habe I. darauf angesprochen. Am nächsten
Tag hätten sie das Geld in das Reisebüro S. in Zürich gebracht (cl. 20
pag. 12.7.128 f.). Bei S. handle es sich um eine Transportfirma, wobei der Kunde
einfach eine Gebühr von ca. 2% bezahlen müsse (cl. 20 pag. 12.7.129). In der
Folge habe I. das Geld stets bei A. deponiert (cl. 20 pag. 12.7.129).
2.3.4 B. hat die ihm vorgeworfene strafbare Handlung vollumfänglich zugestanden. Es
bestehen keine objektiven Gründe daran zu zweifeln, zumal die Aussagen von
Q. in das Gesamtbild passen.
2.3.5 B. hat somit von Juni 2003 bis 11. August 2003 vorsätzlich I. beim Kauf einer
mehrfach qualifizierten Menge Heroingemisch unterstützt, indem er ihn zum Rei-
sebüro S. chauffierte. Die Höhe der überwiesenen Geldbeträge lassen zwingend
auf den Kauf einer qualifizierten Menge Betäubungsmittel schliessen. Aufgrund
seiner Drogenabhängigkeit wusste er, dass die Menge die Gesundheit zahlrei-
cher Personen gefährden kann, weshalb er der Gehilfenschaft zum Kauf einer
qualifizierten Menge Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und Ziff. 2
lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist.
-
53 -
2.4 Anklagepunkte B.2.1. lit. a-d
2.4.1 B. wird vorgeworfen, er habe vom 12. August bis September 2003 gemeinsam
mit A. und teilweise mit Q. in Zürich, im Raum Biel, Olten, im Raum Solothurn,
Bern und anderenorts mindestens 960 g Heroingemisch wie folgt verkauft bzw.
abgegeben:
- Von Mitte August bis September 2003 Verkauf von 90 g Heroingemisch an
- in Biel;
- Von Ende August bis ca. Ende Oktober 2003 Verkauf von 250 g Heroinge-
misch an R. in Biel;
c) Am 30. August 2003 (ev. bereits Mitte/Ende 2003) Verkauf von 120 g He-
roingemisch an einen unbekannten Albaner namens „G.“ in Olten;
d) Ende August bis Mitte September 2003 Verkauf/evtl. Abgabe von 500 g He-
roingemisch an einen unbekannten Abnehmer aus Genf im Raum Olten.
2.4.2 B.2.1. lit. a-c: Bei diesen Anklagepunkten kann vollumfänglich auf die Ausfüh-
rungen der Erwägungen II. 1.3.4–1.3.6 verwiesen werden. B. ist im nachgewie-
senen Umfang geständig.
B. hat demnach vorsätzlich zwischen Mitte August und Ende Oktober 2003 vor-
sätzlich 50-90 g Heroingemisch an H. in Biel verkauft, 150 g Heroingemisch an
R. im Raum Bern und Solothurn und 120 g Heroingemisch an „G.“ in Olten. Die-
se Mengen sind indessen schon von den Verarbeitungshandlungen (Strecken
von 500 g Heroin auf 800 g) in Erwägung II. 2.1.4 erfasst. Eine separate Bestra-
fung ist nicht möglich (E. I. 3.).
2.4.3 B.2.1. lit. d: Bei diesem Anklagepunkt kann vollumfgänglich auf die Erwägung II.
1.3.7 verwiesen werden. Eine Beteiligung von B. lässt sich nicht nachweisen,
seine Aussagen dazu sind zu vage. Selbst bei seiner Angabe über eine Vermitt-
lung handelt es sich um eine blosse Hypothese. B. ist somit vom Anklagepunkt
B.2.1. lit. d freizusprechen.
2.5 Anklagepunkt B.2.2
2.5.1 B. wird vorgeworfen, er habe Mitte September 2003 gemeinsam mit Q. in Z.
300 g Heroin an EEEE. verkauft.
2.5.2 B. führte aus, er hätte mit Q. von A. 150 g Heroin und 150 g Streckmittel gestoh-
len und die so zusammengestellten 300 g an EEEE. verkauft, wobei Q. ihm die
Hälfte des Kaufpreises hätte aushändigen sollen, dies aber nicht getan habe
(cl. 25 pag. 14.1.89).
-
54 -
2.5.3 Zwischen dem 15. und dem 16. September 2003 wurden mehrere Telefonge-
spräche zwischen B., Q. und EEEE. aufgezeichnet, aus welchen hervorgeht,
dass Q. bei A. etwas genommen habe und dass Q. EEEE. „300“ bringt (cl. 25
pag. 14.2.300; 14.2.305; 14.2.310 f.).
2.5.4 Q. bestätigte auf Vorhalt der aufgezeichneten Gespräche zwischen ihm und B.,
dass er EEEE. 300 g Heroin gebracht habe und von diesem dafür Fr. 5'600.–
hätte erhalten sollen. EEEE. habe ihm gesagt, er werde das Geld in einigen Ta-
gen haben (cl. 25 pag. 14.2.133, 136).
2.5.5 Das Geständnis von B. ist glaubwürdig, zumal es durch die Aussagen von Q.
und den aufgezeichneten Telefongesprächen gestützt wird.
2.5.6 B. hat somit Mitte September 2003 vorsätzlich 300 g Heroingemisch verkauft.
Diese Menge wird indessen schon durch die in Erwägung II. 2.1.4 erfolgte Be-
strafung erfasst, weshalb eine separate Bestrafung nicht möglich ist (E. I.3.).
2.6 Anklagepunkt B.2.3
2.6.1 B. wird vorgeworfen, von Mitte August bis November 2003 mit A. im Raum Olten
und andernorts insgesamt 480 g Heroingemisch für den Eigenkonsum und den
Weiterverkauf in Österreich erlangt zu haben.
2.6.2 B. führte aus, er habe von August bis November 2003 von A. monatlich ca. 50-
60 g Heroin für den Eigenkonsum bezogen. Zudem habe er weitere ca. 30 g von
A. erhalten, die er dem drogenkonsumierenden RR. nach Österreich gebracht
habe (cl. 22 pag. 13.3.8). Er habe bis Ende Oktober 2003 Geschäfte mit A. ge-
macht (cl. 22 pag. 13.3.6). Ab November 2003 habe er das Heroin auf der Lang-
strasse in Zürich bezogen (cl. 22 pag. 13.3.8). Er habe insgesamt 120-150 g He-
roin mit nach Vorarlberg mitgenommen (cl. 22 pag. 13.3.8). Auf Vorhalt eines
aufgezeichneten Telefongesprächs mit A. meinte B., er habe sich am 31. Okto-
ber 2003 von Österreich nach Zürich begeben, um bei A. 50 g Heroin für den Ei-
genkonsum zu beziehen. Nach dieser Lieferung habe A. kein Heroin mehr ge-
habt und er habe es auf der Langstrasse bezogen (cl. 22 pag. 13.3.7).
2.6.3 B. ist vorliegend eine Ausfuhr von 120-150 g Heroingemisch von der Schweiz
nach Österreich nachweisbar. B. wurde am 23. November 2004 vom Landgericht
Feldkirch unter anderem wegen Transport von Drogen von der Schweiz nach
Österreich bezüglich insgesamt 375-385 g Heroingemisch und 6 g Kokain sowie
wegen Weitergabe von 70-80 g Heroin an RR. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jah-
ren verurteilt (cl. 2 pag. 3.9.4). Das Strafverfahren im Anklagepunkt B.2.3 ist so-
-
55 -
mit aufgrund des Grundsatzes ne bis idem einzustellen, soweit durch die öster-
reichischen Behörden beurteilt.
Beim Konsum von Betäubungsmitteln handelt es sich um eine Übertretung. Die
Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre (Art. 109 StGB). Die Eigenkonsum-
handlungen im Umfang von 120-150 g Heroingemisch von August bis November
2003 sind somit verjährt. B. wird somit im Anklagepunkt B.2.3 freigesprochen,
soweit die Eigenkonsumhandlungen betreffend.
2.7 Anklagepunkt B.2.4
2.7.1 B. wird vorgeworfen, er habe vom 12. August 2003 bis 26. März 2004 A. mit sei-
nem Fahrzeug mindestens zweimal zum Reisebüro S. nach Zürich chauffiert, wo
dieser für einen Drogenlieferanten in Mazedonien (vermutlich LLL.) Geld für den
Kauf einer qualifizierten Menge Heroin versenden liess.
2.7.2 B. sagte aus, er habe A. von Ende August 2003 bis Ende September 2003
zweimal zum Reisebüro S. gefahren, wo dieser jeweils mindestens Fr. 20'000.–
hingebracht habe (cl. 22 pag. 13.3.14). Der Drogenverkaufserlös sei duch dieses
Reisebüro an den Lieferanten geschickt worden (cl. 22 pag. 13.3.49). Anlässlich
der Konfrontationseinvernahme erklärte B., er habe A. nur einmal nach Zürich
gefahren (cl. 22 pag. 13.3.48). A. habe Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– dorthin ge-
bracht, wobei es sich beim Betrag um eine Vermutung handle (cl. 22
pag. 13.3.53, 56).
2.7.3 B. hat die ihm vorgeworfene strafbare Handlung vollumfänglich zugestanden. Es
bestehen keine objektiven Gründe, daran zu zweifeln, zumal die Dienste des
Reisebüros S. nach Aussagen von Q. auch schon im Zusammenhang mit I. und
dessen Drogengeschäften verwendet wurden (E. II. 2.3.3), was die Glaubwür-
digkeit der Aussagen von B. bestätigt.
2.7.4 B. hat somit vom 12. August 2003 bis 26. März 2004 vorsätzlich A. beim Kauf
einer qualifizierten Menge Heroingemisch unterstützt, indem er ihn zum Reisebü-
ro S. chauffierte. Die Höhe der überwiesenen Geldbeträge lassen zwingend auf
den Kauf einer qualifizierten Menge Betäubungsmittel schliessen. Aufgrund sei-
ner Drogenabhängigkeit wusste er, dass die Menge die Gesundheit zahlreicher
Personen gefährden kann, weshalb er der Gehilfenschaft zum Kauf einer qualifi-
zierten Menge Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und Ziff. 2 lit. a
BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist.
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56 -
2.8 Anklagepunkt B.2.5
2.8.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, vom 12. August 2003 bis 26. März 2004 im
Raum Olten und anderswo A. mit seinem Fahrzeug zu Verkaufsverhandlungen
und Übergaben chauffiert und dabei eine unbestimmte, jedoch qualifizierte Men-
ge Heroingemisch in seinem Fahrzeug befördert zu haben.
2.8.2 B. gibt die Chauffeurdienste zu. Seine Ausführungen hiezu betreffen indessen
die Drogenverkäufe an R., H. und G., welche bereits Gegenstand der Anklage-
punkte B.2.1. lit. a-c waren (E. II.2.4.2). Für diese Drogenmengen erfolgte bereits
ein Schuldspruch (E. II.2.1.4). Eine doppelte Bestrafung für die gleichen Vorgän-
ge ist nicht möglich (E. I.3.).
- C.
3.1 Anklagepunkt C.1.
3.1.1 C. wird vorgeworfen, vom Oktober 2003 bis Februar 2004 A. seine Wohnung in
Y. gegen Bezahlung als Lagerort für mehrere Kilo Heroin zur Verfügung gestellt
zu haben.
3.1.2 C. führte aus, er habe A. manchmal bei sich übernachten lassen (cl. 25
pag. 14.2.11) und diesem seinen Wohnungsschlüssel gegeben, so dass dieser
Zugang zur Wohnung und zum Keller gehabt habe. Erst mit der Zeit habe er ge-
merkt, dass A. viel Geld ausgegeben habe, umher geeilt sei und mit vielen Leu-
ten Kontakt gehabt habe. Er habe bemerkt, dass es um Drogen gegangen sei
(cl. 25 pag. 14.2.111). A. habe während zwei bis drei Wochen eine Migros-
Tasche bei ihm im Keller deponiert. Es sei für ihn klar gewesen, dass es um
Drogen gegangen sei, welche und in welcher Menge habe er aber nicht gewusst.
A. habe ihm dafür Fr. 2'000.– oder Fr. 3'000.– gegeben bzw. ihm bis zu diesem
Gesamtumfang immer wieder etwas bezahlt (cl. 25 pag. 14.2.100, 102 und 123).
Schon nach kurzer Zeit habe er gemerkt, dass die Geschäfte von A. nichts für
ihn seien und er habe von ihm verlangt, dass er die Drogen aus dem Keller weg-
bringe (cl. 25 pag. 14.2.102). Diese Aussagen bestätigte er in der Voruntersu-
chung wiederholt (cl. 25 pag. 14.2.110 f. und 128), wie auch anlässlich der
Hauptverhandlung (EV-Prot. S. 3 f.).
-
57 -
3.1.3 Dass A. Drogen bei C. lagerte, lässt sich auch aus dem Gespräch vom 1. Januar
2003 entnehmen, das er mit Q. führte, wonach KK. „eine Frau“ haben müsse, die
bei R. sei (cl. 25 pag. 14.2.323).
3.1.4 Das Geständnis von C. ist demnach glaubwürdig. Aufgrund der Höhe des Ent-
gelts und der Lagerung der Drogen in einer Einkaufstasche ist zwingend darauf
zu schliessen, dass mehr als 12 g reinen Heroins gelagert wurden, was ihm be-
wusst war. Er hatte trotz der Schlüsselübergabe an A. weiterhin Zugang zu sämt-
lichen gemieteten Räumlichkeiten und somit zu den Drogen und damit Gewahr-
sam daran.
3.1.5 C. hat somit in der Zeit ab Oktober 2003 bis Februar 2004 vorsätzlich eine quali-
fizierte Menge Heroingemisch gelagert. Gehilfenschaft scheidet aus, da er selber
eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 BetmG vor-
nahm (siehe E. I. 6). Er wusste, dass die Menge die Gesundheit zahlreicher Per-
sonen gefährden kann, weshalb er wegen Lagerung einer qualifizierten Menge
Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schul-
dig zu sprechen ist.
3.2 Anklagepunkt C.2.
3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe von Oktober 2003 bis Februar 2004
A. beim Verkauf, evtl. bei der Abgabe einer qualifizierten Menge Heroingemischs
geholfen, indem er ihn zu den Abnehmern chauffiert und diesen teilweise die
Drogen überbracht habe, so unter anderem an FFFF. und GGGG. Zudem habe
er als Gehilfe für A. Telefonanrufe von mutmasslichen Drogenkäufern entgegen-
genommen und an diesen weitergeleitet.
3.2.2 C. sagte aus, A. habe den Leuten seine (diejenige von C) Telefonnummer gege-
ben und gesagt, sie könnten ihn fragen, ob es Stoff gebe (cl. 25 pag. 14.2.103).
Wegen seiner Beziehung zu A. hätten ihn die Leute angerufen und nach ihm ge-
fragt (cl. 25 pag. 14.2.102). Es könne schon sein, dass er Stoff vermittelt habe.
Er habe aber nie Drogen angefasst (cl. 25 pag. 14.2.103). Er habe nichts ver-
dient (cl. 25 pag. 14.2.104). Die Leute hätten zwar angerufen, aber er habe kein
Gramm berührt (cl. 14.2.104). Er habe unbewusst „Scheisse“ gebaut (cl. 25
pag. 14.2.104). Er habe sich mit den Leuten getroffen, die ihn gefragt hätten, wo
A. sei (cl. 25 pag. 14.2.104). Trotz wiederholter Nachfrage von A. sei er auch
nicht bereit gewesen, Drogen im Ausland für A. zu holen (cl. 25 pag. 14.2.104,
111, 113 und 124). Er habe nie Drogen gehabt (cl. 25 pag. 14.2.113). Er habe
nie Drogen vermittelt oder mit Drogen zu tun gehabt (cl. 25 pag. 14.2.113). Er
habe bemerkt, dass er mit A. Probleme bekomme und habe den Wohnungs-
schlüssel zurückverlangt (cl. 25 pag. 14.2.114). Auf Vorhalt der aufgezeichneten
-
58 -
Telefongespräche sagte er, es habe sich ein Abnehmer von A. über die schlech-
te Qualität der Ware beklagt (cl. 25 pag. 14.2.102, 112). Bei einem weiteren Ge-
spräch sei es darum gegangen, dass jemand eine Kellnerin für seine Bar benö-
tigt habe (cl. 25 pag. 14.2.103), weiter sei es um das Wegschaffen einer Pistole
gegangen (cl. 14.2.103, 110 und 114). Auf Vorhalt eines weiteren Gespräches
mit FFFF. (cl. 25 pag. 14.2.391) meinte er, dieser habe „Miell“, also Drogen ha-
ben wollen. Er habe ihn und nicht A. angerufen, weil dieser ständig die Nummer
gewechselt habe (cl. 25 pag. 14.2.102 f.). Bei der Hauptverhandlung erklärte er,
dass er nie Drogen transportiert oder gesehen habe (EV-Prot. S. 4).
3.2.3 Soweit die mutmasslichen Fahrdienste und Drogenübergaben betreffend ist fest-
zustellen, dass zahreiche Hinweise bestehen, wonach C. nichts mit den Drogen-
geschäften von A. zu tun haben wollte. Wie den Aussagen von C. und den Tele-
fonkontrollen zu entnehmen ist, hat er sich standhaft geweigert, für A. als Kurier
Drogen vom Kosovo in die Schweiz zu transportieren (E. II. 1.6.3 und II. 1.6.4).
Er sagte glaubwürdig und mehrmals aus, dass er nie Drogen gehabt oder vermit-
telt habe. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, wonach er A. zu Drogen-
geschäften chauffiert oder selber Drogen verkauft hat. Allein aus dem Umstand,
dass er am 10. Dezember 2003 A. als Beifahrer bei sich hatte (wie aus dem
Amtsbericht der Kantonspolizei Bern vom 3. August 2006 [cl. 25 pag. 14.2.272]
ergeht), kann nicht geschlossen werden, dass er diesen zu Drogenverkäufen
chauffierte, weshalb es an einer Haupttat fehlt. Zudem ist Gehilfenschaft nur vor-
sätzich möglich, was C. nicht nachzuweisen ist.
In Bezug auf die angeklagten Verkaufshandlungen mit FFFF. und GGGG. ist den
aufgezeichneten Telefongesprächen lediglich zu entnehmen, dass er diese
kannte; aus den Gesprächen kann aber nicht geschlossen werden, dass es um
Drogenübergaben ging. Die Erklärung von C., welche anlässlich der Hauptver-
handlung durch seinen Verteidiger präzisiert wurde, wonach GGGG. eine Ar-
beitskraft benötigte, ist nicht völlig abwegig. Dass im übrigen Personen, die A.
kontaktieren wollten, sich bei C. meldeten, hatte Letzterer nicht zu vertreten. In-
folgedessen bestehen erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Es be-
stehen somit keine objektiven Anhaltspunkte, wonach C. FFFF. und GGGG. Dro-
gen übergeben hat und auch nicht dafür, dass C. durch die Weitergabe von In-
formationen den Verkauf/evtl. die Abgabe von Drogen durch A. unterstützt hat,
ist doch nebst dem Vorsatz und der Förderungskausalität (FORSTER, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Art. 25 N. 8) die Haupttat nachzuweisen. C. hat zwar die
Vermutung geäussert, dass es um Drogen gehen könnte. Er hat aber stets
glaubwürdig beteuert, dass er nie etwas mit Drogen zu tun haben wollte und sich
mehrmals von den Drogengeschäften von A. distanzierte, weshalb gerade nicht
davon auszugehen ist, dass er allfällige Drogenverkäufe von A. unterstützen
wollte. Das Gegenteil ist ihm nicht nachzuweisen, weshalb Gehilfenschaft zum
-
59 -
Verkauf zum Vornherein wegen fehlendem Vorsatz und ebenfalls Eventualvor-
satz ausscheidet. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob C. überhaupt irgendwel-
che Informationen an A. weitergeleitet hat. Die Förderungskausalität ist somit
nicht nachzuweisen. Zudem gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, wonach der
angeklagte Verkauf/evtl. die angeklagte Abgabe von Drogen stattgefunden hat.
C. ist somit vom Anklagepunkt C.2 freizusprechen.
- D.
4.1 Anklagepunkt D.
4.1.1 D. wird vorgeworfen, von Mitte März 2004 bis 26. März 2004 sich gegenüber A.
in Zürich bereit erklärt zu haben, gegen Bezahlung von Fr. 3'000.– seinen Ein-
stellplatz für den Ausbau eines erwarteten Drogentransports zur Verfügung zu
stellen und dort eine für A. bestimmte, mengenässig qualifizierte Menge Heroin-
gemischs von rund 10 kg aus dem Transportfahrzeug von M. auszubauen.
4.1.2 In Bezug auf die Einfuhr der 10 kg Heroingemisch durch die Kuriere M., K. und L.
und den geplanten Ausbau der Drogen aus dem Fahrzeug wird auf die Ausfüh-
rungen der Erwägungen II. 1.8.3–1.8.8 verwiesen. Bei der Ankunft der Kuriere
M., K. und L. befand sich D. in der Nähe des Transportfahrzeugs und wurde ver-
haftet. Er erklärte, dass A. ihn ein bis zwei Tage zuvor ersucht habe, seine Ga-
rage für den Ausbau von erwarteten Drogen zur Verfügung zu stellen. Dafür wä-
re er mit Fr. 3'000.– entschädigt worden (cl. 27 pag. 14.7.68; 74; 83). Am 26.
März 2004 habe ihm A. mitgeteilt, dass die Drogen eingetroffen seien, weshalb
sie sich getroffen hätten (cl. 27 pag. 14.7.69; vgl. auch 14.7.73 ff.).
4.1.3 CCCC. – gegen welchen ein separates Verfahren geführt wurde – erklärte, A.
habe ihn über die erwartete Heroinlieferung unterrichtet. Er – CCCC. – sei von
ca. 10 kg ausgegangen. Auf Nachfrage habe er für den Drogenausbau A. an D.
verwiesen (cl. 27 pag. 14.7.93).
4.1.4 Anlässlich der Hauptverhandlung relativierte D. seine bisherigen Aussagen und
meinte, er habe A. nicht geglaubt und keinen Garagenplatz gehabt (EV-Prot. S.
4). Sein Verteidiger präzisierte hiezu, dass D. nur einen Einstellplatz gehabt ha-
be und er lediglich diesen Platz zur Verfügung habe stellen wollen.
4.1.5 Durch seine Handlung hat D. die Haupttat gefördert, A. war darauf angewiesen,
einen geeigneten Platz für den Ausbau der Drogen zu haben. Aufgrund des
Transportmittels (Personenwagen), aber auch der Informationen, welche A. of-
fenbar schon CCCC. gegeben hatte und der Höhe der versprochenen Entlöhung
- 60 -
wusste D. oder musste zumindest annehmen, dass es um ca. 10 kg Heroin bzw.
eine Menge Drogen im mehrfachen Kilobereich ging. Somit hat er sich der Gehil-
fenschaft des Anstaltentreffens zum Erlangen einer qualifizierten Menge Betäu-
bungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. al. 6 und Ziff. 2 lit. a BetmG
i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht.
- Strafzumessung
5.1 Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Delikte vor Inkrafttreten des
neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die
Frage des anwendbaren Rechts stellt. Ob das neue Recht das mildere und da-
her das für die Strafe massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet sich
nicht abstrakt, sondern konkret nach der Wahl der Sanktion und sekundär nach
allfälligen Differenzen im Vollzug und schliesslich nach dem Strafmass (BGE 134
IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstra-
fe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Be-
straften. Busse (Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind
qualitativ gleichwertig, wobei im direkten Vergleich die konkret ermittelte Höhe
des Geldbetrages und die Möglichkeit des bedingten Vollzugs über die Frage
des milderen Rechts entscheidet (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1 und E. 7.2.4 S. 89 ff.).
Die hier massgebliche Strafdrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG
wurde durch die Revision des Strafgesetzbuches, soweit die qualifizierte Tatbe-
gehung betreffend, im Bereich der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr
nicht geändert. Hingegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der
Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch
die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal
360 Tagessätzen à Fr. 3'000.–, das heisst von höchstens Fr. 1'080'000.– zu ver-
binden, ersetzt. Das neue Recht ist nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe
von über einer Million Franken infrage kommt. Das neue Recht ist hingegen in-
soweit milder, als einerseits der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs ei-
ner Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt und die Möglichkeit einer beding-
ten Geldstrafe eingeführt wurde sowie andererseits als die subjektiven Voraus-
setzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (Art.
42 Abs. 2 StGB).
Für die voliegenden Taten ist bei allen Angeklagten eine freiheitsentziehende
Sanktion in Betracht zu ziehen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint das
neue Recht als das mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen.
- 61 -
5.2 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen und
es sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfindlich-
keit zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich-
keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge-
setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwi-
schenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a;
121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizeri-
sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7
N 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf
den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen
der so genannten Tatkomponente waren insbesondere folgende Faktoren zu be-
achten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbei-
führung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt
hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich er-
wähnte. Das Verschulden erschien wesentlich durch das Mass an Entschei-
dungsfreiheit bestimmt, das dem Täter zugeschrieben werden musste: Je leich-
ter es für ihn gewesen wäre die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114). Die Täterkomponente
umfasste das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach
der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht oder Strafempfind-
lichkeit.
Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber die-
ser Rechtsprechung materiell keine Neuerungen. Das neue Recht übernimmt
nach dem Willen des Gesetzgebers, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung
für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen
war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen
Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der
Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit
und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist.
5.3 A.
5.3.1 A. wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.
Dieses Delikt wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr geahndet,
- 62 -
wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Strafrahmen um-
fasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakul-
tative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Tatmehrheit wirkt strafschärfend,
darf jedoch zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmasses
der erwähnten Sanktionen führen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).
5.3.2 Das Verschulden von A. ist insgesamt schwer, hat er doch mit Heroinmengen
gehandelt, die auf eine Händlerposition oberhalb der kleinen oder mittleren Hie-
rarchiestufe hinweisen und innerhalb einer kurzen Zeitspanne (ca. Frühsommer
2003 bis gegen Ende März 2004) mehrfach grössere Mengen Heroin umgesetzt
bzw. Anstalten dazu getroffen. Innerhalb der Organisation um I. nahm A. eine
absolut tragende Rolle ein. Dies zeigt der Umstand, dass nur er und I. sämtliche
am Drogenhandel involvierten Personen mitsamt den Hintermännern im Kosovo
kannten. Nach der Abreise von I. übernahm er die Organisation und Logistik der
Drogengeschäfte in der Schweiz. Er war der spiritus rector der Drogengeschäfte.
A. evaluierte die Kuriere und deren Zwischenhändler. Offensichtlich handelte er
aus eigennützigen und mit der in Drogenkreisen üblichen finanziellen und profit-
orientierten Motivation.
5.3.3 A. ist am HHHH. in Südserbien geboren. Dort absolvierte er die ersten 8 Schul-
jahre. Sein 9. und 10. Schuljahr besuchte er im Kosovo. Anschliessend absol-
vierte er eine zweijährige Elektrotechnikerschule. 1978 kam sein Vater als Sai-
sonnier in die Schweiz (cl. 1 pag. 3.1.87). 1988/89 kam A. zum erstem Mal be-
suchsweise in die Schweiz. BBBBB. heiratete er in X. IIII. CCCCC. kam er als
Saisonnier in die Schweiz (cl. 1 pag. 3.1.88). DDDDD. kamen seine Zwillinge
JJJJ. und KKKK. auf die Welt, EEEEE. sein Sohn LLLL. (cl. 1 pag. 3.1.16) und
ca. FFFFF. seine Tochter MMMM. (cl. 1 pag. 3.1.16–22). 2000/2001 war er wäh-
rend des Krieges in Ex-Jugoslawien während fünf Monaten Soldat bei der
GGGGG. (cl. 1 pag. 3.1.50). Nach dem Krieg in Südserbien 2000 zog er nach
W., wo er mit seinem Schwager ein Restaurant eröffnete (cl. 1 pag. 3.1.88). Im
März 2002 flüchtete er in die Schweiz und stelle in Kreuzlingen Asylantrag. Am
- September 2002 trat das BFF auf sein Asylgesuch nicht ein (cl. 1 pag. 3.1.42).
Die Asylrekurskommission wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 2. September 2003 ab (cl. 1 pag. 3.1.66 ff.). Ab September 2002 arbeitete
er schwarz im Baugewerbe (cl. 1 pag. 3.1.89; EV-Prot. S. 2). Von 2002 bis zu
seiner Verhaftung lebte er im Asylantenheim oder bei seinem Bruder NNNN.
(EV-Prot. S. 2). 2003 liess er sich scheiden (cl. 1 pag. 3.1.88). Im Januar 2004
ging er eine offensichtliche Scheinehe mit der Schweizerin OOOO. ein (cl. 33
pag. 24.0.11; cl. 1 pag. 3.1.1 f.). Dieses Vorleben insgesamt wirkt sich weder
schärfend noch mindernd auf die Strafzumessung aus.
- 63 -
Gemäss Strafregisterauszug vom 23. September 2008 ist A. nicht vorbestraft
(cl. 37 pag. 37.231.1). In leichtem Masse strafmindernd wirkt sich sein Verhalten
nach der Tat aus. Die Anstalten Thorberg haben ihm einen guten Führungsbe-
richt ausgestellt (cl. 37 pag. 37.251.2 f.). Vom 17. Oktober 2007 bis 27. August
2008 besuchte er eine Weiterbildung beim Schweizerischen Arbeitshilfwerk
(cl. 37 pag. 37.521.7). Zudem ist die lange Verfahrens- und somit Haftdauer in
starkem Masse zu berücksichtigen.
5.3.4 A. wurde mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zurzach vom 5. Mai 2004 wegen
Fahrens ohne Führerausweis zu einer Haft von 10 Tagen verurteilt, bedingt voll-
ziehbar mit einer Probezeit von 1 Jahr (cl. 1 pag. 13.1.36). Die vorliegenden
Straftaten sind zeitlich vor diesem Strafbefehl begangen worden, weshalb vorlie-
gend eine Zusatzstrafe zu fällen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB). In Würdigung aller
Strafzumessungsgründe erscheint eine Gesamtstrafe von 7 Jahren als ange-
messen. Die Zusatzstrafe beträgt somit 6 Jahre 11 Monate und 20 Tage. Die
ausgestandene Untersuchungshaft von 678 Tagen ist anzurechnen. Die Strafe
ist durch den Kanton Bern zu vollziehen.
5.4 B.
5.4.1 B. wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG, teilweise in Verbin-
dung mit Art. 25 StGB, schuldig gesprochen. Die Tatmehrheit wirkt sich straf-
schärfend aus, darf jedoch zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten
Höchstmasses von 20 Jahren, verbunden mit einer allfälligen Geldstrafe von 360
Tagessätzen führen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Bei der Tatform der Ge-
hilfenschaft ist die Strafe obligatorisch zu mildern (Art. 25 StGB). Der konkrete
Strafrahmen ist somit aufgrund der Strafmilderung der Gehilfenschaft nach unten
offen. Der oberste Strafrahmen liegt bei unter 20 Jahren Freiheitsstrafe, allenfalls
verbunden mit einer Geldstrafe (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG i.V.m. Art. 25,
Art. 34, Art. 40 und Art. 48a StGB).
5.4.2 Das Verschulden von B. ist insgesamt mittel. Er nahm an Drogengeschäften im
Mehrkilobereich innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne von Frühsommer 2003
bis März 2004 teil. Innerhalb der Organisation um A. und I. war er in die Drogen-
geschäfte fest eingebunden. Er hat bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei den
Drogengeschäften mitgewirkt. Seine Beweggründe für sein deliktisches Verhal-
ten standen jedoch vorwiegend im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner
Drogenabhängigkeit und bloss sekundär mit der Finanzierung seines Lebensun-
terhalts.
- 64 -
5.4.3 B. ist am HHHHH. in Albanien geboren und mit seinen Eltern in geordneten Ver-
hältnissen aufgewachsen. Nach 8 Jahren Grundschule absolvierte er eine acht-
jährige Militärakademie und liess sich zum Marineoffizier ausbilden (cl. 1
pag. 3.9.20). Aus politischen Gründen ging er 1993 nach Griechenland und ging
dort verschiedenen Jobs nach (cl. 1 pag. 3.9.21). In Griechenland lernte er seine
spätere Frau aus Österreich kennen und zog deshalb nach Österreich. 1998 hei-
ratete er in Österreich. Er ging wiederum verschiedenen Jobs nach. 2000 wurde
sein Sohn geboren. 2001 erwarb er den Gewerbeschein als Handelsvertreter
(cl. 1 pag. 3.9.21) und verdiente in seinem Beruf rund Fr. 5'000.– monatlich. Am
- Juni 2003 liess er sich scheiden und begann schliesslich Drogen zu konsu-
mieren. Er gab seine Arbeit auf und lernte über einen Bekannten I. und dann A.
kennen (cl. 1 pag. 3.9.21). Im Herbst 2003 wurde er aufgrund zweier Suizidver-
suche hospitalisiert (cl. 22 pag. 13.3.47).
5.4.4 Gemäss Strafregisterauszug ist B. nicht verzeichnet (cl. 37 pag. 37.232.1). Am
- November 2004 wurde er vom Landgericht Feldkirch/A wegen Verbrechens
gegen das Suchtmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Strafe wurde teilweise zu
Gunsten einer Massnahme aufgeschoben. Er verbüsste 7 ½ Monate Freiheits-
strafe und absolvierte dann eine Therapie. Die stationäre Therapie schloss er am
- Mai 2006 und die ambulante am 24. Januar 2007 erfolgreich ab (cl. 1
pag. 3.9.1 ff.; 3.9.12; 3.9.21 und 3.9.25). In der Folge arbeitete er bis Januar
2008 als Pizzaiolo mit einem Nettogehalt von 1'161 Euro monatlich. (cl. 1 pag.
3.9.20). Danach arbeitete er in einer anderen Pizzeria. Seit Anfang September
2008 ist er arbeitslos, hat aber bereits eine neue Stelle in Aussicht (EV-Prot.
S. 2; cl. 37.910.305). Zur Zeit bezieht er eine Arbeitslosenentschädigung von 497
Euro pro Monat und wohnt bei seinem Vater (EV-Prot. S. 2 f.).
5.4.5 Dass sich die Gehilfenschaft strafmildernd auswirkt, wurde bereits erwähnt.
Ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen ist eine in leichten Grade verminderte
Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB, war B.
doch damals drogensüchtig. So attestiert auch das psychiatrische Gutachten,
welches am 5. April 2005 im Rahmen des österreichischen Strafverfahrens er-
stellt wurde, ein „etwas“ gemindertes Dispositionsvermögen (cl. 37
pag. 37.910.295). Stark strafmindernd wirkt sich das umfassende Geständnis
und das kooperative Verhalten von B. aus, wie auch die Dauer des Verfahrens.
Es bestand kein Grund, das grundsätzlich in die kantonale Kompetenz fallende
Strafverfahren gegen B., welches schon in der Anfangsphase der Untersuchung
zu einem klaren Ermittlungserbegnis führte und ohne weiteres hätte abgetrennt
und zu einem Abschluss geführt werden können, während Jahren offen zu hal-
ten. Sein heute tadelloser Lebenswandel ist in leichtem Masse strafmindernd.
-
65 -
5.4.6 In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe zum Urteil des
Landgerichts Feldkirch/A vom 23. November 2004 – womit B. zu einer Freiheits-
strafe von 2 Jahren verurteilt wurde – zu bestimmen. In Berücksichtigung aller
Strafzumessungsgründe ist von einer Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahre aus-
zugehen, was zu einer Zusatzstrafe von 1 ½ Jahren führt. Da B. Verbrechen be-
gangen hat, die mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang standen und im Zeit-
punkt des Urteils vom 23. November 2004 zu erwarten war, durch eine Suchtbe-
handlung lasse sich die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang
stehender Taten begegnen, was auch gutachterlich festgestellt wurde, wäre bei
gleichzeitiger Beurteilung der Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine
Suchtbehandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 60 StGB ange-
ordnet worden. Diese hat der Verurteilte inzwischen schon erfolgreich durchge-
führt bzw. stationär am 1. Mai 2006 und ambulant am 24. Januar 2007 abge-
schlossen. Dies gilt als vollständige Durchführung des vorzeitigen Massnahme-
vollzugs, gelten doch die Regeln für den Vollzug der Freiheitsstrafe (und somit
auch des vorzeitigen Strafvollzugs) sinngemäss auch für denjenigen der frei-
heitsentziehenden Massnahmen (TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 90 StGB N. 1). Somit ist B.
in Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe mit 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe
als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Feldkirch/A vom 23. November
2004 unter Anrechnung von 11 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft zu
bestrafen, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären und bereits erfolgreich
absolvierten Massnahme im Sinne des vorzeitigen Massnahmevollzugs. Die
Probezeit für die bedingte Entlassung ist im Sinne von Art. 62 Abs. 2 StGB bis
zum 25. Januar 2010 anzusetzen, was inhaltlich der Entlassungsverfügung der
österreichischen Behörden entspricht (cl. 1 pag. 3.9.25).
5.5 C.
5.5.1 C. wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig
gesprochen. Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit 1 bis 20 Jahre Freiheits-
strafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.
5.5.2 Das Verschulden von C. wiegt insgesamt nicht schwer. Er hat erwiesenermassen
versucht, von den Drogengeschäften von A. Abstand zu nehmen. Innerhalb der
Gruppierung um A. hat er keine tragende Rollen eingenommen. Er wurde nicht
von sich aus aktiv. A. wohnte in der fraglichen Zeit bei ihm. Der finanzielle Vor-
teil, den C. von A. erhielt, lag im Rahmen der Beteiligung am Lebensunterhalt
und war wohl auch als Dank für die Nutzung der Wohnung als Schlafplatz ge-
dacht.
-
66 -
5.5.3 C. wurde am IIIII. geboren. Er wuchs im Kosovo mit zwei Schwestern und seinen
Eltern in normalen Verhältnissen auf. Nach der Schule absolvierte er eine Lehre
als Heizungssanitär und arbeitete vier Jahre auf dem Beruf (cl. 1 pag. 3.8.7).
Nach einem Jahr Militärdienst kam er als Saisonnier in die Schweiz, wo er
schliesslich die Aufenthaltsbewilligung B erhielt. Nach 10 Jahren Tätigkeit in ei-
ner Rohrfabrik begann er bei JJJJJ. zu arbeiten, wo er noch heute als Stapelfah-
rer angestellt ist (cl. 1 pag. 3.8.8; cl. 37 pag. 37.910.32). C. ist mit einer Kosova-
rin verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 15 bis 21 Jahren, die im Kosovo
leben und von ihm finanziell unterstützt werden (cl. 37 pag. 37.910.32; EV-Prot.
S. 3). Sein Bruttoeinkommen beträgt Fr. 5'108.05 (cl. 37 pag. 37.910.326). Seine
Schulden belaufen sich um die Fr. 15'000.– (cl. 1 pag. 3.3.8).
Gemäss Strafregisterauszug vom 23. September 2008 ist C. zwar vorbestraft,
indessen nicht einschlägig, was sich insofern nicht straferhöhend auswirkt. Am
- August 1999 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das ANAG zu 30 Ta-
gen Gefängnis, bedingt vollziehbar, und einer Landesverweisung von 3 Jahren
verurteilt (cl. 1 pag. 3.8.3). Dieser Eintrag wurde gelöscht (cl. 37 pag. 37.233.3).
Am 8. Dezember 1999 wurde er vom Bezirksamt Aarau wegen SVG-
Widerhandlungen zu einer Busse von Fr. 400.–, bedingt vollziehbar mit einer
Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (cl. 37 pag. 37.233.3). Stark strafmindernd ist
sein weitgehendes Geständnis zu berücksichtigen. Er bereut seine Tat (cl. 22
pag. 13.5.9). Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass ihm sein Ar-
beitgeber ein sehr gutes Zwischenzeugnis ausgestellt hat (cl. 37 pag. 37.523.5).
Zudem ist die lange Verfahrensdauer stark strafmindernd zu berücksichtigen. C.
war von Beginn weg geständig, das Untersuchungsverfahren gegen ihn – wel-
ches grundsätzlich in kantonaler Kompetenz lag – hätte schon vor längerer Zeit
abgetrennt und abgeschlossen werden können.
5.5.4 In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als
angemessen. Die Vorstrafen von C. erreichen die Mindestdauer von 6 Monaten
bzw. 180 Tagessätze nicht. Die gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe ist daher in
Anwendung der Regelbestimmung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wenn
eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwenig erscheint, um den Täter vor der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das ist hier der Fall.
C. geht einer geregelten Arbeit nach und führt sein Leben in geordneten Bahnen.
Er unterstützt finanziell seine Familie. Es ist nicht davon auszugehen, dass er
weiterhin mit Drogengeschäften zu tun haben wird, weshalb eine unbedingte
Freiheitsstrafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten.
Die Freiheitsstrafe ist daher bedingt vollziehbar auszusprechen. Die Probezeit ist
auf 2 Jahre anzusetzen.
- 67 -
5.6 D.
5.6.1 D. wird der Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
und Art. 25 StGB schuldig gesprochen. Bei der Tatform der Gehilfenschaft ist die
Strafe obligatorisch zu mildern (Art. 25 StGB). Der konkrete Strafrahmen ist so-
mit aufgrund der Strafmilderung der Gehilfenschaft nach unten offen. Der obers-
te Strafrahmen liegt bei unter 20 Jahren Freiheitsstrafe, fakultativ verbunden mit
einer Geldstrafe (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG i.V.m. Art. 25, Art. 34, Art. 40
und Art. 48a StGB).
5.6.2 Das Verschulden von D. ist insgesamt nicht mehr leicht. Er stellte seinen Park-
platz bei erster Anfrage für den Ausbau des Heroins aus dem Fahrzeug zur Ver-
fügung. Die Drogenmenge war erheblich. Er hat A. erst 2 Tage vor der Verhaf-
tung kennengelernt und spielte insofern innerhalb der Gruppierung keine tragen-
de, jedoch im konkreten Zeitpunkt eine wichtige Rolle. D. handelte mit finanziel-
ler Motivation, ohne Notlage.
5.6.3 D. ist am KKKKK. im Kosovo geboren. Er ging in seiner Heimat 8 Jahre zur
Schule und anschliessend besuchte er ein Jahr die Hochschule. 1984 reiste er
zu seinem Vater in die Schweiz (cl. 1 pag. 3.2.5). Er arbeitete auf Baustellen und
in Restaurants. Von 1987 bis April 2006 war er verheiratet. 1988 und 1991 ka-
men seine Kinder zur Welt. Von 1991 bis 2003 arbeitete er als Maschinenführer
bei der Firma LLLLL. in Zürich. Ab Oktober 2005 bis November 2006 war er bei
der Firma MMMMM. in Zürich als Parkettleger tätig. Seit 1 ½ Jahren arbeitet er
bei der NNNNN. in Zürich (EV-Prot. S. 2), wo er Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– netto
pro Monat verdient. Aufgrund seiner Schulden untersteht er der Lohnpfändung.
Von der Gemeinde erhalte er Fr. 3'200.– seines Lohnes ausbezahlt. Davon be-
zahle er an seine Ehefrau Fr. 1'200.– Alimente (EV-Prot. S. 2).
D. ist gemäss Strafregisterauszug vom 23. September 2008 vorbestraft. Am
- Oktober 2000 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Diebstahls
zu 7 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, ver-
urteilt. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und wirkt sich daher kaum straferhö-
hend aus. Sein etwas zögerliches Geständnis ist leicht strafmindernd zu werten.
Zu seinen Gunsten sind seine guten Arbeitszeugnisse zu werten (cl. 37
pag. 37.524.9 f). Strafmindernd wirkt die lange Verfahrensdauer. Er wurde am
Tag der Tat verhaftet, das Ermittlungsergebnis stand rasch fest. Das – grund-
sätzlich in kantonaler Kompetenz fallende – Untersuchungsverfahren gegen ihn
hätte daher ohne weiteres rasch zum Abschluss gebracht werden können.
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5.6.4 D. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. September 2005 zu ei-
ner Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvoll-
zugs verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor diesem Urteil
begangen, weshalb vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen ist (Art. 49 Abs. 2
StGB). In Würdigung aller strafmindernden und strafmildernden Umstände er-
scheint eine Gesamtstrafe von 2 Jahren angemessen. Die vorliegende Zusatz-
strafe beträgt somit 7 Monate. D. geht einer geregelten Arbeit nach und ist sozial
integriert. Einen unbedingten Strafvollzug, um ihn vor weiteren Straftaten abzu-
halten, ist nicht nötig. Im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ist daher der Vollzug
aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. Der Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft von 34 Tagen steht nichts entgegen.
- Einziehung
6.1 Das BetmG kennt keine Bestimmungen zur Einziehung. Gemäss Art. 26 BetmG
gelten somit die allgemeinen Bestimmungen des StGB. Nach Art. 69 Abs. 1
StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben
oder bestimmt waren oder die durch die Straftat hervorgebracht worden sind,
wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht
die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden
sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen,
sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
standes ausgehändigt werden. Diese Bestimmungen stimmen inhaltlich mit je-
nen gemäss Art. 58 Abs. 1 und Art. 59 Ziff. 1 aStGB überein. Es gilt das zur Tat-
zeit gültige Recht.
6.2 Im Rahmen der Operationen „P.“ (welche zum vorliegenden Verfahren führte)
und „J.“ (vgl. Sachverhalt Lit. A des vorliegenden Urteils) wurden zahlreiche Ge-
genstände und Unterlagen sichergestellt und beschlagnahmt (cl. 12 pag. 8.0.0.-1
ff.). Vor allem die grösseren Drogenlieferungen wurden durch entsprechende
Gerichtsurteile bereits eingezogen (cl. 31 pag. 18.4.158, 394; cl. 27
pag. 14.7.170). Am 7. März 2008 wurden die notwendigen Beschlagnahmen und
Rückgaben vorgenommen (cl. 12 pag. 8.1.32–35, 8.7.13–15). Die nach Ab-
schluss der Voruntersuchung „P.“ sichergestellten und beschlagnahmten Ge-
genstände sind einer separaten Liste zu entnehmen (cl. 12 pag. 8.0.0.–2).
6.3 Folgende bei A. beschlagnahmten Gegenstände sind im Sinne von Art. 58
Abs. 1 aStGB einzuziehen: Die Drogen und Streckmittel, welche im Sinne von
Art. 58 Abs. 2 aStGB der Vernichtung zuzuführen sind. Ebenso die Gegenstände
- 69 -
mit Rückständen von Drogen und Streckmitteln, welche zu deren Verarbeitung
oder Aufbewahrung dienten sowie die Mobiltelefone und SIM-Karten, welche der
Abwicklung von Drogengeschäften dienten. Im übrigen sind die bei A. beschlag-
nahmten Unterlagen (Ehevertrag, Reisepass, Familienbüchlein, Führerausweis,
Finanzunterlagen) herauszugeben.
Die bei A. beschlagnahmten Fr. 1'200.– sind im Sinne von Art. 59 Abs. 1 aStBG
einzuziehen, da die Vermögenswerte von A., welcher keiner legalen Erwerbstä-
tigkeit nachging, aus dem Drogenhandel stammten. Hingegen sind die
Fr. 2'000.–, welche durch den Verkauf des beschlagnahmten Fahrzeugs BMW
erzielt wurden, dem Vater von A. herauszugeben, war doch dieser rechtmässiger
Eigentümer des Personenwagens (cl. 12 pag. 8.1.20 und 23 f.).
Das bei D. beschlagnahmte Mobiltelefon ist im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aStGB
einzuziehen, stand er doch damit im Zusammenhang mit den am 26. März 2004
erwarteten Drogen mit A. in Kontakt.
Ebenso sind die Waffen, die bei C. sichergestellt wurden, einzuziehen. Hingegen
ist das bei C. beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia 6610 schwarz/silber, mit
SIM-Karte Swisscom, herauszugeben. C. hat damit keine Drogengeschäfte or-
ganisiert. Vielmehr hatte A., ohne C.’s Zustimmung, dessen Telefonnummer he-
rausgegeben.
Die Agenda E. ist als Bestandteil der Akten bei diesen zu belassen.
- Verfahrenskosten
7.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1
BStP).
Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und
beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten
(Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober
2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für
die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der
Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falles sowie der Zeit- und Ar-
beitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).
7.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren für das Ermittlungsverfahren
von Fr. 10'000.–, für die Voruntersuchung von Fr. 25'000.– und für die Anklage-
vertretung von Fr. 6'000.– geltend (cl. 37 pag. 37.100.20). Hiervon seien A.
-
70 -
Fr. 19'000.–, C. Fr. 7'000.–, B. Fr. 7'000.–, D. Fr. 5'000.– aufzuerlegen. Der Rest
sei im Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahren gegen OOOOO. ange-
fallen.
Bei der Festlegung des Gebührenanteils gilt es, den Tatbeitrag der Angeklagten
im Kontext der Gesamtuntersuchung mit den Drogengeschäften zu würdigen.
Die meisten Untersuchungen sind im Zusammenhang mit A. angefallen. Die Un-
tersuchungshandlungen im Zusammenhang mit D. waren weit geringer. Die Hö-
he der Gebühren ist einem Verfahren dieses Umfangs und den Tatbeiträgen ent-
sprechend festzusetzen. A. hat somit für das Ermittlungsverfahren Fr. 6'000.–,
für die Voruntersuchung Fr. 10'000.– und für die Anklagevertretung Fr. 3'000.–
zu bezahlen. B. und C. haben je Fr. 1'000.– für das Ermittlungsverfahren,
Fr. 5’000.– für die Voruntersuchung und Fr. 1'000.– für die Anklagevertretung zu
bezahlen. D. werden für die Voruntersuchung Fr. 1'000.–, für die Voruntersu-
chung Fr. 3'000.– und für die Anklagevertretung Fr. 1'000.– auferlegt.
Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von
Fr. 250'697.60 (cl. 20 Rubrik 20). Von diesem Betrag sind die Kosten aus dem
Verfahren „O.“ im Betrag von Fr. 51'792.20 in Abzug zu bringen. Es verbleiben
Fr. 198'905.40. Davon betreffen Fr. 14'255.– (Fr. 195.– + Fr. 14'060.–) Gefäng-
nis- und Transportkosten von A. Die Gefängnis- und Transportkosten von D.
betragen Fr. 5'227.– (Fr. 195.– + Fr. 5'032.–). Diese Kosten sind dem entspre-
chenden Angeklagten aufzuerlegen. Die restlichen Kosten betreffen Telefonkon-
trollen im Verfahren „P.“. Die Telefonüberwachung haben alle verursacht und zu
verantworten, nicht nur jene, auf welche der überwachte Anschluss lautete. Die
Kosten der Telefonkontrollen sind im Verhältnis 70% A., ausmachend
Fr. 125'596.40, 20% B., ausmachend Fr. 35'884.70 und je 5% C. und D., ausma-
chend je Fr. 8'971.20, zu verteilen.
Die Bundesanwaltschaft macht weiter Auslagen für das Untersuchungsrichteramt
von Fr. 251'925.20 geltend. Die Kosten gemäss Kostenverzeichnis vom 25. Feb-
ruar 2008 (cl. 32 Rubrik 20.1 am Ende) sind nicht auferlegbar, da sie nicht mit
den Angeklagten im Zusammenhang stehen oder Spesen betreffen, die durch
die Gebühr abgegolten sind.
Beim Kostenverzeichnis betreffend A. (cl. 32 pag. Rubrik 20.2) sind die Überset-
zerkosten (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a S. 142; 106 Ia 214
E. 4b S. 217) sowie die Gefängnis- und Transportkosten ab dem vorzeitigen
Strafvollzug (BGE 133 IV 187 E. 6.4 S. 198 f.) in Abzug zu bringen. Die Rech-
nung für das erste Quartal 2006 wird nur zur Hälfte auferlegt. In Abzug zu brin-
gen ist zudem der Kostenvorschuss für den amtlichen Verteidiger von
-
71 -
Fr. 22'000.–, welcher im Rahmen der Honorarentschädigung zu berücksichtigen
ist. Die Kosten von A. in der Voruntersuchung betragen somit Fr. 34'976.55.
Beim Kostenverzeichnis von D. (cl. 32 Rubrik 20.4) sind die Übersetzerkosten in
Abzug zu bringen. Die Kosten von D. in der Voruntersuchung betragen somit
Fr. 195.–.
Bei C. werden ausschliesslcih Übersetzerkosten von Fr. 1'123.90 geltend ge-
macht (cl. 32 pag. 20.5), welche im Sinne der vorhin genannten Rechtsprechung
nicht auferlegbar sind.
Die geltend gemachten Kosten von Fr. 1'012.85 für die Voruntersuchung von B.
(cl. 32 pag. 20.7) sind nicht zu beanstanden.
7.3 Für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ist die Gerichtsgebühr in Anwen-
dung von Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 lit. b des Reglements vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR
173.711.32) bei A. auf Fr. 9'000.– und bei C., B. und D. auf je Fr. 2'000.– festzu-
setzen.
7.4 Das Total der anrechenbaren Verfahrenskosten beträgt bei A. Fr. 174'827.95
(Fr. 34'976.55 + Fr. 14'255.– + Fr. 125'596.40), bei B. Fr. 36'897.55 (Fr. 1'012.85
- Fr. 35'884.70), bei C. Fr. 8'971.20 und bei D. Fr. 14'393.20 (Fr. 195.– +
Fr. 5'227.– + Fr. 8'971.20). Von der Auflage der gesamten Verfahrenskosten
kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen
werden. Eine Kostenreduktion ist gemäss BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197 denkbar
für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung
der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und wenn eine Reduktion für
eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint. Eine Befreiung kann vorge-
nommen werden bei offenkundiger Bedürftigkeit des Verurteilten (Urteil des
Bundesgerichts vom 6S.421/2006 vom 6. März 2006 E. 2.12).
In diesem Sinne ist zu berücksichtigen, dass die beruflichen Aussichten bei A.
nach der Haftentlassung und mit Rücksicht auf seine bescheidene Ausbildung
und Wegweisung aus der Schweiz sehr ungünstig sind. B. ist arbeitslos. C. un-
terstützt seine Familie mit vier Kindern finanziell. D. lebt zufolge Lohnpfändung
mit dem Existenzminium. Eine vollständige Auferlegung der Kosten wäre für die
Angeklagten kaum tragbar und würde die Resozialisierung gefährden. Aus die-
sen Gründen sind die Angeklagten nur zur teilweisen Kostentragung zu verpflich-
ten; angemessen erscheint, von den Gebühren und Auslagen A. Fr. 90'000.–, B.
Fr. 15'000.–, C. Fr. 8'000.– und D. Fr. 9'000.–, aufzuerlegen.
- Entschädigungen
8.1 Die Verteidiger sind seit Verfahrensbeginn als amtliche beigeordnet. Die Ent-
schädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38
Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der
notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR
173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen
Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz be-
trägt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Regle-
ments).
8.2 Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht,
indessen nicht aussergewöhnlich komplizierte rechtliche Probleme auf. Der
Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des erwähnten Reglements auf
Fr. 230.– festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt
gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. TPF
SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII. 3.). Schliesslich liegt der Ansatz für
die zu erstattenden Kosten für Fotokopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1 des Reg-
lements).
8.3 Der Veteidiger von A. macht einen Zeitaufwand von 285 Stunden und 15 Minu-
ten zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berück-
sichtigung der Auslagen von Fr. 4'396.15 und der Mehrwertsteuer eine Entschä-
digung von Fr. 79'638.70, abzüglich der Akontozahlung von Fr. 22'000.–, total
Fr. 57'638.70 (cl. 37 pag. 37.910.261 ff.). Die geltend gemachte Entschädigung
ist nicht zu beanstanden mit Ausnahme des Aufwands von 13 Stunden und 30
Minuten à Fr. 60.– für Arbeiten der Sekretärin im Betrag von Fr. 810.– sowie den
acht Mittag- und Nachtessen. Der geltend gemachte Zeitaufwand für das Kopie-
ren von Akten ist unrealistisch und ist deshalb nicht zu entschädigen. Der Auf-
wand für Sekretariatsarbeiten ist übrigens im Stundenansatz des Anwaltes re-
gelmässig inbegriffen. In Bezug auf die Verpflegungskosten ist festzustellen,
dass zwei Essen am 25. November 2008, zwei Essen am 26. November 2008
und ein Essen am 9. Dezember 2008 bezahlt werden. Es hat somit eine Reduk-
tion von 3 Nachtessen à Fr. 25.–, somit Fr. 75.– zu erfolgen. Fürsprecher Sven
Sievi wird somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 78'750.– (inkl.
Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt, ab-
züglich der geleisteten Akontozahlung von Fr. 22'000.–. Weiter ist die bedingte
künftige Ersatzpflicht von A. für diese Zahlung (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m.
Art. 245 Abs. 1 BStP) festzustellen.
-
73 -
8.4 Der Verteidiger von B. macht einen Zeitaufwand von 78,3 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 250.– und einer Reisezeit von 8,5 Stunden zu einem
Stundensatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Aus-
lagen von Fr. 1'336.30 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von
Fr. 24'329.– (cl. 37 pag. 37.910.278). Der geltend gemacht Stundenansatz von
Fr. 250.– wird im Sinne der Erwägungen (E. II. 8.2) auf Fr. 230.– gekürzt. Dem
Verteidiger werden als Aufwand 1 Stunde für die Urteilseröffnung, ½ Stunde für
die Nachbesprechung zum genannten Stundenansatz und Fr. 105.– für Ausla-
gen im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung zugesprochen. Fürsprecher
Stephan Schmidli wird somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit
Fr. 23'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts
entschädigt. B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten,
wenn er später dazu imstande ist (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1
BStP).
8.5 Der Verteidiger von C. macht einen Zeitaufwand von 49,33 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 230.– und Auslagen von Fr. 428.80 geltend und verlangt
unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer Fr. 12'669.60. Der Verteidiger hat die
Kosten für die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung nicht berücksichtigt.
Dafür werden ihm Fr. 3'680.– für die Hauptverhandlung (16 Stunden à Fr. 230.–),
Fr. 345.– für die Urteilseröffnung und Nachbesprechung (1 ½ Stunden à
Fr. 230.–), für die Reisezeit Fr. 2'400.– (12 Stunden x Fr. 200.–), Fr. 340.– für die
Übernachtung (2 x Fr. 170.–) und Fr. 50.– für sonstige Auslagen (Bahnbillet, Por-
ti, Telefone) zugesprochen. Dies ergibt eine zusätzliche Entschädigung von
Fr. 7'332.95 (inkl. Auslagen und MWST). Rechtsanwalt Dr. iur. Armin Schätti wird
somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 20'000.– (inkl. Auslagen
und MWST) aus der Kassse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Weiter ist die
bedingte künftige Ersatzpflicht von C. für diese Zahlung (Art. 64 Abs. 4 BGG
i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP) festzustellen.
8.6 Der Verteidiger von D. macht einen Zeitaufwand von 80,45 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der
Auslagen von Fr. 1'453.40 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von
Fr. 21'473.60 (cl. 37 pag. 37.910.274, 37.720.1). Die geltend gemachten Kosten
von Fr. 1'840.– im Zusammenhang mit dem 3. Prozesstag vom 28. November
sind zu streichen, da an diesem Tag keine Verhandlung stattfand. Der geltend
gemachte Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist pro Tag
um 1 Stunde zu kürzen. Zudem wird die Nachbesprechung auf ½ Stunde ge-
kürzt. Die Reisezeit beträgt nicht 8 Stunden sondern 7.40 Stunden und das Ho-
norar für die Kopien am 2. Dezember 2008 an den Klienten und die Gegenan-
wälte im Umfang von Fr. 92.– ist ebenfalls unangemessen hoch. Unter Berück-
sichtigung dieser Kürzungen wird Fürsprecher René Firmin für die amtliche Ver-
-
74 -
teidigung gesamthaft mit Fr. 19'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse
des Bundesstrafgerichts entschädigt. D. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts
hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Art. 64 Abs. 4 BGG
i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP).
-
75 -
Die Strafkammer erkennt:
I. A.
- A. wird vollumfänglich freigesprochen in den Anklagepunkten A.1.2 lit. a-c, A.2. lit. d,
g, j, k, l, m, n, o, p, und teilweise freigesprochen in den Anklagepunkten A.1.1, A.2.
lit. i sowie A.4.
- A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG.
- A. wird unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 678 Tagen
und in Zusatz zum Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 5. Mai 2004 verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 11 Monaten und 20 Tagen.
Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.
4.1 Die Gebühren von A. betragen:
Fr. 6'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen
Fr. 10'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 3’000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung
Fr. 9’000.00 Gerichtsgebühr
4.2 Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden A. Fr. 90'000.-- auferlegt.
5. Fürsprecher Sven Sievi wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit
Fr. 78'750.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt, ab-
züglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 22’000.--.
A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag Ersatz zu leisten,
wenn er später dazu imstande ist.
II. B.
- Das Strafverfahren im Anklagepunkt B.2.3 wird eingestellt, soweit durch die öster-
reichischen Behörden beurteilt.
- B. wird freigesprochen in den Anklagepunkten B.2.1 lit. d (vollständig) und B.2.3,
soweit Eigenkonsumhandlungen betreffend.
- B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB.
- B. wird unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 11 Tagen und in Zusatz
zum Urteil des Landgerichts Feldkirch/A vom 23. November 2004 (2 Jahre Frei-
heitsstrafe, [analog] Aufschub zu Gunsten einer stationären Massnahme) zu einer
Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt.
- Es wird festgestellt, dass B. die von den österreichischen Behörden angeordnete
Massnahme erfolgreich absolviert hat und mit einer Probezeit bis zum 25. Januar
2010 provisorisch aus der Massnahme entlassen worden ist.
- Der Vollzug der hier ausgefällten Zusatzstrafe wird zu Gunsten der stationären und
erfolgreich absolvierten Massnahme im Sinne des vorzeitigen Massnahmevollzugs
aufgeschoben. Die Probezeit für die bedingte Entlassung endet am 25. Januar
7.1 Die Gebühren von B. betragen:
Fr. 1’000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen
Fr. 5’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 1'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung
Fr. 2'000.00 Gerichtsgebühr
7.2 Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden B. Fr. 15'000.-- auferlegt.
8. Fürsprecher Stephan Schmidli wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit
Fr. 23'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später
dazu imstande ist.
III. C.
- C. wird freigesprochen im Anklagepunkt C.2.
- C. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
- C. wird bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Freiheits-
strafe von 13 Monaten verurteilt.
4.1 Die Gebühren von C. betragen:
Fr. 1'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen
Fr. 5'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 1’000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung
Fr. 2’000.00 Gerichtsgebühr
4.2 Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden C. Fr. 8'000.-- auferlegt.
5. Rechtsanwalt Dr. iur. Armin Schätti wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft
mit Fr. 20'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später
dazu imstande ist.
IV. D.
-
D. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG und Art. 25 StGB.
-
D. wird unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 34 Tagen
und in Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. September 2005 zu
einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
3.1 Die Gebühren von D. betragen:
Fr. 1'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen
Fr. 3'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
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Fr. 1’000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung
Fr. 2’000.00 Gerichtsgebühr
3.2 Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden D. Fr. 9'000.-- auferlegt.
- Fürsprecher René Firmin wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit
Fr. 19'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
D. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später
dazu imstande ist.
V. Beschlagnahmen (pag. 08.00.000-2)
- Die beschlagnahmten Unterlagen (Ehevertrag, Reisepass, Familienbüchlein, Füh-
rerausweis, Finanzunterlagen) werden A. herausgegeben.
- Der Verwertungserlös des Personenwagens BMW von Fr. 2'000.-- wird dem Vater
von A. herausgegeben.
- Das Natel Nokia 6610 schwarz/silber SIM-Karte Swisscom wird C. herausgegeben.
- Die Agenda E. verbleibt bei den Akten.
- Das beschlagnahmte Heroin und das beschlagnahmte Streckmittel werden einge-
zogen und vernichtet.
- Das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von Fr. 1'200.-- wird eingezogen.
- Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden zur gut scheinenden Verwen-
dung zu Handen der Vollzugsbehörde eingezogen.
VI. Mitteilungen
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden
mündlich begründet sowie dem Amt für Strafvollzug sowie dem Migrationsdienst des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
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Bundesanwaltschaft, Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes
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Fürsprecher Sven Sievi
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Fürsprecher Stephan Schmidli
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Rechtsanwalt Dr. iur. Armin Schätti
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Fürsprecher René Firmin
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Migrationsbehörden der Kantone Bern, Aargau, Zürich und Dornbirn (A)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).