Entscheid vom 5. Februar 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 26 9
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 18. Ju-
li 2012 die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen
des polnischen Justizministeriums vom 6. April 2011, ergänzt am 8. Sep-
tember 2011 und am 5. Juli 2012, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte
(act. 2.1);
-
A. hiergegen am 30. Oktober 2012 durch Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann
bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau zu Handen der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1, 1.1,
1.2);
-
die Beschwerdekammer diesbezüglich das BJ am 22. November 2012 um
Einreichung der Akten ersuchte (act. 4) und A. aufforderte, bis 27. Dezem-
ber 2012 ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen
durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben würden (act. 5);
-
A. diese Frist ungenutzt verstreichen liess;
-
die Beschwerdekammer A. am 10. Januar 2013 unter Androhung des
Nichteintretens einlud, bis 28. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- zu leisten, und ihn erneut aufforderte, in der Schweiz ein Zu-
stelldomizil zu bezeichnen (act. 7);
-
A. auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess bzw. innerhalb der ange-
setzten Frist auf dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse kein entspre-
chender Zahlungseingang zu verzeichnen war.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröff-
nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG);
-
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
das VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse
anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
-
3 -
-
die Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4
Satz 1 VwVG);
-
zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzu-
setzen ist unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2
VwVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);
-
innerhalb der vorliegend angesetzten Frist der verlangte Kostenvorschuss
nicht geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss
nicht einzutreten ist;
-
eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, gemäss
Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der
Schweiz benennen müssen, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
-
der Beschwerdeführer den beiden erfolgten Aufforderungen zur Bezeich-
nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wes-
halb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird
bzw. die Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt;
-
auf Grund des fehlenden, vom Beschwerdeführer zu bezeichnenden Zu-
stelldomizils in der Schweiz ausnahmsweise von der Erhebung von Ge-
richtskosten abzusehen ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
-
4 -
und erkennt:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- A., ad acta
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).