Entscheid vom 20. Dezember 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Griechenland
Kontosperre (Art. 33a IRSV); Eintretens- und
Zwischenverfügung; Kostenvorschuss
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 26 7 + R P .20 12 .74
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
-
die Staatsanwaltschaft am Landgericht Athen unter anderem gegen den
ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B., C., ein Strafverfahren
führt und ihm dabei vorwirft, verschiedenen, von ihm beherrschten Unter-
nehmen ungesicherte Kredite in der Höhe von ca. EUR 701 Mio. gewährt
zu haben, wobei A. solche ungesicherte Kredite entgegengenommen habe;
-
in diesem Zusammenhang die griechischen Strafverfolgungsbehörden mit
formellem Rechtshilfeersuchen vom 21. September 2012 an die Schweiz
gelangten und um Sperrung der von A. bei der Bank D. SA in Genf gehal-
tenen Vermögenswerte ersuchte;
-
die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
- November 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und sämtliche auf
dem Konto 1 liegenden, auf die E. Ltd. lautenden Vermögenswerte bei der
Bank D. SA beschlagnahmte (act. 1.3);
-
am 15. November 2012 per Fax bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts eine Beschwerde von A. gegen die Eintretens- und Zwischen-
verfügung eingegangen ist, mit welcher die Aufhebung der Kontosperre
sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bean-
tragt wird (act. 1);
-
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2012 aufgefordert
wurde, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine der Schriftform im Sinne von
Art. 52 Abs. 1 VwVG entsprechende Beschwerdeschrift einzureichen und
bis zum 3. Dezember 2012 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen
(act. 3);
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der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachkam, indem er dem Gericht
eine originalunterzeichnete Beschwerdeschrift einreichte (act. 4) und ein
Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 5);
-
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 eingeladen
wurde, bis zum 17. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--
zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 11);
-
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-
-
3 -
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
- der Kostenvorschuss gemäss Buchungsnachweis der PostFinance von ei-
nem Konto bei der Bank F. AG in Frankfurt am Main bezahlt und am
- Dezember 2012 auf dem Konto des Bundesstrafgerichts bei der
PostFinance gutgeschrieben worden ist (act. 7);
-
der Beschwerdeführer den verlangte Kostenvorschuss damit nicht innert
der angesetzten Frist bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG);
-
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsge-
bühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des ent-
sprechenden Betrages aus dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 6'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Be-
schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.
-
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem Kostenvorschuss
von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer den Betrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 20. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).