Mutual legal assistance: challenge to evidence transfer dismissed

RR.2011.142Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi3 ago 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. challenged the Thurgau authority’s final order granting German mutual legal assistance and ordering the transfer of evidence in a Berlin criminal investigation for breach of maintenance duty. He argued that the German proceedings were merely a pretext, and that his right to be heard had been violated because he allegedly never received the request. The II. Criminal Complaint Chamber held that the file showed an actual criminal investigation, so no exclusion ground under Art. 2 lit. b IRSG was established. It also found no hearing violation, as the entry order had been handed to him during police questioning. The appeal was dismissed, and no court fee was charged because of his financial situation.

Massima Omnilex

Art. 2 lit. b IRSG, Art. 12 Abs. 1 IRSG; right to be heard in mutual legal assistance and exclusion grounds. In proceedings concerning the surrender of evidence, the requested person must be enabled to comment on the request before the final order, ordinarily by service of an entry or interim decision. A violation of the right to be heard does not automatically lead to annulment; it may be cured on appeal if the reviewing court has the same full cognisance as the executing authority. A foreign criminal proceeding is not a pretext merely because the requested person disputes the allegations; concrete indications of misuse or prohibited persecution are required (consid. 2-4).

Testo completo

Entscheid vom 3. August 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und David Glassey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.142

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Staatsanwaltschaft Berlin gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht führt und in diesem Zusammenhang mit ei- nem Rechtshilfeersuchen vom 28. Dezember 2010 an die Schweiz gelangt ist (act. 4.1);

  • die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretensverfü- gung vom 8. März 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, die beantragten Rechtshilfehandlungen vollzogen hat und sie in der Folge mit Schlussverfügung vom 31. Mai 2011 dem Rechtshilfeersuchen entspro- chen und die Herausgabe der erhobenen Beweismittel verfügt hat (act. 4.4 und 4.6);

  • A. mit Eingabe vom 18. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom

  1. Mai 2011 erhob und darin ausführte, er habe Deutschland auf Grund einer Morddrohung eines Wolgadeutschen verlassen müssen und nicht wegen seiner Familie, ferner läge kein Strafverfahren gegen ihn vor, hinge- gen laufe ein Ermittlungsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft Berlin, ausserdem mache er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, er und seine Familie würden den Schutz der Westlichen Allianz haben und er hoffe für die Bundesrepublik Deutschland, dass seine Familie am Leben sei (act. 1);
  • die II. Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  1. Juli 2011 Gelegenheit gab, seine Beschwerde zu ergänzen, da aus der Beschwerdeschrift nicht klar hervorging, in welchen Punkten und aus wel- chen Gründen die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin angefochten wurde (act. 5);
  • der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2011 fristgerecht eine Er- gänzung zu seiner Beschwerde vom 18. Juni 2011 einreicht (act. 6);

  • vorliegend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet wird;

  • für Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

  1. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
  2. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) sowie die Bestimmun-
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gen der Art. 48 ff. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung gelangen; so- weit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) massgebend sind (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181);

  • der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Juni bzw. 16. Juli 2011 zunächst geltend macht, die deutschen Behörden würden unter dem Vorwand eines Strafverfahrens versuchen, ohne Einwilligung an personen- bezogene Daten zu kommen;

  • den Akten der Vorinstanz indes zu entnehmen ist, dass die Staatsanwalt- schaft Berlin ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht führt, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz rechtshilfeweise zu seinen finanziellen Verhältnissen einvernommen worden ist; damit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Strafverfahren in Deutschland nur vorgeschoben wäre, um den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Anschauungen, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen (Art. 2 lit. b IRSG);

  • der Beschwerdeführer sodann sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da ihm das deutsche Rechthilfeersuchen nie zuge- stellt worden sei;

  • der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör im Be- reich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge- langen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472); bei Rechtshilfeersu- chen auf Herausgabe von Beweismitteln die ausführende Behörde dem Be- rechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit ge- ben muss, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern, was in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung geschieht (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b);

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  • dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantons- polizei Thurgau vom 30. März 2011 die Eintretensverfügung ausgehändigt worden ist;

  • der Beschwerdeführer weder geltend macht noch aus den Akten hervor- geht, dass er in der Folge (vergeblich) um Akteneinsicht ersucht hätte; weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden kann;

  • im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt; die Verletzung nach der Rechtsprechung vielmehr geheilt werden kann, wenn die betrof- fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6);

  • sodann keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschluss- gründen nach Art. 2 - 6 IRSG vorliegen;

  • die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat; es sich vorliegend jedoch angesichts der offensichtlich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 11 und Art. 4a lit. b VKEV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 3. August 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Parole chiave

mutual legal assistanceevidence transferright to be heardexclusion groundscriminal investigationhearing defectcosts waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the evidence transfer to Germany was barred by exclusion grounds or misuse of the criminal proceedings.

Decisione estratta

No exclusion ground was shown; the German investigation was genuine and not a pretext for prohibited persecution.

Motivazione estratta

The file showed an actual Berlin investigation for breach of maintenance duty, so there were no indications of a sham proceeding within the meaning of Art. 2 lit. b IRSG.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant's right to be heard was violated because he allegedly never received the German request.

Decisione estratta

No violation occurred.

Motivazione estratta

In mutual assistance proceedings the person concerned must be given an opportunity to comment, typically through service of an entry or interim order. The appellant received the entry order during his police interview, and he did not show any unsuccessful request for file access.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the final mutual assistance order should be upheld.

Decisione estratta

The appeal had to be dismissed in full.

Motivazione estratta

No additional grounds under Arts. 2 to 6 IRSG were established, and any hearing defect would in any event have been curable on appeal before a court with full review powers.

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