Entscheid vom 22. Dezember 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2010.87 + RP.2010.26
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
die Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen B. und weitere Personen ein
Strafverfahren wegen Bestechung, Bestechlichkeit und Untreue, jeweils im
besonders schweren Fall führt;
-
in diesem Zusammenhang die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Fax-
schreiben vom 26. März 2010 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
(nachfolgend „Staatsanwaltschaft Zürich“) um vorläufige Sperrung der Konten
der A. AG bei der Bank C. ersuchte (Akten Staatsanwaltschaft Zürich,
doc. 1);
-
die Staatsanwaltschaft Zürich mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
- April 2010 unter anderem die vorsorgliche Sperre des Bankkontos der
A. AG bei der Bank C. verfügte;
-
die A. AG mit Beschwerde vom 22. April 2010 an die II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, es sei die mit Eintretens-
und Zwischenverfügung vom 12. April 2010 verfügte Kontosperre betreffend
Kundenbeziehung der A. AG bei der Bank C. im Betrag vom insgesamt
CHF 75'410.00 aufzuheben (act. 1);
-
die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Faxschreiben vom 11. Mai 2010
auf eine Kontensperre bei der A. AG verzichtete (act. 6.1), woraufhin die
Staatsanwaltschaft Zürich die vorsorgliche Sperre des Bankkontos der A. AG
am 25. Mai 2010 aufhob (act. 6);
-
bei dieser Sachlage die A. AG unstreitig kein Interesse mehr an der Behand-
lung ihrer Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom
Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);
-
für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 BZP im
Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt (Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009, E. 3.1);
-
gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien
mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;
-
3 -
-
bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Li-
nie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, wobei
nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488
E. 4a);
-
die Parteien von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, Stellung zu den Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht resp.
auf die Stellungnahme verzichtet haben (act. 7, 8 und 10);
-
die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e
Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun-
desstrafgericht; SR 173.710); der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch
die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG);
-
als unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere
drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen (Zahlung
von Löhnen, Zinsen, Steuern, etc.) in Betracht kommen (vgl. BGE 128 II 353
E. 3);
-
die A. AG glaubhaft darzulegen und zu belegen vermocht hat, dass aufgrund
der angefochtenen Kontosperre, die Lohnfortzahlung an die Arbeitnehmer für
den betreffenden Zeitraum nicht möglich gewesen wäre (act. 1 Ziff. 3 ff. sowie
RP.2010.26, act. 1, Beilagen), womit die Eintretensvoraussetzung des unmit-
telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG erfüllt wäre;
-
die A. AG am 26. April 2010 unter Androhung des Nichteintretens eingeladen
wurde, bis 7. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten
bzw. innert der gleichen Frist das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltli-
che Rechtspflege einzureichen (act. 3);
-
die A. AG mit Eingabe vom 3. Mai 2010 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellte (RP.2010.26, act. 1);
-
die II. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. Mai 2010 der A. AG eine
Frist bis 25. Mai 2010 zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche
-
4 -
Rechtspflege resp. zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzte
(RP.2010.26, act. 2);
-
diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die A. AG den Kostenvorschuss geleis-
tet bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzt hätte, womit im
Regelfall auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten gewesen
wäre (vgl. Art. 63 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
-
vorliegend jedoch ins Gewicht fällt, dass die Kontosperre vor Ablauf der ge-
nannten Frist aufgehoben wurde, infolgedessen die A. AG, die im vorliegen-
den Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, nach Treu und Glauben davon
ausgehen durfte, dass das Beschwerdeverfahren damit erledigt sei und es
diesbezüglich keiner weiteren Vorkehren ihrerseits bedürfe;
-
unter diesen Umständen es angezeigt erscheint, gestützt auf Art. 63 Abs. 4
Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses (nachträglich) zu verzichten;
-
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegend keinen Anlass zu Bemer-
kungen geben, womit auf die Beschwerde mutmasslich einzutreten gewesen
wäre;
-
gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des be-
stehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur
Sicherung gefährdeter Beweismittel von der zuständigen Behörde auf aus-
drückliches Ersuchen eines anderen Staates angeordnet werden können,
wenn das Verfahren nach den massgebenden Bestimmungen des IRSG nicht
offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint;
-
gemäss dem Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom
- März 2010 B. 2006 von den Mitbeschuldigten D. und E., den Geschäfts-
führern der A. AG, eine Zuwendung in Höhe von ca. USD 3.2 Mio. dafür er-
halten habe, dass er als Geschäftsführer von F. GmbH in den Jahren 2006
und 2007 hochriskante Finanzgeschäfte mit einer Risikoübernahme im drei-
stelligen Millionenbetrag ohne Zustimmung von Aufsichtsrat und Gesellschaf-
tern abgeschlossen habe bzw. noch abschliessen würde, wodurch er der
F. GmbH einen Schaden in Millionenhöhe zugefügt habe; die A. AG im Zu-
sammenhang mit diesen Geschäften eine überhöhte Vermittler- und Berater-
provision in Höhe von USD 21.1 Mio., EUR 6.4 Mio. sowie GBP 525'000 er-
halten habe, wovon ein Teil auf Konten der A. AG bei der Bank C. überwie-
sen worden sei;
-
5 -
-
vor diesem Hintergrund die von der Staatsanwaltschaft Zürich in Ausführung
des erwähnten Ersuchens angeordnete vorsorgliche Kontosperre nicht offen-
sichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint, woran auch der Um-
stand, dass die ersuchende Behörde in der Folge auf eine Kontensperre bei
der A. AG ausdrücklich verzichtet hat, nichts zu ändern vermag;
-
demnach die Beschwerde mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewe-
sen wäre;
-
die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG);
-
für eine juristische Person ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung dann bestehen kann, wenn ihr einziges
Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittel-
los sind, wobei der Begriff der „wirtschaftlich Beteiligten“ in dem Sinne zu
verstehen ist, dass er neben den Gesellschaftern auch die Organe der
juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst
(BGE 131 II 306 E. 5.2.2 m.w.H.);
-
es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen,
wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel-
lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss
zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Ge-
suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Si-
tuation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten
Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen
Verhältnisse ergeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom
- April 2006, E. 6.1 m.w.H.);
-
die A. AG zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege samt Belegen eingereicht hat (RP.2010.26, act. 1.1 ff.); die eingereich-
ten Unterlagen sich jedoch lediglich auf die finanzielle Situation der Gesell-
schaft beziehen, mithin für die Prüfung der Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse der an der Gesellschaft wirtschaftlich Beteiligten ungenügend
sind; die A. AG von der ihr eingeräumten Gelegenheit, für jede wirtschaftlich
beteiligte Person ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt
-
6 -
Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen
(RP.2010.26, act. 2), keinen Gebrauch gemacht hat;
-
die A. AG somit ihrer umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen
Verhältnisse nicht nachgekommen ist, weshalb ihr Gesuch mangels genü-
gender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen ist;
-
im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen mangels Bedürftigkeit abzuweisen gewesen wäre,
da die A. AG mit der Aufhebung der Kontosperre die Verfügungsfreiheit über
die betreffenden Vermögenswerte (Fr. 38'004.00 gemäss Vermögensver-
zeichnis per 26. April 2010; RP.2010.26, act. 1.2) wieder erlangt hat und da-
mit ohne Weiteres in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen;
-
in Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gestützt auf die summarische
Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, die Kosten des gegens-
tandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der A. AG aufer-
legbar sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG;
Art. 72 BZP analog); unter Berücksichtigung aller Umstände es sich jedoch
vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
-
7 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Das Verfahren RR.2010.87 wird zufolge Aufhebung der vorsorglichen Konto-
sperre als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
-
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 22. Dezember 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).