Non-payment of advance costs bars appeal in mutual legal assistance case

RR.2010.222Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi18 gen 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. appealed a Schlussverfügung ordering the handover of CHF 162,477.59 in mutual legal assistance proceedings concerning Georgia. The Federal Criminal Court had invited her to pay a CHF 6,000 advance and to appoint a service address in Switzerland, then extended the deadline. She instead faxed requests to pay the advance from blocked assets and later repeated that request. The court held that the faxed submissions did not satisfy the written-form requirement and that the blocked assets, deemed proceeds of crime, could not be used to finance procedural costs. Because the advance was not paid, the appeal was not entered into. No court fee was imposed.

Massima Omnilex

Art. 63 Abs. 4 VwVG in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; non-payment of advance costs in mutual legal assistance proceedings, effect of written-form requirements. An appeal is not entered into when the required advance costs are not paid within the set or extended deadline after a clear warning of non-entry. A request to finance the advance by fax is ineffective where the statute requires written form; a fax does not satisfy Art. 21 Abs. 1 VwVG. Assets that are to be handed over as proceeds of crime are, as a rule, not available to cover procedural costs. A fee waiver may be decided despite the losing party status.

Testo completo

Entscheid vom 18. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien

Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 IRSG) und Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.222

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. ein Strafverfahren wegen Geld- wäscherei führte;

  • in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Rechtshil- feersuchen vom 21. März 2003 an die Schweiz gelangte und die Anord- nung der Kontosperre der bei der Bank B. AG in Zürich vorhandenen und A. zuzurechnenden Vermögenswerte auf der Geschäftsbeziehung Nr. 1 beantragte;

  • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. März 2003 die bei der Bank B. AG vorhandenen Vermögenswerte von A. sperrte;

  • die Staatsanwaltschaft am 4. April 2004 die Aufrechterhaltung der Konto- sperre verfügte, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staats vorliegen oder der ersuchende Staat der zuständigen, ausführenden Behörde mitteilen würde, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen könne;

  • mit neuerlichem Rechtshilfebegehren vom 17. August 2009 die Staatsan- waltschaft Stuttgart gestützt auf das Urteil der 10. Grossen Strafkammer und Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2008, welches am 19. Februar 2009 in Rechtskraft erwuchs, die Anordnung des Verfalls bzw. die Einziehung der sich auf der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank B. AG befindlichen Vermögenswerte beantragte;

  • die Staatsanwaltschaft daraufhin mit Schlussverfügung vom 15. Septem- ber 2010 die Herausgabe des auf dem Konto Nr. 1bei der Bank B. AG, lau- tend auf A., vorhandenen Saldos in der Höhe von CHF 162'477.59 verfügte (act. 2);

  • A. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 27. September 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

  • die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 eingeladen wurde, bis zum 22. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; sie zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, an- sonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich

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unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);

  • nicht festgestellt werden konnte, ob die Einladung zur Leistung des Ko- stenvorschusses und der Bezeichnung des Zustelldomizils der Beschwer- deführerin zugestellt werden konnte, weshalb das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 11. November 2010 über einen anderen postalischen Weg an die Beschwerdeführerin gelangte und unter Beilage des Schreibens vom
  1. Oktober 2010 die darin festgesetzten Fristen bis zum 30. Novem- ber 2010 verlängerte (act. 5);
  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

  • schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die innert Frist vorzunehmende Handlung der Schriftform bedarf und damit nicht gültig per Telefax vorgenommen werden kann (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], VwVG–Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 21 N. 6 und 7);

  • die Beschwerdeführerin mit Faxschreiben vom 16. November 2010 mit dem Begehren an das Bundesstrafgericht gelangte, den Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- aus den Geldern des bei der Bank B. AG beschlagnahm- ten Kontos Nr. 1 begleichen zu wollen (act. 6 und 7);

  • aufgrund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2009 da- von auszugehen ist, dass die rechtshilfeweise gesperrten und nunmehr im Umfang von CHF 162'477.59 herauszugebenden Vermögenswerte delik- tisch erlangt worden sind und grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung des Kostenvorschusses besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 4.3, in Bezug auf Honorarforderungen);

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  • das Faxschreiben vom 16. November 2010 auch nicht der Schriftform ge- mäss Art. 21 Abs. 1 VwVG genügt, und es deshalb bereits aus diesem Grund unbeachtlich wäre;

  • aufgrund der gleichen Überlegung auch ein (sinngemäss gestelltes) Ge- such um unentgeltliche Prozessführung – will man das Faxschreiben vom

  1. November 2010 als ein solches verstanden wissen – wirkungslos wäre;
  • die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2010 erneut ein Faxschreiben eingereicht hat, mit dem sie an ihrem Begehren, den Kostenvorschuss aus den beschlagnahmten Geldern – allerdings erst nach einem Verfahrensab- schluss zu ihren Gunsten – zu begleichen, festhält (act. 11);

  • auch dieses Schreiben der Schriftform nicht genügt und ohnehin verspätet eingereicht worden ist, weshalb es ohne weiteres aus dem Recht zu wei- sen ist;

  • die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht be- zahlt hat;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

  • die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorlie- gend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzich- ten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 18. Januar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Parole chiave

mutual legal assistanceadvance costsnon-entrywritten formfrozen assetsservice addressfaxcourt fees

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal had to be entered despite non-payment of the requested advance costs.

Decisione estratta

No. Because the advance costs were not paid within the extended deadline, the appeal could not be considered.

Motivazione estratta

The appellant was warned that failure to pay would lead to non-entry. Fax requests to pay from blocked assets did not satisfy the written-form requirement and were ineffective; the frozen funds were allegedly criminally obtained and could not be used to cover court costs.

Questione giuridica chiave

Whether the blocked funds could be released to pay the advance costs or whether free legal aid should be granted on that basis.

Decisione estratta

No. The request was ineffective and unfounded; the blocked assets were not available as a basis for covering procedural costs, and the faxed request did not meet the required form.

Motivazione estratta

The assets were considered tainted by the Stuttgart judgment, so they could not serve as substratum for costs. In addition, a fax does not satisfy the statutory written form; the same applies to any implied request for free legal aid.

Questione giuridica chiave

Whether court fees should be charged despite the appellant losing the case.

Decisione estratta

No court fee was levied in view of the circumstances.

Motivazione estratta

Although the appellant was the losing party, the court decided to waive the fee.

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