Appeal in mutual legal assistance withdrawn; proceedings struck off

RR.2010.130,RR.2010.131Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi15 set 2010Dismissed

Sintesi

A. and B. AG appealed a Swiss mutual legal assistance closing order in favor of an English SFO investigation. Before the Federal Criminal Court's II. Criminal Appeals Chamber, they withdrew the appeal. The court therefore struck the proceedings from the docket without a merits ruling. It held that a withdrawing appellant is generally treated as the losing party and must bear the court fee. The fee was fixed at CHF 500, set off against the CHF 5,000 advance, and CHF 4,500 was ordered refunded.

Regest

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Rückzug der Beschwerde im Rechtshilfeverfahren: Mit dem Rückzug wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist als erledigt abzuschreiben. Der Beschwerdeführer gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die Gerichtskosten zu tragen; der geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen, ein allfälliger Rest zurückzuerstatten (consid. 1).

Testo completo

Entscheid vom 15. September 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

  1. A.,
  2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, Beschwerdeführer

gegen

UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT III BERN- MITTELLAND, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an England

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.130+131

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • das Serious Fraud Office (nachfolgend „SFO“) in London / GB ein Strafver- fahren gegen C. und sechs weitere Personen führt wegen Verdacht des Betrugs;

  • das SFO in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom

  1. April 2010 an die Schweiz gelangt ist und um diverse Abklärungen u.a. zur Person des A. ersucht hat und weiter insbesondere die Herausgabe von Bankunterlagen der B. AG sowie die Einvernahme eines Bankange- stellten zu deren Bankbeziehungen verlangte (RH 10 15325);
  • das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 27. April 2010 entsprach, obgenannte Abklärungen zu A. durchführen liess und Bankunterlagen der B. AG bei der Bank D. edierte (RH 10 15325);

  • das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü- gung vom 19. Mai 2010 entsprach und u.a. die Herausgabe eines Berichts über A., dessen Strafregisterauszug sowie die Herausgabe von Bankunter- lagen betreffend Konten lautend auf die B. AG verfügte (act. 1.3 i.V.m. RH 10 15325);

  • A. und die B. AG gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 21. Ju- ni 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind und insbesondere deren Aufhebung beantragt haben (act. 1);

  • das Untersuchungsrichteramt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Bundesamt für Justiz mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 die Abweisung der Be- schwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei (act. 9, 10);

  • die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2010 den Rückzug ihrer Beschwerde bekannt gegeben haben (act. 15);

  • das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

  • der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des

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Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuer- statten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Das Verfahren RR.2010.130+131 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. September 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Theodor G. Seitz
  • Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland
  • Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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