Entscheid vom 15. Dezember 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
Abs. 1 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsge-
such; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2009.318 und RP.2009.50
Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Deutschland
vom 27. März 2009 um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 6.1).
Diese Meldung erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfrei-
heitsstrafe von 335 Tagen bezüglich des Urteils des Landgerichts Gera
vom 28. Februar 2003 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts
Halle vom 2. Juli 2008 wegen Betrugs und versuchten Betrugs, Trunkenheit
im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung, Körperverletzung,
Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Bedrohung und Anstiftung zur
falschen Aussage (act. 6.5, 6.6). Die Kantonspolizei Bern verhaftete A. am
19. Juni 2009 und versetzte ihn auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz
(nachfolgend „Bundesamt“) in provisorische Auslieferungshaft.
B. Das Bundesamt erliess am 23. Juni 2009 einen Auslieferungshaftbefehl
gegen A. (act. 1.2). Auf Ersuchen der deutschen Behörden (act. 3.5
RR.2009.223) verlängerte das Bundesamt die Frist für die Vorlage des
formellen Auslieferungsersuchens am 25. Juni 2009 auf 40 Tage bis zum
28. Juli 2009 (act. 3.6 RR.2009.223). A. erhob am 6. Juli 2009 gegen den
Auslieferungshaftbefehl Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid
RR.2009.223 vom 23. Juli 2009 ab (act. 6.8). Der Entscheid blieb unange-
fochten.
C. Die Auslieferung von A. wird gestützt auf das Auslieferungsersuchen des
Justizministeriums Niedersachsen vom 13. Juli sowie dessen Ergänzung
vom 11. August 2009 (act. 6.7), des Justizministeriums Thüringen vom
15. Juli 2009 (act. 6.5) sowie des Justizministeriums Sachsen-Anhalt vom
22. Juli 2009 (act. 6.6) verlangt. A. soll einerseits im Hinblick auf die Voll-
streckung einer Restfreiheitsstrafe von 204 Tagen aus dem Gesamtstra-
fenbeschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 27. März 2000, einer Rest-
freiheitsstrafe von 335 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom
28. Februar 2003 sowie einer Restfreiheitsstrafe von 230 Tagen aus dem
Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 23. Juni 2003
ausgeliefert werden. Andererseits wird die Auslieferung zwecks Verfolgung
der im Haftbefehl des Amtsgerichts Hettstedt vom 11. September 2008 zur
Last gelegten Taten verlangt (act. 6.6).
Dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 27. März
2000 liegen zusammengefasst folgende Sachverhalte zugrunde (act. 6.7):
A. fuhr am 9. November 1996 in Querfurt mit einem Personenwagen auf öf-
fentlichen Strassen, obwohl er nach vorgängigem Alkoholkonsum (1,68
Promille) dazu nicht in der Lage war. Am 31. Oktober 1996 entwendete er
in Salzgitter einen Mercedes Benz Kastenwagen im Neuwert von DEM
49'000.--. Am 2. April 1997 fuhr A. ohne Fahrerlaubnis in Altstetten auf öf-
fentlichen Strassen mit einem VW Passat, bei welchem falsche Kennzei-
chen angebracht waren. Am 9. April 1997 fuhr er in Halle auf öffentlichen
Strassen einen VW Passat, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und
mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille.
Mit Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Februar 2003 wurde A. wegen
folgender Taten verurteilt (act. 6.5):
Im Januar 1999 versuchte A. von einer Fahrzeugversicherung durch eine
gefälschte Inventarliste eine Entschädigung in der Höhe von
DEM 91'193.60 zu erhalten. Am 5. April 1999 fuhr er mit einem Transporter
in Jena und mit einer Alkoholkonzentration von 1.47 Promille, ohne im Be-
sitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Gleichentags beschimpfte er in Jena eine
andere Person, schlug sie und beschädigte deren Fahrzeug. Am 2. Mai
1999 sowie am 4. April 2000 fuhr A. mit einem Personenwagen ohne Fahr-
erlaubnis in Jena. Gemäss vorgefasster Absicht bezahlte er am 14. Mai
1999 die Rechnung eines Reifenservices in der Höhe von DEM 887.70
nicht. Am 29. Juni 1999 bedrohte er den Betreiber des Reifenservices. Im
Oktober 2000 stiftete A. eine andere Person zu einer Falschaussage im
Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens an.
Dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 23. Juni
2003 liegen zusammengefasst folgende Sachverhalte zugrunde (act. 6.6):
A. liess sich am 25. Oktober 1997 mit seinem Fahrzeug mit einer Blutalko-
holkonzentration von 2,23 Promille im Stadtgebiet von Querfurt auf öffentli-
chen Strassen abschleppen. Am 21. Juli 1998 schlug er in Querfurt die
Wohnungstür einer anderen Person ein und schlug diese nieder, wodurch
der Geschädigte eine Platzwunde an der Lippe sowie eine Gehirnerschüt-
terung erlitt. Am 30. Oktober 1998 entwendete der Verfolgte gemeinsam
mit einer anderen Person einen Zigarettenautomaten, dessen
Sachwert DEM 3'895.-- betrug und worin sich Zigaretten im Wert von
DEM 995.-- befanden.
Folgende Sachverhalte liegen dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hettstedt
vom 11. September 2008 zugrunde (act. 6.6):
A. soll am 1. Oktober 2007 in Z. mit seinem Personenwagen Daimler-Benz
ohne die erforderliche Fahrerlaubnis öffentliche Strassen befahren haben.
Als ihn die Polizei stoppte, sei er direkt auf einen Polizisten zugefahren.
Dieser habe sich nur noch durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit brin-
gen können. Am 14. Oktober 2007 habe A. trotz bestehendem Hausverbot
die Gaststätte des Hotels B. in Z. betreten.
D. Das Bundesamt erliess am 9. September 2009 einen Auslieferungsent-
scheid und bewilligte die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland für
die den Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.10).
E. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 12. Ok-
tober 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er be-
antragt, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes vom 9. September
2009 sei mit Ausnahme der Entscheidung über die Entschädigung des
Rechtsbeistandes aufzuheben, und er sei aus der Auslieferungshaft zu ent-
lassen (act. 1). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 stellt A. ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (act. 4). Das Bundesamt beantragt in seiner
Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwer-
de, soweit darauf einzutreten ist (act. 6). A. hält in der Beschwerdereplik
vom 10. November 2009 sinngemäss an seinen Anträgen fest und führt
aus, er sei staatenlos (act. 8). Das Bundesamt verzichtet auf eine
Beschwerdeduplik (act. 11), wovon A. am 13. November 2009 in Kenntnis
gesetzt wird (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61)
massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur
Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1
lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2
S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II
595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
-
Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den
Auslieferungsentscheid vom 9. September 2009 wurde fristgerecht einge-
reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei zu prüfen, ob die Verjährung ein-
getreten sei. Die Taten lägen teilweise bis zum Jahr 1996 zurück. Für diese
Delikte könne er nicht mehr ausgeliefert werden.
3.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf-
verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Die Auslieferung darf jedoch
laut Art. IV Zusatzabkommen nicht mit der Begründung abgelehnt werden,
die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvor-
schriften des ersuchten Staates verjährt. Ob Verjährung eingetreten ist, ist
somit nur nach deutschem Recht zu prüfen. Laut § 79 Abs. 1 D-StGB darf
eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht
mehr vollstreckt werden, wobei die Verjährung mit der Rechtskraft der Ent-
scheidung beginnt (§ 79 Abs. 6 D-StGB). Die Verjährung von Gesamtstra-
fen beginnt mit der Rechtskraft der Gesamtstrafe, nicht der zugrunde lie-
genden Einzelstrafen (JOHANN SCHMID, Leipziger Kommentar, 12. Aufl.,
Bd. 3, N. 4 zu § 79 D-StGB). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob bei den
Gesamtstrafen der Amtsgerichte Salzgitter, Gera sowie Merseburg die Voll-
streckungsverjährung laut § 79 D-StGB eingetreten ist.
3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter
vom 27. März 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Mona-
ten verurteilt. Der Beschluss erwuchs am 25. Mai 2000 in Rechtskraft
(act. 6.7). Die Vollstreckungsverjährung tritt daher laut § 79 Abs. 3 Ziff. 3
D-StGB frühestens am 25. Mai 2010 ein (dies ohne Berücksichtigung des
Ruhens der Verjährung durch die Aussetzung zur Bewährung laut § 79a
Ziff. 2 lit. b D-StGB).
Mit Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Februar 2003 wurde der Be-
schwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Mona-
ten verurteilt. Am 10. Juli 2003 erwuchs das Urteil in Rechtskraft (act. 6.5).
Demzufolge tritt die Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht frü-
hestens am 10. Juli 2013 ein (ohne Berücksichtigung des Ruhens der Ver-
jährung durch die Aussetzung zur Bewährung gemäss § 79a Ziff. 2 lit. b
D-StGB).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 23. Juni 2003 wurde der
Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Mona-
ten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 26. Juli 2003 rechtskräftig (act. 6.6).
Die Vollstreckungsverjährung würde somit laut § 79 Abs. 3 Ziff. 3 D-StGB
frühestens am 23. Juni 2013 eintreten (wiederum ohne Berücksichtigung
des Ruhens der Verjährung durch die Aussetzung zur Bewährung gemäss
§ 79a Ziff. 2 lit. b D-StGB).
Die Vollstreckungsverjährung ist offensichtlich noch bei keiner dieser Ge-
samtstrafen eingetreten. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
ist unbegründet.
- In Bezug auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Hettstedt vom 11. Septem-
ber 2008 (act. 6.6) behauptet der Beschwerdeführer, er verfüge für die Tat
vom 1. Oktober 2007 über ein Alibi.
Die Beschwerde ist diesbezüglich offensichtlich haltlos. Zum einen führt der
Beschwerdeführer nur für den Tatzeitpunkt des gefährlichen Eingriffs in den
Strassenverkehr vom 1. Oktober 2007 nicht aber für den Hausfriedens-
bruch vom 14. Oktober 2007 ein Alibi ins Feld. Zum andern kann der Ver-
folgte den Alibibeweis nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen
Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der
Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen
zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November
2006, E. 2.3 m.w.H., publiziert in: Die Praxis 3/2007 Nr. 37 S. 229 f.;
ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Die simple Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei,
stellt kein Alibi im Sinne der vorgenannten Lehre und Rechtsprechung dar.
Ferner ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, weshalb die Auslieferung
für den vorgeworfenen Hausfriedensbruch vom 14. Oktober 2007 nicht zu-
lässig sein soll, und es sind diesbezüglich auch keine Auslieferungshinder-
nisse erkennbar. Die Rügen in Bezug auf den Haftbefehl vom 11. Septem-
ber 2008 gehen fehl.
- Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die deutschen Behörden hätten
die 18-tägige Frist zur Übermittlung des Auslieferungsersuchens gemäss
Art. 50 IRSG verpasst. Es liege kein Fristverlängerungsgesuch vor, jedoch
sei die vorgeschriebene Freilassung nicht erfolgt.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus-
lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem er-
suchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen.
Auf keinen Fall darf sie 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an über-
schreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG).
Vorliegend haben die deutschen Behörden um die gesetzlich vorgesehene
Fristverlängerung auf 40 Tage ersucht, welche bis am 28. Juli 2009 ge-
währt wurde (act. 3.5 und 3.6 RR.2009.223). Mit Auslieferungsersuchen
des Justizministeriums Niedersachsen vom 13. Juli 2009, des Justizminis-
teriums Thüringen vom 15. Juli 2009 und des Justizministeriums Sachsen-
Anhalt vom 22. Juli 2009 wurde die verlängerte Frist eingehalten. Eine Auf-
hebung der Auslieferungshaft gestützt auf Art. 16 Ziff. 4 EAUe bzw. Art. 50
IRSG kam bzw. kommt somit nicht in Betracht.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung der Europäischen
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er sieht diese
Verletzungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsbeschluss des Landge-
richts Halle vom 2. Juli 2008. Dieser sei in seiner Abwesenheit ergangen,
er habe keine Möglichkeit zur Verteidigung gehabt und Deutschland setze
sich über die Unschuldsvermutung fort. Ferner habe der Widerrufsbe-
schluss gemäss § 56 ff. D-StGB keinen Bestand, wenn eine günstige Prog-
nose gestellt werden könne. Seit dem Jahr 2007 habe er sich nichts mehr
zu Schulden kommen lassen. Werde die günstige Sozialprognose nicht be-
rücksichtigt, verstösse dies gegen Art. 8 EMRK, da sein Familien- und Pri-
vatleben ausser Achtung gelassen werde.
6.2 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit
verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 6
Abs. 2 EMRK gilt jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum
gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie hat das Recht, sich
selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu
lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Bei-
stand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechts-
pflege erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). In strafrechtlichen Angele-
genheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen
“über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen
Anklage“ entschieden wird. Verfahren betreffend die neuerliche Inhaftnah-
me eines auf Bewährung hin bedingt entlassenen Gefangenen fallen dem-
gegenüber nicht unter Art. 6 EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999,
N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Auch Art. 3 des 2. ZP bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wort-
laut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren.
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Widerruf der bedingten Entlassung
sei in Verletzung von Verfahrensrechten erfolgt, erweist sich demnach als
unbegründet. Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der
bedingten Entlassung richten sich nach deutschem Recht, welches von der
schweizerischen Rechtshilfebehörde keiner Überprüfung zu unterziehen ist.
Die II. Beschwerdekammer hat hierüber bereits im Entscheid bezüglich der
Auslieferungshaft des Beschwerdeführers entschieden (Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2009.28 vom 23. Juli 2009, E. 5.2).
6.3 Gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären
Verhältnissen entgegenstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II
485 E. 3e (wiedergegeben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom
7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf
dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Auslieferung ausnahms-
weise zu verweigern. Offenbar spielte der Auszuliefernde in concreto im
Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden Töchtern eine ent-
scheidenden Rolle. Dabei ist insbesondere die grosse physische Zerbrech-
lichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins
Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressi-
ven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sie wie auch sei-
ne beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt.
Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere
Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Grundsätzlich
rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der
Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib
210 E. 3cc m.w.H).
Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände ersicht-
lich, welche der Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstehen
könnten. Zwar wird die Strafvollstreckung bzw. –verfolgung in Deutschland
für die Familie des Beschwerdeführers eine Belastung darstellen. Diese
geht jedoch nicht wesentlich über das Übliche hinaus und stellt keinen un-
zulässigen Eingriff dar. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so-
wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine
freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die Rüge bezüglich einer
Verletzung der EMRK bzw. UNO-Pakt II ist unbegründet.
- Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Art. 37 Abs. 1 IRSG, wo-
nach die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Voll-
streckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies
im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt
erscheint. Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Wiedereingliederung in
Deutschland sei nicht möglich, da er und seine Familie im Kanton Bern
wohnten und ihre Lebensführung nur in der Schweiz erfolgt sei.
In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung
die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur An-
wendung, so insbesondere das EAUe. In diesen Übereinkommen findet
sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des
Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber
grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Nor-
men. Daraus folgt, die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung
zwischen den Vertragsparteien kann durch interne Normen nicht erschwert
(wohl aber erleichtert) werden. Eine Auslieferung darf demgemäss nach
ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung fin-
det, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II
100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide interna-
tionale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Der Beschwerde-
führer kann sich daher nicht auf diese Norm berufen, seine diesbezügliche
Rüge ist nicht zu hören.
-
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdereplik schliesslich vor, er
sei nicht deutscher Staatsangehöriger, sondern staatenlos.
Diese Frage ist auslieferungsrechtlich nicht von Bedeutung. Die Persona-
lien des Auszuliefernden sind insoweit erheblich, als über die Identität der
betreffenden Person kein Zweifel bestehen darf und zudem feststehen
muss, dass der Verfolgte nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, da sonst die Auslieferung ausgeschlossen wäre (Art. 6 EAUe in Ver-
bindung mit der auslegenden Erklärung der Schweiz zu diesem Artikel). Im
vorliegenden Falle bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die von den
deutschen Behörden gesuchte Person zu sein (act. 1.8); seine angebliche
Staatenlosigkeit spielt für den Entscheid über die Auslieferung keine Rolle
(vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.301 vom 12. Februar
2009, E. 3).
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, die Auslieferungshaft sei
aufzuheben.
9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist
an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent-
scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350
und S. 459 N. 501). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im
Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsent-
scheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn
sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare
Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haft-
entlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).
9.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsge-
such beim Bundesamt eingereicht. Der vorliegende Antrag ist demnach als
akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung
des Beschwerdeführers kann grundsätzlich gewährt werden, weshalb das
rein akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist.
-
Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
-
Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2
VwVG). Eine vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls
gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für
das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1;
RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). Vorliegend erwies sich die Be-
schwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG als aussichts-
los, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg-
lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
-
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Dezember 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).